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Falscher Überholvorgang!!!

Radarfalle.de Forum: Allgemein / Verkehrspolitik: Falscher Überholvorgang!!!
By Thomas (193.159.97.220) on Mittwoch, den 15. Januar, 2003 - 17:57:

Hi Leute,

ich muss das jetzt mal loswerden, weil mir das auf dem Herzen liegt. Ich schildere euch jetzt mal die Situation wie sie mir heute passiert ist! Also ich fahr auf einer Stadtstraße mit Gegenverkehr!Plötzlich taucht ein Radfahrer vor mir auf! Ich ziehe halt gerade so vorbei aber der Entgegenkommende musste abbremsen!Was würde mir drohen, wenn es jemand der Polizei melden würde? Wie hoch ist die wahrscheinlichkeit das mich jemand anzeigt?? Danke für die Antworten!

Mit freundlichen Grüßen

By Siegfried Zynzek (145.254.148.30) on Donnerstag, den 16. Januar, 2003 - 17:13:

Hallo,

Gefährdung des Verkehrs, hmmm, so etwas ist keine Ordnungswidrigkeit mehr.
Stelle Dich auf einen Monat Fahrverbot ein.

ciao
Siggi

By Polizist (217.3.252.68) on Donnerstag, den 16. Januar, 2003 - 17:40:

Na ja, mal langsam mit den jungen Pferden. Für die Straßenverkehrsgefährdung müsste er

"Grob verkehrswidrig und rücksichtslos" sich beim "überholen falsch verhalten". Dazu müsste er einen anderen konkret gefährden.

Wenn der Gegenverkehr abbremsen musste, muss das noch keine konkrete Gefährdung sein. Erst eine Vollbremsung erfüllt normalerweise die Definition.

Ansonsten ist es auch ne normale Owi, deren Ahndungshöhe ich aber nicht im Kopf habe. Billig ist es aber mit Sicherheit nicht.

By Thomas (62.155.226.239) on Donnerstag, den 16. Januar, 2003 - 18:10:

Hi Leute,

dank euch für die Antwort, aber wie hoch ist denn überhaupt die Wahrscheinlichkeit das mich einer angezeigt hat?

MfG

By Alberto (62.224.96.94) on Donnerstag, den 16. Januar, 2003 - 21:10:

Die Wahrscheinlichkeit ist praktisch "0"!!!
Und wenn.... - und es liefe auf eine echte Gefährdung hinaus - dann wäre es kein Monat Fahrverbot - sondern ein Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 4 Monate - und mehr!

Aber.... dazu müsste man ja, wie wir wissen, eine Fahrerbeschreibung haben... denn wenn die ermittelnden beamten kämen, verweigern wir doch glatt jegliche Aussage, nicht wahr?

By tomcat02 (217.81.95.173) on Freitag, den 17. Januar, 2003 - 12:07:

@Alberto:

So klar ist das nicht! Viele Anzeigen wg. §315 c (Gefährdung des Straßenverkehrs) werden beim Staatsanwalt schon gegen Zahlung einer Geldbuße, keine Vorstrafe und keine Eintragung in Flensburg vorausgesetzt, ohne sonstige weitere Folgen eingestellt (z.B. viele der "sinnlosen" Privatanzeigen, wie z.B. "der hat mich böse rechts überholt").

Vor Gericht jedoch kann selbstverständlich auch ein Fahrverbot verhängt werden, und zwar von einem bis zu drei Monaten. Das Fahrverbot ist eine Nebenstrafe und wird z.B. neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt. Jede STRAFE (so auch das Fahrverbot) setzt SCHULD voraus, d.h. eine rechtskräftige Verurteilung.

Außerdem gibt es keinen "Führerscheinentzug für 4 Monate" - die Sperre für die Neuerteilung liegt zwischen 6 Monaten und 5 Jahren. [In besonderen Fällen kann auch eine Sperre für immer angeordnet werden.]
Der Führerscheinentzug ist KEINE STRAFE, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Diese hat den Zweck der Individual- und Generalprävention und setzt KEINE SCHULD voraus, d.h. sie kann auch ohne ohne Bestrafung durch Urteil verhängt werden. Voraussetzung ist lediglich eine rechtswidrige Tat.
(Beispiel: Es könnte z.B. der Fall eintreten, daß jemand durch eine psychische Krankheit schuldunfähig ist, jedoch trotzdem eine rechtswidrige Tat nach § 315 c begangen hat. Er kann nicht bestraft werden - da schuldunfähig - aber der Führerschein kann entzogen werden.)

By Franticek (170.86.15.15) on Freitag, den 17. Januar, 2003 - 13:02:

Schaut euch mal in der Rubrig Abstandsverstoss den Thread an mit dem Titel "Bitte um Antwort! Ueberholvorgang!"
Dann schaut hier in der allgemeinen Rubrik weiter unten mal auf den Thread "Hilfe!Bitte Informationen!!"
Und anschliessend hier in diesem Thread oben auf den ersten Beitrag.

Ich glaube, da will jemand uns alle vera.....!

