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Hallo,

 

auf der Suche nach Mustern für meinen Einspruch und Bitte um Akteneinsicht habe ich folgende Vorlage gefunden:

http://www.strafverteidiger-wiki.de/index.php?title=Einspruch_gegen_Bußgeldbescheid,_Muster_mit_Akteneinsichtsgesuch

 

Wäre es zu förmlich diese Ausführlichkeit und Genauigkeit als Privatmann zu übernehmen? Würde man sich lächerlich machen, weil es über die Rechte und Möglichkeiten eines Beschuldigten geht?

 

Beste Grüße,

 

Sebastian

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Wäre es zu förmlich diese Ausführlichkeit und Genauigkeit als Privatmann zu übernehmen?
Nö. Jeder Empfänger würde davon ausgehen, daß Du den Inhalt irgendwo herkopiert hast. Das darfst Du. Und der Empfänger darf Dich nicht wirklich ernstnehmen.

 

Würde man sich lächerlich machen
Darüber brauchst Du Dir keine Gedanken zu machen, Du würdest es sowieso nicht erfahren. Worüber Du Dir Gedanken machen solltest: verstehst Du, was Du da abschreibst? Hast Du die Quellen, die da stehen, wenigstens schon mal gelesen? Und, ganz wichtig: verstehst Du ein juristisch knackig formuliertes Antwortschreiben?

 

Wobei: letzteres mußt Du wahrscheinlich gar nicht. Die Akten werden Dir mit ziemlicher Sicherheit nicht zugeschickt werden, womit die ganze Geschichte schon im Ansatz zusammenbricht.

Posted

der Text ist für Dich einfach nicht relevant.

 

Warum willst Du denn Einspruch einlegen? In die Akte schauen kannst Du auf der Bußgeldstelle auch als Privatmann. Worauf Du bei den Messunterlagen zu achten hast weißt Du im Zweifel eh nicht. Und nur weil es so schön klingt musst Du einen solchen Text nicht rausschicken.

Posted

Wäre es zu förmlich diese Ausführlichkeit und Genauigkeit als Privatmann zu übernehmen?

In dem Musterschreiben findet sich der Satz. "Ordnungsgemäße Bevollmächtigung versichere ich anwaltlich." Ein Anwalt bist du vermutlich nicht? Mir fällt dazu der 132a StGB ein.
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Ich fühle mich leicht missverstanden. ;-)

 

@Dieselschraeubchen: das ist nicht richtig.

@Biber: ich habe nicht vor das Muster zu kopieren, sondern mich daran entlang zu hangeln. Ich habe natürlich gelesen, was ich verlinkt habe, ebenso auch die Verweise und diese verstanden.

@KaiR: ich finde schon, dass er für mich relevant ist, wenn auch nicht in vollem Umfang.

@BamBam: s. o.

 

Es steht außer Frage, dass ich auch als Privatmann Akteneinsicht bekommen dürfte. Allerdings frage ich mich mit welchem Anspruch und wie detailliert man dies äußern sollte, um nicht von vornherein eine Abfuhr zu bekommen?

Posted

Du übernimmst nicht die Interessen von Dir selbst. Außerdem bekommst Du auf diesem Wege keine Akteneinsicht. Das ist den Anwälten vorbehalten

 

Eine weitverbeitete, aber falsche, Annahme.

Posted

@autofahrer123:

 

Was wird dir eigentlich zur Last gelegt und warum willst du Einspruch einlegen?

 

Bist du sicher, dass du ohne (Fach-) Anwalt agieren willst?

Posted
Dieselschraeubchen: das ist nicht richtig.
Das, was er geschrieben hat, ist so völlig richtig.

 

Biber: ich habe nicht vor das Muster zu kopieren, sondern mich daran entlang zu hangeln. Ich habe natürlich gelesen, was ich verlinkt habe, ebenso auch die Verweise und diese verstanden.
Ersteres hatte ich eigentlich als selbstverständlich angenommen, deshalb hatte ich mir irgendwelche Hinweise auf notwendige Formulierungsanpassungen auch erspart. Wenn Du die in dem Text genannten Quellen (also EGMR, Dowsett etc. pp.) tatsächlich alle gelesen und verstanden hast: Respekt!

