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Anzeige wg. Benutzung eines Waldweges

Radarfalle.de Forum: Allgemein / Verkehrspolitik: Anzeige wg. Benutzung eines Waldweges
By Besorgter (168.143.113.137) on Freitag, den 9. August, 2002 - 12:46:

Hallo,

ein Bekannter von mir ist von einem Fußgänger angezeigt worden, weil er mit seinem Motorrad einen (ca. 100 m langen) Waldweg zu einem Baggersee befahren hat, der durch ein entsprechendes Schild "Nur für forstwirtschaftlichen Verkehr" gekennzeichnet war, ansonsten Verbot für PKW/Kraftrad. Er hat nun einen Zeugenbefragungsbogen erhalten (will er mir noch durchfaxen). Das einzige Problem hierbei ist doch, wenn ich das richtig sehe, wie man die Auflage eines Fahrtenbuches vermeidet, denn ein Beweisfoto gibt es nicht und er wäre ja schön dämlich, sich selbst als Fahrer auf diesem Bogen einzutragen.

Also, hat jemand einen Tip, was man dort einträgt, um nicht evtl. zu einem Fahrtenbuch verdonnert zu werden?

Danke!

PS: Ich finde dieses Forum inzwischen richtig klasse! :-)

By EinBetroffener (141.76.1.121) on Freitag, den 9. August, 2002 - 12:57:

Überhaupt nichts eintragen und den ZB in die Rundablage befördern. Ein Fahrtenbuch wird´s nicht geben, da der Halter eben KEINE Aussage macht, mit der er sich selbst belasten würde. Er darf aber nicht sagen: "Ich erinnere mich nicht"... Also: KEINE Aussage, weder schriftlich, noch mündlich.

By Driver (217.4.248.142) on Freitag, den 9. August, 2002 - 20:56:

Beim Fahrtenbuch bin ich der Spezialist ;-))

Ein Fahrtenbuch kann auch angeordnet werden, wenn sich der Betroffene auf sein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht beruft. (gängige Rechtssprechung, selbst farendil hat es inzwischen kapiert).

Bei so einem kleinen Verstoß wird es aber i. d. R. zu keiner Fahrtenbuchauflage kommen, also keine Sorge.

Driver

By Besorgter (168.143.113.135) on Samstag, den 10. August, 2002 - 02:49:

Hier wie angekündigt der genaue Wortlaut aus den mir zugefaxten zwei Blättern. Es handelt sich nicht, wie anfangs vermutet, um einen Zeugenbefragungsbogen, sondern um eine "Anhörung des Betroffenen" (seltsamerweise wird aber im Laufe des Textes nach dem Fahrer gefragt). Ganz wegschmeißen sollte man das Schreiben wohl nicht, denn das Nichtausfüllen des Beiblattes (nur Adressangaben) ist nach Zitat "§ 111 OWiG mit Geldbuße bedroht".

---cut---

Folgende grobe Wiedergabe Blatt 1:

Sehr geehrter Herr XY, Ihnen wird folgende Ordnungswidrigkeit vorgeworfen: Datum, Ort, Waldgebiet

Im Kasten Beschreibung der Tat: Sie verstießen gegen das XY Waldgesetz § 6 (3) i.V. (...) indem Sie mit Ihrem Fahrzeug Kennzeichen XY die Straße zum Waldgebiet XY ohne Besitz der erforderlichen Genehmigung befuhren.


Nun der interessante Teil:

Solche Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet. Ein Verfahren ist eingeleitet. Nach § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Es steht Ihnen frei, sich zu den Beschuldigungen zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Sie sind aber in jedem Fall - auch wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben - verpflichtet, die Angaben zu Ihrer Person im Anhörungsbogen (Nr. 1 des Beiblattes) vollständig und richtig zu beantworten. Die Verletzung dieser Pflicht ist nach § 111 OWiG mit Geldbuße bedroht. (...)Bitte leserlich innerhalb einer Woche zurücksenden.(...)

Wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, teilen Sie bitte neben Ihren Personalien zusätzlich die Personalien des Verantwortlichen unter der Nr. 3 mit; hierzu sind Sie nicht verpflichtet. Sollte innerhalb der gesetzten Frist hier keine Antwort eingehen, wird davon ausgegangen, daß Sie von Ihrem Äußerungsrecht keinen Gebrauch machen wollen. Sie müssen dann damit rechnen, daß ohne weitere Anhörung oder Vorladung ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen wird.


