SandraFunke Posted January 5, 2020 Report Posted January 5, 2020 Liebe Community, ich habe eine Frage zu folgendem Vorfall. Ich habe Post des Landkreises bekommen, dass ich aufgrund eines Abstandsverstosses geblitzt worden bin. Zu dieser Zeit habe ich mein Auto allerdings an einem Bekannten verlieren.Seine Freundin ist an diesem Tag gefahren. Man sieht sie auch auf dem Foto. Am circa 10. Dezember habe ich Einspruch eingelegt und der Behörde die Daten der Freundin mitgeteilt. Sie hat bis heute keine Post erhalten. Trete ich jetzt an die Behörde ran und frage was los ist oder warten wir einfach? Ich habe bereits 7 Punkte und deswegen ist es natürlich sehr wichtig, dass alles klappt. Viele Grüße und vielen Dank Sandra Funke
Biber Posted January 5, 2020 Report Posted January 5, 2020 Willkommen im Radarforum! Abwarten und Tee trinken. Aktiv werden solltest Du erst wieder, wenn eine Nachfrage der Behörde kommt bzw. wenn Dir wegen dieses Verstoßes ein Bußgeldbescheid zugestellt wird. Die Freundin kann die Füße komplett stillhalten, bis sie Post bekommt. Bekommt sie keine (was eher unwahrscheinlich ist), hat sie Glück. P.S.: Sieben Punkte? Wow. Jetzt weiß ich wenigstens, wo meine sein könnten, die ich statistisch gesehen haben müßte.
rth Posted January 5, 2020 Report Posted January 5, 2020 Wenn tatsächlich eine Andere gefahren ist bist du raus. Mehr als Namen und möglicherweise Anschrift des Fahrers brauchst du nicht angeben.Sollte es eine „Schutzbehauptung“ sein hast du ein massives Problem. Falsche Beschuldigungen sind eine Straftat.
hawethie Posted January 6, 2020 Report Posted January 6, 2020 Abgesehen von der ErKältungs- und Weihnachtsurlaubszeit: Wenn jemand mit sieben Punkten jemanden anderes benennt, schaut die Behörde schon mal genauer hin. 1
SandraFunke Posted January 9, 2020 Author Report Posted January 9, 2020 Nabend Leute, danke für eure Antworten. Ich war im Urlaub und konnte mich erst jetzt melden - entschuldigung. Ich habe einen Einstellungsbescheid bekommen. Dort steht drin: Nach Überprüfung Ihrer Begründung nehme ich den Bußgeldbescheid gemäß §69 OWiG zurück. Das OwI-Verfahren ist gemäß §46 (1) OwIG i.v.m §170 (2) STPO eingestellt, da diejenige Person, die die OWI begangen hat nicht ermittelt werden konnte. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde ist jedoch hiervon unterrichtet worden. Was bedeutet das jetzt für mich? Ich steige durch die § nicht durch. Viele GrüßeSandra
rth Posted January 9, 2020 Report Posted January 9, 2020 Ich verstehe es so: Wegen des Abstandverstosses droht dir kein Ungemach mehr.Deine Heimatstadt soll prüfen, ob ein — kostenpflichtiges — Fahrtenbuch angeordnet werden kann.
QTreiberin Posted January 9, 2020 Report Posted January 9, 2020 Und das kann 200 € kosten plus die Bußgelder falls es nicht ordnungsgemäß geführt wird....
Zöllner Posted January 9, 2020 Report Posted January 9, 2020 Liebe Community, ich habe eine Frage zu folgendem Vorfall. Ich habe Post des Landkreises bekommen, dass ich aufgrund eines Abstandsverstosses geblitzt worden bin. Zu dieser Zeit habe ich mein Auto allerdings an einem Bekannten verlieren.Seine Freundin ist an diesem Tag gefahren. Man sieht sie auch auf dem Foto. Am circa 10. Dezember habe ich Einspruch eingelegt und der Behörde die Daten der Freundin mitgeteilt. Sie hat bis heute keine Post erhalten. Trete ich jetzt an die Behörde ran und frage was los ist oder warten wir einfach? Ich habe bereits 7 Punkte und deswegen ist es natürlich sehr wichtig, dass alles klappt. Viele Grüße und vielen Dank Sandra FunkeEin Fahrtenbuch sehe ich nicht, denn die TE hat doch an den Ermittlungen mitgewirkt und nichts verschwiegen oder verschleiert.Es scheint mir eher so zu sein, dass die "Freundin" von der Behörde angeschrieben wurde und als Rückmeldung kam "unbekannt verzogen" oder ähnliches.
rth Posted January 9, 2020 Report Posted January 9, 2020 @Zöllner, gegen die Anordnung eines Fahrtenbuches kann man sich kaum wehren. Wohl gegen die Gebühr.
zorro69 Posted January 10, 2020 Report Posted January 10, 2020 @Zöllner, gegen die Anordnung eines Fahrtenbuches kann man sich kaum wehren. Wohl gegen die Gebühr.Mit welcher Begründung willst Du Dich gegen die Gebühr wehren?
wolle63 Posted January 10, 2020 Report Posted January 10, 2020 Hi, Gegenfrage: Mit welcher Begründung sollte denn in diesem Fall überhaupt ein Fahrtenbuch verhängt werden?Mehr als den tatsächlichen Fahrer mit Name und Hausnummer zu benennen kann man ja wohl nicht tun?!Oder muss man ihn neuerdings persönlich zur Bußgeldstelle schleifen und dort abliefern? GrüßeWolle
rth Posted January 10, 2020 Report Posted January 10, 2020 @wolle63, die TE hat, wenn ich nichts überlesen habe, nie geschrieben wann der Verstoss begangen wurde, ob und wann sie angehört wurde. Nur, dass sie am 10.12. Einspruch eingelegt hat. Ich vermute gegen einen BGB. Ob die Behörde eine Chance hatte, gegen die tatsächliche Fahrerin vorzugehen, ist unbekannt. 2
wolle63 Posted January 11, 2020 Report Posted January 11, 2020 Hi, nö, sie hat Einspruch eingelegt UND die Daten der "wirklichen" Fahrerin angegeben.Mehr geht IMHO nicht. GrüßeWolle
rth Posted January 11, 2020 Report Posted January 11, 2020 Hi, nö, sie hat Einspruch eingelegt UND die Daten der "wirklichen" Fahrerin angegeben.Mehr geht IMHO nicht. GrüßeWolleKann durchaus sein. Es kann aber auch sein, dass sie so spät Einspruch eingelegt und die wirkliche Fahrerin genannt hat, dass die Verfehlung für diese Fahrerin verjährt ist, bzw. die Behörde nicht mehr reagieren konnte. Wir wissen es nicht, diese Daten fehlen. 1
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