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Dringend!! Personalien und Identifikation bei Rotlichtverstoß?

Radarfalle.de Forum: Rotlichtverstoß: Dringend!! Personalien und Identifikation bei Rotlichtverstoß?
By bitteschnellantworten (212.221.209.247) on Sonntag, den 6. Januar, 2002 - 13:50:

Hallo,
ich bin in Berlin mit dem PKW meiner Freundin geblitzt worden. NAchdem zunächst meine Freundin angeschrieben wurde, schrieb Sie zurück Sie könne keine Angaben zum Fahrer machen, da mehrere Peronen (und Familienangehörige) zur "Tatzeit" in Frage kämen. Nun soll Sie bei der Polizei vorsprechen und den männlichen Fahrer identifizieren...Brieftext: "Wir bitten um die vollständigen Personalien des veantwortlichen männlichen Fahrzeugführers. Die Beweisfotos können hier eingesehen werden."

Frage: muss sie mich identifizieren?
Was ist wenn Sie nebenen mir saß?
Stimmt es, das in Berlin die Beifahrer unkenntliche gemacht werden und man sie dann nicht sehen müsste?
Kann Sie sagen sie (er)kennt mich nicht? Oder kann Sie einen anderen beschuldigen, von dem sie die Personalien nicht hat? macht sie sich dann strafbar?

By Greatblackbird (145.254.144.201) on Sonntag, den 6. Januar, 2002 - 16:12:

schrieb Sie zurück Sie könne keine Angaben zum Fahrer machen, da mehrere Peronen (und
Familienangehörige) zur "Tatzeit" in Frage kämen.


Die Aussage war nicht ganz so gut. Besser wäre gewesen, wenn sie geschrieben hätte, daß sie weitere Angaben zur Sache macht, wenn sie Einsicht in das Foto bekommen hat und darum gebeten hätte, ihr das Foto zuzusenden. Noch besser wäre gewesen, gleich einen Dir ähnlich sehenden Fahrer anzugeben, der das Fahrzeug auch schonmal fährt und den Verstoß gleich zugegeben hätte. Später hätte diese Person dann gesagt, daß sie sich geirrt hat und doch nicht gefahren ist (nach der Verjährung). Dann hätte man Dich angegeben und das Verfahren wäre eingestellt worden.

muss sie mich identifizieren?

Nein! Grundsätzlich braucht ein Fahrzeughalter keine Angaben zu den Fahrern seiner Fahrzeuge zu machen.

Was ist wenn Sie nebenen mir saß?

Dann kann sie als Zeugin benannt werden. Wenn ihr verlobt seid, dann hat sie ein Zeugnisverweigerungsrecht. Eine Zeugenaussage braucht sie aber ausschließlich nur vor dem Staatsanwalt oder dem Richter machen, weder vor der Polizei, noch vor der Behörde.

Stimmt es, das in Berlin die Beifahrer unkenntliche gemacht werden und man sie dann nicht sehen müsste?

Wie das in Berlin gehandhabt wird, weiß ich nicht. Unabhängig davon ist der Beifahrer auf dem Negativ nicht unkenntlich und somit können normale Abzüge nachgefertigt werden.

Kann Sie sagen sie (er)kennt mich nicht?

Sie braucht nicht auf das Polizeirevier zu gehen. Es handelt sich um eine EINLADUNG, nicht um eine VORLADUNG. Folglich braucht sie gar nichts zu sagen.

Oder kann Sie einen anderen beschuldigen, von dem sie die Personalien nicht hat? macht sie sich dann strafbar?

Außer ihren eigenen Personalien braucht sie gar keine Personalien nennen. Sie braucht der Behörde auch nicht bei der Fahrerermittlung behilflich sein, kann folglich jede weitere Aussage zur Sache verweigern. Wenn sie vorsätzlich einen falschen Fahrer angibt, macht sie sich strafbar.

By farendil (217.235.53.212) on Sonntag, den 6. Januar, 2002 - 18:29:

also, was lernen wir aus gb´s ausführlichem text? - einfach gar nicht reagieren - wenn sie auftauchen, die aussage verweigern und sonst JEDE unterhaltung verweigern!

By passagier02 (213.7.28.140) on Sonntag, den 6. Januar, 2002 - 19:58:

Wichtig ist das wenn ihr verlobt seid den polizisten ggf. ein genaues Datum für die Hochzeit nennen müsst sonst gilt diese Verlobung bei denen nicht. (hab ich mal in nem tread hier gelesen)

By farendil (217.235.53.212) on Sonntag, den 6. Januar, 2002 - 20:09:

@passagier: na klar, die mit der nase daruf stoßen, daß man verlobt ist.... oje!
ich red mir hier doch nicht ohne grund, jede woche 3x den mund fusselig, daß man kein einziges wort außer: "ich verweigere die aussage" sagen soll!