Direkt darunter in einem Kasten:

1. Wer war der verantwortliche Fahrer?

Auf dem Beiblatt befinden sich Felder für die Adressangabe zur eigenen Person und darunter das besagte Feld 3, wo man ihnen sämtliche Arbeit abnehmen soll, indem man sich "zur Sache äußert" inkl. der Abfrage, ob der Verstoß "zugegeben wird". Wenn nein Begründung.

---cut---

Vorgehensweise (bitte bestätigen):

a) Auf Blatt 1 die Abfrage nach dem verantwortlichen Fahrer leer lassen oder "keine Angabe / möchte mich nicht äußern" eintragen.

b) Adressfelder mit den Angaben zur eigenen Person ausfüllen, da ja ansonsten mit Bußgeld bedroht.

c) Angaben zur Sache leer lassen. Was empfiehlt sich? "Wird der Verstoß zugegeben?" mit nein ankreuzen oder einfach ganz leer lassen?

Was mich ein bißchen verwirrt hat, ist die Androhung, dass bei Nichtäußerung zur Sache damit gerechnet werden muss, dass einfach ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Wie das, wo doch der Fahrer nicht feststeht? Wahrscheinlich nur eine leere Drohgebährde, um alle weniger Obrigskeitshörigen schnell wieder auf den Pfad der Tugend zurückzuführen. *g*

So, jetzt habe ich euch aber genug genervt. Ich vermute, alles in allem reicht die Adressangabe, aber zur Sicherheit habe ich das alles nochmal ausführlich aufgelistet, beim nächsten Mal wissen wir dann besser bescheid. :-)

Danke für die Tips!

By traffic (172.179.129.235) on Samstag, den 10. August, 2002 - 15:01:

"Ganz wegschmeißen sollte man das Schreiben wohl nicht, denn das Nichtausfüllen des Beiblattes (nur Adressangaben) ist nach Zitat "§ 111 OWiG mit Geldbuße bedroht".

Eine Leerdrohung. Wenn das Schreiben, wie üblich, als normaler Brief abgesendet wurde (kein Einschreiben), ist es bei Nachfrage gar nicht beim Empfänger angekommen. Wenn man es tatsächlich weggeworfen hat: Wie will die Gegenseite den Empfang dann noch beweisen?

By Greatblackbird (213.7.142.68) on Samstag, den 10. August, 2002 - 15:31:

@Driver

Ein Fahrtenbuch kann auch angeordnet werden, wenn sich der Betroffene auf sein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht beruft.

Soweit richtig. Allerdings hat jeder Bürger das Recht, die Aussage zu verweigern und dieses darf ihm nicht nachteilig angelastet werden, auch nicht mit einem Fahrtenbuch. Die Mitwirkungspflicht sehe ich dadurch nicht verletzt, da es sie ja in gewissem Sinne gar nicht gibt, weil niemand bei der Aufklärung mitwirken muß. Das Problem bei der Sache ist, daß bisher niemand eine Klage bis vors Bundesverfassungsgericht durchgeogen hat. Deshalb wird sich gern auf die aktuelle Rechtsprechung der Oberlandesgerichte berufen.

By Besorgter (168.143.113.135) on Sonntag, den 11. August, 2002 - 16:13:

@traffic

Das Schreiben ist meinem Bekannten durch einen Polizeibeamten an der Tür zugestellt worden. Ich denke mal, dass man das gleichwertig dem Einschreiben betrachten kann, da es einen Zeugen (und noch dazu einen in grün) für die korrekte Zustellung gibt.

@alle

Sind meine 3 Punkte a) b) c) so in Ordnung? Wollte ihm das Fax heute abend vorausgefüllt zurückschicken, damit er das Schreiben bearbeiten kann. Soll er die Frage nach dem verantwortlichen Fahrer ganz leer lassen, oder dort lieber "Ich bin nicht gefahren, ansonsten verweigere ich die Aussage / möchte mich nicht äußern eintragen" oder kommt das aufs Gleiche raus? Soll der Verstoß explizit NICHT zugegeben werden oder diese Frage einfach offen lassen?

Eine Frage hätte ich noch: Er wurde ja von irgendeinem überbeflissenen Fußgänger ("der Denunziant ist der größte Lump im Land...") angezeigt. Was ist nun, wenn dieser nun auf die Polizeiwache kommt und anhand eines Fotovergleichs am Rechner (die Daten haben die Beamten ja vom Einwohnermeldeamt) meinen Bekannten wiedererkennt? Würde dies als Beweis der Fahrereigenschaft durchgehen? Wird wegen der 20 EUR, die für diese Ordnungswidrigkeit angesetzt sind (habe mal nachgesehen) überhaupt so ein Aufwand getrieben?

