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Zweimal hintereinander gefilmt

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Geschwindigkeitsverstoß: Zweimal hintereinander gefilmt
By Predator (216.34.244.106) on Montag, den 23. Juli, 2001 - 10:26:

Hallo!

Montag morgen, und die Woche fängt schonmal ganz mies an, da mir heute mein Bußgeldbescheid zugestellt wurde.

Mir wird folgendes vorgeworfen:

"Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit laut Messung außerorts um 52 km/h."

Dies sei der erste Verstoß, in Klammern "Vorsätzliche Begehung".

Dann noch:

"Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit laut Messung um 36 km/h".

"Laut §20 OWIG stellt dies eine Tatmehrheit dar."

Zahlen soll ich nun für beide Verstöße, insg. über 600 Mark + 1 Monat Fahrverbot, was aber noch viel schlimmer ist: die Punkte summieren sich, d.h. 4 Punkte für Verstoß 1 und nochmal 3 Punkte für Verstoß 2, macht dann 7 Punkte, mit den Restpunkten von vor anderthalb Jahren (3) wärens dann 10 Punkte ...

Meine Fragen:

1) Ich dachte immer, es wird nur die jeweils höchste Ordnungswidrigkeit geahntet? Sprich die Übertretung von 52 km/h? Tatsächlich war es so, dass ich im Abstand von ca. 3 Minuten 2x gefilmt wurde, wie ich mit der angegebenen Übertretung LKW's überholt habe, zwischendrin lag eine Begrenzung auf 70 km/h, die ich auch strikt eingehalten habe, dort wurde ich auch nicht gefilmt (die beiden Videos wurden mir ja gezeigt). Nach Aufhebung der 70, also wo ich wieder normal 100 fahren durfte (die 100 waren allerdings nicht explizit angezeigt, es handelte sich aber um eine zweispurige Landstraße ohne bauliche Begrenzung = 100) erfolgte dann die zweite Filmerei. Wie verhält es sich nun, dürfen die einfach zweimal punkten, was wäre wenn die mich 5-6 mal hintereinander gefilmt hätten, wäre dann der Führerschein für immer weg gewesen? Im Prinzip für eine einzige Fahrt mit Geschwindigkeitsverstößen, bei denen niemand gefährdet wurde? Irgendwie erinnert mich das an die oftmals ausgesprochenen 200 Jahre Knast in den USA, also ziemlich rigoros ...

2) Ich werde auf jeden Fall Widerspruch einlegen, um das Inkrafttreten des BuGeBe etwas zu verzögern (Sinn: Verfall der bestehenden 3 Punkte). Dies sind jetzt noch so ca. 6-8 Monate, wie realistisch sind die Chancen, dass ein Gerichtsverfahren solange dauert, was muss man tun, um das Ganze ein bisschen "zu strecken" ?

3) Die ganze Sache ist mein erstes Punktevergehen für Geschwindigkeitsübertretung (die ersten 3 Punkte resultierten aus einer übersehenen Ampel vor wie gesagt ca. 1,5 Jahren) und ich fahre seit vielen Jahren unfallfrei mit einer Jahresleistung von über 40.000 km, ich hoffe, das lässt sich vor Gericht irgendwie positiv ausbauen.

Ich hoffe, ihr habt ausser den üblichen "Rüpel, Raser, Führerschein weg" Kommentaren auch ein paar Tips für mich, danke!

By farendil (217.80.147.117) on Montag, den 23. Juli, 2001 - 12:36:

oh je, das ist kompliziert.
ich denke schon, daß man die ganze sache unter tateinheit (nur der höchste verstoß wird gewertet, evtl. aber etwas höhere geldstrafe, keinesfalls aber mehr punkte) zusammenfassen könnte.

hatte die landstraße 2 fahrspuren pro fahrtrichtung oder war es eine normale landstraße?

wieviel toleranz wurde dir für deinen ersten verstoß (+52) abgezogen?


du mußt vier dinge erreichen:
1:höhere toleranz, so daß nicht mehr als +50 rauskommen (geringere strafe, weniger punkte)

2:die wertung als fahrlässige tat (geringere strafe, aber nicht weniger punkte)

3:eine bewertung als tateinheit, nicht tatmehrheit. (nur schwererer verstoß wird bestaft, evtl angemessene erhöhung der geldstrafe, aber insgesamt weniger geldstrafe, weniger punkte)