By bitteschnellantworten (62.180.164.135) on Sonntag, den 6. Januar, 2002 - 20:28:

Danke für Eure Tips, abe ich brauchs noch konkreter, morgen ist der Termin für die Vorsprache...und wir müssen uns entscheiden: hingehen oder nicht?!!

hier der Text aus unserem ersten Antwortschreiben, bedeuted das, dass sie jemanden angeben muss?
"...in der Sache kann ich keine Angaben machen, da mein PKW mit dem amtl. Kennzeichen B-XX XX im besagten Zeitraum nicht nur von mir, sondern von meinem Lebensgefährten, von Angehörigen oder weiteren Bekannten benutzt wurde.

Hochachtungsvoll,
XXX"


Was passiert wenn sie morgen einfach ohne Angabe von Gründen nicht erscheint...kommen die Beamten dann vorbei und befagen sie zu Hause, womöglich mit Bild und ich mache die Tür auf...womit ich mich dann selbst identifizieren müsste?

Wenn sie zum Termin erscheint und ihre nur Personalien bestätigt, nicht aber, wer der Fahrer war, wie wird dann der Fahrer ermittelt, Befragung der Nachbarn, nach dem Motto `"kennse den?"

By bitteschnellantworten (62.180.164.135) on Sonntag, den 6. Januar, 2002 - 20:41:

...morgen is der Temin und meine Freundin hat bisher nicht abgesagt, was solln wir nun tun, 1.erst gar nicht erscheinen
2.oder sie ruft morgen früh an und verschiebt den Termin,
3.oder sie geht hin gibt ihre Personalien an und sonst Nichts?

Krigen die mich nicht sowieso? Wie sehen die weiteren Nachforschungen der Polizei aus? Kommen die nach Hause wo wir beide gemeldet sind, um zu gucken wer es sein könnte, Nachbarschaftsbefragung oder Passfotoabgleich per Computer oder ähnliches?
Die einzige Chance is doch Verjährung, oder jetzt wo die Sache läuft..., wie also am besten rauszögern?

By Greatblackbird (145.254.144.249) on Sonntag, den 6. Januar, 2002 - 20:59:

@passagier02

Wichtig ist das wenn ihr verlobt seid den polizisten ggf. ein genaues Datum für die Hochzeit nennen müsst sonst gilt diese Verlobung bei denen nicht. (hab ich mal in nem tread hier gelesen)

Hahaha....selten so herzhaft gelacht! Woher hast Du das denn? Wer sagt denn, daß man, wenn man verlobt ist, auch heiraten und schon einen Hochzeitstermin haben muß? Verloben heißt doch "warmhalten und weiteruchen" oder etwa nicht? Das müßte die Polizei doch auch wissen *g* Die Verlobung wird doch nirgendwo amtlich dokumentiert, also müßte die Behörde diese Aussage widerlegen. Das dürfte sehr schwierig sein, gerade, wenn man das nicht öffentlich macht. Nicht einmal die Verwandtschaft braucht davon etwas mitbekommen.

@bitteschnellantworten

hingehen oder nicht?!!

Nicht hingehen, nicht anrufen und auch nicht absagen! Mit dem Text im Antwortschreiben habt ihr schon viel zuviel geschrieben.

kommen die Beamten dann vorbei und befagen sie zu Hause, womöglich mit Bild und ich mache die Tür auf...womit ich mich dann selbst identifizieren müsste?

Wohl nicht gleich morgen, aber das Risiko würde bestehen. Es kann auch sein, daß sie irgendwo lauern und Dich auf dem Weg von oder zur Arbeit abfangen. Allerdings, wenn Du sagst, der AB ging an eine andere Adresse, dann werden sie vielleicht am falschen Haus warten. Möglich ist auch, daß sie mit dem Foto hausieren gehen. Schade, daß ihr den Begriff "Lebensgefährte" genannt habt.

Wenn sie zum Termin erscheint und ihre nur Personalien bestätigt, nicht aber, wer der Fahrer war,

Dann wird genauso weiterermittelt, als wenn sie den Termin gar nicht wahrnimmt.

Wie lange ist es denn noch bis zur Verjährung? Könnt ihr nicht, natürlich irrtümlicherweise, erstmal einen anderen Fahrer angeben, der die Schuld erstmal zugibt?

By bitteschnellantworten (62.180.164.135) on Sonntag, den 6. Januar, 2002 - 21:08:

Könnt ihr nicht, natürlich irrtümlicherweise, erstmal einen anderen Fahrer angeben, der die Schuld erstmal zugibt?
"Die einzige Möglichkeit, die ich sehe wäre einen Mann zu nennen von wir nur den Vornamen kennen, dar hat mal während eines Umzuges von Freunden das Auto benutzt...

Verjährungsfrist...also Tatzeit: 27.09.01

zweites Anschreiben 14.12.01 erstes ca. 2-3Wo davor...da wurde also recherchiert und die Verjährungsfrist setzt aus...

