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Parken im Tannheimer Tal

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Ruhender Verkehr: Parken im Tannheimer Tal
By ulrichpaul (217.87.179.218) on Samstag, den 15. September, 2001 - 11:11:

Die Eigentümer der Heimweide Bogen im Tannheimer Tal (Österreich) verlangen über Ihren Anwalt für falsches Parken auf Ihrer Weide (ein Schaden ist nachweislich nicht entstanden, das Gras war kurz, der Boden trocken) 1.420 ÖS!
Es war der Grünstreifen unmittelbar neben der Straße.

Ist eine derartige Forderung Rechtens?

Nur mit Unterschrift einer Verpflichtungserklärung kann ich eine noch höhere Forderung abwenden!

By traffic (62.134.73.153) on Samstag, den 15. September, 2001 - 11:55:

Gilt denn in Österreich überhaupt ein generelles Parkverbot außerorts? Ansonsten würde ich mich darauf berufen. Außerdem kannst du als Deutscher bestreiten, der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen zu sein, dann dürfte die Eintreibung schwieriger werden, denn du bist in Deutschland als Eigentümer nicht verpflichtet, den Fahrer zu benennen.

By farendil (217.0.227.83) on Samstag, den 15. September, 2001 - 12:24:

ähe, hier geht es nicht um einen verkehrsverstoß, sondern um eine zivilrechtliche schdensersatzfprderung!

da gelten wieder völlig andere regeln.

zunächst muß man sich da die rechtshilfeabkommen der beiden länder dazu ansehen.

By traffic (62.134.73.153) on Samstag, den 15. September, 2001 - 12:28:

@farendil: Das ist die Frage. Hier in Deutschland gehört der Seitenstreifen mit zur Fahrbahn. Wenn das in Österreich genau so ist, handelt es sich lediglich um einen Abzockversuch. Der Anwalt kann ja mit dem Besitzer unter eine Decke stecken, weil beide mit der Masche gut verdienen können.

By farendil (217.0.227.83) on Sonntag, den 16. September, 2001 - 00:08:

@traffic: nein! es geht um eine schadensersatzforderung einer privatperson! damit ist es automatisch privatrecht.
(auch eine evtl zurückweisung einer unberechtigten forderung)


man muesste zunaechst rausbekommen, ob es wie gesagt ein spezialabkommen zwischen d und ö gibt. dieses hätte vorrang vor einer regelung im EGBGB.
in letzterm sind allegemeine rechtsgrundsätze im zwischestaatlichen privatrecht geregelt.


man könnte das anwaltsbüro auch an die haftpflichtvers. verweisen. nur kann nicht gesagt werden, ob die den fall prüft oder einfach bezahlt - dann müßte man das geld an die haftpflicht zurückzahlen oder würde in der schadensfreiheitsklasse hochgestruft...

By dagegen (134.147.7.250) on Sonntag, den 16. September, 2001 - 00:23:

Also im Zivilrecht muss eine Forderung erst vor einem Gericht eingeklagt werden. Ohne ein entsprechendes Urteil kann auch nicht vollstreckt werden. Das ist auch in Österreich so. Vorher braucht man auch keine Rechtshilfeabkommen.
Da kann doch nicht einfach ein Österreicher eine Rechnung schreiben und in Deutschland vollstrecken lassen.
ICh würde gar nicht reagieren.

By traffic (172.178.187.127) on Montag, den 17. September, 2001 - 11:12:

@dagegen: Ich würde ohne Rechtsschutzversicherung auch nicht reagieren, ansonsten würde ich die Sache dorthin abgeben.

By alfa (195.124.135.7) on Montag, den 17. September, 2001 - 16:17:

Das riecht nach Abzockversuch an einem Piefke!
Wenn die in Rede stehende Grünfläche nicht als Privateigentum erkennbar war, z.B. durch Abzäunung, Markierung und Beschriftung, steht die Angelegenheit für die Schlitzohren sowieso nicht gut, unabhängig davon ob nun ein Schaden entstanden ist oder nicht. Wenn du nicht erkennen konntest, dass deine Parkfläche Privateigentum war, können die sich ihren Schrieb auf Häusl hängen.
Ich würde in der Eigenschaft als Halter des Fahrzeugs die Forderung als unberechtigt zurück weisen ohne weitere Erläuterungen.
Gewarnt sei nur vor Rechtsstreitigkeiten in Österreich, sie dauern lang und die Anwaltsgebühren richten sich nach Aufwand und nicht nach Streitwert wie bei uns.
Jemandem aus unserer Kreisstadt ist nebenan in Ösiland einmal ein durchgehender Gaul samt Wagerl hintendran übers Auto rüber. Auto Totalschaden. Kein Problem meinte der Gaul-Halter, ich bin versichert. Die Versicherung hat die "Kausa" dann über 12 Jahre durch die Instanzen mit immer neuen Gutachten gezogen. Es wurde erst im Sinne des geschädigten Lehrers entschieden, als es ein regionales Politikum wurde und das Ösi-Rechtswesen sich anschickte eine Saure Gurkenzeit zu füllen.

By farendil (217.80.147.117) on Montag, den 17. September, 2001 - 19:47:

@alfa: Wenn die in Rede stehende Grünfläche nicht als Privateigentum erkennbar war, z.B. durch Abzäunung, Markierung und Beschriftung, steht die Angelegenheit für die Schlitzohren sowieso nicht gut
für deutsches recht: ja - für österreichisches:????


Ich würde in der Eigenschaft als Halter des Fahrzeugs die Forderung als unberechtigt zurück weisen ohne weitere Erläuterungen.
ganz genau!
ein nichtreagieren könnte - je nach rechtslage - nicht günstig sein...

By alfa (195.124.135.7) on Dienstag, den 18. September, 2001 - 17:34:

@farendil
"Wenn die in Rede stehende Grünfläche nicht als Privateigentum erkennbar war, z.B. durch Abzäunung, Markierung und Beschriftung, steht die Angelegenheit für die Schlitzohren sowieso nicht gut."
farendil:für deutsches recht: ja - für österreichisches:????

Wie es hier bei den Ösis genau aussieht, weiss ich nicht, vermute da aber keine grossen Unterschiede, denn die meisten Rechtsnormen sind irgendwie abgeschrieben beim D Recht und nur etwas modifiziert. (Verkehrsrecht ist anders)
Ich kenne die Örtlichkeit nicht im Detail, aber bei uns sind die Almen normalerweise Gemeineigentum an dem der Bauer ein Nutungsrecht hat, welches häufig erst in Napoleonischer Zeit erstmals schriflich fixiert wurde.
Wie wurde das Schlitzohr eigentlich in der Nutzung beeinträchtigt durch den Beschuldigten? Wobei ja noch garnicht feststeht, ob der Beschuldigte Fahrzeughalter überhauptder Täter war!!!

By farendil (217.0.227.50) on Dienstag, den 18. September, 2001 - 18:39:

@alfa: ich wär5e vorsichtig bei der übertragbarkeit von rechtsnormen! zumal hier ja auch internationales recht zum tragen kommt...


Wobei ja noch garnicht feststeht, ob der Beschuldigte Fahrzeughalter überhauptder Täter war!!!
das ist egal - das fahrzeug hat einen schaden verursacht. auch wennn der täter nicvht feststeht, muß notfalls die haftpflicht dafür gerade stehen.

aber: du hast recht: in der beweislast, daß und in welcher höhe ein schaden entstanden ist, ist der geschädigte.


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