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Gesschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2000: Geschwindigkeitsverstoß: Gesschwindigkeitsmessung durch Nachfahren
By Bigfoot (205.188.195.57) on Montag, den 25. September, 2000 - 18:01:

Ich bin gestern Abend gegen 11.45 Uhr auf der A45 zwischen Meinerzhagen und Lüdenscheid von der Autobahnpolizei angehalten worden. Die werfen mir vor, 170 km/h bei erlaubten 100 km/h gefahren zu sein und haben das angeblich über eine Strecke von 2,5km überprüft (ich weiß, dumm von mir daß ich die nicht gesehen habe) Nun ziehen die 15% ab und landen bei 144 km/h. (Das hieße 1 Monat Fahrverbot)(Die hatten nur ihren angeblich geeichten Tacho als Maßstab!) Ist das korrekt so, oder müssen die die da mehr abziehen? Wie kann ich dem Fahrverbot noch entkommen?

By HarryB (208.227.150.212) on Dienstag, den 26. September, 2000 - 08:03:

das sieht aber gar nicht gut aus fuer dich, bigfoot. fahrer ermittelt, geschwindigkeit noch so hoch trotz erheblichen abzugs, zwei polizeibeamte als zeugen gegen dich.... da wird dir selbst ein guter anwalt kaum noch heraus helfen koennen, er traegt nur zur verteuerung der angelegenheit bei. pech gehabt, wuerd' ich sagen...

By Leser (216.110.36.120) on Dienstag, den 26. September, 2000 - 08:54:

Ja, das ist von der objektiven Lage her schlecht. Bei Nachfahren mit einem Fahrzeug mit geeichtem (!) Tacho duerfte gegen 15 % Abzug vom Messwert nichts einzuwenden sein. Auch die Strecke sollte lang genug gewesen sein. Allerdings solltest Du Dich mal vergewissern, dass der Zeitraum der Eichgueltigkeit fuer den Tacho des Polizeifahrzeuges noch nicht abgelaufen ist. Bei ungeeichtem Tacho (dazu gehoeren auch Geraete mit abgelaufenem Eichzeitraum) muessen hoehere Toleranzabzuege gewaehrt werden, meines Wissens 20 %.

Allerdings hast Du Dich nach dem Anhalten vermutlich taktisch ungeschickt verhalten. Es gibt Spezialisten, die selbst aus solchen oder aehnlichen Situationen Situationen (90 km/h mit dem Motorrad in einer Grossstadt) noch mit einem Verwarnungsgeld davonkommen. Das setzt natuerlich schauspielerisches Geschick sowie Talent im Bereich Verstellungskunst voraus. Diese Experten bringen es fertig, nach aussen hin Reue und Einsicht vorzutaeuschen, waehrend die Polizisten fuer sie in ihrem Inneren doch nur "Idioten" sind. So eine Heuchelei ist nicht mein Ding, bin fuer solche Schauspielerei wohl zu ehrlich.

By Alberto (62.158.216.19) on Dienstag, den 26. September, 2000 - 09:37:

Na- da gibst es bessere Ausreden: Magenkrämpfe - Durchfall - "muß ganz dringend pinkeln" usw. In einem "persönlichen Notfall" darf man zusehen, daß man schnell nach hause oder in ein Krankenhaus kommt. Dabei darf man auch schneller fahren. Also, wenns mal wieder passiert: " P e r s ö n l i c h e r N o t f a l l "!!!
In diesem Falle jedoch sehe auch ich: Pech gehabt.

By michael (62.158.214.129) on Dienstag, den 26. September, 2000 - 10:19:

@Alberto:

Nach der Rechtsprechung ist ein "dringendes menschliches Bedürfnis" kein Grund, eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen. Es gab da mal ein markantes Urteil, bei dem einem durchfallgeplagten Autofahrer nur deswegen das Fahrverbot erlassen wurde, weil er eine Beifahrerin dabeihatte und ihm dann ein In-die-Hose-machen nicht zugemutet werden konnte.

