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Fahrer meines PKW hat Stin..finger gezeigt, was nu ?

Radarfalle.de Forum: Tips & Tricks: Fahrer meines PKW hat Stin..finger gezeigt, was nu ?
By Juppes (168.143.112.8) on Donnerstag, den 27. September, 2001 - 09:52:

Habe eine vorladung (telefonisch) bekommen. Darin steht das die Fahrerin einen mittelfinger gezeigt hat. Ich weiss dass ich es nicht war (u.a. männlich).

Soll man sich nun gar nicht melden oder anrufen und sagen "ich sag nichts" wer es war ? Wenn die Pol. weiss dass ich es nicht bin und meine verwandschaft nicht anprangere kann die Pol. es doch gleich einstellen oder ? Mein erster "ichwaresnicht" verstoss, daher wird wohl auch kein fahrtenbuch fällig.

By dagegen (213.54.97.124) on Donnerstag, den 27. September, 2001 - 10:16:

Ich würde mal sagen, es ist eine Strafanzeige wegen Beleidigung. Das hat ja dann auch nichts mit Fahrtenbuch zu tun.
Einer Vorladung zur Polizei musst du nicht Folge leisten. Sagen würde ich gar nichts.
Wenn da steht, dass es die Fahrerin war, dann bist du wohl nicht als Beschuldigter sondern als Zeuge geladen !? Als Zeuge solltest du dich einfach auf dein Aussageverweigerungsrecht berufen.

By Juppes (168.143.112.8) on Donnerstag, den 27. September, 2001 - 10:25:

Muss ich das Aussageverweigerungsrecht bei der Pol. "anmelden" d.h. konkret anrufen ? Was wird wenn ich mich gar nicht bei denen melde ?

By farendil (217.0.227.83) on Donnerstag, den 27. September, 2001 - 10:49:

@juppes: mach gar nichts! auch nicht anrufen!

wenn die sich wieder melden sag nur den einzigen satz: "ich verweigere die aussage." SONST NICHTS!!! kein "ich war es nicht" oder anderen käse!
erst recht nicht auf fragen eingehen ob es die verwandschaft war.

wenn sie sdich anrufen, kannst du auch sofort nach diesem satz auflegen und mußt dich nicht belästigen lassen.

wenn sie vorbeikommen, kannst du sagen, daß, wenn sie etwas wollen das schriftlich schicken sollenund dann ->tür zu!

wenn ein brief kommt, der kein einschreiben ist
-> papierkorb.

du mußt höchstens hingehen, wenn eine VORLADUNG vom STAATSANWALT (und NUR von dem) kommt.

By Alberto (62.224.97.31) on Donnerstag, den 27. September, 2001 - 11:15:

Man könnte noch die Frage stellen, als "was" man vernommen werden soll?

Sagt er dann "Als Zeuge" - dann kann man eben ein Aussageverweigerungsrecht erklären.

Wird er aber penetrant, - so muß sich ein zeuge gar nicht mehr erinnern.

"Ich fahre so oft - mit irgendwelchen Mädchen als Beifahrerin herum, ich weiß doch nicht mehr, wer das wann gewesen sein könnte, zumal ich mir die Namen der Mädchen nur sehr schwer merke...

Ich bin kein Mann für 1 Nacht - so lange habe ich nicht Zeit!

Das wird schwierig für die, wenn Halter männlich und Beschuldigte - möglicherweise noch schlecht beschrieben - weiblich ist.

By alpak (217.81.163.67) on Donnerstag, den 27. September, 2001 - 12:52:

Ui, Casanova Alberto ;)

By Polizist (217.4.95.209) on Donnerstag, den 27. September, 2001 - 14:40:

Was ihr immer mit eurem Zeugnisverweigerungsrecht habt. Wenn ihr Juppes schon darauf hinweist, dann doch bitte vollständig. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht hat er nur bei Verwandten oder Verschwägerten. Sonst nicht!
Juppes mach ich keinen Vorwurf, wenn er nichts sagen will, von euch finde ich es aber nicht so toll, dass ihr ihm auch da raushelfen wollt. Nicht weil ich jetzt als Polizist die Strafvefolgung vereitelt oder zumindest erschwert sehe, sondern vielmehr als Autofahrer. Wenn mir jemand den Stinkfinger zeigt und ich mich entschließe ihn deshalb anzuzeigen (was in der Regel nicht der Fall ist) wär ich ganz schön gefrustet, wenn ich erfahren müsste, dass der Beschuldigte nicht ermittelt werden konnte, weil der Halter sich mit rechtlichen Tricks aus der Geschichte herausgestohlen hat.
Nicht speziell nur bei Beleidigungen, sondern bei allen Straftaten, oder geht es euch da anders?