 

Es steht außer Frage, dass ich auch als Privatmann Akteneinsicht bekommen dürfte.
Aber nicht auf diesem Wege.

 

Allerdings frage ich mich mit welchem Anspruch
Um Einspruch gegen den BGB einlegen zu können wäre doch schon ein recht gutes Argument, denke ich.

 

wie detailliert man dies äußern sollte, um nicht von vornherein eine Abfuhr zu bekommen?
Wie könnte man die Bitte um Akteneinsicht detaillierter formulieren?
Posted

@Biber

 

selbstverständlich erhält der Beschuldigte/ Betroffene, der keinen Verteidiger hat, Akteneinsicht. Steht soagr so im Gesetz. Und wurde sogar in der Rechtssprechung bestätigt und das erfährt der geneigte angehende Jurist im Stduium, sogar bei der einen Polizeistrafverfahrensrechtvorlesung erfährt man das.

 

Ganz genau kann dir diese Umstände sicher ein Volljurist erklären.

 

Grundsätzlich jedoch erhält der Verteidiger die Akten. (wie gesagt: grundsätzlich. Daraus ergibt sich schon, dass es auch andere Optionen gibt).

Posted

@porscheturbo: Bei :100: bin ich 120 Tacho (bei uns etwa -10%) gefahren – 123 werden vorgeworfen. Ich mache das Verfahren aus Interesse mit. Denn wenn der kassierende Landkreis in seinem Haushalt die Erträge der Verkehrsüberwachung budgetiert – laut aktuellem Haushalt wurde übrigens die „Vorgabe“ bei der Verkehrsüberwachung 2012 verfehlt *g* – möchte ich meine Möglichkeiten ebenso ausschöpfen, um den Familienhaushalt zu schonen. Bei unter 100 Euro Bußgeld+Gebühr und wegen meinem ersten Punkt will ich keinen Fachmann bemühen, der am Ende sicher mehr als die Strafe kosten würde – zumal der Ausgang ungewiss ist.

 

@Biber: Mein erster Gedanke war auch den Einspruch damit zu begründen, dass man noch keine Akteneinsicht hatte und die Rechtmäßigkeit des Verfahrens anzweifelt, aber ist das üblich? Welches wäre der übliche Weg eine Akteneinsicht ohne anwaltliche Hilfe zu beantragen?

 

Wenn es mal soweit sein sollte, muss man dann für die Akteneinsicht die betreffende Behörde aufsuchen oder geht das inzwischen auch postalisch/digital?

 

Vielen Dank für die kritischen Fragen!

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@Dieselschraeubchen: das ist nicht richtig.

Doch, ist richtig.

 

selbstverständlich erhält der Beschuldigte/ Betroffene, der keinen Verteidiger hat, Akteneinsicht. Steht soagr so im Gesetz.

Wo? Welcher Paragraph?

 

Was ist der Unterschied zwischen einem Betroffenen und einem Beschuldigten?

Posted
Denn wenn der kassierende Landkreis in seinem Haushalt die Erträge der Verkehrsüberwachung budgetiert
dann tut er das, weil ihm aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften absolut nichts anderes übrig bleibt.

 

laut aktuellem Haushalt wurde übrigens die „Vorgabe“ bei der Verkehrsüberwachung 2012 verfehlt
Es gibt keine Vorgabe. Und die Tatsache, daß die eingeplante Summe nicht erreicht wurde, straft alle Lügen, die hier ständig was von Abzocke und nur auf Geld machen aus faseln.

 

Mein erster Gedanke war auch den Einspruch damit zu begründen, dass man noch keine Akteneinsicht hatte und die Rechtmäßigkeit des Verfahrens anzweifelt
Ääh - wenn Du tatsächlich das Verfahren anzweifeln willst, brauchst Du wohl eher keine Akteneinsicht und wirst ohne einen Anwalt ganz sicher nicht weit kommen.

