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Welche Behörde ist zuständig ?

RADARFALLE.DE - FORUM: Tips und Tricks: Behörden: Welche Behörde ist zuständig ?

Von
A.F.Fenkopf am Sonntag, den 11. Juli, 1999 - 20:58:

Vorgeschichte:
Ich war übers Wochenende mit dem Motorrad in Österreich und Italien unterwegs. Dort habe ich mehrfach deutsche Autos im Überholverbot überholt, weil es die Situation zugelassen hat und es die Einheimischen genauso gemacht haben. Und die deutschen Autos sind auch herumgeschlichen als ob es für langsamfahren Geld gäbe. Es waren nie Bullen zu sehen und ich wurde nicht angehalten.
Frage:
Falls sich unter den Fahrern ein "Oberlehrer" befindet, wo kann er mich anzeigen ? Bei den deutschen oder den entsprechenden ausländischen Behörden ? Und wird dann deutsches Recht oder das Recht des Landes wo der Verstoß stattgefunden hat zugrunde gelegt ?
Entschuldigt dieses blöde Pseudonym, aber ich möchte es den "Oberlehrern" nicht zu leicht machen.


Von Kai am Sonntag, den 11. Juli, 1999 - 22:48:

§ 5 OWiG: Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes [...] begangen werden [...]. Also kann nur bei österr. Behörden verfolgt werden. Zu den Voraussetzungen der Vollstreckung österr. Vergehen in D, s. meine Antwort von eben in einem anderen thread. Allerdings kann ich mir nicht vorstellen, daß auch nur ein dt. Autofahrer freiwillig eine österr. Behörde zur Anzeige aufsucht ;-))


Von farendil am Mittwoch, den 14. Juli, 1999 - 15:39:

Un wenn doch, dann behalten die den hoffentlich gleich da!


Von Anonym am Mittwoch, den 14. Juli, 1999 - 15:42:

jaja, Landstreicher und Östreicher...


Von HaWeThie am Mittwoch, den 21. Juli, 1999 - 08:10:

Schön, dass hier ein deutsches Gesetz die Zuständigkeit einer Östereichischen Behörde bestimmen soll.
Aber im Grundsatz hat der Kai recht: die Verfolgung der OWi (oder wie immer das im Ausland heißen mag) ist sache der örtlich zuständigen Behörde (Österreich: Gendamerie)
Jedoch können die Strafen auch in Deutschland vollstreckt werden, zumindest innerhalb der Staaten, die das "Schengener Abkommen" unterzeichnet haben


Von Kai am Mittwoch, den 21. Juli, 1999 - 09:03:

Natürlich bestimmt nicht das deutsche Gesetz die Zuständigkeit, sondern das österreichische; da gilt aber unproblematisch das Recht des Tatorts.
In D können im Augenblick NUR österreichische Strafen/etc. vollstreckt werden. Das andere ist in Planung und vom dt. Gesetzgeber noch nicht mal eingebracht. Vorsicht, geplant ist angeblich eine 5-jährige Rückwirkung !!


Von Kai am Donnerstag, den 22. Juli, 1999 - 20:49:

Umfassend zur Thematik die neue Autobild:
http://www.autobild.de/archiv/ausgaben/1999/07/29/service/

Interessant, daß man sich offenbar doch noch dazu durchringen konnte, daß das jeweils mildere Recht gilt. Fragt sich nur, ob das nur dann so ist, wenn im Ausland (also im Heimatland des Täters) vollstreckt wird, im Tatland aber weiterhin die volle Strafe kassiert wird !


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