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"Rechtsmittelbelehrung" ? Lohnt einspruch?

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Allgemein: "Rechtsmittelbelehrung" ? Lohnt einspruch?
By Wuppi (62.226.92.63) on Dienstag, den 17. Juli, 2001 - 15:09:

Hi

hab Bußgeldbescheid von 50dm bekommen (+15km/h in Z30)

Da das Verkehrschild aber mehr als schlecht aufgestellt is (sieht man wenn man aus der nebenstrasse sehr sehr schlecht, vorallem weil nur 5-6m hinter kurve aufgebaut! - siehe Postings im Geschwindigkeitsverstoß-Forum)

Wenn mein Einspruch abgelehnt wird (mhhh hab den 2mal einspruch geschrieben und heute post: "kein einspruch ersichtlich!" muß man da was besonderes machen?????) wie teuer wird das dann??

Im heutigen schreiben steht ein Satz "Im übrigen verweis ich auf die Rechtsmittelbelehrung des Bußgeldbescheides" <- was sagt mir das???

Was mach ich nun?? bis zum 27.7. (also bis ende der Woche, weil dann weg!) hab ich zeit ...

Bis dann
Wuppi

By Alberto (62.224.100.52) on Dienstag, den 17. Juli, 2001 - 15:25:

Gegen diesen Bußgeldbescheid kannst du Einspruch einlegen, dann kommt es zum Gerichtstermin. Dort kannst du das Problem - möglichst mit Fotos vortragen.
Aber - lohnt sich das, wegen 50 DM?

By Wuppi (62.226.92.63) on Dienstag, den 17. Juli, 2001 - 15:41:

Das war ja meine Frage ... also geht das bei einspruch vor gericht?? da hab ich weder zeit (wohne fast garnicht mehr in der Stadt des geschehens) noch lust druff :(

Nur die 50DM hab ich momentan auch net (hab momentan sehr hohe Benzinkosten) ... ich schenk den ungern die 50dm für diese Sauerei :( aber was solls :(

Mhh hier steht auf dem 3. Wisch "Bußgeldbescheid vom 8.8.2001 ... erklärungsfrist bis zum 27.7.2001" ;) 8.8. sind die blöd??? ;)

Bis denn
Wuppi

PS: hat hiermit nichts zu tun: wann verjährt Bußgeldbescheid? (Hab Anhörbogen zurückgeschickt, mit bitte mir doch nen foto zu schicken wo man etwas erkennen kann ... wielang hab die zum handeln zeit?)

By Greatblackbird (217.49.121.221) on Dienstag, den 17. Juli, 2001 - 17:05:

@Wuppi
Verjährungsfrist bei einem Bußgeldbescheid beträgt 6 Monate, wird aber bei jedem Schriftwechsel unterbrochen (nach Einspruch). Ansonsten ist er nach 2 Wochen ab Zustellung rechtskräftig und somit unanfechtbar. Wiso eigentlich 50 DM? Müßten doch 86 DM sein (50 DM + 36 DM Verfahrenskosten)

By Wuppi (62.226.92.63) on Dienstag, den 17. Juli, 2001 - 22:01:

@Greatblackbird

mhh keine ahnung .... mhh da steht fett Verwahnung druff und unten verwarnungeld 50dm ... nix mit verfahrenskosten usw. (mhh hab mich LEICHT vertan, sind net +15 sondern +13 (toler. wird ja noch abgezogen:)

mhhh 6 Monate is lang ... hoffentlich wird das was ...

Bis dann

By Greatblackbird (62.104.223.81) on Dienstag, den 17. Juli, 2001 - 22:35:

@Wuppi
Dann ist es kein Bußgeldbescheid! Der wird außerdem per Postzustellungsurkunde zugestellt, eine Verwarnung nur per einfachem Brief. Gegen eine Verwarnung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn Du die 50 DM innerhalb einer Woche zahlst, ist die Sache gegessen. Wenn nicht, dann wird der besagte Bußgeldbescheid erlassen. Dann kommen erstmal 36 DM hinzu und Du hast die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Darauf würde ich es aber nicht ankommen lassen.

By farendil (217.0.227.115) on Mittwoch, den 18. Juli, 2001 - 01:07:

@gb: Gegen eine Verwarnung ist kein Rechtsmittel zulässig

woher hast du das denn?

klaro kannst du einspruch einlegen, dann entscheiden die, ob die den spass einstellen oder einen bg-bescheid erlassen.
ein bg-bescheid darf ja eigetlich sowieso nur nach einer prüfung der sachlage erlassen werden (prüfung=ändern des wortes "verwarnung" in "bußgeldbescheid" und 36,- dazuaddieren *ggg*)

By Wuppi (62.226.92.63) on Mittwoch, den 18. Juli, 2001 - 11:49:

Hi

wie kein "Bußgeldbescheid" und per "Postzustellungsurkunde zugestellt"??