Was tun wenn sie vor der Tür stehen? Da ich als Student an einer Uni in Süddeutschland eingeschrieben bin, können sie mich nur dort suchen...Arbeitgeber existiert nicht, leider bin ich in Berlin unter selbiger Anschrift gemeldet, wahrscheinlich also Nachbarschaftstest... was wenn die nix sagen, oder mich nicht kennen?

By Greatblackbird (145.254.144.249) on Sonntag, den 6. Januar, 2002 - 21:21:

Am 27.09.01? Warum denn dann der ganze Aufwand? Wenn der Verstoß am 27.09.01 war, dann ist das ganze mit Ablauf des 26.12.01 verjährt gewesen. Du bist letztendlich nachweislich der Fahrer und nicht ermittelt worden. Ein Anhörungsbogen an den Halter unterbricht die Verjährung gegenüber dem tatsächlichen Fahrer nicht.

Nur um es klarzustellen: Bist Du selbst direckt angeschrieben worden oder gibt es einen Anlass, daß die Behörde glauben könnte, daß Du innerhalb der Verjährungsfrist von dem Verstoß Kenntnis erlangt hast?

By Greatblackbird (145.254.144.249) on Sonntag, den 6. Januar, 2002 - 21:24:

Nachtrag

da wurde also recherchiert und die Verjährungsfrist setzt aus...

Wenn die Recherchen gegen Deine Freundin gelaufen sind (Wohnsitzermittlung etc), dann setzt die Verjährung gegen Dich keinesfalls aus.

By bitteschnellantworten (62.180.164.135) on Sonntag, den 6. Januar, 2002 - 21:35:

Also, ich bin nicht personönlich angeschrieben worden...überhaupt nicht...bist Du sicher, dass das ganze bereits am 26.12.01 verjährt ist? Wieso schreiben die dann am 14.12.01 sie soll am 7.01.2002 (bitte) erscheinen, wenn das Stimmt was Du sagst, müsste sie einfach nicht hingehen und der Fall ist erledigt!?

By bitteschnellantworten (62.180.164.135) on Sonntag, den 6. Januar, 2002 - 21:38:

Nachtrag
der einzige Anlass das die Behörde glauben könnte ich wärs gewesen ist, das wir "und meinem Lebensgefährten" geschrieben haben( allerdings bedeutet das ja noch nicht das man auch mit dem zusammenwohnen muss...könnte ja auch ein anderer sein)

By Greatblackbird (145.254.144.249) on Sonntag, den 6. Januar, 2002 - 21:42:

Wieso schreiben die dann am 14.12.01 sie soll am 7.01.2002 (bitte) erscheinen,

Keine Ahnung! Vielleicht wurde das übersehen oder es wurde wieder einmal auf die Unkenntnis gehofft, weil sie selbst gepennt haben und gehofft haben, noch etwas aus dem Verfahren herauszuholen. So ein Film ist bestimmt nicht ganz billig :)

müsste sie einfach nicht hingehen und der Fall ist erledigt!?

Genau! Die haben doch selbst gesehen, daß Deine Freundin nicht in frage kommt. Eigentlich hätte schon längst Ruhe sein müssen.

By Greatblackbird (145.254.144.249) on Sonntag, den 6. Januar, 2002 - 21:47:

( allerdings bedeutet das ja noch nicht das man auch mit dem zusammenwohnen muss...könnte ja
auch ein anderer sein)


Yep! IRONIE Deine Freundin wechselt ja auch die Lebensgefährten wie die Unterwäsche. Wie soll sie denn auch nach ein paar Wochen noch wissen, wer zur Tatzeit gerade ihr Lebensgefährte war IRONIE ENDE

Ist zwar nicht sehr glaubwürdig, aber auch nicht nachweisbar.

By bitteschnellantworten (62.180.164.135) on Sonntag, den 6. Januar, 2002 - 21:52:

S U P E R...dann wars das wohl!! Echt Korrekt, vielen Dank für Deinen Einsatz!!

By Greatblackbird (145.254.144.249) on Sonntag, den 6. Januar, 2002 - 22:02:

Wenn sich noch irgendetwas Gegenteiliges ergeben sollte, dann bitte unbedingt Rückinfo!

Ansonsten viel Glück.

By farendil (217.225.244.63) on Montag, den 7. Januar, 2002 - 00:03:

ohh man, das war ja ne schwere geburt! gb, hochachtung für deinen einsatz und deine geduld!

By derkrankepassagier02 (213.7.26.21) on Montag, den 7. Januar, 2002 - 11:34:

ok hab mich da vielleicht ein bissel falsch ausgedrückt. Aber bin mir ziemlich sicher das man erst als verlobt gilt wenn man einen festen Hochzeitstermin hat.

Naja der Fall ist gelöst und ich wünsche allen noch eine schöne woche!

By farendil (217.225.254.165) on Montag, den 7. Januar, 2002 - 12:29:

@kranker passagier: du müßtest im höhstfall einen termin wissen, wann du dich verlobt hat. einen hochzeitstermin definitiv nicht.

dies sind jedoch alles irgendwelche winkelzüge, die man höchstens im nachhinein zu klären hat. und auch das zu 99,9x% definitiv nicht.

