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Parkverstoß vs. Fahrerhaftung

Radarfalle.de Forum: Ruhender Verkehr: Parkverstoß vs. Fahrerhaftung
By Besorgter (168.143.113.137) on Freitag, den 9. August, 2002 - 12:36:

Auch unter der Gefahr, dass ich mir den Zorn der regelmäßigen Poster zuziehe, weils schon 100x durchgekaut wurde bzw. vom Ansatz her sehr naiv (aber nicht unlogisch) ist: Wieso wird bei Parkknöllchen eigentlich grundsätzlich der Halter in die Pflicht genommen? Kann man hier nicht genauso gut verlangen, dass wie beim Geschwindigkeitsübertritt der Fahrer ermittelt wird? Einfach ein schön freundliches Schreiben aufsetzen, wo man um ein Beweisfoto von demjenigen bittet, der das Fahrzeug dort abgestellt hat. *g* Wie sind hier die Erfahrungswerte oder gibt es da einfach einen schnöden Paragraphen gegen?

By kirk (193.150.166.57) on Freitag, den 9. August, 2002 - 13:20:

Auch beim Parkknöllchen ist es so, daß der wahre Täter ermittelt werden muß und der Halter nicht einfach ein Bußgeld / Verwarnung aufgedrückt bekommen darf.

Läßt sich der wahre Täter jedoch nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand ermitteln, so trifft den HAlter die Pflicht zur Tragung der Verfahrenskosten (ca. 18,00 €)

By Matthias (213.61.134.162) on Freitag, den 9. August, 2002 - 13:29:

was bedeutet eigentlich "unangemessen hoher Aufwand" ?
Wenn ich nach dem ich einen Bussgeldbescheid bekommen habe und daraufhin Widerspruch einlege und in diesem Widerspruch auch denjenigen, der meines Wissens nach den Verstoß begangen hat, nenne und auch die Verjährungsfrist für den tatsächlichen Verursacher noch nicht abgelaufen ist, ist dann ein Kostenbescheid wegen o.g. hohen Aufwand gerechtfertigt ?

By Greatblackbird (172.185.164.41) on Freitag, den 9. August, 2002 - 15:54:

@Matthias

Eigentlich müßte das Verfahren dann gegen den Fahrer neu eröffnet werden. Ob das nun dadurch geschieht, daß der Fahrer ein neues (und somit günstigeres) Verwarnungsgeldangebot erhält, oder gleich ein neuer BG erlassen wird, ist Sache der Behörde. Das Verfahren gegen den Halter ist aber in jedem Fall einzustellen und da die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, fallen für den Halter auch keine Verfahrenskosten an.

Trotzdem darf die Behörde nicht vom Halter automatisch auf die Fahrertätigkeit schließen und einen BG gegen den Halter erlassen. Hat sie es doch gemacht, muß auf jeden Fall Einspruch eingelegt werden, um die Rechtskraft zu verhindern.

By Meinungsbildner (80.133.164.169) on Freitag, den 9. August, 2002 - 16:43:

@Besorgter: Die Sache ist eigentlich ganz einfach und hat bei mir auch schon geklappt. Wenn du z.B. ein Knöllchen über 25,- EUR bekommst, einfach garnichts machen. Dann kommt irgendwann die Mahnung - wieder nix machen. Die Sache geht dann ans RP - zwecks BuGeBe, und die stellen fast immer das Verfahren ein wegen unangemessen hohen Aufwandes, denn im Falle eine BuGeBedes müsste der Verursacher ja ermittelt werden. Die Verfahren kosten immer 18,- Flocken, also hast du bei dem Beispiel schonmal 7,- EUR gespart.

Jetzt fragst du dich bestimmt, warum machen die das so ? Das hab ich mir auch überlegt, und ich bin auf folgendes Ergebniss gekommen: Bis zur Bußgeldgrenze kassiert die örtliche Ordnungsbehörde, also die Stadt. Die Verfahrenskosten gehen aber in die Landeskasse (berechnet ja das RP). Also sind die da recht lax und da die meisten froh sind, wenn das Verfahren eingestellt wird, zahlen sie die 18 EUR auch brav.
So hat das Land ganz easy ein wenig was verdient - und die Deppen vom Ordnungsamt gucken in die Röhre :) !

By Besorgter (168.143.113.131) on Freitag, den 9. August, 2002 - 17:27:

@kirk + Meinungsbildner:

Erstaunlich, dass etwas, indem man sich zunächst querstellt und nicht zahlt, ohne Gerichtsverhandlung anschließend preiswerter wird. :-) Das dürften die wenigsten "Ottonormalparker" wissen.

Was passiert eigentlich, wenn man gegen eine Knolle Widerspruch einlegt und zwar zugibt, selbst an besagter Stelle geparkt zu haben, jedoch als Begründung die Meinung vertritt, dass man dort zu gegebener Uhrzeit (irgendwelche Gründe anführen) parken durfte? Werden Widersprüche bei den geringen Streitwerten (je nach Stadt 10-30 Euro) überhaupt weitergeleitet (Amtsgericht, ...). Wer ist dann mein nächster Verhandlungspartner? Auch das Land? Bei irgendeiner Instanz muss mir dann ja die Möglichkeit gegeben werden, meinen Widerspruch zu verhandeln. Bei BG's üblicherweise das örtliche Amtsgericht.

