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Was passiert jetzt weiter?


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Guest Gast_Wave009
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Hallo!

Ich bin am 02.Juni geblitzt worden (außerhalb mit 50km/h drüber, also gerade noch ein Monat Fahrverbot), das Auto ist auf mich zugelassen. Am 19.06. bekam ich dann als Halter den Anhörungsbogen. Ich habe geschrieben, dass ich mich nicht erinnern kann, wer an dem Tag gefahren ist und das ich um die Zusendung eines Photos bitte. Am 26.06. habe ich dann den Anhörungsbogen zurückgeschickt. Mitte Juli stand dann die Polizei auf dem HOf und wollte mich sehen. Das Photo was der Polizist mitgebracht hat, zeigt von mir nicht sehr viel, die Augen sind durch die Sonnenbrille verdeckt und die Augenbrauen aufwärts durch dier Sonnenblende. Der Polizist meinte, dass eine gewisse ähnlichkeit besteht, er sich aber auch nicht sicher ist. Ich meinte dann noch, dass ich mich nicht mehr daran erinnern kann, wer an diesem Tag gefahren ist, und das ich mich auf dem Photo auch nicht erkenne. Seit dem ist nichts weiter passiert.

Kann mir von euch einer sagen wie die Geschichte jetzt weiter geht? Landet die Sache gleich beim Gericht oder kriege ich jetzt erst noch einen Bußgeldbescheid?

Wird die Sache teurer, wenn ein Gericht zu der Überzeugung kommt, dass ich der Fahrer war? Mit welchen Kosten muss ich rechnen?

 

Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus

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kann dir da jetzt nix festes sagen, aber wollt einfach meine Aufmerksamkeit zeigen.

 

Ich denk mal, im zweifelsfall bleibst du als halter des autos drauf sitzten.

 

Wenns zum Gericht geht:

Schnapp dir nen anwalt, nen kumpel und du behauptest der kumpel is gefahren. Der behauptet das stimmt nicht. dann bleibst vll bei nix. :rolleyes:

Posted
Ich denk mal, im zweifelsfall bleibst du als halter des autos drauf sitzten.
denke lieber nicht :rolleyes:

 

 

@Gast_Wave009

 

also was du jetzt nur machen kannst, ist es ab warten und Tee trinken <_< wenn du glück hast wird das Verfahren eingestellt und du bist raus.

 

 

Das Photo was der Polizist mitgebracht hat, zeigt von mir nicht sehr viel, die Augen sind durch die Sonnenbrille verdeckt und die Augenbrauen aufwärts durch dier Sonnenblende. Der Polizist meinte, dass eine gewisse ähnlichkeit besteht, er sich aber auch nicht sicher ist.

 

 

wenn der Polizist sich auch nicht sicher wahr und dich nicht genau identifizieren konnte und du es auch bestritten hast das du gefahren bist dann sieht es meiner meinung sehr gut für dich aus. Solltest du aber doch noch ein BussGeldBescheid bekommen, dann würde ich dir raten sich einen Anwalt zu nehmen wenn du einen Rechtschutzversicherung hast.

 

 

 

gruss

 

TheOne

Guest justitia
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quote on

dann würde ich dir raten sich einen Anwalt zu nehmen wenn du einen Rechtschutzversicherung hast.

quote off

 

heisst das im umkehrschluss - ohne rechtsschutz rentiert sich kein anwalt

 

armes irres volk von fehltretern

 

es kostet so oder so 10000€

 

die starfen und der rundrumeffekt wird niemals bezahlt und eine rechtsvertretung kostet niemals die welt - sonst würden ja keine anwälte existieren und keine staatanwälte zum küssen da sein

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@ Gast_Wave009

 

Kann mir von euch einer sagen wie die Geschichte jetzt weiter geht? Landet die Sache gleich beim Gericht oder kriege ich jetzt erst noch einen Bußgeldbescheid?

Wird die Sache teurer, wenn ein Gericht zu der Überzeugung kommt, dass ich der Fahrer war? Mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Die Sache landet nur über einen Einspruch gegen den BuGeBe, den du erst bekommen müsstest, bei Gericht. Ob du einen bekommst, ist natürlich die Frage. Die Polizei hat wahrscheinlich aktenkundig gemacht, dass sie dich nicht erkennen konnte. Die Akte geht zurück an die BG-Stelle. Die Entscheidungsverantwortung, was mit dir zu machen ist, kann sie an das Gericht abwälzen, indem sie dir den BuGeBe schickt. Das Gericht hat die Möglichkeit, einen Affenforscher hinzuzuziehen. In Polizeikreisen wird gesagt, das ab FV damit zu rechnen ist. Wenn der dich identifiziert, musst du ihn natürlich dafür bezahlen. Wieviel er kostet, weiß ich nicht. Ganz billig wird er nicht sein.