By N.N. (195.37.128.1) on Dienstag, den 8. Januar, 2002 - 11:11:

@farendil

Das mit der Verlobung war glaube ich ein Zitat unseres "Polizisten" von einem seiner Dozenten. Eine Verlobung sei demnach ein Heiratsversprechen, bei dem logischerweise ein ungefährer(!) Heiratstermin ausgemacht worden sei, den beide auch gleichermaßen wissen sollten (z.B. "in etwa drei Monaten"). Natürlich wird durch Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht aus diesem Grunde die Aufmerksamkeit gleich in eine bestimmte Richtung gelenkt. Wenn der/die Verlobte unter der gleichen Adresse wohnt, ist dies natürlich von Nachteil.

Im Grunde genommen ist dies mit der Verlobung in der heutigen Zeit sowieso ein Anachronismus, wo Freundschaft, Partnerschaft, Verlobung und Heirat mehr oder weniger nahtlos ineinander übergehen. Zumal es dann auch noch alternative (z.B. gleichgeschlechtliche) Lebensgemeinschaften gibt, die gar keinen gesetzlichen Schutz besitzen.

By Wolfgang (217.81.135.121) on Dienstag, den 8. Januar, 2002 - 11:29:

Das mit der Verlobung ist immer so eine Sache. Es muß mit Sicherheit kein definitiver Hochzeitstermin ausgemacht sein. Aber da es ja nichts vergleichbares mit dem Trauschein gibt (es gibt keinen Verlobungsschein), muß der Verlobungsstatus den Justizbehörden schon glaubhaft gemacht werden können, damit einem letztendlich der Richter ein Zeugnisverweigerungsrecht einräumt.
Das ist also das Problem: das Glaubhaft machen !! Dafür ist natürlich ein Hochzeitstermin, den beide unabhänig voneinander angeben können, hilfreich.

Daß eine Verlobung in der heutigen Zeit nicht mehr ganz zeitgemäß ist; darüber könnte man streiten. Es gibt aber bis heute Rechtsvorschriften im BGB, die einem z.B. "Schadenserstaz" (Kranzgeld) zusprechen, wenn das Heiratsversprechen nicht eingehalten wird.

By Greatblackbird (172.177.153.61) on Dienstag, den 8. Januar, 2002 - 11:31:

Und wann gilt die Verlobung als beendet? Es kann ja auch sein, daß man sich trennt. Daß einer der Partner den Wohnsitz wechselt, heißt ja nicht, daß die Verlobung gelöst wurde. Wie bei der Verlobung muß man auch die Auflösung der Verlobung nicht bekanntgeben. Somit hätte man im Prinzip einen Freibrief beim Zeugnisverweigerungsrecht. Der Täterkreis würde nicht eingeschränkt werden, da ein Betroffener ja nun problemlos im Angehörigenkreis gesucht werden kann. Die Adresse der/des Verlobten ist ja nicht bekannt.

By Wolfgang (217.81.135.121) on Dienstag, den 8. Januar, 2002 - 11:35:

Auch bei der Beendigung der Verlobung gilt:

Es muß entsprechend glaubhaft gemacht werden.

By farendil (217.85.237.245) on Dienstag, den 8. Januar, 2002 - 11:54:

@wolfgang: der sog. kranzgeldparagraph wurde vor einigen jahren gestrichen...

By Greatblackbird (172.178.24.119) on Dienstag, den 8. Januar, 2002 - 12:03:

@Wolfgang

Es muß entsprechend glaubhaft gemacht werden.

Wie willst Du denn etwas glaubhaft machen, was gar nicht zu beweisen ist? Man hat es für sich beschlossen und alles Weitere geht niemanden etwas an. Polizei oder Behörde müssen es einfach glauben oder das Gegenteil beweisen.

@farendil

kranzgeldparagraph

Sorry, aber was ist das denn?

By Wolfgang (217.81.135.121) on Dienstag, den 8. Januar, 2002 - 12:08:

würde auch endlich Sinn machen.
Daß er jetzt endlich weggefallen ist wußte ich zwar nicht, aber ich habe auch das letzte Mal vor 10 Jahren was darüber gehört. Mit dem BGB habe ich ziemlich wenig bis gar nichts zu tun.
Der Hinweis war nur gedacht, um zu verdeutlichen, daß es noch ein paar mehr Rechtsvorschriften gibt, die u.U. ineinander- und miteinander verzahnt sein können.

By Wolfgang (217.81.135.121) on Dienstag, den 8. Januar, 2002 - 12:17:

@gb: Das ist für Polizei und Behörde auch richtig. Wenn du dort sagst, daß du verlobt bist, wird man dich auch sofort über dein Zeugnisverweigerungsrecht belehren.
Für den Richter gilt das nicht unbedingt. Der Richter ist in seiner Beweiswürdigung vollkommen frei. Wenn du ihm nicht glaubhaft machen kannst, daß du wirklich verlobt bist, sondern in ihm der Eindruck entsteht, daß die Verlobung vorgeschoben ist, kann er dich u.U. zur Aussage zwingen.
Das wird in der Praxis natürlich kaum ein Richter machen.

