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Spanienmethode bei Fahrverbot

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2001: Geschwindigkeitsverstoß: Spanienmethode bei Fahrverbot
By Urlauber (217.0.156.151) on Sonntag, den 6. Mai, 2001 - 21:21:

Ich würde gerne diese Standardproblematik nochmal detaillierter diskutieren:

Bekannterweise ist ein Rechtsanwalt in der Lage, den genauen Starttermin
des Entzuges der Fahrerlaubnis taggenau zu regeln.

Dies beginnt beim Einspruch zum Bußgeldbescheid und läuft weiter über
Vertagung des Gerichtstermins bis zur Rechtsbeschwerde.
Ein Jahr Flexibilität (egal ob Wiederholungstäter) müsste normalerweise möglich sein.

Verfahrensweise:

- beim Strassenverkehrsamt einen neuen Führerschein ausstellen lassen, der Alte ist
verloren gegangen (den Internationalen gleich mitnehmen ist aber wohl relativ wertlos)

- der RA zieht den Einspruch bzw. die Rechtsbeschwerde zum Tag der Abreise nach Spanien zurück.
Gleichzeitig wird der neue Führerschein zur Einlagerung geschickt. Die Hinfahrt in den Urlaub ist also noch legal.
In Spanien fährt man mit dem alten Führerschein weiter. Naja zum Strand und ins Restaurant :-)

Frage: Wie ist das Risiko einzuschätzen ?

Bei welcher Stelle wird genau die Einlagerungszeit des Führerscheins gespeichert ?
Ist das Flensburg ? Welche Behörden fragen in welchen Fällen dort an ?
Können die Spanier, Franzosen usw. da auch abfragen, etwa bei Verkehrs- / Radarkontrollen oder nur bei Verkehrsunfällen ?

Bleibt als echtes Risiko nur die Rückfahrt aus dem Urlaub speziell die Strecke in Deutschland ?

Bitte um weitere Ideen !

By farendil (217.0.227.61) on Sonntag, den 6. Mai, 2001 - 22:37:

zunächst einmal: du mußt (eidesstattlich?) versichern, daß der alte fs verloren gegangen ist und daß du ein wiederauffinden sofort melden wirst.

dies kommt bei einer entdeckung noch dazu und erhöht das strafmaß entsprechend.

desweiteren wirst du bei einem unfall - zumindest in deutschland sehr viel ärger (regreß!) mit der versicherung bekommen, auch wenn du eigentlich nicht schuld bist.

Wie es mit dem fahrverbot im Ausland aussieht, ist nicht ganz klar, zumindest hat hier mal jemand behauptet, daß es in seinem ordnungsamt möglich wäre, während des fahrverbots den fs zu behalten, aber einem stempel hineinzubekommen auf dem sinngemäß steht:
fahrverbot in deutschland von xxx bis xxx.

zu dieser behauptung gibt es aber keine anderweitige bestätigung.

bei einer normalen verkehrskontrolle im ausland kann jedenfalls nicht überprüft werden, ob du in deutschland ein fahrverbot hat, im inland ist das eine kurze abfrage über polizeifunk

By N.N. (195.37.128.1) on Sonntag, den 6. Mai, 2001 - 23:20:

Wenn die deutschen Behörden gegenüber dem Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis ein Fahrverbot aussprechen, ist dies eine zeitweilige Aussetzung der Fahrerlaubnis. Dies gilt zunächst einmal im Inland. Die Fahrberechtigung von Deutschen im Ausland ergibt sich aufgrund internationaler Vereinbarungen aber allein daraus, daß die ausländischen Behörden eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis auch für ihr Hoheitsgebiet anerkennen, jedenfalls solange der Inhaber dort keinen ordentlichen Wohnsitz begründet. Existiert jedoch (auf Dauer oder auch nur zeitweilig) diese Fahrberechtigung nicht, existiert auch im Ausland keine Fahrberechtigung. Diese ist schließlich allein von der gültigen deutschen Fahrerlaubnis abgeleitet. Genauso wird in Deutschland mit den Fahrberechtigungen von Ausländern verfahren.