Posted
Das Gericht hat die Möglichkeit, einen Affenforscher hinzuzuziehen. In Polizeikreisen wird gesagt, das ab FV damit zu rechnen ist.

Yes, die Möglichkeit als solche besteht.

 

Aber um es noch einmal auf den Punkt zu bringen:

 

Ich habe es schon häufiger erlebt, daß im Falle eines drohenden FV ein Gutachter hinzugezogen werden sollte bzw. die Möglichkeit in Erwägung gezogen wurde. Dieser sollte aber IN ALLEN FÄLLEN nur Aussagen zur Meßtechnik, Vorgehensweise, Fehlerquellen u.ä. machen. Ein "Affenforscher" wurde in meiner bisherigen Zeit von noch keinem Gericht zu Rate gezogen. Wird IMHO wohl auch eher bei Straftaten der Fall sein und weniger bei Ordnungswidrigkeiten.

 

Vor einiger Zeit wollte ein Kradfahrer nach einer Geschw.-Messung - Foto war also verhanden - einen Kollegen auf die Hörner nehmen. Der Kollege konnte sich durch einen beherzten Sprung in den Straßengraben retten und der mutmaßliche Fahrer schnell ermittelt werden. Hier wäre ein entspr. Gutachten durchaus gerechtfertigt gewesen. Wurde aber nicht gefordert. Die Verhandlung fand vorm Landgericht statt. Und Du behauptest, daß das bei einer im Vergleich dazu "banalen" Owi quasi "regelmäßig" der Fall wäre / sein könnte?

Posted

@Bluey

 

Vor einiger Zeit wollte ein Kradfahrer nach einer Geschw.-Messung - Foto war also verhanden - einen Kollegen auf die Hörner nehmen.
Das ist noch milde ausgedrückt.
Die Verhandlung fand vorm Landgericht statt.
Denk ich mir, daß ein AG da nicht mehr reicht. Wie lautete denn die Anklage, wieviel gibt es denn dafür (im Falle einer Verurteilung). Kann man Mordversuch annehmen?

 

MfG

 

Thomas

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@Koral

 

Um Deiner Bitte aus einem anderen Thread nachzukommen: Ich denke, daß hier gar nichts weiter passieren wird. Der Kollege wird seiner Feststellung entspr. einen Vermerk schreiben und diesen der zuständigen BuGeSte zuschicken. Ich glaube kaum, daß die ein Verfahren "riskieren".

 

 

@ts1

 

Ich weiß nicht, welcher Verstöße er letztendlich angeklagt wurde. In Betracht kommen hier neben dem Geschw.-Verstoß sicherlich "Gef. Eingriff in den Straßenverkehr § 315 b StGB" und "Nötigung".

 

Strafandrohung: bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

Posted

@Bluey

 

Ich weiß nicht, welcher Verstöße er letztendlich angeklagt wurde. In Betracht kommen hier neben dem Geschw.-Verstoß sicherlich "Gef. Eingriff in den Straßenverkehr § 315 b StGB" und "Nötigung".

Strafandrohung: bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

Oh, bei LG dachte ich an Strafmöglichkeit >5 Jahre. Die von Dir erwähnten Verstöße hätte doch auch das AG verhandeln können? Oder es war schon die nächste Instanz.

 

MfG

 

Thomas

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@ Bluey

 

Ich glaube kaum, daß die ein Verfahren "riskieren".

Danke, das wollte ich wissen. Wäre ja für Wave009 schön, wenn du Recht hättest.

Posted

@ts1

 

Der Kollege hat's mir mal erzählt. Genauere Einzelheiten weiß ich nicht mehr.

Guest Gast_Wave009
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Hallo Leute,

vielen Dank für eure zahlreichen Antworten. Es ist echt Klasse, dass es so ein Forum gibt und dass der eine oder andere bei Problemen helfen kann.

 

Eine Frage die mir noch bleibt: Ich habe bis jetzt ja nur einen Anhörungssbogen bekommen, falls ihr recht habt und die Sache eingestellt wird, bekomme ich dann auch einen Bescheid, dass die Sache eingestellt ist, oder verläuft das dann einfach so im Sande???