By N.N. (195.37.128.1) on Dienstag, den 8. Januar, 2002 - 12:33:

@gb

Kranzgeldparagraph - §1300 BGB. Danach konnte (bis 1998) eine "unbescholtene" Verlobte bei einem gescheiterten Verlöbnis von ihrem Ex-Verlobten Schadensersatz verlangen, wenn sie diesem die "Beiwohnung" gestattet hatte. Ich nehme mal an, daß damit nicht unbedingt die gemeinsame Benutzung einer Wohnung, sondern was ganz anderes gemeint war... ;-)

Hintergrund waren die Moralvorstellungen von 1900. Danach hatte eine "nicht mehr unbescholtene" junge Frau in so einem Fall verminderte Heiratschancen, die per Schadensersatz auszugleichen waren.

By Greatblackbird (172.176.135.170) on Dienstag, den 8. Januar, 2002 - 12:43:

@Wolfgang

daß die Verlobung vorgeschoben ist, kann er dich u.U. zur Aussage zwingen.

Auch ein Richter muß sich an die Gesetze halten. Wenn er den Eindruck hat, daß der/die Verlobte vorgeschoben ist, dann hat der Zeuge viel zuviel gesagt. Wenn man einfach an die Sache rangeht "Ich bin verlobt, ich berufe mich auf mein Zeugnisverweigerungsrecht und mache keine weiteren Angaben", dann kann auch ein Richter nichts mehr machen. Es reicht auch schon aus, sich nur auf das Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen. Daß man die Verlobte meint, braucht man nicht einmal zu erwähnen.

@N.N.

Danke

By bitteschnellantworten (195.252.150.132) on Donnerstag, den 10. Januar, 2002 - 10:16:

Hi GB,

also Deine Tips in Ehren, mit dem verjährt war das wohl nix, jetzt war die Polizei da und hat meiner Freundin an der Haustüre das Foto vom Rotlichtverstoss gezeigt, die Qualität war aber so schlecht, dass tatsächlich nichts zu erkennen war, also hat sie auch gesagt sie erkennt nix. Jetzt wollen sie ihr für 150DM Strafe und ein Jahr lang ein Fartenbuch auferlegen, wobei unabgemeldet einer vorbei kpommt und die korrekten Angaben im Buch nachprüft (bei Nichteinhaltung ebenso 100DM Strafe/pro Verstoss).
Ansonsten hätte Sie aneblich nur 100DM für den Verstoss zahlen müssen (beim ersten Anschreiben war aber von gar keinem festen Betrag die Rede). Soll ich mich nun freiwillig stellen?
Kann man Sie zum Fartenbuch zwingen wenn die Person nicht zu erkennen ist (ist ja schon über drei Monate her)?
Wie jetz reagieren? Die Polizisten haben noch nicht mal die Personalien meiner Freundin überprüft...

By traffic (172.177.58.127) on Donnerstag, den 10. Januar, 2002 - 11:37:

@bitteschnellantworten: Der Fehler lag doch nicht bei Greatblackbird, sondern daran, daß deine Freundin ausgesagt hat, sie könne sich nicht erinnern, wer gefahren ist. Sie hätte stattdessen die Aussage verweigern müssen, dann hätte es auch keine Fahrtenbuchauflage gegeben.
Die unangemeldeten Prüfungsdrohungen halte ich eher für leer 8gibt es dafür überhaupt eine rechtsgrundlage?), die Strafverschärfung könnte man wohl auch anfechten, da ja kein Grund für sie vorliegt.

By bitteschnellantworten (195.252.151.158) on Donnerstag, den 10. Januar, 2002 - 11:51:

Nachtrag zu: Sie könne sich nicht erinnern, wer wer gefahren ist...

Sie hat ausgesagt, dass "mehrere Personen in Frage kommen..." nicht dass sie sich nicht erinnern könne...auf dem Foto ist eh nichts zu sehen, ausser Nase, Mund und Augen..., es können also alle männlichen Bekannte mit kurzen Haaren die den Wagen im Rahmen eines Umzuges gefahren haben den Rotlichtverstoss zu veantworten haben...
Es kann mich doch keiner dazu zwingen irgendwelche Leute zu beschuldigen und mich dann mit dem Fartenbuch bestrafen, weil niemand auf dem Foto zu identifizieren ist...
wie ist das mitder Verjährung eigentlich, ist es nicht so, dass ab dem Zeitpunkt, ab dem der Halter angeschrieben wird die Verjährungsfrist aussetzt?

By Greatblackbird (172.179.209.86) on Donnerstag, den 10. Januar, 2002 - 12:38:

Sie hat ausgesagt, dass "mehrere Personen in Frage kommen..." nicht dass sie sich nicht erinnern könne...