Zum Verfahren noch eben: ich nehme an, Du hast irgendwann mal Post bekommen mit dem Tatvorwurf und evtl. auch einem Bild. Über dem Brief stand entweder Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen, was aber im Prinzip auch egal ist, weil Du ja anscheinend bereits einen Bußgeldbescheid in den Händen hältst, richtig?

Also: das Verfahren als solches dürfte völlig in Ordnung sein, Dir geht es doch um die Messung, oder? Rein interessehalber: bezweifelst Du deren korrekte Durchführung tatsächlich oder möchtest Du einfach nur ein bißchen den Aufstand proben?

 

Welches wäre der übliche Weg eine Akteneinsicht ohne anwaltliche Hilfe zu beantragen?
Üblich wäre ein Anwalt, aber das nur am Rande. Wenn ich an Deiner Stelle wäre, würde ich zunächst mal fristwahrend Einspruch gegen den BGB einlegen und dabei mitteilen, Du würdest Dich erst nach Akteneinsicht genauer äußern können. Dann würde ich ein oder zwei Tage nach Zugang dieses Schreibens beim zuständigen Sachbearbeiter anrufen und versuchen, mit ihm einen Termin zur Akteneinsicht zu vereinbaren. Sollte eigentlich funktionieren, zumindest wenn Du Dich ein wenig freundlich anstellt und den ganzen Schmodder aus Deinem verlinkten Brief erstmal vergisst. Dann machst Du genau das:
für die Akteneinsicht die betreffende Behörde aufsuchen
weil Du als Nicht-Anwalt den Akt sicher nicht
postalisch/digital
bekommst. Und da kannst Du dann nachsehen, ob die gewünschten Unterlagen vorhanden sind. Sind sie vorhanden, kannst Du sie prüfen (wenn Du sie prüfen kannst), sind sie nicht vorhanden, fragst Du danach. Je nach Reaktion des Sachbearbeiters kannst Du dann immer noch entscheiden, wie Du weiter vorgehst. Vorher solltest Du Dich allerdings nochmal irgendwo schlau machen, ob die Unterlagen, die in dem Wiki-Artikel gefordert werden, auch nach Meinung (anderer) Juristen in der Akte sein müssen.

 

Ach, eins noch: Du hast den ganzen Kram von EGMR etc. gelesen - beziehen die sich eigentlich explizit auf irgendwelche Bußgeldverfahren oder worum geht es?

Posted

Übernehmen kannst du alles was du für sinnvoll hälst.

Egal ob als Privatperson oder als Anwalt. Je mehr Quatsch da drin steht (und das steht auch in dem Musterschreiben) um so eher besteht die Wahrscheinlichkeit das der Sachbearbeiter nicht auf die Argumente eingeht und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.

Posted

@Dieselschraeubchen: das ist nicht richtig.

Doch, ist richtig.

 

selbstverständlich erhält der Beschuldigte/ Betroffene, der keinen Verteidiger hat, Akteneinsicht. Steht soagr so im Gesetz.

Wo? Welcher Paragraph?

 

Was ist der Unterschied zwischen einem Betroffenen und einem Beschuldigten?

 

147 Absatz 7 StPO

 

Beschuldige im Strafverfahren

Betroffene im Owi Verfahren

Posted
Bei :100: bin ich 120 Tacho (bei uns etwa -10%) gefahren – 123 werden vorgeworfen.
Und dafür machst Du jetzt so einen Aufstand?

 

Ich mache das Verfahren aus Interesse mit.
Was für ein "Interesse"? Lachanfälle beim SB auslösen wenn Du als Bürger mit so nem verklausulierten Brief ankommst?

 

Mein erster Gedanke war auch den Einspruch damit zu begründen, dass man noch keine Akteneinsicht hatte und die Rechtmäßigkeit des Verfahrens anzweifelt, aber ist das üblich?
Nicht nur unüblich, da falsche Annahme Deinerseits.