 

Ach ja und vielleich noch einmal wegen der Kosten, sollte ich mir zum jetzigen Zeitpunkt einen Anwalt nehmen, wieviel müsste man für so eine Beratung denn Investieren? Also die Kosten für Beratung, Akteneinsicht etc. ohne Gerichtsverfahren?

 

Schon mal vielen dank für eure Antworten.

 

Euer Wave009

Guest Gast_Michael
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falls ihr recht habt und die Sache eingestellt wird, bekomme ich dann auch einen Bescheid, dass die Sache eingestellt ist, oder verläuft das dann einfach so im Sande???

So einen Bescheid habe ich aus ca. 3 Fällen noch nie bekommen, waren aber Fälle mit AB / ohne BuGeBe, wie bei dir wegen schlechten Fotos.

 

Eine Bekannte hat grade so einen Bescheid bekommen (siehe "Verfahren eingestellt") allerdings mit gleichzeitiger Ladung als Zeuge zur Fahreridentifizierung.

Guest Gast_Wave009
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Kann denn einer von euch genauere Angaben machen, wann die Sache genau verjährt ist? Also ich habe ja hier im Forum schon herausgefunden, dass das Versenden des Anhörungsbogens eine aufschiebende Wirkung hat, die Frist also mit dem Ausstellungstag des AB neu beginnt.

Beginnt die Frist denn auch wieder neu zu laufen, wenn die nach Erhalt des Anhörungsbogens die Polizei zur mir schicken um mich in Augenschein zu nehmen? Oder kann ich drei Monate nach Ausstellung des Anhörungsbogens, die Sache zu den Akten legen?

Und wann gilt noch einmal die Verjährungszeit von drei Monaten, und wann sind es drei Monate und zwei Wochen?

 

Vielen Dank im Voraus!!!

Guest helveticus at work
Posted

Grundsätzlich gilt eine Verfolgungsverjährung von 3 Monaten ab dem Tattage. Diese kann beispielsweise durch die Anordnung der Anhörung unterbrochen werden. Es gibt keine gesetzliche Frist von 3 Monaten und 2 Wochen. Man nimmt nur an, daß die Zustellung des AB ca. 2 Wochen dauert. Die Anordnung reicht jedoch schon.

 

Durch Anhörung des Betroffenen kann die Verjährung nur einmalig unterbrochen werden. Durch 2. AB wird sie also nicht ein weiteres Mal um 3 Monate "verlängert". Eine Unterrechung kann anonsten nur durch Maßnahmen erfolgen, die enumerativ in § 33 Abs.1 OwiG genannt sind. Einfach mal nachlesen. Die Anordnung eines "Hausbesuchs" löst definitiv keine weitere Unterbrechung aus.

 

Die übliche nächste Unterbrechung erfolgt durch ERLAß (nicht Zustellung !!!) des Bußgeldbescheides. Erfolgt der ERLAß nicht spätestens 3 Monate nach dem Tattage unter Einrechnung einer eventuellen Unterbrechung und damit Neubeginn der Frist, so ist die Sache verjährt (Verfolgungsverjährung).

 

Aufpassen muß man beispielsweise immer, wenn Gespräche mit den Beamten an Ort und Stelle geführt wurden. Üblicherweise ist es dann möglich, für diesen Zeitpunkt eine Anhörung zu "konstruieren". Da sodann meistens noch eine schriftliche Anhörung erfolgt, die behördlicheseits und computermäßig als Unterbrechung eingerechnet wird, sind viele dieser Sachen verjährt, was ebensoviele Kollegen leider übersehen (cih verrate wieder zu viele Tricks !!!). Das passiert überwiegend bei Messungen durch Nachfahren und Lasermessungen, weil hier die Betroffen unmittebar angehalten werden. Hier reicht es sogar schon aus, wenn der Beamte ankündigt, es werde noch schriftlich ein Anhörungsbogen versandt werden. Also: NIEMALS vor Ort darauf verzichten ! Keine Angaben machen und sagen, man wolle doh bitte einen schriftlichen Anhörungsbogen schicken.

 

Es gibt soviele Kleinigkeiten, die in diesem Bereich zu beachten sind. Die Darstellung würde den hiesigen Rahmen sprengen.