By Nudel (217.80.122.207) on Samstag, den 10. August, 2002 - 13:15:

Ich stand schon selber vor Gericht, weil ich den Wagen eines anderen an einem Ort abgestellt habe, der dem Ordnungsamt nicht passt, meines Erachtens war aber alles ok.

Ich habe die Fahrereigenschaft sofort zugegeben und beim Odnungsamt Einspruch eingelegt. Dann kam ein BuGeBe vom Landkreis, gegen den ich wieder Einspruch eingelegt habe. Danach fand ich vorm Amtsgericht wieder: Streitwert 10 DM.

By Greatblackbird (213.7.142.68) on Samstag, den 10. August, 2002 - 14:56:

@Nudel

Ja und? Das ist vollig normal. Wie ist das Verfahren ausgegangen? Sicherlich zu Deinen ungunsten, weil Du die Fahrereigenschaft zugegeben hast.

By Nudel (217.80.122.207) on Samstag, den 10. August, 2002 - 17:18:

Ein Besorgter wollte wissen, ob die Behörden auch sehr geringe Verstöße verfolgen. Aus meiner Erfahrung machen sie das.

Das Verfahren ist zu meinen Ungunsten ausgegangen, weil ich den EInspruch zurück gezogen habe: Man warf mir bzw. dem Halter vor, ohne Parkscheibe geparkt zu haben.

Da ich mit Parkscheibe in der linken hinteren Seitenscheibe geparkt habe und dafür Zeugen hatte, glaubte ich mich im Recht.

Mein Fehler war, zuzugeben, dass ich die Parkscheibe dort permanent auf 16:00 Uhr stehen habe, aber am fraglichen Tag erst um 17:00 Uhr geparkt zu haben (man darf dort 2 Stunden parken).

Damit habe ich mich falsch verhalten, weil die Parkscheibe auf die dem Anhalten folgende halbe Stunde zu stellen ist.

Es war mein erster Auftritt vor Gericht: Ich werde dort nie wieder ohne Rechtsanwalt auftauchen.

By farendil (217.225.243.136) on Montag, den 12. August, 2002 - 13:14:

@besorgter: Das dürften die wenigsten "Ottonormalparker" wissen.
tja die wenigsten wissen auch, daß parken ohen parkschein/parkscheibe als grundtatbestand nur 5 EUR kostet...
auf die dauer billiger als jeder parkschein.


Was passiert eigentlich, wenn man gegen eine Knolle Widerspruch einlegt
wie bei jedem verwarngeld, so spielst du auchhier mit der mögliochkeit von ZUSÄTZLICHEN 18,xx EURO.
WENN du das amchen willst, dann mußt du auch bereit sein, konsequent bis vor gericht zu gehen - oder laß es bleiben.

By Matthias (213.61.134.162) on Mittwoch, den 14. August, 2002 - 11:31:

@all:
Ich hatte die Situation schon ein wenig beschrieben: Ich habe einen Anhörungsbogen wegen Parken ohne Parkscheibe bekommen mit Verwarnungsgeldangebot 5 €, habe darauf "vergessen" zu reagieren. Prompt kam der BGB gegen mich ( was ja eigentlich schon nicht zulässig ist ). Gegen den habe ich Widerspruch eingelegt und den nach meinem Wissen Verantwortlichen angegeben. War alles noch innerhalb der Verjährung. Jetzt hab ich einen Bescheid über die Einstellung des Verfahrens bekommen und soll die Kosten des Verfahrens übernehmen ( 12,50 € + 11,24 € Auslagen ). Hat es Sinn gegen diesen Kostenbescheid vorzugehen ? Wenn ja reicht zunächst ein unbegründeter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ? Oder sollte ich besser vorher eine RA um Rat fragen ? Übernehmen die solche "Kleinigkeiten" überhaupt ?

By Greatblackbird (62.104.223.85) on Mittwoch, den 14. August, 2002 - 18:21:

@Matthias

Hat es Sinn gegen diesen Kostenbescheid vorzugehen ?

M.E. hat es Sinn, gerichtliche Entscheidung zu beantragen, denn durch Deine Mithilfe konnte der Fahrer mit verhältnismäßigem Aufwand innerhalb der Verfolgungsverjährung ermittelt werden und §25a StVG ist nicht anwendbar. Außerdem heißt es in Abs. 1 Satz 2:

Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.


Wenn ja reicht zunächst ein unbegründeter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ?

Den oben geschilderten Grund solltest Du ruhig mit angeben.

Oder sollte ich besser vorher eine RA um Rat fragen ?

Das ist eigentlich nicht notwendig.

Übernehmen die solche "Kleinigkeiten" überhaupt ?

Warum denn nicht? Allerdings würdest Du auf den Kosten sitzenbleiben.

By Meinungsbildner (80.133.162.20) on Montag, den 19. August, 2002 - 21:55:

@Matthias: Ohh Mann, warum hast du nicht einfach diese beschissenen 5 lumpigen Euro bezahlt ??
Lachhaft...

By Matthias (213.61.134.162) on Donnerstag, den 22. August, 2002 - 17:24:

@Meinungsbildner: weil ich die beschissenen 5 lumpigen euro ganz einfach vergessen hab ...


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