Du hast einen AHB gekommen und damit hast Du Gelegenheit zur Anhörung bekommen, also der absolut normale rechtstaatliche Weg. In diesem Zusammenhang hättest Du auch den SB anrufen und um einen Termin bitten können.

 

Welches wäre der übliche Weg eine Akteneinsicht ohne anwaltliche Hilfe zu beantragen?
Siehe Satz vorher.

 

Wenn es mal soweit sein sollte, muss man dann für die Akteneinsicht die betreffende Behörde aufsuchen
Siehe zwei Sätze vorher.
Guest Freisinn
Posted

Indem Du in einem Einspruch die Messung anzweifelst, schont übrigens in keinster Weise den Familienhaushalt. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wird vom Gericht ein Gutachter bestellt, die Kosten dürften im 4-stelligen Bereich liegen.

Posted

147 Absatz 7 StPO

 

Beschuldige im Strafverfahren

Betroffene im Owi Verfahren

 

Lies Dir den Paragrafen doch selber nochmal durch. Kommst Du jetzt auf den Unterschied zwischen einem Beschuldigten (=Strafverfahren) und einem Betroffenen (= Owi-Verfahren)?

 

§ 147 StPO

 

(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend.

Posted
Du hast einen AHB gekommen und damit hast Du Gelegenheit zur Anhörung bekommen, also der absolut normale rechtstaatliche Weg. In diesem Zusammenhang hättest Du auch den SB anrufen und um einen Termin bitten können.
Richtig. Mußte er aber nicht und ändert nichts daran, daß er das auch jetzt, also nach Erlaß des BGB, noch tun kann.

 

Indem Du in einem Einspruch die Messung anzweifelst, schont übrigens in keinster Weise den Familienhaushalt. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wird vom Gericht ein Gutachter bestellt, die Kosten dürften im 4-stelligen Bereich liegen.
Wenn ich den TE nicht völlig falsch verstanden habe, will er erstmal Akteneinsicht haben, um die Richtigkeit der Messung überprüfen zu können. Das dürfte dem Familienhaushalt eher nicht belasten. Der Einspruch gegen den BGB dient lediglich der Fristwahrung.
Posted

147 Absatz 7 StPO

 

Beschuldige im Strafverfahren

Betroffene im Owi Verfahren

 

Lies Dir den Paragrafen doch selber nochmal durch. Kommst Du jetzt auf den Unterschied zwischen einem Beschuldigten (=Strafverfahren) und einem Betroffenen (= Owi-Verfahren)?

 

§ 147 StPO

 

(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend.

 

A) Zorro hat nochmal um einen Paragrafen aus dem OwiG ergänzt

(danke)

B) hilft die StPO auch im OwiRecht

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A) Zorro hat nochmal um einen Paragrafen aus dem OwiG ergänzt

Joh, hat er:.

§ 49

 

Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde

 

(1) Die Verwaltungsbehörde kann dem Betroffenen Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewähren, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.

Ein Anspruch lässt sich daraus nicht ableiten.

 

B) hilft die StPO auch im OwiRecht

Wo steht dsas?

 

 

Bitte verbreite kein Falschwissen..Das führt nur zur Verunsicherung der Fragesteller.

Posted

Was sollten denn mögliche "schutzwürdige Interessen Dritter" in diesem Fall sein?

 

Du bist im Moment der der hier (wie meistens) Falschwissen verbreitet, und nicht @zorro69!

(@Blaulicht hat ja nur einen anderen User zitiert.)