4:verjährung deiner alten punkte (besser für die zukunft, du knnst außerdem den beginn des fahrverbotes innerhalb von 4 monaten ab rechtskraft des urteils selbst wählen)


lege auf jeden fall fristgerecht widerspruch ein!!!
den begründest du bitte nicht! (kannst hinschreiben, daß du dich mit deinem anwalt beraten möchtest)

und genau diesen tipp kann ich dir nur geben. bei der vielzahl von zeilen die du erreichen willst un der recht komplexen lage, macht man allein zu schnell einen fehler.

suche dir einen guten anwalt, gehe zu ihm hin und höre dir an, was er dir rät.
dann sagst du ihm die 4 punkte, die du erreichen möchtest.

aus seiner allegemeinen antwort und der reaktion auf deine präferenzen hast du eine recht gute chance schlußfolgern zu können, ob der anwalt etwas taugt.

By Predator (216.34.244.106) on Dienstag, den 24. Juli, 2001 - 11:50:

Hallo Farendil,

erstmal vielen herzlichen Dank für Deine schnelle und sehr sachliche Hilfe!

Zu Deinen Fragen:

Toleranz: die 52 km/h Übertretung sind bereits der Wert, wo die Toleranz abgezogen wurde, da auf dem Videoband (soweit ich mich erinnere, ist schon knapp 2 Monate her) ein Wert von weit über 60 km/h zu schnell zu sehen war, kann ich glaube ich mit dem Ergebnis ganz zufrieden sein. Liesse sich das Ganze natürlich nochmals um einige km/h mindern, würde mir das aber nochmals einen Punkt sparen. Kann sich bei einem Widerspruch bei erneuter Prüfung eigentlich nochmals eine höhere Geschwindigkeit ergeben, oder ist die im Bußgeldbescheid abgedruckte gemessene Geschwindigkeit das Höchstmass dessen, was droht?

Dumm wäre halt, wenn die dann, weil sie sich drangsaliert fühlen durch den Anwalt oder was auch immer, noch ein paar km/h draufgeben, so nach dem Motto, "dem zeigen wirs, was er von seinem Einspruch hat".

Zur Straße: es handelte sich um eine dreispurige Landstraße, wovon 2 Spuren auf meiner Seite benutzt werden durften, als Begrenzung gab es nur eine fett durchgezogene Linie, keine bauliche Begrenzung.

Die 4 von Dir aufgeführten Punkte erscheinen sehr sinnvoll, der Anwalt sieht für die ersten 3 Punkte auch Chancen, bei der Verjährung meinte er allerdings, dass es nichts brächte, die Gerichtsverhandlung hinauszuzögern, da nicht das Ende der Verhandlung als Stichtag zählt, sondern das auf dem Bußgeldbescheid aufgeführte Datum, sozusagen rückwirkend. Auf mich macht das allerdings keinen 100% logischen Eindruck, denn wenn der Bußgeldbescheid angefechtet wird und anschließend ein anderes Resultat herauskommt, als das, was auf dem BuGeBe aufgeführt ist, müsste dieser doch nichtig sein, inkl. seinem Ausstellungsdatum? Bin wie gesagt nur Laie, weiss jemand hier genaueres?

Zum Anwalt: Ich habe mir vom ADAC einen Anwalt vor Ort heraussuchen lassen, sprich am gleichen Ort, an dem das Amtsgericht seinen Sitz hat, um unnötige Fahrtkosten seinerseits, die ich aus eigener Tasche zahle, weil diese nicht von der Rechtsschutzversicherung getragen werden, zu sparen. Obwohl sich der Anwalt offiziell Verkehrsrechtsanwalt nennt, machte er mir doch nur einen mittelmäßigen Eindruck, was seine Kenntnisse anbelangt (hat am Telefon öfters mal was durcheinandergewürfelt), hat jemand Erfahrungen mit einem wirklich guten Verkehrsrechtsanwalt, vorzugsweise im süddeutschen Raum (BaWü)? Müsste dann eben die Anfahrtskosten selbst tragen, was nehmen die da so?

Ansonsten danke ich Euch für diese wirklich gute Website hier, die einiges Licht in das Dickicht des Behördendschungels bringt!