Also der 3 Wisch (waren ja 2mal zu blöd um meinen Einspruch zu erkennen!!!) wo sie mich bitten doch einspruch einzulegen bzw. zu zahlen steht ganz FETT als Hauptbetreff: "Bußgeldbescheid vom 8.8.2001" (möchte gerne wissen wie die auf 8.8. kommen;) ich denke die meinen 8.7.2001:) und vorallem auf "Bußgeldbescheid"?? is nur Verwarnungsgeld!)(der 2. Betreff is "Erklärungsfrist bis zum 27.07.2001")

Ich habe alle 3 Wische (auch der angebliche Bußgeldbescheid vom 8.7./8.:) per NORMALEN Brief bekommen!

Auch mein Bußgeldbescheid wg. einer anderen Sache is hier damals normal angekommen (bei den behörden arbeiten NUR deppen;) 330dm hätte ich zahlen müssen, aber als addiertes endergebniss stand nur 130;) die hab ich auch nur gezahlt und durchgekommen;) ... mußte nichts unterschreiben usw. das der Brief da is ... lag einfach paar Tage im Briefkasten ...

Bis denne
Wuppi

By Steffen (62.224.165.217) on Mittwoch, den 18. Juli, 2001 - 14:43:

Mal was zur Sachlage:

In einem Grunsatzurteil des OLG Düsseldorf heißt es:
"Verkehrszeichen sind so aufzustellen, daß die
durch sie getroffene Anordnung klar erkennbar ist.
Andernfalls liegt keine rechtswirksame Anordnung
vor." (Das genaue Aktenzeichen... weiß ich leider
nicht mehr.)
Damit solltest du eigentlich durchkommen.

By Greatblackbird (217.49.121.234) on Mittwoch, den 18. Juli, 2001 - 17:06:

@farendil
Woher ich das habe? Ganz einfach. Schau mal auf die Rückseite einer Verwarnung. Du hast nur die Möglichkeit, zum Vorwurf innerhalb einer Woche Stellung zu nehmen. Dies ist in meinen Augen kein Rechtsmittel. Die Behörde entscheidet dann über die Einstellung des Verfahrens oder kann dann ohne weitere Äußerung einen Bußgeldbescheid erlassen, was meistens bei kleinen Geldbeträgen auch gemacht wird, um den Aufwand zu decken. Sofern eine Stellungnahme ein Rechtsmittel ist, hast Du natürlich Recht.

@Wuppi
Ein solches Vorgehen kenne ich nicht.

@alle
Hat schonmal jemand von einem solchen Vorgehen wie bei Wuppi gehört?

@Steffen
Wieso meinst Du, daß die getroffene Anordnung durch das Verkehrszeichen unklar ist? Daß es direkt in einer Kurve steht, heißt doch nicht, daß man es nicht sehen und erkennen kann.

By officer (213.187.67.134) on Mittwoch, den 18. Juli, 2001 - 19:10:

@Greatblackbird

hier hast Du Recht und Fahrendil liegt etwas daneben. Gegen eine Verwarnung gibt es kein Rechtsmittel im eigendlichen Sinn. Man kan die Verwarnung halt annehmen oder ablehnen. Die Verwarnung wurde ja nur zur vereinfachten schnellen Bearbeitung geschaffen. Wer damit nicht einverstanden ist, bekommt das ordentliche Verfahren - Bußgeldverfahren- dort gibt es dann Rechtsmittel.

By farendil (217.0.227.17) on Mittwoch, den 18. Juli, 2001 - 19:27:

@officer:
mhh - so gesehen - du mußt dem verwarngeld ja nicht widersprechen, damit ein bg bescheid erlassen wird.


aber:
als was wird die stellungnahme denn sonst gesehen, wenn nicht als rechstmittel?


eine anhörung ist es nicht - die kann (und muß, wenn es gewisse zweifel gibt) vorher erfolgen.


das merkwürdige dabei: die behörde KANN das verdahren auch ohne äußerung des betroffenen einstellen, wenn dieser nicht auf das verwarngeld reagiert.

By Greatblackbird (62.104.223.81) on Mittwoch, den 18. Juli, 2001 - 23:29:

@farendil
Die Stellungnahme wird als Äußerung zur Sache gesehen, sozusagen als Entscheidungshilfe für die Behörde, nochmals im Verwarnverfahren zu reagieren, das Verfahren einzustellen oder einen BG zu erlassen.

Aber trotzdem: Ist Dir dieses Vorgehen wie in Wuppi`s Fall bekannt? Bußgeldbescheid ohne Postzustellungsurkunde?