 

Zur Sache (ohne dß ich die Diskussion verfolgt habe):

 

Bei Dir war Tattag der 02.06.2003. Am 19.06.2003 bekamst Du den Anhörungsbogen. Der Anordnungstag deckt sich i.d.R. mit dem Ausstellungsdatum. Ab diesem Tage müßte binnen 3 Monaten ein Bußgeldbescheid erlassen werden, sonst ist es grds. vorbei. Geht man davon aus, daß die Anordnung um den 05.06.2003 erfolgt sein dürfte, wäre die Sache am 06.09.2003 verjährt gewesen, wenn bis dahin kein BG-Bescheid erlassen wurde. Schau Dir den ersten AB mal an und insbesondere das Datum. Wenn tatsächlich noch ein BG-Bescheid kommen sollte, würde dieser erwartungsgemäß so ca. bis Ende der Woche oder Anfang nächster Woche spätestens eingehen.

 

Bloß nicht da anrufen und nachfragen !!! Die könnten das ganze sonst "türken" (Ist nicht PC, ich weiß ;) ). Geschieht gerne, ohne irgendjemandem unserer Sherriffs oder BGB-Mitarbeitern hier Derartiges konkret zu unterstellen (Ich könnt Geschichten erzählen !)

 

Also: Noch ein bißchen zittern und mit Ablauf von großzügig 3 Wochen ohne BG-Bescheid feiern !!!

Posted
Aufpassen muß man beispielsweise immer, wenn Gespräche mit den Beamten an Ort und Stelle geführt wurden. Üblicherweise ist es dann möglich, für diesen Zeitpunkt eine Anhörung zu "konstruieren".

 

Hier reicht es sogar schon aus, wenn der Beamte ankündigt, es werde noch schriftlich ein Anhörungsbogen versandt werden.
Hm... vielleicht kannst Du mir mal erklären, warum die bloße Ankündigung, man werde einen AB zuschicken, schon als Anhörung zu werten ist.

 

Da sodann meistens noch eine schriftliche Anhörung erfolgt, die behördlicheseits und computermäßig als Unterbrechung eingerechnet wird, sind viele dieser Sachen verjährt, was ebensoviele Kollegen leider übersehen (cih verrate wieder zu viele Tricks !!!).

Hm... na gut. Zumind. bei uns wird ein AB nur dann verschickt, wenn der Betr. ausdrücklich darauf besteht. :P Ansonsten wird auch "Ich äußere mich nicht dazu" o.ä. als eben eine solche gewertet ("Keine weitere Einlassung") und ohne vorherigen AB der BG-Bescheid zugestellt.

 

Das passiert überwiegend bei Messungen durch Nachfahren und Lasermessungen, weil hier die Betroffen unmittebar angehalten werden.
Nachfahren kommt bei uns zu selten vor. Aber Lasermessungen sind die Regel. Wie oben schon beschrieben wird nur auf Wunsch ein AB zugeschickt.

 

Also: NIEMALS vor Ort darauf verzichten ! Keine Angaben machen und sagen, man wolle doh bitte einen schriftlichen Anhörungsbogen schicken.

Dann bekommt er zumind. bei uns sofort - nach den obligatorischen 4 - 6 Wochen - den BuGeBe ins Haus.

Posted

@bluey:

 

 

Ankündigung AB:

Die bloße Ankündigung, einen AB zuzuschicken, beinhaltet jedenfall sinngemäß, daß ein Verfahren gegen den "Betroffenen" eingeleitet wird und das ist eben etwas i.S.d. § 33 Abs.1 Nr1 OwiG. Ich glaube, das hat mal das OLG Hamm entscheiden und das steht bei (Jagusch) - Hentschel Straßenverkerhrsrecht in der Kommentierung zu § 33 Owig( :P:D:nolimit:;) ).

 

Zeitfaktor:

Dann läuft das bei euch geschickter als bei mir zu Hause. Aber in OWD ist das Gericht auch glaub ich ein bißchen kleiner als bei uns.

 

Wenn die "Jungs" die Schnauze halten vor Ort und gar nichts sagen außer, sie würden sich - vielleicht - auf AB schriftlich nach Überlegung äußern, dann steht das eben so im Protokoll (=erste Anhörung) und es kommt der AB und der steht in der OP-Liste der BG-Behörde drin, auch fristmäßig. Die wird dankenswerter Weise inzwischen ausgedruckt und bei Akteneinsicht mitgeschickt. Da könnten die eigentlich auch das Höschen von der Kopierpraktikantin gleich mitschicken und alle die Hosen runterlassen. Ich weiß nicht, warum die das machen. Man kann ganz genau sehen, wann nach deren Meinung welche Fristen ablaufen.