Aber mal abgesehen davon kann man die Personenbeschreibung des Geschädigten ja mal mit dem Bild der Ehefrau auf dem EMA vergleichen...

Viele Grüße,

ein Polizist

By Alberto (62.224.97.175) on Donnerstag, den 27. September, 2001 - 15:15:

Na ja, den Stinkefinger habe ich auch schon bestimmt 20 mal gesehen - von irgendeinem anderen - gegen mich!

Soll man das immer gleich anzeigen?

Ich halte es nicht für so schlimm, wie auch das "Vogel zeigen".
Das haben mit mir sogar schon ältere Frauen gemacht, nur, weil ich sie zurecht angehupt habe.

Soll ich die wirklich anzeigen?
haben wir alle keine anderen Sorgen?

Rechtlich ist es eine Beleidigung, zweifellos!

Aber - einmal kurz in Rage geraten - und dafür, ohne, daß was passiert ist, 3000 DM geldstrafe?

Ich weiß nicht.

Wenn jemand auf einen anderen losgeht, ihn am Kragen packt - so hat dieser viel mehr Angst.
Dennoch.... es ist versuchte Körperverletzung - und diese ist "straffrei".

Noch ein Tipp: Ich drohe immer mit der geballten Faust (wie Boris Becker) - das ist keine Beleidigung - zeigt aber auch meinen Unmut - über den anderen.

By farendil (217.0.226.243) on Donnerstag, den 27. September, 2001 - 15:19:

@polizist: man hat mir auch schon den stinkefinger gezeigt. klar war ich auf denjenigen wütend und hätte ihm auch gerne die pest an den hals gewünscht, aber zur polizei gehen und ihm eine straftat deshalb anzuhängen finde ich doch mehr als übertrieben.

es gibt hier moralisch keinen geschädigten, also helfe ich juppes.

du weißt, daß eigentlich alle hier bei solchen sachen wie sachbeschädigung, fahrerflucht etc. sich ganz eindeutig distanzieren. eine beleidigung so zu ahnden, wie es unsere justiz macht, finde ich abartig.
nur, daß ist nicht alles: wenn ich als fußgänger, im cafe oder sonstwo jemand anderes den stinkefinger zeige, kann ich erstens kaum identifiziert werden - und wenn doch fällt die strafe wesentlich geringer aus. ich verstehe den unterschied zwischen einer beleidigung und einer beleidigung aus dem auto heraus leider nicht.


zumal ich selbst jedem, den ich so gut kenne, daß er bei mir mitfahren darf (große ehre, auch wenn diejenigen es manchmal ganz anders sehen :-) ) dort raushelfen würde.


so, und jetzt zum rechtlichen:
-solange die polizei ihm nicht AUSDRÜCKLICH sagt, als was er vernommen werden soll, darf er die aussage verweigern.
-wenn er als zeuge vernommen werden soll, hat die polizei keine möglichkeiten, ihn zu einer aussage zu zwingen, das kann nur der staatsanwalt.
-wenn er wirklich von selbigem vorgeladen wird, so ist es nicht strafbar wenn:
a: er sich nicht erinnern kann
b: er glaubt, daß es jemand verwandtes gewesen sein könnte und eshalb die aussage verweigert.

By N.N. (195.37.128.1) on Donnerstag, den 27. September, 2001 - 16:37:

@Polizist

Na gut, wenn man wirklich vollständig informieren will, so sollte man darauf hinweisen, daß ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht nur Verwandte und Verschwägerte, sondern auch Verlobte haben. Wobei es in der heutigen Zeit eine gute Frage ist, wo die Grenze zwischen Freundschaft und Verlobung eigentlich ist.

Im übrigen staune ich immer wieder über die leidenschaftlichen Richter, die sich wegen jeder Kleinigkeit gleich in ihrer Autofahrerehre gekränkt fühlen und nichts Wichtigeres zu tun haben, als deswegen zu Kadi zu laufen. Meine Güte, als ob Polizei und Gerichte heutzutage nichts Besseres zu tun hätten und ob es nicht genügend Gewaltkriminalität in der Welt gäbe...

