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Radarkontrolle im absoluten Halteverbot!

Radarfalle.de Forum: Allgemein / Verkehrspolitik: Radarkontrolle im absoluten Halteverbot!
By GottfriedArnold (80.143.54.56) on Dienstag, den 16. Juli, 2002 - 13:21:

x xxxxx x, den 18. 3.2002
xstraße x
Polizei x
- Wache –


Betr.: Strafanzeige gegen den Fahrer des Wagens MK-xx-xxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

am heutigen Vormittag parkte das Fahrzeug MK-xx-xxx in der Nähe der x-x-Kirche in der x-x-Straße in der Absicht Radarkontrollen durchzuführen.

Der Wagen stand vollständig auf dem Bürgersteig und beeinträchtigte dessen Benutzung (z.B. für Zwillingskinderwagen). Einfachen Kinderwagen war die Durchfahrt möglich, aber nur – so beobachtet -, weil das Geschwisterkind vorgelaufen ist.

Ich sprach den Beifahrer direkt persönlich an, ob er sich darüber im Klaren sei, dass das Einsatz-Fahrzeug im absoluten Halteverbot parke, was er eindeutig bestätigte.
Daraufhin fragte ich ihn, ob denn die StVO für ihn keine Gültigkeit hätte.
Er berief sich auf einen Paragrafen in der StVO und machte „Sonderrechte“ geltend.
„Er würde ja auch bei roter Ampel fahren, wenn er ein flüchtiges Auto verfolge“.

Da ich mit dieser Rechtsbeugung nicht Konformgehen wollte, suchte ich daraufhin die x'nerPolizeiwache auf. Der Diensthabende Beamte verwies mich vorbildlich präzise auf den § 35 in der StVO, in dem die Sonderrechte aufgeführt werden.
Die Notwendigkeit der Bürgersteigbenutzung versuchte er mit der Radareinrichtung des Autos zu rechtfertigen, als hätte er noch nie von mobilen Radargeräten gehört.

Bei Recherchen im Internet konnte ich schnell einsehen, dass der ausgewiesene § 35 für die Beamten überhaupt keine Rechts-Grundlage für ihren Verstoß gegen die StVO bieten kann.
Das Gegenteil ist der Fall.

Diese „Sonderrechte“ dienen jenen Einsätzen, die „zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten“ sind. § 35 (1).
Und hoheitliche Aufgaben werden unter (4) aufgeführt: „Unglücksfälle, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“.
Oder: (5a) „wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten“.
Sie gelten für „die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, den Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst“ im besonderen Einsatz, nicht aber für gewöhnliche Streifenfahrten und die Verkehrsüberwachung.


Ausnahmeregelungen für ordnungswidriges Parken gibt es ausdrücklich nur für die
“Baustellenfahrzeuge“, „Straßenreinigung“ und die Müllabfuhr (6), die durch Warneinrichtungen gekennzeichnet sein müssen.
Die Ausnahmeregelung gilt auch nur „soweit ihr Einsatz es erfordert“.

Unter (7) sind als letzte Ausnahme von der StVO die „Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ aufgeführt.

Die Berufung auf den § 35 StVO für Radarkontrollen ist eine Form von Amtsmissbrauch, die ich so nicht hinnehmen kann.
Es stellt sich die Frage, ob es rechtlich verwertbar ist, die durch einen eindeutigen Unrechtstatbestand ermittelten Radarmessungen gegen die Autofahrer zu verwerten.

Ich sehe es als meine Bürgerpflicht an, auch die „Ordnungshüter“ zur Ordnung zu rufen.
Eine Kopie dieses Schreibens wird einem Mitarbeiter beim „x Kreisanzeiger“ zugestellt.


Mit freundlichen Grüßen


xxx

By Stiller (80.143.54.56) on Dienstag, den 16. Juli, 2002 - 13:25:

Antwortschreiben vom 22.04.2002 auf die o.g. Strafanzeige - Abschrift

- wörtliche Abschrift –


Ihr Schreiben v. 18. 3.2002


Sehr geehrter Herr x,


bei der in Ihrem Schreiben als unrechtmäßig bezeichneten Radarkontrolle handelt
es sich um eine polizeiliche Maßnahme, die primär der Prävention auf dem Verkehrsunfallsektor dient.