 

Wenn die Leute dann mit dem AB kommen, hat man noch ein Paar Fragen an die Behörde (kurz mal den Eichschein bei der ZPD besorgen und faxen bzw. das Meßprotokoll bei der PI anfordern und faxen) und weist darauf hin, daß BG_Bescheid ja zunächst mangels Verjährung bis zum xx.xx.xx. nicht nötig ist, die Unterlagen ja vorher formlos gefaxt werden können und man sich schon einig wird. Man bekommt dann "prompt" Antwort und siehe da, erstaunlicherweise sind dann die 3 Monate ab Tattag rum, was man natürlich grad erst gemerkt hat (Ich verrat grad wieder zu viel !). Mit einer großen Entschuldigung regt man dann an, das Verfahren einzustellen ohne Kostenerstattung (Kosten=Rechtsschutz), was einem ja selber peinlich ist, da man wegen dieser blöden Nachfragen ja mit dran schuld ist. Die Angestellte hält die Schnauze, da sie (wenn sie es überhaupt merkt) drauf reingefallen ist und alles ist gut, auch fürs nächste mal.

 

Noch Fragen ???

Posted
Ankündigung AB:

Die bloße Ankündigung, einen AB zuzuschicken, beinhaltet jedenfall sinngemäß, daß ein Verfahren gegen den "Betroffenen" eingeleitet wird und das ist eben etwas i.S.d. § 33 Abs.1 Nr1 OwiG. Ich glaube, das hat mal das OLG Hamm entscheiden und das steht bei (Jagusch) - Hentschel Straßenverkerhrsrecht in der Kommentierung zu § 33 Owig

O.k. Akzeptiert.

 

Zeitfaktor:

Dann läuft das bei euch geschickter als bei mir zu Hause. Aber in OWD ist das Gericht auch glaub ich ein bißchen kleiner als bei uns.

Sicherlich, aber bzgl. Verhältnis Verfahren pro Richter dürfte es vielleicht keine so gravierenden Unterschiede geben. Allerdings werden die ABs ja nicht von den Gerichten verschickt, sondern von den BG-Stellen oder der Polizei. Und die sind i.d.R. schon recht schnell.

 

Wenn die "Jungs" die Schnauze halten vor Ort und gar nichts sagen außer, sie würden sich - vielleicht - auf AB schriftlich nach Überlegung äußern, dann steht das eben so im Protokoll (=erste Anhörung) und es kommt der AB und der steht in der OP-Liste der BG-Behörde drin, auch fristmäßig.

Nein. Dieser Vermerk wird bei uns lediglich auf dem Personalbogen, der allerdings nicht zur Akte gehört, geschrieben, damit die Sachbearbeitung weiß, ob zuvor ein AB verschickt werden muß. Ansonsten ginge der Vorgang sofort an die BuGeSte (jetzt hab ich auch etwas aus dem Nähkästchen geplaudert). Auf dem Protokoll (welches meinst Du da überhaupt) wird in dieser Richtung bei uns nichts vermerkt. Und ein "vielleicht" gibt es nicht. Entweder Oder.

 

Ich habe auch schon etliche Akten zwecks Stellungnahmen übersandt bekommen. Ein entspr. Vermerk

Die wird dankenswerter Weise inzwischen ausgedruckt und bei Akteneinsicht mitgeschickt.
ist mir da noch nie begegnet. Aber: andere Länder, andere Sitten. :P

 

Noch Fragen ???

Danke, im Moment nicht.

Posted

Mit "Protokoll" meine ich möglicherweise Deinen "Personalbogen", also das Ding, was Ihr da vor Ort ausfüllt. Wenn da (bei uns) angekreuzt ist, daß der betroffene einen AB wünscht, dann bekommt er den und den steht dann erlaßdatumsmäßig in der OP-Liste drin und das ist schön !!!

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Hm... kann ich mir kaum vorstellen. Unser Personalbogen ist eine Eigenentwicklung und bleibt bei unserer Sachbearbeitung. Der wird auf gar keinen Fall irgendwohin geschickt. Wie das bei euch ist, kann ich nicht beurteilen.

Posted

Das "Ding" gelangt bei uns auch nicht zur Akte. Das wird üblicherweise in einen einfachen Block notiert und zu Hause verarbeitet. Die AB´s kommen dann nicht mehr von Euch, sondern von der BG-Behörde.

Posted
Ich glaube, das hat mal das OLG Hamm entscheiden und das steht bei (Jagusch) - Hentschel Straßenverkerhrsrecht in der Kommentierung zu § 33 Owig( :P:D:nolimit:;) ).

...und meines Wissens sogar der BGH, so wie ich grad die Kommentierung des § 33 im Göhler überfliege, Rdnrn. 6b ff.

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