By Smith (134.60.66.127) on Dienstag, den 24. Juli, 2001 - 12:26:

Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig, wenn Du ihn bezahlt hast. Wenn durch Gerichtsverfahren verzögert wird, also ggfs. auch Berufung ist der BGB solange nicht rechtskräftig, wie das Verfahren nicht abgeschlossen ist. Abgeschlossen ist es erst durch Beschluß des Gerichts! Du hast gute Chancen, den solange hinauszuzögern, bis die alten Punkte gelöscht sind. Aber Achtung: 2-3 Monate Überliegefrist noch dazurechnen. Wie lange ein einfacher Prozeß dauern kann, habe ich unter "off-topic" bei "nur für bürokraten" mal beschrieben.

PS: Der Anwalt scheint mir nichts zu taugen!

By farendil (217.80.147.88) on Dienstag, den 24. Juli, 2001 - 12:55:

@smith: genau!
aber: die überliegefrist ist richtig, nur dürfen die punkte nach ablauf der verjährung nicht mehr gegen dich verwendet werden!


@predator:
also: schlimmer KANN es nicht kommen.
sie werfen dir schon vorsatz vor - mehr geht einfach nicht.

auch eine änderung der toleranz zu deinen ungunsten kannst du vergessen (und selbst wenn - die nächste stufe liegt bei +61 und dorthin kommen die nie!)

nein, nein, eine so hohe toleranz ist bei großen geschwindigkeiten und einem videowagen ganz normal - es kann nur besser werden.

den vorsatz bekommst du schon mal weg - stichwort verbotsirrtum.
wenn die straße zusätzlich statt einem 2 mittelstreifen oder eine bauliche trennung gehabt hätte, so wäre dort unbegrenzt (nur 130 richtgeschwindigkeit wie auf der bab) erlaubt gewesen.
das wußtest du halt nicht so genau und dachtest, du dürftest so schnell fahren wie du willst.


ansonsten: wie smith gesagt hat:
einen anderen anwalt suchen. (der wenigstens weiß, ab wann die rechtskraft zählt)
nenn doch mal das zuständige gericht - vielleicht kann dir dann jemand helfen.
wenn du zufällig in der stuttgarter gegend einen anwalt suchst, dann könnte dir evtl. "alberto" einen tipp geben.

By Predator (216.34.244.106) on Dienstag, den 24. Juli, 2001 - 13:26:

Die Videoaufnahme wurde im Ortenaukreis gemacht, die zuständige Behörde ist das Ordnungsamt Offenburg, also ca. 100-150 km südwestlich von Stuttgart. Für die Adresse eines wirklich guten Anwalts wäre ich dankbar. Allerdings sollte dieser vielleicht nicht unbedingt mit dem Privatjet anreisen und mir hinterher mehrere Tausend Mark dafür in Rechnung stellen!

By Goose (62.180.187.158) on Dienstag, den 24. Juli, 2001 - 14:15:

Die "Ausrede" mit dem Verbotsirrtum wird IMO nicht klappen. In der StVO ist genau geschildert, unter welchen Voraussetzungen man wie schnell fahren darf. Diese Grundregeln werden bereits in der Fahrschule gelehrt. Sonst könnte man ja auch angeben, die runden Schilder mit dem roten Kreis und der Zahl in der Mitte immer für eine Mindestgeschwindigkeit gehalten zu haben.

Die Toleranzen sind von den entsprechenen Geräten abhängig und stehen fest. Hier wird von der Bußgeldstelle nichts geschenkt und nichts hinzugezählt.

Die Tatmehrheit läßt sich durchaus begründen. Zwar ist die Überschreitung er zHG ein Dauerdelikt, jedoch ist Predator zwischenzeitlich entsprechend der zHG 70 gefahren und hat danach erneut die zHG erheblich überschritten.

Gruß
Goose

By farendil (217.80.147.88) on Dienstag, den 24. Juli, 2001 - 15:01:

@goose: es ist ja wohl ein irrtum, wenn man nicht weiß daß es statt einer mittellinie zwei sein müssen, damit statt 100 unbegrenzt gilt.
na klar ist es ein versäumnis gewesen, sich GENAU über die regeln zu informieren, deshalb wird predator ja auch wegen fahrlässiger begehung bestraft werden.

daß es kein irrtum war, sondern vorsatz muß NACHGEWIESEN werden und nicht umgekehrt der beschuldigte muß seine unschuld beweisen.

zu den toleranzen: du solltest wissen, daß es
a:für die meßtoleranz von viedeofahrzeugen die unterschiedlichsten, auch von gerichten ausgeurteilten berechnungsverfahren gibt.

b: die qualität des videos, der abstand und dessen entwicklung im laufe der meßstrecke sowie die länge derselben und sogar fahrzeugbewegungen die berechnung ganz entscheidend beeinflussen können.

ein wirklich guter anwalt holt da mit ziemlicher sicherheit die fehlenden 2 km/h raus!