By Polizist (217.4.94.118) on Donnerstag, den 27. September, 2001 - 20:26:

Ich hab ja nicht gesagt, dass ich gleich jeden anzeige der mir den Mittelfinger zeigt. Da sowas eh ausgeht wies Hornberger Schießen, erspar ich mir die Arbeit. Wenn sich aber einer drüber aufregt und meint, er müsse uns Arbeit besorgen, dann kann er auch erwarten, dass wir der Sache nachgehen. Wenn wir dann halt scheitern, weil einer meint er müsse nichts sagen, kann mir das egal sein. Den Geschädigten (Allgemeinbegriff für alle von einer Straftat betroffenen) wird es aber schon frusten. Zumindest im Bereich der Straftaten seh ich das schon etwas enger als bei Owis.

@Alberto: versuchte KV ist seit der großen Strafrechtsreform auch strafbar - § 223 (2) StGB. War auch Zeit...

@N.N.:wo die Grenze zwischen Freundschaft und Verlobung eigentlich ist Unser Prozeßrechtsdozent hat uns folgendes gelehrt, was wohl z.T. auch in der Rechtssprechung praktiziert und akzeptiert wird.
Man frage den Betreffenden, wann den die Hochzeit geplant sei. Da eine Verlobung ja ein Hochzeitsversprechen ist. Kann er keinen konkreten Termin nennen, wobei es nicht auf den Tag genau ankommt, gilt dies nicht als Verlöbnis. Also nur zu sagen "da haben wir uns noch keine Gedanken drüber gemacht", zieht nicht. Wobei auch strittig diskutiert wird, ob eine außereheliche Lebensgemeinschaft auch den Schutz des Zeugnisverweigerungsrechts genießt. Unser Dozent meint ja, da der Schutzgedanke der Norm darauf abzielt, seinen Partner, bzw. Verlobte oder andere nicht irgendwie belasten zu müssen und dadurch die Beziehung zu belasten (scheiß Deutsch, aber mir fällts grad net besser ein).

Viele Grüße,

ein Polizist

By Alberto (62.224.97.57) on Donnerstag, den 27. September, 2001 - 21:17:

@Polizist
das mit der versuchten KV wußte ich nicht - danke für die Info!
Wurde - so gesehen - in der Tat Zeit.

By Gremlin (217.225.8.180) on Donnerstag, den 1. November, 2001 - 12:46:

Mir ist genau so eine Anzeige ins Haus geflattert. (Tattag 04.07.01). Ich vermute, daß der Beleidigte ein Polizist war, der privat unterwegs war, da es 2 Anzeigen (einmal Beleidigung und die zweite als Nötigung) über 2 verschiedene Dienstellen waren, auf so eine Idee kommt doch ein "normal sterblicher" nicht. Das es ein Polizist war, kann ich aus der Fahrstrecke schließen und von welchen Dienststellen die Anzeigen kamen.

Im Falle der Beleidigung: Erst wollten sie von mir als Halter wissen, wer gefahren ist. Hab ich natürlich nicht reagiert. Dann haben sie mir am 31.07.01 geschrieben, daß gegen mich ermittelt wird und haben mich vorgeladen (zum 10.08.01), da bin ich natürlich nicht hingegangen. Seit dem nichts mehr.

Im Falle der Nötigung kam seit dem Schreiben, wer denn gefahren sei (10.07.01) gar nichts mehr.

Gilt hier auch eine Verjährung?

Falls Interesse am eigentlichen Fall besteht, kann ich den bei Bedarf auch schildern.

By farendil (217.0.227.100) on Donnerstag, den 1. November, 2001 - 13:16:

@gremlin: verjährung gibt es, aber die erreichst du nicht!
die frage ist:
-warst du der fahrer oder jemand anderes?
-wenn jemand anderes, wohnt diese person an deiner adresse?
-hat der anzeigenerstatter den fahrer deutlich sehen können?

By Alberto (62.224.97.103) on Donnerstag, den 1. November, 2001 - 13:40:

Aussage verweigern - ist immer noch gut.
Denn - wenn man dich dann als "Zeugen" befragen möchte - und somit eine Aussage erzwingen möchte, dann muß zumindestens eine Identifikation des Fahrers dergestalt voeliegen, daß man ihn so beschrieben hat, daß du dies auf gar keinen Fall gewesen sein kannst.

Das aber müssen sie mühsam mit Akteneinsicht beweisen - und dann muß dich zu dieser "Zeugenaussage" ein Richter oder Staatsanwalt vorladen.

Ob dann auch noch tatsächlich der Tatbestand der "Nötigung" aufrecht erhalten werden kann (längere Verjährung, weil mitunter - nicht immer - Strafrecht)- steht auch noch in den Sternen.

Ich hatte mal einen solchen Fall.....
Ein sehr guter Freund von mir, der leider vor 2 Jahren verstorben ist (er war 61 Jahre alt)- wollte anlässlich eines gemeinsamen Sonntagsausfluges in das Elsaß - einmal mit meinem Ferrari fahren.

