Tipps: alle aktuellen Blitzer in Deutschland
By horst4711 (213.6.89.238) on Freitag, den 4. Oktober, 2002 - 14:04: |
Hi, recht gute Ergebnisse kann man mit Antiblitz-Folien, die exakt passend für einzelne Ziffern und Buchstaben zugeschnitten werden, erzielen. Wer weiss woher man sie bekommen kann ?
Besten Dank für Eure Hilfe
By Ghostrider (80.128.89.215) on Freitag, den 4. Oktober, 2002 - 14:19: |
@ Horst4711: diese Antiblitz-Folien erzielen weder gute Ergebnisse, noch sind sie empfehlenswert. Das Verändern einzelner Buchstaben auf dem Nummernschild gilt immer als Urkundenfälschung und somit als Straftat. Wenn, müßte das komplette Nummernschild "geschützt" werden, dann ist es "nur noch" einfacher Kennzeichenmissbrauch. Allerdings ist die behördliche Fototechnik so weit entwickelt, dass i. d. R. das originale Nummernschild sich reproduzieren läßt.
Den gleichen Effekt erreichst du - viel billiger - dauerhaft mit Hochglanz-Klarlack bzw. Haarspray (erneuern nach einer Regenfahrt).
By Goose (217.225.227.205) on Freitag, den 4. Oktober, 2002 - 14:23: |
Meinst du die Folien, auf die der Wortlaut des § 22 StVG
[Strafvorschrift bei falscher Kennzeichnung eines Kraftfahrzeugs]
(1) Wer in rechtswidriger Absicht
1.ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,
2.ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,
3.das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,
wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, daß die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr.1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist.
so vollkommen zutrifft??
Gruß
Goose
By michael (80.138.186.183) on Freitag, den 4. Oktober, 2002 - 14:33: |
@Goose:
Kennzeichenmißbrauch (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG) trifft schon zu; nicht aber Urkundenfälschung (§ 267 StGB).
Vergleiche den entsprechenden BGH-Beschluß (Az. 4 StR 71/99)
BayObLG, Az. 2 St RR 133/98: Kennzeichenmißbrauch
By Goose (217.225.227.205) on Freitag, den 4. Oktober, 2002 - 14:35: |
@Michael: Das ist mir bekannt ;-)
Gruß
Goose
By Ghostrider (80.128.89.215) on Freitag, den 4. Oktober, 2002 - 16:23: |
Vorsicht: das einzelne Verändern von Buchstaben gilt meines Wissens immer als Urkundenfälschung!
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