Die Tatmehrheit läßt sich durchaus begründen. Zwar ist die Überschreitung er zHG ein Dauerdelikt, jedoch ist Predator zwischenzeitlich entsprechend der zHG 70 gefahren und hat danach erneut die zHG erheblich überschritten.
jupp! das wird auch die einzige begründung sein, warum die bußgeldstelle davon ausgegangen ist.

hier aber würde sich ein einmaliger irrtum über die zulässige höchstgeschwindigkeit aufgrund der aufgestellten "ende der 70 km/h" schilder statt "höchstgeschwindigkeit 100" doppelt auswirken würde ist durchaus ein ansatz für den anwalt gegeben.

im übrigen solltest auch du wissen:
laut gesetz sind die regelsätze für den standardfall der gesetzesübertretung gedacht und sollen bei außergewöhnlichen umständen nach oben UND nach UNTEN angepaßt werden.

eine anpassung wegen vorsatz, einschlägiger voreintragungen etc. wird immer wieder praktiziert.
eine anpassung wegen 3-uhr-nachts-auf-menschenleerer-straße ist jedoch höchstens vor den gerichten zu erreichen!

dies sollten auch die vertreter der polizei wie du wissen und die vor ort (oder im protokoll an die bußgeldstelle) entsprechend mit erwähnen!
schöner rechtsstaat, wo man sich nicht mal an die bestehenden gesetze hält!

By Predator (216.34.244.103) on Dienstag, den 24. Juli, 2001 - 17:20:

@Alberto

Nachdem ich eine Weile im Radarforum rumgestöbert und zahlreiche Einträge von Dir gefunden habe und sogar eine Verjährungsmethode Deinen Namen trägt und Du ebenfalls aus BaWü bist, hast Du vielleicht einen guten Anwalt parat? Wäre halt schlecht, wenn mir in Anbetracht der doch recht brenzlichen Lage ein mehr als unterdurchschnittlicher Anwalt durch Unkenntnis die Sache vermasselt, dann kann ich es auch gleich alleine probieren und muss nicht erst die Rechtsschutzversicherung bemühen.

Danke!

By Goose (62.180.145.90) on Dienstag, den 24. Juli, 2001 - 18:05:

@ farendil: es genügen hier keine zwei Mitellinien, die Fahrbahnen müssen baulich voneinander getrennt sein.

Zu den Toleranzen muß ich gestehen, daß ich erst einmal in meiner Ausbildung das Vergnügen hatte, in einem ProViDa mitzufahren. Die genauen Toleranzen hierbei kann ich daher hicht sagen.

Nun, bezüglich der Anzeigen, farendil, die Wahrscheinlichkeit, daß ich Dir bereits eine OWi-Anzeige geschrieben habe, ist wohl erschwindend gering, daher denke ich nicht, daß Du weißt, welche Infos ich an die Bußgeldstelle gebe. Im Normalfall (99%) fertige ich lediglich die normale OWi-Anzeige (über TBNR, in den Bemerkungen kurz den Standort als Zeuge, das reicht). Sollte ich den Eindruck haben, daß eine OWi-Anzeige über dem Regelsatz geahndet werden sollte, so wird sie halt mit einer längeren Sachverhaltsschilderung and die Bußgeldstelle geschickt. Sollte ich der Meinung sein, der Regelsatz sei hier zu hoch, so kann ich immer noch mündlich verwarnen (pflichtgemäßes Ermessen.)

Ich habe in meiner Dienstzeit auch noch nie nachts um 3 in einer 30er-Straße gestanden, hier habe ich doch noch genug Eigenverantwortung in der Planung meiner Arbeit.

Gruß
Goose

By farendil (217.80.147.88) on Dienstag, den 24. Juli, 2001 - 18:51:

@goose: es genügen hier keine zwei Mitellinien, die Fahrbahnen müssen baulich voneinander getrennt sein.
dachte ich auch, aber in der stvo steht unter §3:
...
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.


wie ist das sonst zu verstehen?