Posted

7 Mitglieder = 10 Meinungen. ;-)

 

@Biber: vielen Dank für deine Ausführungen. Eben deswegen habe ich mich an dieses Forum gewandt, weil mir die Abläufe und das Vokabular nicht geläufig sind und ich mich informieren wollte was üblich ist. So gesehen diente das zu Anfang verlinkte Muster als Diskussionsgrundlage. Wenn ich diese Handlungsalternativen habe, will ich nichts ungenutzt lassen. Dass ich als Laie geringe Chancen habe, ist mir bewusst. Wie oben erwähnt bin ich von der Richtigkeit der Messung nicht überzeugt, da mein Tacho mit den zugeschickten Werten nicht annähernd übereinstimmte. Die zitierten Entscheidungen des EGMR untermauern die Rechte auf Informationsgleichheit, faire Verfahren etc., beispielsweise der Brite Dowsett hatte sicher kein Problem mit irgendeinem Pupsbußgeld. ;-)

 

@QTreiberin: andere machen es auf Kosten ihrer Versicherung und ich für mich, um auch mal die Erfahrung zu machen. Wer hat gesagt, dass ich mit einem verklausulierten Brief aufkreuzen will? Ich habe mich ans Forum gewandt, um mich über meine Möglichkeiten und Rechte zu informieren. Wenn ich mir "der Staat" die Möglichkeit eines Einspruchs bietet, ist das auch ein "rechtsstaatlicher Weg".

 

@zorro/Blaulicht: vielem Dank für's Herausheben der relevanten Paragraphen.

 

Hinzukommt, dass mein halber Kopf abgeschnitten ist und ich praktisch von der Seite fotografiert wurde - nachts, Schatten der A-Säule über's Ohr, Sonnenschutz bis über die Augenbrauen, Kennzeichen musste gestreckt werden. Ich würde gerne das Original sehen, um zu sehen, ob die da durch Nachbearbeitung noch mehr Bildinformationen bekommen haben - wie sind hier die Erfahrungswerte? Würde die Behörde dies bei einem Einspruch von sich aus einsehen, dass das Portrait nicht gelungen ist?

 

Vielen Dank für die Diskussion!

Guest Freisinn
Posted

Wir geben vor Ort grundsätzlich auch Akteneinsicht für Betroffene ohne Anwalt, in begründeten Fällen werden auch Kopien verschickt. Einfach einen Termin ausmachen.

Nachbearbeitung der Bilder ist vollkommen normal, man versucht das beste rauszuholen. Originalbild ist immer bei den Akten. Für eine Fahreridentifizierung per Gutachter reicht manchmal sogar ein kleiner Gesichtsausschnitt.

Wie oben schon erwähnt, kannst Du zwar die Richtigkeit der Messung anzweifeln, dies führt aber unweigerlich zur Einschaltung eines Gutachters, ausser es wäre ein vollkommen offensichtlicher Fehler.

Posted

@Freisinn: vielen Dank für deine Auskünfte! Hoffentlich handhabt das "mein" Landkreis ähnlich fair. Es geht mir auch nur um die "offensichtlichen" Fehler: korrekte Dokumentation, Markierungen und entsprechend plausible Autoposition. Die Richtigkeit der Technik setze ich einfach mal voraus bzw. sollen sich andere darum streiten - das wäre zu langwierig. Wären Kopien wegen 180km Entfernung vom Wohnort in deinen Augen begründet? Wäre es eine günstigere Alternative bei der Durchreise (allein mit Kind) in einem Termin um Kopien zu bitten, um die Unterlagen in aller Ruhe durchzusehen?

 

Kann man denn bei einem Einspruch davon ausgehen, dass der Sachbearbeiter offensichtliche Fehler finden wird/will oder hat er dies vorher gemacht und reicht den Fall einfach nur weiter?

 

Was gehört in eine vollständige Akte?

- Eichnachweis?

- manuelles Testfoto

- Messprotokoll

- Beweisfoto

- manuelles "Abschlussfoto"?

Posted

@autofahrer123

 

Ich mag Dir keine Empfehlung geben welchen Usern Du Dein Vertrauen schenkst. Fakt ist dass Du keinen Anspruch auf Übersendung der Akten hast. Du hast auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht vor Ort. Diese kann dem Gesetzestext folgend aber gewährt werden, was vielerorts, aber nicht überall praktiziert wird.