Damit hat sie zumindest nichts gesagt, was eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen würde. Grundsätzlich sollte man aber an der Haustür niemals irgendwelche Aussagen machen, auch wenn die Drohungen der grünen Männchen im ersten Erscheinen noch so einschüchternd sind.

Es kann mich doch keiner dazu zwingen irgendwelche Leute zu beschuldigen und mich dann mit dem Fartenbuch bestrafen, weil niemand auf dem Foto zu identifizieren ist...

Genauso ist es.

ist es nicht so, dass ab dem Zeitpunkt, ab dem der Halter angeschrieben wird die Verjährungsfrist aussetzt?

Die Verjährung wird damit gegen den Halter unterbrochen, nicht aber gegenüber dem tatsächlichen Fahrer! Wenn der Halter der Fahrer war, dann natürlich auch gegen den Halter mit der Eigenschaft als Fahrer.

By Wolfgang (80.131.14.24) on Donnerstag, den 10. Januar, 2002 - 14:49:

@gb: Auch ein Richter muß sich an die Gesetze halten.

Klar muß sich auch ein Richter an Gesetze halten. Aber er hat halt nunmal mehr und andere Rechte als Polizei und Behörde.

Wenn man einfach an die Sache rangeht "Ich bin verlobt, ich berufe mich auf mein Zeugnisverweigerungsrecht und mache keine weiteren Angaben", dann kann auch ein Richter nichts mehr machen. Es reicht auch schon aus, sich nur auf das Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen. Daß man die Verlobte meint, braucht man nicht einmal zu erwähnen.

Nein, das stimmt so nicht. Du mußt es dem Richter schon glaubhaft machen. Sonst könnte ja jeder kommen und sagen "Ich hab ein Zeugnisverweigerungsrecht" und dann wäre Schluß. Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht nur einem ganz bestimmten Personenkreis zu und sonst keinem. Und daß du zu diesem Personenkreis gehörts, mußt du dem Richter eben glaubhaft machen. Wenn du dich weigerst und einfach keine Aussage machst, kann er dich sehr wohl zwingen. Das kann im Extremfall bis zur Beugehaft gehen.

By Greatblackbird (213.6.71.62) on Donnerstag, den 10. Januar, 2002 - 14:59:

@Wolfgang

Du mußt es dem Richter schon glaubhaft machen. Sonst könnte ja jeder kommen und
sagen "Ich hab ein Zeugnisverweigerungsrecht" und dann wäre Schluß


Nein! In dem Falle braucht man es nicht glaubhaft zu machen. Zwingen kann einen der Richter nicht, eine Aussage zu machen. Wenn eine Verlobung amtlich dokumentiert werden würde, gäbe es irgendwo eine Urkunde o.ä. Eine Eintragung dieser Urkunde kann ein Richter dann bei dem Amt einsehen und sich von dem Zeugnisverweigerungsrecht überzeugen. Eine Verpflichtung des Betroffenen, so etwas glaubhaft zu machen, besteht schon allein dadurch nicht, weil er eine unbeteiligte Person belasten würde, und das muß er ganz und gar nicht.

Wäre es die Ehefrau, bräuchte ein Betroffener deren Namen auch nicht nennen. Der Hinweis, daß man verheiratet ist, reicht aus. Im Gegensatz zur Verlobung ist das aber nachprüfbar, und das würde die Behörde oder das Gericht ganz von selbst tun.

By bitteschnellantworten (195.252.150.79) on Donnerstag, den 10. Januar, 2002 - 15:01:

SO ...nach einem freundlichen Gespräch mit der Busgeldstelle is die Sache nu geklärt:

1. Ich gebe zu der Fahrer gewesen zu sein (wenn auf dem Bild zu erkennen), damit ist meine Freundin aus dem Schneider, denn sie hat ja den Fahrer geliefert und bekommt kein Fahrtenbuch!! Ein Fahrtenbuch wird ebenso meist nicht auferlegt, wenn vom Zeitpunkt des Vorfalls bis zum ersten Anschreiben des Halters mehr als vier Wochen vergangen sind, da der Gesetzgeber nicht verlangen kann, dass jemand genau nachvollziehen kann, wer vor vier Wochen sein Auto benutzt hat (anders sähe das aus, wenn die Sache nur ein bis zwei Wochen dauert)!! Das sind nur Richtwerte, die Entscheidung trifft in jedem Falle die Busgeldstelle, die sich ihrerseits auf die Verodnung zur Auferlegung eines Fahrtenbuches der Zulassungsstelle beruft, dort ist alles genau beschrieben und begründet.

2. Das Verfahren gegen mich wird aufgrund der Verjährungsfrist eingestellt (da Vorfall am 27.9.01), auch wenn ich den Verstoss nun zugebe, um meine Freundin zu entlasten. Würde ich nicht zugeben der Fahrer gewesen zu sein, müsste sie die 150.- DM zahlen (Versäumniskosten oder so ähnlich). Ein potentieller Fahrer muss also immer genannt werden, damit der Halter nicht verantwortlich gemacht werden kann.