Auf jeden Fall kann es sich hier eindeutig um einen Irrtum handeln. Klar liegt hier duch fahrlässigkeit ein Verschulden des Verkehrsteilnehmer "predator" vor, deshalb wird er ja auch bestraft. Aber halt kein vorsatz!

zu den provida - toleranzen: die werden völlig unterschiedlich berechnet - je nach region/gerichtsbezirk.

daher denke ich nicht, daß Du weißt, welche Infos ich an die Bußgeldstelle gebe.
das dürfte sich ja standardmäßig nicht all zu sehr ändern, ob nun der polizit xy oder der polizist goose das ganze verfasst.

Sollte ich den Eindruck haben, daß eine OWi-Anzeige über dem Regelsatz geahndet werden sollte, so wird sie halt mit einer längeren Sachverhaltsschilderung and die Bußgeldstelle geschickt. Sollte ich der Meinung sein, der Regelsatz sei hier zu hoch, so kann ich immer noch mündlich verwarnen (pflichtgemäßes Ermessen.)
tja und im letzten absatz sehe ich das problem.
wenn ein verkehrsteilnehmer z.b. auf einer gut ausgebauten und einsehbaren straße einen verkehrsverstoß in einer höhe begeht, den du nicht mehr nach dem opportunitätsprinzip "unter den tisch fallen" lassen kannst, also der fahrer bestraft gehört, dann wird das ordnungamt ohne entsprechende bemerkungen von dir den reglsatz anwenden.
hier wäre es doch aber angemessen, den fahrer zwar zu bestrafen, jedoch halt die strafe zu mildern, was du auf der straße nur im verwangeldbereich kannst, da das bußgeld ja immer die behörde eintreibt.


Ich habe in meiner Dienstzeit auch noch nie nachts um 3 in einer 30er-Straße gestanden, hier habe ich doch noch genug Eigenverantwortung in der Planung meiner Arbeit.
freut mich!
es muß aber nicht die 30 zone sein, es kann auch das industriegebiet oder die ausfallstraße sein.

By Predator (216.34.244.74) on Dienstag, den 24. Juli, 2001 - 21:24:

@Alle

Ich habe in jedem Falle vor, ein "Punkteabbau-Seminar" zu besuchen, weil ich mit der Gefahr von 10 Punkten im Nacken jeden Morgen beim Einsteigen schwitzen würde, dass ich auf absehbare Zeit meinen Führerschein verliere (wie schnell hat man mal nicht zügig genug gebremst auf der Autobahn und schon kommt wieder was dazu).

Wenn ich im schlechtesten Fall (Gerichtsverhandlung erfolglos) 7 Punkte zu den bestehenden 3 erhalte, da die Verhandlungsdauer für einen Verfall der alten Punkte nicht gereicht hat, könnte ich, indem ich das Seminar jetzt schon mache, immerhin noch 3 Punkte tilgen, bei 10 Punkten wären ja nur noch 2 Punkte möglich.

Die Frage ist also: wenn ich noch vor Ablauf der Gerichtsverhandlung ein solches Seminar belege, sollten mir doch noch 3 Punkte abgezogen werden, oder? Obwohl der BuGeBe ja schon vorliegt, aber die Punkte werden ja erst nach abgeschlossener Anfechtung eingetragen, richtig? Im besten Verhandlungsfall büße ich so natürlich einen Punkt ein, aber immer noch besser 1 Punkt weniger ganz sicher (anstatt 2 weniger), als hinterher 2 Punkte mehr.

Danke!

By farendil (217.80.147.88) on Dienstag, den 24. Juli, 2001 - 21:28:

@predator: die bescheinigung mußt du vor rechtskraft des urteils einreichen.
dann ist alles o.k.

aber: wenn du duch die verjährung kommst, weiß ich nicht, ob dir das was bringt, da du zum zeitpunkt des seminarabschlusses ja keine punkte mehr hattest.

By Goose (62.180.184.92) on Dienstag, den 24. Juli, 2001 - 22:37:

@ farendil: Ich bin sprachlos. Ich habe mir soeben die StVO erneut vorgeknöpft und habe den Passus gelesen, den Du nanntest, du hast Recht. (Ihr seht, auch ein Polizist kann sich irren).