 

Deine gewünschte Verteidigungsstrategie hast Du uns hier noch nicht eindeutig vorgetragen. Solltest Du beim Sachbearbeiter Akteneinsicht vornehmen wird er die Gelegenheit nutzen Dich als Fahrer zu identifizieren. Die Option sich als verantwortlicher Fahrer aus der Schusslinie zu bringen ist damit vertan.

Posted
Ich mag Dir keine Empfehlung geben welchen Usern Du Dein Vertrauen schenkst.
Ich auch nicht, aber eine Empfehlung wem Du es nicht schenken solltest: @Dieselschraeubchen!!

 

Fakt ist dass Du keinen Anspruch auf Übersendung der Akten hast.
Das ist richtig, die Originalakte bekommst Du natürlich nicht. Und die Übersendung von Kopien ist sehr selten und Ermessensentscheidung des Sachbearbeiters.

 

Du hast auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht vor Ort.
Das ist so eben falsch, denn
Diese kann dem Gesetzestext folgend aber gewährt werden,
.... es gibt in einem solchen (Routine)fall keine "schutzwürdigen Interessen Dritter".
Posted

[...]

B) hilft die StPO auch im OwiRecht

Bedingt. Gemäß § 46 (1) OWiG gilt folgendes:

 

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

 

Hier bestimmt dieses Gesetz, also das OWiG, jedoch etwas anders, es gibt nämlich eine spezialgesetzliche Regelung zur Akteneinsicht im Ordnungswidrigkeitenverfahren, eben den bereits genannten § 49 OWiG. Damit findet § 147 StPO im OWi-Verfahren eben keine Anwendung.

 

Gruß

Goose

  • Like 1
Guest Freisinn
Posted

Solltest Du beim Sachbearbeiter Akteneinsicht vornehmen wird er die Gelegenheit nutzen Dich als Fahrer zu identifizieren. Die Option sich als verantwortlicher Fahrer aus der Schusslinie zu bringen ist damit vertan.

Selbstverständlich wird das so gehandhabt, der Sachbearbeiter wird kaum eine Augenbinde bei der Akteneinsicht auf der Behörde tragen ;)

@autofahrer123: Um welches Messverfahren und -Gerät handelt es sich denn?

Dinge wie

- Eichnachweis?

- manuelles Testfoto

- manuelles "Abschlussfoto"? (Ich hatte noch nie einen Anwalt, der ein Cal-Foto sehen wollte, der Gutachter möchte diese aber idR haben)

- Schulungsnachweis

würden wir idR nicht an den Betroffenen verschicken, hier reicht eigentlich die behördliche Versicherung, dass diese vorhanden und korrekt sind.

Wir schicken bei einer so großen Distanz zum Betroffenen Kopien per Post, dier meisten mir bekannten Bußgeldstellen machen das aber nicht.

Posted

Ich darf mir nicht mal Fotos bei der Akteneinsicht machen und muß mir das wichtigste herausschreiben.

 

Wenn Akten an Betroffen verschickt werden, wo ist da die Aufsicht, die der 49 OWiG vorsieht?

 

"(1) Die Verwaltungsbehörde kann dem Betroffenen Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewähren, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen."

Posted

[...]

B) hilft die StPO auch im OwiRecht

Bedingt. Gemäß § 46 (1) OWiG gilt folgendes:

 

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

 

Hier bestimmt dieses Gesetz, also das OWiG, jedoch etwas anders, es gibt nämlich eine spezialgesetzliche Regelung zur Akteneinsicht im Ordnungswidrigkeitenverfahren, eben den bereits genannten § 49 OWiG. Damit findet § 147 StPO im OWi-Verfahren eben keine Anwendung.

 

Gruß

Goose

Richtig, ich war gedanklich zu sehr im Strafverfahrensrecht (und habe nur schnell in die StPO geblättert).

Posted

Moin Moin

 

.... es gibt in einem solchen (Routine)fall keine "schutzwürdigen Interessen Dritter".

Was nicht heißt, daß Akteneinsicht gewährt werden muß.

 

Du liest das mit den schutzwürdigen Interessen falsch.

