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Abschleppen

Radarfalle.de Forum: Allgemein / Verkehrspolitik: Abschleppen
By Steffen (80.137.154.94) on Mittwoch, den 3. Juli, 2002 - 08:50:

Gestern habe ich ein interessantes Urteil zum Thema Abschleppen gelesen. Das LG Düsseldorf hat in einem Grundsatzurteil entschieden, daß Firmen, die Fahrzeuge abgeschleppt haben, diese auch ohne Zahlung der Kosten sofort herausgeben müssen, da sie keine hoheitlichen Rechte wahrnehmen dürfen. (Az 12 O 161/01)

Nun wird es interessant: Bei wem wollen sie bzw. die Polizei dann die Kosten einklagen? Es gibt ja in D keine Halterhaftung und finde mal den Fahrer, der das Fahrzeug dort falsch geparkt hat! Oder gibt es in dem Fall eine Art Halterhaftung?

By kirk (193.150.166.57) on Mittwoch, den 3. Juli, 2002 - 09:11:

1. gibt es in D-Land für Parkstöße eine Halterhaftung. Diese betrifft aber lediglich die Verfahresnkosten für das Owi-Verfahren und ist für die Kosten der Abschleppaktion nicht anwendbar.

2. Die Abschleppaktion ist eine Ersatzvornahme bzw. eine Sicherstellung. Diese ist im allgemeinen Polizei- u. Ordnungsrecht geregelt.
Nach dessen Grundsätzen können auch beim Eigentümer einer Sache für die Kosten hierfür geltend gemacht werden.

Anderes Beispiel zur Verdeutlichung:

Unbekannte verbringen umweltgefährdende Abfälle auf dein Grundstück.
Die Ordnungsbehörde verfügt gegen Dich die Beseitigung. Kommst Du dem nicht (auf eigene Kosten nach), wird die Beseitigung im Wege der Ersatzvornahme vorgenommen. Die Kosten trägt der Grundsrückseigentümer.

By farendil (217.235.60.68) on Mittwoch, den 3. Juli, 2002 - 09:19:

@kirk: genau - oder anders: der halter kann für die kosten belangt werden, da er "störer" im weiteren sinne ist.

By alfa (195.124.135.7) on Mittwoch, den 3. Juli, 2002 - 10:17:

@farendil
genau, wenn der Handlungsstörer nicht zu ermitteln ist, nimmt die Behörde in aller Regel dann den Zustandsstörer in Anspruch (Eigentümer).
Wenn beide Störer in Anspruch nehmbar sind, ist die Auswahl eine Ermessensentscheidung, die allerdings auf ihre Rechtsfehlerfreiheit hin überprüft werden kann.

By BlackGoat (195.37.16.230) on Mittwoch, den 3. Juli, 2002 - 10:47:

Wenn Du Dein Auto dann aber wieder hast kannst Du vom Abschleppunternehmer eine "neutrale" Rechnung verlangen die Du anschließend bei Deinem Automobilklub einreichst (sofern Du mit nem Schutzbrief bewaffnet bist) und die Kosten zurückerstattet bekommst :-)

By Alberto (212.185.252.132) on Mittwoch, den 3. Juli, 2002 - 18:21:

@BlackGoat
Das wäre streng genommen - Versicherungsbetrug.

@farendil
Du warst schon auf der richtigen Spur.

Von einem zugelassenen fahrzeug geht eine allgemeine Betriebsgefahr aus.
Das Abschleppen - durch die Polizei veranlasst - entfernt dieses Hindernis, das aber dem Halter gehört.
Er kann richtigerweise auf dem Wege der Halterhaftung nur die Verwaltungsgebühr als Gebührenrechnung erhalten. Diese ist dafür entstanden, daß der eigentliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte.

Aber - das Abschleppen selbst - das muß er zahlen, denn das war für das Entfernen seines eigenen Hindernisses.

By BlackGoat (195.37.16.230) on Donnerstag, den 4. Juli, 2002 - 15:56:

Wo kein Kläger da kein Richter... *g*

By Bluey (217.82.82.161) on Donnerstag, den 4. Juli, 2002 - 19:15:

@BlackGoat
Ich glaube kaum, daß Du eine neutrale Rechnung verlangen (!) kannst. Vielleicht drum bitten...


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