Gruß
Goose

By traffic (62.134.73.107) on Dienstag, den 24. Juli, 2001 - 22:51:

@goose: Ein jeder Mensch kann sich irren; nur der Papst in Glaubensfragen nicht;-)))

By NiliQB (195.252.201.88) on Dienstag, den 24. Juli, 2001 - 22:56:

@Predator:

Sachlich kann ich nix hinzufügen.

Aber Ortenaukreis?? Hilfe, da wohne ich!

Beschreib mir das Videofahrzeug doch bitte mal. Mir ist daheim nämlich noch keines aufgefallen...

Danke & Gruß

NiliQB

By farendil (217.80.147.88) on Dienstag, den 24. Juli, 2001 - 23:16:

@goose: wie gesagt ich war bis vor kurzem, als ich zufälligerweise den §3 in die finger bekam ebenfalls deiner meinung.

wie du sieht, dient das forum somit nicht nur der fortbildung der bösen raser, die sich vor der gerechten strafe drücken wollen, sondern auch der der polizei.
(vielleicht kannst du internetsurfen von nun an als fortbildung abrechnen)
:-))

By niliqb (217.48.26.131) on Mittwoch, den 25. Juli, 2001 - 09:31:

@farendil:

"Mittelstreifen oder SONSTIGE bauliche Einrichtungen"

Eine gemalte Doppellinie ist also eine bauliche Einrichtung?

Oder könnte es sein, dass die StVO mit diesem Mittelstreifen so einen Grünstreifen meint? Das andere Ding heißt doch glaub ich MittelLINIE? Oder täusche ich mich?

Ich weiß es auch nicht so genau, aber ich kann mir rein vom Gefühl nicht so ganz vorstellen, dass eine Doppellinie schon reichen soll (wie gesagt: ist nur mein Gefühl ohne Gewähr)

By farendil (217.0.226.220) on Mittwoch, den 25. Juli, 2001 - 09:57:

@niliqb:

der mittelSTREIFEN meint auch den baulichen mittelstreifen, also das was normalerweise begrünt ist.

nur solltest du auch bis zum ende lesen:
Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben

zeichen 295 ist die gewöhnliche durchgehende mittellinie
und zeichen 340 ist die gestrichelte linie
(§41,42 STVO)

By Predator (141.28.224.2) on Mittwoch, den 25. Juli, 2001 - 10:02:

@NiliQB

Zum Fahrzeug: es war ein silberner Audi A4 Avant, mit ständig wechselndem Kennzeichen, als ich gefilmt wurde, hatte der Wagen gerade ein Saarbrücker Nummernschild. Der Fahrstil der beiden Beamten ist sehr aggressiv, also erhöhte Vorsicht, wenn ein solcher Audi "sportlich" hinter Dir herflitzt, es handelt sich um keinen "Gesinnungsgenossen", der auch nur schnell ans Ziel kommen will ... es kann Dir, so wie mir, das halbe Genick brechen ... bevorzugte Strecken sind wie gesagt die zweispurigen Stücken auf der B33, den einzigen Stellen auf dem Weg durch den Schwarzwald, auf denen man gefahrlos überholen kann ... für wirklich hinterhältige Blitzaktionen waren die Offenburger ja schon immer bekannt, das Videofahrzeug (was es erst seit kurzem gibt, jedenfalls fahre ich die Strecke öfters und mir ist vorher nie ein so zügiger grauer Audi aufgefallen) setzt dem Ganzen die Krone auf!

By Goose (62.180.145.95) on Mittwoch, den 25. Juli, 2001 - 10:04:

@farendil: ich fürchte nur, das Finanzamt macht mir Probleme, wenn ich im Lohnsteuerjahresausgleich "tgl. 40 min. Radarfalle.de" angebe. *g*

Gruß
Goose

By Predator (141.28.224.2) on Mittwoch, den 25. Juli, 2001 - 10:05:

@Alle

Weiss denn niemand einen guten Anwalt im Ländle der Porschefahrer? Ansonsten werde ich heute oder morgen die Unterlagen an den mir vom ADAC genannten Anwalt abschicken ...