Dieser Nachsatz im 49 OWiG bedeutet, daß Akteneinsicht nicht gewährt werden darf, wenn schutzwürdige Interessen Dritter dem entgegenstehen.

Aber nicht, daß Akteneinsicht gewährt werden muß, wenn keine schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen.

 

Die Gewährung von Akteneinsicht liegt im pflichtgemässem Ermessen des Beamten.

Der TE hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht.

Er hat aber ein Recht darauf, daß der Beamte das pflichtgemäße Ermessen ohne Ermessensfehler ausübt.

 

Und deshalb hat Dieselschräubchen erstmal recht.

 

Gruß

Posted

Und deshalb hat Dieselschräubchen erstmal recht.

Jep, ebenso wie mit seiner Bitte, hier kein "Falschwissen" zu verbreiten (siehe @Blaulicht).
Posted

@sobbel

 

Dieselschräubchen hat unrecht.

Ich bin mir sehr sicher, dass alle Klagen in einem solchen Fall gewonnen würden

 

Zumin in allen Fällen in denen mit Verteidigung Einsicht gewährt würde und nur aufgrund dass kein Verteidiger beauftragt ist die Einsicht verweigert wird.

Posted

Wenn man sich selber ohne Anwalt verteidigt bekommt man spätestens vom Gericht Akteneinsicht. Ansonsten wäre kein sinnvolle Verteidigung möglich. Rechtsgrundlage kann ich keine liefern.

Posted

Wenn man sich selber ohne Anwalt verteidigt bekommt man spätestens vom Gericht Akteneinsicht. Ansonsten wäre kein sinnvolle Verteidigung möglich. Rechtsgrundlage kann ich keine liefern.

 

Die Rechtsgrundlage wurde schon genannt. Es gibt Fälle (im Straf- und Ordnunsgwidrigkeitenrecht) wo auch dem Verteidiger (temporär) keine Akteneinsicht gewährt wird, das ist dann natürlich gleich. In allen Fällen, wo ein Anwalt Einsicht hätte erhält man diese auch ohne Anwalt.

Jedoch war der (falsche) Glaube lange verbreitet, dass das nur mit Anwalt ginge, teilweise hält sich immernoch der Glaube. Eine Klage auf Akteneinsicht müsste erfolgreich sein. Vermutlich benötigt man jedoch im Klageverfahren einen Anwalt, damit sind wir fast in einem Paradoxon.

Posted (edited)

Ohne groß zu gucken, Rechtsgrundlage unter anderem: §147 Strafprozessordnung, Was ist mit meinen Sonderzeichen und meiner Return-Taste?

Edited by KlausK
Posted

Nein, ich meinte 6 Europäische Menschenrechtskonvention

Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18)

Artikel 6

Recht auf ein faires Verfahren

(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

...

b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;

c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

Posted

Ohne groß zu gucken, Rechtsgrundlage unter anderem: §147 Strafprozessordnung, Was ist mit meinen Sonderzeichen und meiner Return-Taste?

 

Hatte ich genauso gemacht.

Ein Blick ins OwiG hätte jedoch geholfen (siehe oben)

 

Unterm Strich ist das Ergebnis aber analog.

Posted

Im Ergebnis werde ich Akteneinsicht gewährt bekommen, die Frage ist nur wann, mit welchem Aufwand und ob wirklich nur unter Aufsicht - wobei letzteres wahrscheinlich anfechtbar wäre.