3.Die Fotos der meisten festinstallierten Ampelblitzer (vor allem im Osten) Berlins sind aufgrund der veralteten Technik so schlecht, dass "man bestenfalls das Geschlecht vemuten kann..." (nach Aussage der Beamtin auf der Bussgeldstelle). Bei solchen Rahmenbedingungen sollte man also immer einen Einspruch erwägen, oder erst mal einen Bekanten beschuldigen, der zunächst zugibt, es dannn aber doch nicht war, damit die Regelung Verjährungsfrist für den wirklichen Fahrer erreicht werden kann. :)))

Für einen einfachen Rotlichtverstoss (unter 1 Sek. ) werden i.d R. 100.-DM und 2 Punkte fällig, kein Fahrverbot! Ein solcher Vorfall beschäftigt in Berlin bis zu 5 verschiedene öffentliche Institutionen. Bis dahin ist die Sache meist eh verjährt, bzw. lassen sich Schlupflöcher finden. Vorallem gilt: Traue nie der Aussage eines Polizeibeamten, denn er hat über den Sachverhalt nicht zu entscheiden (also grundsätzlich keine Angaben machen), das macht der Sachbearbeiter und der geht nach Schema F vor...Papier is nunmal geduldig!

By Greatblackbird (213.6.71.62) on Donnerstag, den 10. Januar, 2002 - 15:18:

(anders sähe das aus, wenn die Sache nur ein bis zwei Wochen dauert]

Das sieht nicht unbedingt anders aus. Dann kommt es darauf an, was der Halter im Verfahren für Aussagen macht. Letztendlich spielt die Bewertung des Verstoßes auch eine große Rolle.

die Entscheidung trifft in jedem Falle die Busgeldstelle, die sich ihrerseits auf die Verodnung zur Auferlegung eines Fahrtenbuches der Zulassungsstelle beruft, dort ist alles genau beschrieben und begründet.

Richtig. Ob die Auflage dann aber Bestand hat und durchgesetzt werden kann, entscheidet notfalls das Gericht, wenn dagegen Rechtsmittel eingelegt werden.

Würde ich nicht zugeben der Fahrer gewesen zu sein, müsste sie die 150.- DM zahlen (Versäumniskosten oder so ähnlich). Ein potentieller Fahrer muss also immer genannt
werden, damit der Halter nicht verantwortlich gemacht werden kann.


Woher hast Du das denn? War das wieder eine Aussage eines Sachbearbeiters? Wohnst Du vielleicht in Bayern *g*? Verfahrenskosten, und das sind die einzigen Kosten, die in einem Bußgeldverfahren entstehen, können dem Halter nur bei einem Verstoß im ruhenden Verkehr auferlegt werden, wenn der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann.

Bei solchen Rahmenbedingungen sollte man also immer einen Einspruch erwägen, oder erst mal einen Bekanten beschuldigen, der zunächst zugibt, es dannn aber doch nicht war, damit die Regelung Verjährungsfrist für den wirklichen Fahrer erreicht werden kann. ))

Wieder einer, der es durch dieses Forum begriffen hat. Hochachtung!

Für einen einfachen Rotlichtverstoss (unter 1 Sek. ) werden i.d R. 100.-DM und 2 Punkte fällig, kein Fahrverbot! Ein solcher Vorfall beschäftigt in Berlin bis zu 5 verschiedene öffentliche Institutionen. Bis dahin ist die Sache meist eh verjährt, bzw. lassen sich Schlupflöcher finden. Vorallem gilt: Traue nie der Aussage eines Polizeibeamten, denn er hat über den Sachverhalt nicht zu entscheiden (also grundsätzlich keine Angaben machen), das macht der Sachbearbeiter und der geht nach Schema F vor...Papier is nunmal geduldig!

Auch das ist nichts Neues.

By Wolfgang (80.131.14.24) on Donnerstag, den 10. Januar, 2002 - 17:25:

@gb:

Wenn eine Verlobung amtlich dokumentiert werden würde, gäbe es irgendwo eine Urkunde o.ä. Eine Eintragung dieser Urkunde kann ein Richter dann bei dem Amt einsehen und sich von dem Zeugnisverweigerungsrecht überzeugen.

Eben deswegen sind wir ja auf dieses Thema gekommen, weil eine Verlobung nämlich eben NICHT amtlich dokumentiert wird :-)

Eine Verpflichtung des Betroffenen, so etwas glaubhaft zu machen, besteht schon allein dadurch nicht, weil er eine unbeteiligte Person belasten würde, und das muß er ganz und gar nicht.

Als Betroffener nicht; als Zeuge schon (wenn er kein Zeugnisverweigerungsrecht hat)

Wäre es die Ehefrau, bräuchte ein Betroffener deren Namen auch nicht nennen. Der Hinweis, daß man verheiratet ist, reicht aus. Im Gegensatz zur Verlobung ist das aber nachprüfbar, und das würde die Behörde oder das Gericht ganz von selbst tun.