Etwas anderes ist es, wenn jemand eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt. In diesem Fall können die deutschen Behörden dem Inhaber lediglich untersagen, von ihr (auf Dauer oder zeitweilig) in Deutschland Gebrauch zu machen und dies auch im Führerschein vermerken. Außerhalb Deutschlands ist dies wieder eine andere Sache. Dieser Fall ist hier jedoch offensichtlich nicht angesprochen gewesen.

Inwieweit die Gültigkeit eines vorgezeigten deutschen Führerscheins im Ausland überprüft werden kann, ist wieder eine andere Frage. Wenn die Sache durch einen dummen Zufall herauskommt, kann sich der Betreffende - wie zuvor schon angesprochen - auf einiges gefaßt machen.

By Alberto (62.224.100.88) on Montag, den 7. Mai, 2001 - 14:54:

Die einzig sichere Methode ist, 2 legale Führerscheine aus unterschiedlichen Ländern zu besitzen. Ich habe neben dem deutschen noch einen gültigen ausländischen.
Wenn es meine Zeit erlaubt, werde ich irgendwann noch einen legalen Führerschein machen (z.B. in Südtirol(deutschsprachig - in der EU - und doch "italienisch"). Das kann man brauchen, wenn es eng wird.
Aber die anderen tricks mit dem EU Führerschein oder gar "verlorenem Führerschein" halte ich für sehr gefährlich, denn auch z.B. die Spanier können mittlerweile auf den Computer zugreifen und die Rechtmäßigkeit eines deutschen Führerscheines prüfen, wenn sie wollen. (Sie tun es meistens nicht, aber sie könnten)

By Urlauber (217.80.110.148) on Montag, den 7. Mai, 2001 - 20:10:

@Alberto u.a.

betr.: Spanienmethode und 2 Führerscheine

Braucht man für einen ausländischen Führerschein auch einen Wohnsitz im betreffenden Land ?

Wie läuft das dann ab ? Gibt es "Urlaubs-Kompakt-Kurse" ?

Oder läßt sich evtl. der vorhandene deutsche Schein einfach (gegen Entgelt) anerkennen ?

Welche Länder sind empfehlenswert und preiswert ?

Also ist es definitiv so, daß das Fahrverbot in Flensburg gespeichert wird und ein Polizeiwagen kann (innerhalb der BRD) dort jederzeit per Funk anfragen ?

By farendil (217.80.147.76) on Montag, den 7. Mai, 2001 - 22:20:

@urlauber: die flensburg-punkte werden in einer datenbank gespeichert, worauf jede leitstelle/revier/zentrale (wie immer das heißt, ein polizist kann hier sicher den fachausdruck beisteuern) zugriff hat.

also: polizist gibt im streifenwagen über funk die daten durch, kollegen auf der wache tippen die daten ein und funken das ergebnis zurück.

dauer der prozedur: 2 minuten

By alfa (195.124.135.4) on Dienstag, den 8. Mai, 2001 - 09:44:

Also um das noch mal in Erinnerung zu rufen:
Fahren ohne Führerschein (ob endgültig gekrallt, oder nur für x Monate im Parkhaus, ist egal) ist kein Bussgeld-Tatbestand, sondern ein Straftatbestand, der eine Vorstrafe zur Folge hat.
So wie ich noch verstaubt im Hinterkopf habe, kann in Spanien jemand nicht in eine Unternehmensleitung eintreten, wenn er vorbestraft ist.

By Alberto (62.224.97.228) on Dienstag, den 8. Mai, 2001 - 15:48:

Also der Zweitführerschein geht so:
Man muß einen Wohnsitz im Ausland anmelden und kann dann, wenn man nicht vorbestraft ist (polizeil. Führungszeugnis erforderlich) dort, wie ein jeder andere auch, einen frischen Führerschein machen, wie, wenn man überhaupt noch keinen hätte.
Also: fahrschule anmelden, Fahrstunden nehmen, Theoretischen Unterricht absolvieren, Prüfung bestehen, Führerschein in Empfang nehmen. Ist nicht ganz billig, das Ganze.