Es kam hier nachweislich in der zurückliegenden Zeit zu zahlreichen erheblichen
Geschwindigkeitsüberschreitungen, die die öffentliche Sicherheit in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigen.

Die Radarkontrolle erfolgte auf Anordnung der vorgesetzten Dienststelle der hier
Eingesetzten Polizeibeamten.

Da hier Messungen zwingend geboten und andere Aufstellungsmöglichkeiten eines Messfahrzeuges nicht gegeben sind, ist der hier vorliegende Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand durch den § 35 StVO gedeckt.

Das Ordnungswidrigkeiten-Verfahren wurde eingestellt.

i.A.


- Stiller -

By GottfriedArnold (80.143.54.56) on Dienstag, den 16. Juli, 2002 - 13:30:

Polizeidienststelle x
z.Hd. PHK Stiller
xstraße 70
xxxxx x


Ihr Schreiben vom 22.04.2002, AZ VK 1029/02


Sehr geehrter Herr Stiller!

Mit großer Enttäuschung habe ich Ihr oberflächliches Schreiben zur Kenntnis genommen.

Leider vermisse ich jeglichen Bezug zu den inhaltlichen Bedenken aus der Begründung meiner Strafanzeige. Aus Ihrer Unfähigkeit meine Beweisführung auch nur annähernd sachlich zu entkräften, kann ich nur Schlussfolgern, dass Sie die vorsätzliche Übertretung der SVO allein mit einer zweifelhaften „Zweierlei-Recht-Moral“ zu begründen versuchen.
Diese doppelte Moral hieß vor fünfzig Jahren bis ins Extrem betrieben: „Wer Jude ist bestimmen wir!“.

Glücklicherweise gibt es in der Bundesrepublik Deutschland noch verbindliche Gesetze für alle.

Und Sie werden mir sicherlich zustimmen, dass es eine viel wirkungsvollere Prävention ist, wenn diejenigen, die bei anderen an das „Unrechtsbewusstsein“ appellieren, auch selber dieses Gut vorbildlich pflegen.
Wer sich im Recht weiß, kann dies auch glaubwürdig begründen.

Da Sie die Angelegenheit bereits abgetan haben ohne mir den Respekt einer ernsthaften Aufmerksamkeit entgegenzubringen, werde ich mich nunmehr an eine übergeordnete Instanz wenden.

Außerdem möchte mich Sie fairerweise davon in Kenntnis setzen, dass ich mich außerdem mit meiner Anfrage an die Öffentlichkeit wenden werde in der gewissen Erwartung doch noch sachlich klare Antworten zu bekommen und ernst genommen zu werden.

By andy2 (193.158.141.117) on Dienstag, den 16. Juli, 2002 - 15:23:

Die Beamten sind im Recht - LEIDER -
Aufpassen, das diese Aktion nicht " nach hinten losgeht" !!!

By Ghostrider (217.228.237.212) on Dienstag, den 16. Juli, 2002 - 15:38:

@ Gottfried: ich hab mal eine Radarkontrolle bei der Staatsanwaltschaft MUC angezeigt. Messfahrzeug stand am Flughafen München auf gesperrter Fläche, unmittelbar rechts am Fahrbahnrand, unbeleuchtet, trotz Dunkelheit und Schneesturm. Absicherung: null. Wer zu weit rechts fährt, landet im Kofferraum.

Gebracht hat's im Ergebnis nichts - außer den Bütteln Arbeit...und ich hab nie wieder eine Kontrolle an dieser Stelle gesehen...

By Multa (172.178.248.36) on Dienstag, den 16. Juli, 2002 - 16:02:

@Gottfried:
Damit hast Du keinerlei Erfolg! Da ein Kinderwagen durchpasste, ist hier keine Behinderung vorhanden. Bei uns sagt der Revierleiter, solange ein Kinderwagen durchpasst, ist alles in Ordnung!

By Grobi (80.135.22.229) on Mittwoch, den 17. Juli, 2002 - 23:47:

@multa: Das sehe ich genauso, bekomme aber trotzdem meine Knöllchen... Und was so alles als "Störung der öffentlichen Ordnung" bezeichnet wird...

Grobi


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