By farendil (217.0.226.220) on Mittwoch, den 25. Juli, 2001 - 10:38:

@predator: auf keine fall zu diesem anwalt - such dir mal aus den gelben seiten eine größere kanzlei mit dem schwerpunkt verkehrsrecht!

versuche es dort - viel schlechter kann der anwalt nicht werden.


laß dir zeit bei der anwaltssuche und lege selber völlig ohne angabe von gründen widerspruch ein.
(formlos reicht)

By niliqb (217.48.77.205) on Mittwoch, den 25. Juli, 2001 - 13:28:

@predator: Danke

@farendil:
OK, das mit dem Zu Ende lesen sehe ich ein. Ich sollte halt nicht versuchen, vor den frühen Mittagsstunden geistige Klimmzüge zu vollbringen :-)

Aber der Nachsatz, den ich zuerst so grandios ignoriert habe, greift hier m.E. nicht, da ja "mindestens zwei... markierte Fahrstreifen für JEDE Richtung" gefordert werden - bei einer dreispurigen Landstraße (wie von predator beschrieben) hat aber logischerweise eine der beiden Richtungen bloß einen Fahrstreifen, oder?

Und der erste Fall (der mit den Mittelstreifen) fordert ja FahrBAHNEN für EINE Richtung (die durch irgendwas getrennt sind) - und hier liegt ja eine FahrBAHN mit insgesamt drei FahrSTREIFEN für insgesamt ZWEI Richtungen vor.

Ich wünsche Predator wirklich, dass sein Fall so gut wie möglich für ihn ausgeht, aber ich verstehe das immer noch so, dass eine doppelte Mittellinie nicht ausreicht (da diese ja nur den FahrSTREIFEN begrenzt und nicht die FahrBAHN). Und zur doppelten durchgezogenen Linie schreibt die StVO im §41 bei Zeichen 295: "Die FahrSTREIFENbegrenzung kann aus einer Doppellinie bestehen". Ist also auch bloß eine FahrSTREIFENbegrenzung. Und ein FahrSTREIFEN ist laut §7(1) nur ein Teil der FahrBAHN, nämlich der Teil, den ein mehrspuriges Fz zum ungehinderten Fahren im Verlauf der FahrBAHN benötigt (er müsste also nicht mal markiert sein).

Ich hoffe mal, dass ich diesmal nichts überlesen habe. Ich will hier ja schließlich keine Fehlinfos verbreiten.

By farendil (217.0.226.220) on Mittwoch, den 25. Juli, 2001 - 14:24:

@niliqb: du hast recht!
aber wir alle sehen, wie schwer wir uns hier mit der festlegung der zulässigen höchstgeschwindigkeit tuen.

und genau das ist mein ansatzpunkt um den vorsatz, der predator unterstellt wird, ziemlich zuverlässig auszuhebeln.

ich denke, es ist für keinen, der diesen thread gelesen hat nicht unmöglich, daß predator sich hier in dem nicht ganz einfachen gesetzestext geirrt hat und halt dachte, daß freigegeben ist.
für diesen IRRTUM wird er so oder so bestraft werden (wie schwer auch immer und wieviel toleranz gewährt wird ist einen andere sache).
aber eben NICHT für VORSATZ.


der irrtum kann genau so daraus entstanden sein, daß man nicht gewußt hat, daß für BEIDE fahrtrichtungen zwei mit zeichen 340 markierte fahrstreifen nötig waren.

daß es nicht möglich warden verstoß ganz zu entkräften - also eine regelung zu finden, die es predator erlaubt hätte, so schnell zu fahren - war mir schon vorher klar.
(ich wollte nur vom vorsatz weg)

du hast das durch deine definition noch mal fachlich untermauert.

By marten (152.163.195.192) on Mittwoch, den 25. Juli, 2001 - 15:17:

hallo,

eine freundin von mir hat vor kurzem ihren führerschein gemacht. ich habe sie oft zu den theoriestunden begleitet und dort ging es auch um das thema geschwindigkeit/baulich getrennt. der fahrlehrer war auch der auffassung das eine mittellinie bei mehreren fahrspuren für jede richtung freigegeben bedeutet.
Mein fahrlehrer hatte mir damals noch erzählt das dieses nur der fall ist, wenn es eine eindeutige bauliche trennung gibt.
Ich persönlich habe den Fall allerdings noch nicht erlebt, da alle strassen dieser art bei uns mit einem tempolimit von 100km/h beschildert sind.

