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Frage zum Parken neben Anhängern...

Radarfalle.de Forum: Archiv: 2002: Ruhender Verkehr: Frage zum Parken neben Anhängern...
By Seppelschorsch (217.1.2.48) on Montag, den 16. April, 2001 - 15:37:

Muss mal wieder eine Frage an die hiesigen Meister der STVO stellen.

Wisst Ihr eigentlich, wie es rechtlich aussieht, wenn man neben einem abgestellten Anhänger parkt? Im folgenden Fall hatte ich den freien Parkplatz benutzt, der hinter dem Anhänger war. Die Anhängerdeichsel war dabei auf mein Fahrzeug gerichtet. Tja und wie der Zufall es will, kam wohl ein paar Minuten später der Besitzer des Anhängers um sein Anhängsel wieder anzuhängen. Was er aber nicht mehr konnte, da ich ja dort stand. Zum Rangieren per Hand fehlte ihm anscheinend die Kraft und so begegnete ich eine Stunde später einem hoch-cholerischen Autobesitzer, der mir drohte mich zu verklagen/anzuzeigen/die Hölle heiss zu machen etc.

Abgesehen davon, würde mich aber interessieren, wer hier im Recht war?

By Greatblackbird (145.253.2.238) on Montag, den 16. April, 2001 - 16:10:

Ich denke, es ist niemand verpflichtet, einen Parkplatz vor oder hinter einem Anhänger freizuhalten. Es ist auch nicht zulässig, einen Parkplatz dauerhaft mit einem Anhänger zu blockieren. Was meinst Du denn mit "neben einem abgestellten Anhänger"? Das wäre parken in zweiter Reihe.

By farendil (217.0.226.229) on Montag, den 16. April, 2001 - 17:14:

@gb: seppelschorsch hat doch beschrieben, daß die deichsel des hängers auf sein fahrzeug zeigte - also stand er in einer reihe mit dem anhänger.

öffentliche parkplätze sind im allgemeinen nicht dafür gedacht, seinen anhänger dort abzustellen.
(eine dauerhafte nutzung erbietet sich sowieso nach der stvo)

zum einen können fast alle pkw-anhänger, die von den außmaßen in einen eingezeichneten parkplatz passen, von hand verschoben werden, zum anderen wäre das gebot den davor liegenden parkplatz auch noch freihalten zu müssen eine starke einschränkung für alle übrigen verkehrsteilnehmer, da jeder besitzer eines anhängers sich so jederzeit einen parkplatz reservieren könnte.

soweit meine gedanken dazu...

By Greatblackbird (145.253.2.238) on Montag, den 16. April, 2001 - 18:01:

@farendil
Er hat den Parkplatz benutzt, der hinter dem Anhänger war und gefragt, wie es rechtlich aussieht, wenn man sich daneben stellt. Daneben würde heißen "in zweiter Reihe".

By Seppelschorsch (217.1.2.48) on Montag, den 16. April, 2001 - 19:35:

Noch mal kurz zur Präzesierung: Es waren drei durch Markierungen gekennzeichnete Parkplätze am Strassenrand. In der Mitte stand besagter Anhänger und hinter ihm parkte bereits ein Wagen. Der Platz vor dem Anhänger (wohin die Deichsel zeigte) war frei. Die STVO regelt ja nur die Benutzungsdauer/-weise des Abstellens, nicht allerdings die weiteren Folgen. Der Vorfall ist bereits ein wenig her und selbst ein Parkkontrolleuer, den ich hierzu einmal befragte wusste keinen Rat, obwohl ihn das Thema auch so interessierte, dass er im Amt anrief und nachfragen liess. Ergebnis: "Keine Ahnung...".

Da der Umstand eines nicht geregelten Parkge/-verbots für Dtl. aber sehr unwahrscheinlich ist, dachte ich, dass vielleicht hier jemand mehr weiss...

By HarryB (203.198.23.24) on Dienstag, den 17. April, 2001 - 02:43:

Spielt es nun 'ne grosse Rolle, ob davor oder daneben? Tatsache ist, dass der Besitzer des Haengers offensichtlich nicht ganz in der Lage war, sein gutes Stueck wieder an sein Zuggefaehrt zu haengen. Da hat er dann halt Pech gehabt, denn einen Anspruch auf den Raum vor der Deichsel seines Haengers hat er nun mit Sicherheit nicht. Nichtsdestoweniger muesste er - m.E. - das Recht haben, sienen Haenger dort abzustellen, solange dieser ein ordentliches und gueltiges Zulassungsschild traegt....

By KJK (194.138.37.46) on Dienstag, den 17. April, 2001 - 12:38:

Im Prinzip ja, aber...
da gibt es eine zeitliche Befristung. Ich meine, die beträgt ca. 2 oder 3 Wochen.

By kirk (62.104.210.87) on Donnerstag, den 19. April, 2001 - 20:07:

Denkbar wäre allerdings auch, daß (nehmen wir mal an, es handelte sich um einen Anhänger. der wirklich kaum von Hand zu bewegen ist, z.B.Wohn- oder Pferdeanhänger)ein Verstoß gegen § 1 StVO vorliegt, wenn der andere Verkehrsteilnehmer mehr als notwendig "behindert" wird.


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