 

@Dieselschräubchen: Eine Übersendung wäre schön, dass der Fall unwahrscheinlich erscheint, ist mir klar. Der SB wird mich ggf. sicher nicht mit Scheuklappen begrüßen. ;-) Eine eindeutige Verteidigungsstrategie habe ich nicht, weil ich die vollständige Sachlage noch nicht kenne. War (nachts) der dritte Fahrstreifen freigegeben? Gab es andere Gründe für die Geschwindigkeitsbegrenzung? Die Markierungen für den Blitzaufbau werden wohl vorhanden bzw. korrekt gewesen sein, weil auf den Fotos (siehe unten) die gelben (dauerhaften) Markierungen sichtbar sind. Ich wurde Samstagnacht, bei trockener und kaum befahrener Fahrbahn geblitzt. Es ist ein Abschnitt, der eine variable Geschwindigkeitsbegrenzung hat, weil dort bei hohem Verkehrsaufkommen der Standstreifen freigegeben wird. Durch Zufall bin ich nun sogar auf ein Thema gestoßen, wo genau dieser Abschnitt vor einigen Jahren diskutiert wurde: http://www.radarforu...u-und-walsrode/

 

@Freisinn: Auf den Schriftstücken ist nur von „ESO“ die Rede, aber da es irgendwo auf diesem Abschnitt (http://www.blitzer.d.../pictures/61066) passiert ist, wird es die tolle ESO ES 3.0 gewesen sein.

Posted

Im Ergebnis werde ich Akteneinsicht gewährt bekommen, die Frage ist nur wann, mit welchem Aufwand und ob wirklich nur unter Aufsicht - wobei letzteres wahrscheinlich anfechtbar wäre.

? Waum sollte dies anfechtbar sein?

Posted

@Gast225, @QTreiberin: Schön wär's! ;-) Nee, das war missverständlich. Wenn ich mich mit beim Inhalt einer Akte auseinandersetze, gehe ich davon aus, dass es nicht in drei Minuten getan ist. Deswegen denke ich, dass es spätestens vor Gericht die Möglichkeit geben müsste auch Kopien zur Verteidigungsvorbereitung zu bekommen. Oder irre ich? Wie läuft eigentlich so eine Akteneinsicht beim SB normalerweise ab?

Posted (edited)

Bei uns wie folgt, aber nicht OWibereich.

 

Du stellst den Antrag, bekommst einen Termin, unter Aufsicht kannst du dann solange die Akte einsehen wie du willst. Muss sich aber im Rahmen halten.

 

Kosten

im Verwaltungsverfahren- X Euro pro Stunde plus 50 Cent pro Kopie (müssten so um die 40 Euro sein).

im Widerspruchsverfahren-laut Gesetz kostenfrei

 

Die Kostenfreiheit gilt jedoch nur im Sozialbereich und nicht im OWibereich.

Edited by Gast225
Guest Freisinn
Posted

Ich frage mich aber immer noch, was Du eigentlich erhoffst in den Akten zu finden?

Posted

@Gast225: Ich rechne mit einer Pauschale von 12 Euro, aber lasse mich gerne eines besseren belehren bzw. werde das sicher von der SB erfahren.

 

@Freisinn: Ich hoffe auf offensichtliche Fehler, die den Bildern zu entnehmen sind. Sofern mir die SB keine Auskunft gibt, wie zum Zeitpunkt des Verstoßes der Verkehr geregelt wurde, wird auch dies aus dem Messprotokoll ersichtlich sein (u. a. anhand der Fahrbahnbreite).

 

Ist in diesem Fall der § 110d OWiG vollkommen aus dem Kontext gerissen oder könnte man sich darauf berufen um Kopien zugeschickt zu bekommen. Natürlich ist an dieser Stelle wieder von "Akteneinsicht kann gewährt werden" die Rede.

Guest Freisinn
Posted

Die Pauschale von 12,-€ gilt normalerweise nur für das Versenden einer Akte an einen RA.

Du kannst nirgendwoher einen Anspruch auf Übersendung der Akte/Kopien an den Betroffenen ableiten.

Mir erschließt sich aber immer noch nicht ganz, was Du hoffst zu finden? Fehler in der Messung, oder beim Aufbau des Messgerätes werden sich nur anhand eines Gutachtens beweisen lassen.

Posted

Höfflich nachfragen ob man Akteneinsicht beim nächstgelegenen Amtsgericht bekommt oder darum bitten die paar Blätter zu kopieren.

 

Mehr als zwei Hände voll, sollten da ja nicht zusammenkommen.

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