Und.... wenn Fahrverbot in D existiert, nützt dieser Führerschein für Deutschland natürlich nichts, sondern nur für alle anderen Länder, was natürlich ein Vorteil ist. Denn - hätte man nur 1 Führerschein, wäre dieser weg und man hätte keinen mehr für das Ausland.

Dieser ausländische Führerschein kann auch noch nützlich sein, wenn man z.B. in D einen Entzug der Fahrerlaubnis hatte - was ja bedeutet, daß der Verwaltungsbehörde untersagt wird, vor Ablauf einer Frist von....X... Monaten eine neue Fahrerlaubnis auszustellen usw. Dann kann man - nach Ablauf dieser Frist getrost mit dem ausländischen Führerschein fahren und gelassen den "Zusatzschikanen" der Verwaltungsbehörde entgegensehen.

Er hat noch einen Vorteil: Wird man im Ausland mal "böse" erwischt, so gibt man natürlich den ausländischen Führerschein ab, oder läßt ihn bestempeln, oder was auch immer die tun... - und man kann sicher sein, daß keinerlei Kontrollmeldungen nach Deutschland kommen, wo sich nochmals die "Überbürokraten" draufstürzen.

Geld kostet das schon, aber es ist eben eine sinnvolle Absicherung.

By N.N. (195.37.128.1) on Dienstag, den 8. Mai, 2001 - 18:53:

@Alberto

Hoffentlich täuschst Du Dich nicht, soweit es Fahrerlaubnisse für EU/EWR-Länder betrifft. Nach neuem Führerscheinrecht ist der deutsche Führerschein im wesentlichen ein "Europa-Führerschein", entsprechendes gilt für die anderen Länder der EU/EWR. Mit anderen Worten: Du kannst nur den Führerschein eines EU/EWR-Landes zur Zeit haben.

Beantragst Du in Deutschland einen Führerschein, so gilt: Der Bewerber hat weiter anzugeben, ob er bereits eine Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt oder ob er sie bei einer anderen Behörde eines solchen Staates beantragt hat. [...] Der Bewerber hat in jedem Fall eine Erklärung abzugeben, daß er mit der Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis auf eine möglicherweise bereits vorhandene Fahrerlaubnis dieser Klasse aus einem solchen Staat verzichtet. (§ 21 Abs. 2 FeV) und Der [deutsche] Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet ihn unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die [ausländische] Behörde zurück, die ihn ausgestellt hatte. (§ 30 Abs. 3 FeV).

Es dürfte ziemlich offensichtlich sein, daß in anderen EU-Ländern, darunter auch dem von Dir angesprochenen Italien/Südtirol ähnliche Regelungen herrschen. Sobald Du angibst, bereits einen Führerschein eines anderen EU/EWR-Landes zu haben, wirst Du diesen bei Erteilung des neuen EU/EWR-Führerscheines abgeben müssen. Davon einmal abgesehen mußt Du, um einen solchen Führerschein beantragen zu können, dort nicht nur pro forma angemeldet sein, sondern Deinen ordentlichen Wohnsitz haben, Dich also in der Regel mindestens 6 Monate im Jahr aufhalten. Verlegst Du Deinen ordentlichen Wohnsitz nach Deutschland (wiederum Aufenthaltskriterium), endet Deine Fahrberechtigung in Deutschland aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis 6 Monate nach Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 IntKfzVO), und Du müßtest eine deutsche Fahrerlaubnis erwerben.

Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis darfst Du automatisch nicht mehr von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzVO). Ebenso werden ausländische Fahrerlaubnisse nicht anerkannt, falls Du bei deren Erwerb Deinen Wohnsitz (s.o.) in Wahrheit in Deutschland hattest (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 IntKfzVO). In beiden Fällen hilft Dir also ein ausländischer Führerschein in Deutschland nichts mehr.