Eben :-) Bloß ist es bei der Verlobung halt nicht nachprüfbar. Deshalb mußt du es glaubhaft machen.

By Greatblackbird (172.176.98.51) on Donnerstag, den 10. Januar, 2002 - 17:47:

Als Betroffener nicht; als Zeuge schon (wenn er kein Zeugnisverweigerungsrecht hat)

Ein Betroffener hat grundsätzlich ein Aussageverweigerungsrecht. Ein Betroffener kann auch nicht in demselben Verfahren als Zeuge vernommen werden.
Ein Zeuge der mit dem Betroffenen/Angeklagten z.B. Verlobt ist, braucht das nicht glaubhaft zu machen! Wenn er das Zeugnis verweigert, reicht es aus, wenn er dem Richter sagt, daß er mit dem Betroffenen verlobt ist. Das Gericht kann die Aussage nicht erzwingen, wenn es keine gegenteiligen Beweise hat. Aber wie gesagt, das ist bei verlobten schwierig, diese Beweise zu erbringen.

Eben :-) Bloß ist es bei der Verlobung halt nicht nachprüfbar. Deshalb mußt du es glaubhaft machen.

Nochmals NEIN! Das Gericht oder die Behörde ist in dem Fall beweispflichtig.

By Wolfgang (80.131.14.24) on Donnerstag, den 10. Januar, 2002 - 18:04:

Ein Betroffener hat grundsätzlich ein Aussageverweigerungsrecht. Ein Betroffener kann auch nicht in demselben Verfahren als Zeuge vernommen werden.

*lol* Ich hab doch nie was anderes behauptet :-)


Ein Zeuge der mit dem Betroffenen/Angeklagten z.B. Verlobt ist, braucht das nicht glaubhaft zu machen! Wenn er das Zeugnis verweigert, reicht es aus, wenn er dem Richter sagt, daß er mit dem Betroffenen verlobt ist. Das Gericht kann die Aussage nicht erzwingen, wenn es keine gegenteiligen Beweise hat. Aber wie gesagt, das ist bei verlobten schwierig, diese Beweise zu erbringen.

Nun ich glaube nicht, daß wir uns in dieser Frage einander annähern :-)
Wie ich oben schon geschrieben habe, ist dies graue Theorie. In der Praxis wird das wohl kaum ein Richter so handhaben. Ich würde das aber trotzdem nicht als ´guten Tip´ verkaufen oder sogar selber als Ausrede versuchen :-)

By Greatblackbird (213.7.145.248) on Donnerstag, den 10. Januar, 2002 - 18:17:

Nun ich glaube nicht, daß wir uns in dieser Frage einander annähern :-)

Vielleicht hat ja schon mal jemand Erfahrungen mit dieser Problematik gemacht und kann sagen, wie es in der Praxis ist.

Ich würde das aber trotzdem nicht als ´guten Tip´ verkaufen oder sogar selber als Ausrede versuchen :-)

Nein, natürlich nicht. Eher als Notrettung.

By farendil (217.225.244.241) on Donnerstag, den 10. Januar, 2002 - 22:58:

@wolfgang: Eben :-) Bloß ist es bei der Verlobung halt nicht nachprüfbar. Deshalb mußt du es glaubhaft machen.
also ich stehe hier eher auf GB´s standpunkt.
das problem sind hier nicht owis, die nach 3 monaten verjährt sind, sondern andere vergehen, für die eine wesentlich längere verjährung gilt. müßte ich hier erklären, wer die schutzwürdige person ist, so bräuchte ich mein aussageverweigerungsrecht nicht mehr.

im übrigen dürfte etwas anders viel eher ausreichen:
man nimmt zur vernehmung seinen anwalt mit, der dann erklärt, daß es sich beim beschuldigten um eine person handelt, die in den schutzbereich des zeugnisverweigerungsrechts fällt.
somit macht sein mandant keine aussage.

By Polizist (193.196.186.253) on Freitag, den 11. Januar, 2002 - 00:15:

@Wolfgang: Man hats nicht leicht hier, gelle???


Gruß,

ein Polizist

By Wolfgang (80.131.27.215) on Freitag, den 11. Januar, 2002 - 10:34:

Naja, was heißt leicht oder schwer !? Es wird halt diskutiert. Dabei muß man ja nicht einer Meinung sein. Solange die Diskussion auf einer sachlichen Ebene geführt wird, kann ich auch mit Widerworten leben :-)) Schließlich bin ich nicht der Messias und meine Worte sind nicht die Bibel.

Bloß hat sich diese Diskussion leider festgefahren, wir haben beide unsere Meinungen dargelegt und begründet. Trotzdem können wir uns nicht annähern. Da beende ich lieber das Thema, bevor später aus welchen Gründen auch immer doch noch Unsachlichkeit auftaucht.


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