Uns geht es halt primär darum, diesem grünen Oberspinner, der ihn da angezeigt hat, die Genugtuung nicht zu lassen, denn der kriegt ja bestimmt auch Feedback von der Rennleitung. Wenn sich durch den Fotoabgleich und dem damit verbundenen Aufwand für die Beamten das Bußgeld natürlich eklatant erhöht und diese fieserweise sogar noch ein Fahrtenbuch dranhängen, wäre das allerdings ein mächtiger Schuß ins eigene Knie geworden.

Also, wer weiss noch Genaueres? Danke! :-)

By Greatblackbird (145.254.150.164) on Sonntag, den 11. August, 2002 - 18:56:

@Besorgter

Ich denke mal, dass man das gleichwertig dem Einschreiben betrachten kann,

Nunja, damit ist zumindest der Nachweis über den Zeitpunkt der Zustellung erbracht. Mehr aber auch nicht.

Wenn die persönlichen Daten korrekt sind, würde ich den Bogen gar nicht erst zurückschicken, denn eine Verpflichtung dazu besteht nicht, zumal ja auch kein Rückporto dabeiwar, oder? Das kommt einer Aussageverweigerung gleich.

Was ist nun, wenn dieser nun auf die
Polizeiwache kommt und anhand eines Fotovergleichs am Rechner (die Daten haben die Beamten ja vom Einwohnermeldeamt) meinen Bekannten wiedererkennt?


Gegenfragen: Wie konnte er denn erkannt werden, trug er keinen Helm? Oder hat er sich am Baggersee ein Gespräch aufzwingen lassen?
Ansonsten wäre eine Zeugenaussage des Fußgängers erstmal ausreichend zur Feststellung der Fahrereigenschaft.

By Besorgter (168.143.113.136) on Sonntag, den 11. August, 2002 - 19:39:

@Greatblackbird

Zu einem Gespräch war der Anzeigende natürlich zu feige, aber mein Bekannter hat sich in Begleitung seiner Freundin ca. 2 Stunden am See aufgehalten, wo er problemlos von demjenigen auch aus der Nähe hätte beobachtet werden können.

Die Empfängerdaten auf dem Schreiben sind korrekt.

By Greatblackbird (145.254.152.184) on Sonntag, den 11. August, 2002 - 21:57:

Dann soll er das Teil doch erstmal zur Seite legen und schauen, was weiter passiert. Ich glaube nicht, daß ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Wenn doch, dann würde ich es darauf ankommen lassen. Man könnte Einspruch einlegen und dann bei der Behörde Akteneinsicht nehmen und schaun, wie die Beweislage aussieht. Ist davon auszugehen, daß der Fahrer nicht identifiziert wurde, dann einfach den Einspruch aufrechterhalten. Das Verfahren wird eingestellt werden. Zu jeglichen Befragungen sollte die Aussage konsequent verweigert werden!

By Besorgter (168.143.113.133) on Montag, den 12. August, 2002 - 07:05:

@GBB

Ich habe gestern abend mit meinem Bekannten telefoniert. Er will unbedingt die Standardangaben (nur Adresse) ausfüllen und das Schreiben so zurückschicken, weil er es eben persönlich von dem Beamten entgegengenommen hat. Wenn das sein Gewissen beruhigt, warum nicht. Ich sehe da jedenfalls keine Probleme, denn die dadurch gewonnenen Zusatzinformationen belaufen sich auf exakt 0,0 - da die auf dem Beiblatt eingetragene Adresse ja bereits oben im Empfängerfeld steht, im Prinzip also nur eine Abschreibeübung. :-) Bonuseffekt: es wurde dem § 111 OWiG entsprochen und den Beamten das angenehme Gefühl vermittelt, dass sie ernstgenommen werden. Dann sollen sie mal fleißig auf die Suche nach dem Fahrer gehen und alles weitere wird sich ja unter "Beweismittel" im BuGeBe dann zeigen.

Folgt bei einem Widerspruch auf den BuGeBe eine automatische Weiterleitung ans Amtsgericht mit den entsprechenden neuen Kosten, oder bleibt das trotzdem erstmal bei der Polizei (Akteneinsicht, ...) ?

Danke soweit mal!

By farendil (217.85.224.76) on Montag, den 12. August, 2002 - 14:23:

@besorgter: er soll um die übersendung eines fotos bitten, bevor er weitere angaben zum verantwortl. fahrzuegführer macht.

@driver: nun ja - nur ohne foto ist es 14 tage anch ter tat essig, wenn der betroffene bis dahin noch keinen a-bogen bekommen hat...


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