Ist also alles nicht so trivial. Wie das in der Praxis in manchen Ländern fernab preußischer Gründlichkeit gehandhabt wird, mag natürlich wieder eine andere Sache sein...

By piranha (217.1.144.72) on Dienstag, den 8. Mai, 2001 - 21:34:

>endet Deine Fahrberechtigung in Deutschland aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis 6 Monate nach Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 IntKfzVO), und Du müßtest eine deutsche Fahrerlaubnis erwerben.

...gilt nicht für EU-Führerscheine, d.h. ein EU-Führerschein muß bei Wohnsitzbegründung in Deutschland nicht umgeschrieben werden.

>um einen solchen Führerschein beantragen zu können, dort nicht nur pro forma angemeldet sein, sondern Deinen ordentlichen Wohnsitz haben, Dich also in der Regel mindestens 6 Monate im Jahr aufhalten.

...dies dürfte die Regel sein. Die IntKfzVO oder FeV verlangen dies jedoch nicht ausdrücklich. Die jeweiligen Bestimmungen der einzelnen Staaten sind maßgebend. In keinem Fall darf der ordentliche Wohnsitz während des Erwerbs der Fahrerlaubnis in Deutschland sein - dies würde im Falle eines zusammenhängenden Aufenthalts in der Bundesrepublik von 185 Tagen oder mehr unterstellt werden können...

weitere Infos zur Anerkennung ausländischer Fahrberechtigungen siehe:
==> Ausländischer Führerschein

By farendil (217.0.226.251) on Dienstag, den 8. Mai, 2001 - 22:16:

@n.n.: was ist aber, wenn der deutsche fs zuerst erworben wurde und dannach erst in einem land, welches (zumindest zum zeitpunkt des fs-erwerbs) keine solche regel hatte?

By N.N. (195.37.128.1) on Dienstag, den 8. Mai, 2001 - 23:01:

@farendil

Dann bist Du fein raus. Du bist schließlich nicht verpflichtet, die deutschen Behörden davon zu unterrichten, daß Du später im Ausland einen zweiten Führerschein erworben hast. Es ist nach deutschen Gesetzen auch nicht grundsätzlich verboten, zusätzlich einen ausländischen Führerschein zu haben.

Das Problem ist eigentlich folgendes: Du mußt zunächst einmal ein Land finden, das Dir eine Fahrerlaubnis ausstellt. In aller Regel wird dies nur gehen, wenn Du dort Deinen ständigen Wohnsitz hast. Ob und wie dies überprüft wird, na ja, das ist wieder eine andere Frage. Für die sonstigen Umstände der Ausstellung des Führerscheins sind allein die ausländischen Vorschriften maßgebend.

Innerhalb der EU/EWR wird dies nicht funktionieren, da es nur einen Europa-Führerschein gibt. Wenn jemand dennoch einen EU/EWR-Führerschein dort erwirbt (z.B. bei Erweiterung auf zusätzliche Klassen), muß er seinen alten EU/EWR-Schein abgeben, der an den Ausstellerstaat zurückgeht. So wird es in Deutschland gemacht, und ich nehme stark an, daß es aufgrund der Vereinheitlichung im europäischen Fahrerlaubnisrecht europaweit so ähnlich ist. Frag mich jetzt nicht, was passiert, wenn jemand einfach dummfrech behauptet, gar keinen anderen EU/EWR-Führerschein zu besitzen...

Und wie gesagt: sobald jemand in Deutschland einem Fahrverbot unterliegt oder ihm die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden ist, nützen ihm in Deutschland alle ausländischen Führerscheine nichts mehr. Im Ausland ist es natürlich eine andere Sache.