By Leser (216.110.36.120) on Dienstag, den 26. September, 2000 - 10:42:

@Alberto

So einen Notstand kann man behaupten, allerdings muss er auch glaubwuerdig sein. Wenn jemand auf der Autobahn ganz dringend mal "muss", dann faehrt er nicht lange Strecken mit ueberhoehter Geschwindigkeit weiter, sondern haelt am naechsten Parkplatz oder zur Not auf dem Standstreifen an und schlaegt sich in die Buesche. Bei sonstigen gesundheitlichen Problemen kann ausserdem schnell die Frage im Raum stehen, ob der Betreffende in diesem Zustand ueberhaupt noch fahrtuechtig war und deshalb weiterfahren durfte.

By michael (213.21.11.197) on Dienstag, den 26. September, 2000 - 10:49:

Hab hier kurz o.g. Urteil (Quelle: juris):

Gericht: OLG Zweibrücken 1. Strafsenat
Datum: 19. Dezember 1996
Az: 1 Ss 291/96
NK: StVG § 25, BKatV § 2 Abs 1

Titelzeile

(REGELFAHRVERBOT: Geschwindigkeitsüberschreitung wegen STUHLDRANGS)

Orientierungssatz

Hat der Betroffene unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit einen Parkplatz aufgesucht, um seinem durch eine Durchfallerkrankung bedingten STUHLDRANG nachzugehen, kann ein REGELFAHRVERBOT nicht mit der Begründung verhängt werden, daß der Betroffene trotz Anwesenheit einer Beifahrerin gehalten war, notfalls seinem Druck im Magen-Darmbereich während der Fahrt nachzugehen und die Verschmutzung seiner Wäsche in Kauf zu nehmen. Denn solche Anforderungen gelten nicht für den Normalfall, sondern allenfalls für konkrete Gefahrensituationen.

Fundstelle
ZfSch 1997, 196 (red. Leitsatz und Gründe)
NStZ-RR 1997, 379 (red. Leitsatz und Gründe)
Blutalkohol 36, 69-70 (1999) (red. Leitsatz und Gründe)

Diese Entscheidung wird zitiert von:
Blutalkohol 36, 22-24 (1999), Zabel, Gert (Entscheidungsbesprechung)

By Alberto (193.159.129.187) on Dienstag, den 26. September, 2000 - 15:48:

Lieber Michael, ich bin immer wieder erstaunt, woher Du diese ganzen juristischen Texte nimmst. Ich vermute mal, daß Du Anwalt bist oder jedenfalls "Jura" studierst oder studiert hast. Respekt.
Abber dennoch, man sieht ja aus den Zitaten, daß mit "persönlicher Not" schon eine kleine Chance besteht. "A bisserl was geht oiwei"
Man muß es halt versuchen, verlieren kann man immer noch.

By Bigfoot (195.8.240.231) on Dienstag, den 26. September, 2000 - 19:30:

Hallo Nochmal!
Tja mit dem ungeschicktem Verhalten habt ihr wohl recht, ich habe im ersten Moment natürlich versucht, die Geschwindigkeit zu drücken und nicht
so in Reue alles zugegeben. Naja, danke für eure Infos, mal sehen was ich dann davon in den Anhörungsbogen aufnehme!

By KJK (194.138.37.46) on Mittwoch, den 27. September, 2000 - 08:36:

Nachdem Du direkt angehalten worden bist und Dich offenbar bereits zu dem Vorfall geäußert hast: Kriegst Du da überhaupt noch 'nen Anhörungsbogen? Wird da nicht direkt das Bußgeld verhängt?

By Bigfoot (195.8.240.231) on Mittwoch, den 27. September, 2000 - 23:55:

Laut Aussage der Beamten, meine ich es so verstanden zu haben, daß ich erst noch so einen Schrieb kriege, daß ich mich schriftlich zu dem Vorfall äußern kann. Aber in 2-3 Wochen weiß ich mehr... :-)
mfg


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