By Alberto (62.158.213.217) on Freitag, den 17. Januar, 2003 - 14:58:

@tomcat02
Du scheinst es wirklich fachlich ganz genau zu wissen... Respekt.

ich habe natürlich gemeint, daß ein fahrverbot nach 3 Monaten endet... danach ist es nur ein Entzug.
Richtig ist auch, daß ein Entzug sinnigerweise bei mindestens 6 Monaten beginnt - also gibt es 4 und 5 Monate gar nicht.
Das mit der Einstellung - gegen Buße - ist auch richtig - und passiert auch häufig (ich schon 3 x )- aber... und da möchte ich ein bißchen widersprechen..wenn es ein 315c ist, dann glaube ich nicht mehr an ein Fahrverbot... dann heißt es entweder: Einstellung - gegen Buße - oder aber Freispruch - oder aber.. FS-Entzug + Geldstrafe!
Richtig?

By tomcat02 (217.81.95.173) on Freitag, den 17. Januar, 2003 - 17:30:

@Alberto:

Ich habe dazu eine Statistik gefunden, allerdings nur für Berlin aus dem Jahr 2001:

http://www.statistik-berlin.de/statistiken/Verkehr/verbot.htm

Führerscheinentzug ist da bei "Gefährdung des Straßenverkehrs" häufiger vertreten, aber wie Du siehst, wurden auch Fahrverbote ausgesprochen.
Es gibt ja auch den minder schweren Fall; außerdem existieren doch diverse strafrechtliche Milderungsgründe, welche die Strafe deutlich mildern können (z.B. Geständnis, Einsicht, keine Vorstrafe, eigene nachteilige Folgen der Tat, kaum entstandener Schaden, Ersttäter, Handeln aus unverschuldeter Notlage, junge Angeklagte, Angeklagter hat Konsequenzen des Tuns nicht überblickt, tätige Reue, Selbstanzeige, Mitverschulden anderer etc. etc. etc.).

By Alberto (62.158.210.36) on Freitag, den 17. Januar, 2003 - 18:16:

@tomcat02
Zunächst mal herzlichen Dank, daß du dir diese Mühe gemacht hast... es scheint sich ja dann in der Praxis irgendwann mal auch zu lohnen!

Was mir dabei auffällt.... ist die Tatsache, daß keinerlei "Nötigung" mit dabei ist...
das führt mich wieder zu einem uralten Thema, wonach ich immer behauptet habe, daß Nötigung eben KEIN Straftatbestand ist... denn, wäre es einer, müßte er sich ja auch bei den FV´s oder gar bei den Entzügen niederschlagen..

Ich bin immer noch der Meinung, daß mir mein Anwalt mal gesagt hat, daß eine Nötigung noch eine OWi ist - zwar mit Punkten belegt - und vielleicht in schweren Fällen mal mit FV, aber eben keine Straftat.

Kannst du uns dazu auch was sagen?

By tomcat02 (217.81.95.173) on Freitag, den 17. Januar, 2003 - 20:56:

@Alberto:

Nötigung ist definitiv ein Straftatbestand:

§ 240 StGB
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohunh mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) ......[besonders schwerer Fall]......

Nötigung ist z.B. (laut BGH- bzw. OLG-Rechtssprechung): Verhindern des Überholens, dichtes Auffahren zur Erzwingung eines Überholvorgangs, Blockaden von Straßen o.ä., Verteidigung eines Parkplatzes durch einen Fußgänger gegenüber Autofahrer, Wegschieben eines Fußgängers aus einer Parklücke, Zufahren auf Fußgänger mit Kfz, willkürliches Abbremsen eines Kfz.

Nötigung ist keine Ordnungswidrigkeit und auch in keinem der entsprechenden Gesetze bzw. Verordnungen zu finden (StVG, OWiG, StVO).

Die Ursache, daß in der Statistik keine Nötigung auftaucht, liegt, meiner Meinung nach, bei der Tateinheit:

§ 52 StGB
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe anerkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3)...

=> Eine Nötigung im fließenden Verkehr (z.B. Ausbremsen) erfüllt fast immer auch den § 315 c, die Gefährdung des Straßenverkehrs (z.B. "Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er [...] grob verkehrswidrig und rücksichtslos [...] falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt...[...]").
=> Strafmaß bei Nötigung heißt Geldstrafe oder bis 3 Jahre Freiheitsstrafe, bei Gefährdung des Straßenverkehrs Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre, d.h. wegen Tateinheit kann man die Nötigung "fallenlassen" und nur die Gefährdung des Straßenverkehrs ahnden.

By Alberto (62.158.211.251) on Samstag, den 18. Januar, 2003 - 14:19:

Prima, danke! Super Erklärung!
Hoffentlich bleibst du uns lange erhalten... denn ab und zu brauchen wir eben einen Juristen, der alles noch ein bißchen genauer weiß.

By Thomas (62.155.226.229) on Samstag, den 18. Januar, 2003 - 16:20:

@Frantikec

Sorry, das ich hier zweimal gepostet hab. Ich will keinen verarschen!Ich dachte nur, dass mir auf die eine keiner Antwortet, weil ich lange nichts gehört habe. Tut mir leid!

mfG

By Franticek (170.86.15.15) on Montag, den 20. Januar, 2003 - 11:24:

@Thomas
akzeptiert, sah halt komisch aus, wenn du sogar DREI mal diesen Thread anlaesst mit dem gleichen Text.

By dagegen (134.147.103.18) on Montag, den 20. Januar, 2003 - 13:05:

"Verhindern des Überholens, dichtes Auffahren zur Erzwingung eines Überholvorgangs"

"Verteidigung eines Parkplatzes durch einen Fußgänger gegenüber Autofahrer, Wegschieben eines Fußgängers aus einer Parklücke"

Gegensätzliche Tatbestände ...

Können auch beide gleichzeitig wegen Nötigung angezeigt werden?


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