By farendil (217.0.226.251) on Mittwoch, den 9. Mai, 2001 - 01:20:

@n.n.: Und wie gesagt: sobald jemand in Deutschland einem Fahrverbot unterliegt oder ihm die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden ist, nützen ihm in Deutschland alle ausländischen Führerscheine nichts mehr. Im Ausland ist es natürlich eine andere Sache.

gundsätzlich ist es so, daß dir der fs des landes, welches gegen dich ein fahrverbot ausspricht nix mehr nützt.

damit darfst du in aller regel in diesem land auch mit einem anderen fs nicht mehr fahren...


was ist aber, wenn du in D ein fahrverbot bekommst, deinen fs abgibst, deinen hauptwohnsitz ins ausland verlagerst und den fs des landes benutzt, in dessen land du nun "wohnst"?
IMHO müsste das wieder legal sein...


fazit: wer es geschafft hat legal an mehrere gültige führerscheine heranzukommen UND wer zusätzlich jederzeit seinen wohnsitz in ein anderes land aus dem er einen weiteren fs hat, verlagern kann dürfte wohl wenig zu befürchten haben...

By N.N. (195.37.128.1) on Mittwoch, den 9. Mai, 2001 - 07:40:

@farendil

was ist aber, wenn du in D ein fahrverbot bekommst, deinen fs abgibst, deinen hauptwohnsitz ins ausland verlagerst und den fs des landes benutzt, in dessen land du nun "wohnst"? IMHO müsste das wieder legal sein...

Nein, eben nicht, sofern Du in Deutschland fahren willst, siehe § 4 Abs. 3 InfKfzVO. Wenn Du in Deutschland ein Fahrverbot hast, Dein Führerschein beschlagnahmt wurde oder Deine deutsche Fahrerlaubnis vorläufig oder auf Dauer entzogen wurde, nutzen Dir (in Deutschland) alle ausländischen Fahrerlaubnisse überhaupt nichts mehr. Sinn macht der Besitz eines zweiten ausländischen Führerscheins (sofern man die formalen Hürden überwinden kann) nur, falls man für diesen Fall seine Fahrberechtigung im außerdeutschen Ausland erhalten will.

By piranha (194.95.176.28) on Mittwoch, den 9. Mai, 2001 - 09:52:

...genau so ist es, ohne deutschen Wohnsitz gilt die Berechtigung nach IntKfzVO mit den genannten Einschränkungen.

==> siehe: § 4 IntKfzVO

Außerdem dürfte ein ad-hoc Wohnsitzwechsel in's Ausland nicht viel bringen. Ein ordentlicher Wohnsitz in Deutschland wird angenommen, wenn persönliche oder berufliche Bindungen eine enge Beziehung zum Wohnort erkennen lassen. Gut, darüber kann im Einzelfall diskutiert werden, ich behaupte aber, daß z.B. ein Wohnsitz in Italien oder England hiesigerseits nicht anerkannt wird, wenn der Betreffende in Deutschland sein Einkommen versteuert, d.h. hier arbeitet und sich hierfür faktisch mehr als 185 Tage im Jahr in Deutschland aufhält...

By Alberto (62.224.96.12) on Mittwoch, den 9. Mai, 2001 - 10:58:

Na - es gibt auch noch "Zweitwohnsitze"
Aber - ihr habt schon Recht, - einfach war das alles nicht - und außerdem ist es jetzt 10 Jahre her.
Ich mußte in dem anderen Land - zu dem Wohnsitz - auch eine Arbeitserlaubnis beantragen, die ich aber bekam, weil ich als "Selbständiger" dafür keinen Arbeitgeber brauche.
Ich machte dort "Marktforschungs-Studien" - vorbereitend im handel - zur Feststellung, ob sich für dieses oder jenes Produkt die Markteinführung in diesem Lande lohnt.
Dazu hielt ich mich für ca. 1 Jahr - immer wieder mal in diesem land auf. Dabei machte ich einen ordentlichen Führerschein. Damals ging das.
Natürlich gibt man nicht an, daß man einen deutschen Führerschein hat. das wurde dann auch nicht geprüft. Das waren noch zeiten.....


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