Ich stieg also in seinen - damals 420er Mercedes - und er fuhr vor mir mit dem Ferrari. Unsere beiden Frauen blieben jeweils auf den beifahrersitzen der eigenen Autos, weil seine Frau etwas Angst vor dem ferrari hatte.

Nun machte ihm das Auto einen Höllenspaß und er überholte auf der Landstraße ein Auto nach dem anderen, so daß ich mit dem Mercedes Mühe hatte, nachzukommen.

Dabei verschätzte er sich auch mal etwas - und es kam ein kleiner Fiat entgegen, der etwas abbremsen mußte - und wild Lichthupe gab.

Nun wollte es der teufel, daß ein "Überholter" aus unserer Fahrtrichtung wohl den Fiat-Fahrer kannte - und beide gingen sofort zur Polizei und zeigten den ferrari-Fahrer an.

Sie beschriebn ihn auch relativ gut - grauhaarig - etwa 60 Jahre alt - jüngere blonde Frau daneben usw....

Was passierte? ich bekam eine Anzeige - und sollte bei der Polizei zu einem Vorwurf aussagen. Das machte ich nicht. Dann wurden die massiv und kamen an die Tür - irgendwann hatten sie meine Frau, die ihnen erklärte, daß ihr Mann ohnedies die Aussage verweigern würde.

Dann kam es ganz dick - eine Vorladung bei einem Amtsrichter in Stuttgart. (ich war theoretisch immer noch der Betroffene) - dieser las mir dann die ganze Beschuldigung vor und auch die Fahrerbeschreibung - ich sagte nichts.

Dann kam er irgendwann selbst zu dem Schluß, daß diese Beschreibung nicht auf mich paßte.
Nun konnte er - in dieser Vernehmung aber nicht merh umschwenken und mich plötzlich zum Zeugen erklären. Das hätte ine neue Vorladung bedeutet.

Er stellte dann genervt das verfahren ein, denn, es kam ja niemdn zu Schaden.

Vielleicht hilft diese Geschichte ein bißchen.

By Gremlin (217.225.8.180) on Donnerstag, den 1. November, 2001 - 14:34:

@farendil
- ich war der Fahrer (leider)
- da sich die ganze Sache über die Stadtautobahn hinzog und der "Gegner" mich im Laufe der Fahrt überholte, zudem war er nicht allein in seinem Auto, sollte ihm die Identifizierung durchaus möglich sein.

Wieso erreiche ich die Verjährung nicht?
Gilt hier die 3-Monats-Regel nicht?

Da fällt mir auf, das hier ist irgendwie die falsche Unterabteilung im Forum.

By farendil (217.0.227.100) on Donnerstag, den 1. November, 2001 - 15:07:

@gremlin: sehr schlecht! solange es eine straftat bleibt, ist die verjährung auf mehrer jahre festgesetzt, also no chance!


warte erst mal ab, was jetzt passiert, ansonsten keinerlei aussage.
wenn was ist, melde dich wieder.

By Goose (62.180.145.214) on Freitag, den 2. November, 2001 - 02:14:

@gremlin: bei "kleineren" Straftaten (z.B. Beleidigung) beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre

Gruß
Goose

By Alberto (62.224.100.3) on Freitag, den 2. November, 2001 - 11:53:

Straftat 10 Jahre.
Kapitalverbrechen und Steuerhinterziehung: 30 Jahre!

By Goose (62.180.145.194) on Freitag, den 2. November, 2001 - 12:56:

§78 StGB:
Abs.2: Verbrechen nach § 220a und nach 211 verjähren nicht.

Abs.3: Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist:
1. 30 Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind

2. 20 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als 10 Jahren bedroht sind

3. 10 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren bis zu 10 Jahren bedroht sind

4. 5 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind

5. drei Jahre bei allen übrigen Taten

§240 StGB: Nötigung
[...] wird mit Freiheisstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft

Gruß
Goose

By Alberto (62.224.96.118) on Freitag, den 2. November, 2001 - 14:11:

Super, jetzt wissen wir es genau.

By Thomasmeier (217.2.244.18) on Montag, den 19. November, 2001 - 14:45:

@all
Ich habe auch einmal eine Vorladung bekommen.
Darin stand das der Fahrer auch einen Stinkefinger gezeigt und die Geschädigte genötigt
hatte. Da ich Monate vorher mich über ähnlichen Schwachsinn (Anzeige von Nötigung - Auto stand zum fraglichen Zeitpunkt nachweislich in der Werkstatt)übermäßig ärgern mußte habe ich der "Einladung" keinerlei Beachtung geschenkt.