By farendil (217.0.227.17) on Donnerstag, den 19. Juli, 2001 - 00:20:

@gb: danke für die aufklärung!
auch wenn eine stellungnahme zur verwarung teil elemente hat, die eigentlich einen widerspruch charakterisieren und andererseits welche, die überhaupt nicht dazu passen(automatisch nächste instanz, wenn nicht gezahlt)...

wie ist das eigentlich: ein bg bescheid darf - auch wenn der betroffene sich nicht äußert, laut gesetz nicht ohne eine prüfung des sachverhaltes erlassen werden.
muß der sachverhalt geprüft werden, bevor der verwarngeldbeschid geschickt wird?

zu wuppi: also ich vermute immer noch, daß das schreiben, wogegen er einspruch eingelegt hat, per zustellurkunde kam und ein bg-bescheid ist.

solte eines der jetzigen schreiben wirklich ein bg-bescheid sein (was ich nicht glaube) so kann die behörde nie beweisen, ob und wann der angekommen ist.

mit glück ließe sich so verjährung erreichen.

By Steffen (62.224.165.80) on Donnerstag, den 19. Juli, 2001 - 10:00:

@GB "...sieht man sehr sehr schlecht"
Auf diese Aussage im orginal Posting bezieht sich
meine Bemerkung. Vor allem im Frühjahr/Sommer
(oder bei Schnee im Winter) hat man mit der
Variante wirklich erfolgsaussichten (am besten mit
Bild aus geschickter Position).

By Greatblackbird (217.49.121.146) on Donnerstag, den 19. Juli, 2001 - 17:11:

@Steffen
Käme dann wirklich auf einen Versuch an. "Sieht man sehr schlecht" heißt nicht, daß man es nicht gesehen oder erkannt hat.

@farendil
Muß denn der Sachverhalt eines Bußgeldbescheides wirklich geprüft werden? Ist es nicht nur so, daß ein BG nicht einfach gegen einen Fahrzeughalter erlassen werden darf, ohne die Prüfung, ob er wirklich der Fahrzeugführer war?
zu Wuppi: Ich glaube nicht, daß er einen Bußgeldbescheid erhalten hat. Das paßt mit dem Geldbetrag nicht zusammen. Ich galube, er bringt da vielleicht mehrere Verstöße durcheinander. Wenn es doch ein BG war, dann könnte die Behörde auch ohne die Zustellurkunde beweisen, daß er angekommen ist, da er sich ja schon geäußert und somit den Erhalt indirekt zugegeben hat.

By farendil (217.80.147.5) on Donnerstag, den 19. Juli, 2001 - 17:22:

@gb: er muß geprüft werden: ich hatte mal einen gegen einen verwangeldbescheid einspruch eingelegt (bzw.mich dazu geäußert *g*)und bekam noch mal einen solchen. unter diesem stand.
"wir machen ihnen hiermit nochmals ein verwarngeldangebot"

wieder einschreiben des nichtaktzeptierens an die behörde, worauf ich exakt den selben text zurückbekam, nur daß oben bußgeldbescheid stand und unten die gebühren.
der anwalt meinte, daß diese ein eigentor der behörde sei und der deutlichste beweis, daß der bg-bescheid nicht wie vorgeschrieben geprüft wurde.


außerdem: du weißt doch selber, daß man bei dem nichtzahlen des verwarngeldes dem halter keinen bg-bescheid schicken darf, da aus der halteriegenschaft nicht auf die fahrereigenschaft geschlossen werden darf.

By Greatblackbird (217.49.121.146) on Donnerstag, den 19. Juli, 2001 - 17:39:

@farendil
Klar weiß ich das. Habe aber diese Woche wieder das Gegenteil erlebt: Ein Kumpel parkte mit seinem Firmenwagen im Halteverbot -> Verwarnung an seinen Chef. Der gibt die Adtresse meines Kumpels an und er erhält dieselbe Verwarnung an sich adressiert. Darauf hat er nicht reagiert und vorgestern rief er mich an, daß er einen Bußgeldbescheid erhalten hat. Das weitere Vorgehen ist ja bekannt, nur hätte die Behörde auch hier keinen Bußgeldbescheid erlassen dürfen, da kein Nachweis über seine Fahrereigenschaft besteht. Was kann man denn gegen das unzulässige Erlassen eines Bußgeldbescheides machen oder was hast Du bzw. Dein Anwalt getan?

By farendil (217.80.147.5) on Donnerstag, den 19. Juli, 2001 - 17:46:

gegen den bußgeldbescheid kannst du nur einspruch einlegen - eingestellt wird das verfahren DESWEGEN nicht.

dein kumpel kann einspruch einlegen - ob er nun dazu schreibt, daß die behörde rechtswidrig handelt oder nicht - eingestellt wird das verfahren und es läuft auf die halterhaftung hinaus.

By Steffen (217.1.21.212) on Freitag, den 20. Juli, 2001 - 10:00:

@gb
der Gimmik an dem Urteil ist der Teil "...klar
erkennbar..."
Ein zu einem Viertel verdecktes Schild ist dies
wohl nicht mehr, v.a. wenn man im fließenden
Verkehr das Ding dur eine Sekunde oder gar noch
weniger sehen kann.
Das funktioniert übrigens auch in Alleen, in denen
oftmals Schilder so verdeckt sind, daß sie zwar
Fußgänger wunderschön sehen, aber Autofahrer
allenfalls weniger als eine Sekunde :-)


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