By Predator (216.34.244.8) on Mittwoch, den 25. Juli, 2001 - 15:17:

@Farendil + alle

Angenommen, es ergibt sich eine "Fahrlässigkeit" anstatt des "Vorsatzes" - was ergibt sich dadurch für eine konkrete Strafminderung?

By Predator (216.34.244.103) on Mittwoch, den 25. Juli, 2001 - 15:23:

@marten

Ein explizites "100" Schild war auch nicht zu sehen, lediglich ein Ortsausgangsschild, was ja bei einer normalen Landstraße bedeutet, dass man vmax. 100 fahren darf, irgendwann wurde die Straße dann zweispurig, nach der 70 Begrenzung wurde diese lediglich wieder aufgehoben, ohne dass ein neues Tempo vorgegeben wurde!

By niliqb (217.48.77.205) on Mittwoch, den 25. Juli, 2001 - 15:27:

@farendil:

volle Zustimmung.

Das mit dem Vorsatz halte ich auch für extrem übertrieben - wie Du richtig sagst, sind wir ja auch lange genug um allerlei Definitionen rumgeeiert.

Wie weist man Vorsatz eigentlich nach? Dürfte für die Behörde doch eher schwierig sein. Oder geht man ab einer gewissen Überschreitung (oder einer gewissen Häufigkeit von Überschreitungen) automatisch von Vorsatz aus? Das wäre ja auch der Hammer.

Und das mit dem ganz aufmerksamen Lesen werde ich bei Gelegenheit nochmal üben :-)

PS: Wieso können Vorschriften eigentlich nicht in einer Sprache verfasst sein, die meiner Muttersprache zumindest ähneln? Denn als richtiges Deutsch kann man diese Wortklauberei ja nicht mehr bezeichnen...

By LapMan (149.225.150.79) on Mittwoch, den 25. Juli, 2001 - 15:31:

@niliqb:

Ganz einfach: Weil dann die komplette Anwaltszunft arbeitslos würde... ;-)

By niliqb (217.48.77.205) on Mittwoch, den 25. Juli, 2001 - 15:31:

@farendil:

volle Zustimmung.

Das mit dem Vorsatz halte ich auch für extrem übertrieben - wie Du richtig sagst, sind wir ja auch lange genug um allerlei Definitionen rumgeeiert.

Wie weist man Vorsatz eigentlich nach? Dürfte für die Behörde doch eher schwierig sein. Oder geht man ab einer gewissen Überschreitung (oder einer gewissen Häufigkeit von Überschreitungen) automatisch von Vorsatz aus? Das wäre ja auch der Hammer.

Und das mit dem ganz aufmerksamen Lesen werde ich bei Gelegenheit nochmal üben :-)

PS: Wieso können Vorschriften eigentlich nicht in einer Sprache verfasst sein, die meiner Muttersprache zumindest ähneln? Denn als richtiges Deutsch kann man diese Wortklauberei ja nicht mehr bezeichnen...

By farendil (217.0.226.220) on Mittwoch, den 25. Juli, 2001 - 17:23:

@predator:
vorsatz heißt verdopplung des geldbetrages der strafe.
punkte und fahrverbot bleiben gleich.

aber es ist auch eine wesentlich bessere ausgangsposition für die anderen verhandlungen um tatmehrheit, toleranz etc. für dich!

By dagegen (134.147.7.119) on Donnerstag, den 26. Juli, 2001 - 17:36:

http://www.anwaltsuchservice.de/

By Predator (130.94.125.63) on Freitag, den 27. Juli, 2001 - 12:09:

@Farendil

Zweispurige Straße - Das Problem hierbei ist, dass die Straße eben nur 3 (drei) Fahrspuren hatte, sprich zwei auf meiner Seite, und eine auf der Gegenseite, ich vermute leider, dass dann der Paragraph 3 nicht mehr zur Anwendung kommt.

@Alle

Danke für eure tolle Hilfe bisher, habe mittlerweile einen guten Anwalt gefunden, der mir am Telefon einen sehr flotten und agilen Eindruck gemacht hat und sich auch recht gut auskannte, ausserdem meinte er, er kenne den betreffenden Richter ganz gut, zu dem die Sache dann vermutlich kommt, naja, bin da eher etwas skeptisch, was die letzte Aussage betrifft, aber schauen wir mal, auf jeden Fall besser als der erste Anwalt, den ich an der Strippe hatte.

Wünsche euch allen ein möglichst blitz- und messfreies Wochenende!


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