Auch der zweiten Aufforderung habe ich keine Folge geleistet.
Als nächstes erhielt ich dann zu meiner Verwunderung ein Gerichtsurteil, indem ich zur Zahlung einer Strafe von DM 2800,- und vier Wochen Führerscheinentzug verurteilt wurde.
Also, ab zum Anwalt der sofort Akteneinsicht beantragte. Ergebnis: Die Geschädigte mit Ihren 3 Freundinnen hat mich anhand der Fotos, die aus meiner Unkenntnis Monate vorher (siehe KLammer oben)von mir gemacht wurden, zweifelsfrei "wiedererkannt". In Ihrer Aussage gaben die Vier dann an, das der Fahrer mit Wintermantel und hochgeklappten Kragen sowie Wollmütze auf einer dunklen Landstraße sie überholt habe und dann den Stinkefinger gezeigt habe. Die "Damen" mit Ihren Luchsaugen... lach.
Der Wagen war zwar auf mich zugelassen aber hauptsächlich von meinem Bruder gentutzt wurde,
der mir gegenüber das Erlebnis mit den Damen auch zugab.
Der Anwalt sah sich übrigens ausserstande etwas für mich zut tun. Im nachhinein habe ich erfahren das diese Damen über gute Kontakte zur örtlichen Polizei verfügen.

In diesem Fall hat sich "Schnauze halten" wohl eher nicht bezahlt gemacht.
Daher: bei so etwas sofort zum Anwalt!

Übrigens die 6 Punkte die ich für diese "Behördenwillkür" erhalten habe, schleppe ich immer noch mit mir herum...

By dagegen (134.147.103.18) on Montag, den 19. November, 2001 - 15:10:

Du meinst wohl kaum ein Gerichtsurteil, das in deiner Abwesenheit gesprochen wurde!!
Wenn schon, dann kommt per Post ein Strafbefehl, gegen den man aber Einspruch einlegen kann und es dann zu einer mündlichen Verhandlung kommt.

Und wenn du ein Urteil bekommst, ohne dass der Richter dir Gelegenheit gegeben hat, dich dazu zu äußern, dann ist das sofort ein Fall fürs Bundesverfassungsgericht. Gegen das Urteil solltest du dann sofort klagen!!!

By farendil (217.0.226.224) on Montag, den 19. November, 2001 - 17:12:

@dagegen. richtig! urteil in abwesenheit gibts höchstens, wenn du der vorladung vor gericht nicht Folge leistest.

By Greatblackbird (213.6.147.66) on Montag, den 19. November, 2001 - 18:50:

@dagegen,@farendil

Wenn Thomasmeier von Vorladung spricht, dann kam diese wohl von der Staatsanwaltschaft. Wenn er dieser nicht folgt, warum sollte dann nicht ein Urteil in seiner Abwesenheit gefällt werden können?

By farendil (217.0.226.224) on Montag, den 19. November, 2001 - 19:11:

@gb: naja, wenn dann halt NUR eine vorladung zum prozeß.

selbt wenn es um eine zur (beschuldigten)aussage ging, wären zwar wangsmaßnahmen dekbar, nicht aber eine verurteilung.

By Gremlin (217.225.7.38) on Dienstag, den 20. November, 2001 - 13:52:

In meinem Fall gibt es Neues

Heute kam Post von der Stattsanwaltschaft:
Im Falle der Nötigung wurde das Verfahren eingestellt. :-)

Im Falle der Beleidigung (die damit ja einherging und über ein anderes Revier angezeigt wurde) tat sich bisher nichts neues.
Zur Erinnerung: Ich wurde hierbei damals lediglich angeschrieben, bis zum 31.07.01 den Fahrer zu benennen, was ich nicht tat. Seit dem leere im Briefkasten.

By farendil (217.0.227.97) on Dienstag, den 20. November, 2001 - 16:40:

@gremlin: eingestellt weswegen?

By Gremlin (217.230.175.65) on Donnerstag, den 22. November, 2001 - 11:53:

steht nicht da.

"Das gegen sie wegen des Verdachts der Nötigung eingeleitete Verfahren habe ich eingestellt.
MfG - Unterschrift - Staatsanwalt"

Das ist alles.

By kitt (62.27.221.152) on Dienstag, den 15. Januar, 2002 - 14:24:

Mit welchen lächerlichkeiten sich die obrigkeit doch auseinandersetzen muss, wär kein Job für mich :) :) :)


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