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Hallo Zusammen,

 

Ich habe bis jetzt verweifelt nach einem Gesetz gesucht das Geschwindigkeitskontrollen, vorallem automatisierte Geschwindigkeitskontrollen erlaubt.

Weiß jemand was über so ein Gesetz in irgend einem Bundesland. Es muss allerdings ein Gesetz sein keine Verordnung oder Dienstanweisung oder ähnliches.

Für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar. Werde mich auch bei euch revanchieren.

 

physiker

in dubio pro libertate

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Es ist alles erlaubt, was nicht verboten ist. Also frag lieber, ob es Regelungen gibt, welche Kontrollen verbieten würden.

 

Edit: Dein Spruch "in dubio pro libertate" gibt dem ganzen eine sehr ironische Note, gut gelungen, Respekt. Die Freiheit wie wir sie kennen und wie sie CDUSPDFDPGRÜN gerne hätten ist Freiheit für den Staat, die Konzerne und die Mächtigen. Aber ich denke, ich erzähle da nix neues.

Guest Der Friese
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ich denke, diese regelung ergibt aus einem umgekehrten schluss....

es gibt regeln, die in der stvo verankert sind und die überwachung der regeln muss nirgens gesondert stehen....

es steht ja auch nirgends explizit, dass banküberfälle nicht verboten sind, es gibt im strafgesetzbuch den paragrafen 249....aber nirgends steht, dass das überfallen einer bank verboten wäre....es ergibt sich einfach aus dem zusammenhang...

 

gruß

der friese

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Das stimmt so nicht schau dir mal folgenden Wortlaut eines Urteils an

 

... liegt ein Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <42 f.>). Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials wurden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert. Sie konnten später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers war beabsichtigt und technisch auch möglich. Auf den gefertigten Bildern sind das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie der Fahrzeugführer deutlich zu erkennen. Das Amtsgericht hat im angegriffenen Urteil ebenfalls festgestellt, dass ausreichende Konturen auf den Bildern vorhanden sind, und den Beschwerdeführer als die abgebildete Person identifiziert. Dass die Erhebung derartiger Daten einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 -, Umdruck, S. 26; BVerfGE 120, 378 <397 ff.>; BVerfGK 10, 330 <336 f.>).

 

Der Eingriff in das Grundrecht entfällt nicht dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erhoben wurden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung (vgl. BVerfGE 65, 1 <45>; 120, 378 <398 f.>; BVerfGK 10, 330 <336>). Es liegt auch kein Fall vor, in dem Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, dann aber ohne weiteren Erkenntnisgewinn, anonym und spurenlos wieder gelöscht werden, so dass aus diesem Grund die Eingriffsqualität verneint werden könnte (vgl. dazu BVerfGE 115, 320 <343>; 120, 378 <399>). Die vom Beschwerdeführer angefertigten Videoaufnahmen wurden gerade in einem Bußgeldverfahren als Beweismittel genutzt. Inwiefern zwischen Übersichtsaufnahmen des auflaufenden Verkehrs und Aufnahmen der Fahrzeugführer sowie der Kennzeichen zu differenzieren ist, kann offen gelassen werden

 

und weiter ....

 

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 65, 1 <43 f.>; 120, 378 <401 ff.>; BVerfGK 10, 330 <337>). Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl. BVerfGE 65, 1 <44 ff.>; 100, 313 <359 f.>; BVerfGK 10, 330 <337 f.>).

 

18b) Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung auf den Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999 (Az.: V 652.621.5-2-4) gestützt und damit diesen als Rechtsgrundlage für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung herangezogen.

 

19Eine solche Rechtsauffassung ist verfehlt und unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Es handelt sich bei dem Erlass - ausweislich der einleitenden Bemerkung - um eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine verwaltungsinterne Anweisung. Derartige Regelungen, durch die eine vorgesetzte Behörde etwa auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung hinwirkt, stellen kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG dar und sind grundsätzlich Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 78, 214 <227>). Eine Verwaltungsvorschrift kann für sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen, da es einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf. Der parlamentarische Gesetzgeber hat über einen derartigen Eingriff zu bestimmen und Voraussetzungen sowie Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar festzulegen (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>).

 

Im Klartext werden bei Verkehrsüberwachungen bilder gemacht ist dies ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung und bedarf daher eines parlametarisch zustandegekommenen Gesetzes.

 

Und dieses Gesetz gibt es nicht, zumindest habe ich es noch nicht gefunden.

Oder anders ausgedrückt. Automatische Verkehrsüberwachung ohne anfangsverdacht sind illegal laut Bundesverfassungsgericht.

 

Das Urteil ist von letzter Woche. Wenn dem so ist sind alle Geschwindigkeitskontrollen ausser solche ohne Foto bei denen man sofort rausgezogen wird, nicht rechtmässig und die Beweise daraus unterliegen aufgrund des Grundrechtsverstosses einem Verwertungsverbotes.

 

Muss das aber noch mit meinem Anwalt klären.

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Ich denke, dass das alles, was du aufführst nicht anwendbar ist. Es WÄRE etwas anderes, wenn von jedem Auto ein Foto geschossen würde. Dann wäre das alles rechtswidrig, keine Frage. Aber es werden lediglich die AUTOS gemessen (ein Auto hat keine Grundrechte) und erst wenn zu schnell wird ausgelöst und damit der Fahrer überführt. Solange das in isoliertem Rahmen (keine Verwendung der Daten für andere Zwecke) abläuft, könnte ich mir nicht im entferntesten Vorstellen, dass das unrechtmäßig sein soll.

Wenn du mir eine reinhaust und ich zeig dich dann bei der Polizei mit Name und Adresse an, dann unterliegt das doch auch keinem Verwertungsverbot, nur weil ich ohne Erlaubnis die Daten weitergegeben habe.

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Das sehe ich etwas anders.

 

Geschwindigkeitsmessungen von Automaten, die nur den "Verstoßenden" aufnehmen sind rechtmäßig. Es handelt sich hier zweifelsfrei um die Datenerhebung für die verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit (VOWi)

 

Genauso ist das bei anderen Systemen zu verstehen, wenn diese in Betreib gesetzt werden, weil hier der Anfangsverdacht einer VOWi vorliegt, ist das auch rechtmäßig.

 

Das Urteil wendet sich gegen eine automatische Aufnahme, egal ob mit odewr ohne Verdacht, die im Nachhinein ausgewertet wird.

 

Das Gesetz wäre z.B. der § 55 Ordnugnswidrigkeitengesetz.

 

Dieses Urteil wurde bereits unter Zeitungsartikel angeschrieben.

 

 

dete

Guest Der Friese
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eben....um beim beispiel bankräuber zu bleiben....

der wird auch nicht freigesprochen, weil die kamera ihn als täter identifizieren liess und damit in sein persönlichkeitsrecht gegriffen wurde...

und ja, ich weiß, dass die geschwindigkeitsübertretung eine owi ist und der bankraub eine straftat....ändert aber nichts an der sache...

diese traffic-section sache ist dagegen was anderes - dort wird erstmal jeder pauschal gemessen und "eventuell" am ende die aufzeichnung gelöscht...

 

gruß

der friese

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Lieber Physiker: dieses Urteil bezieht sich einzig und allein auf die ständige Aufzeichnung vom Verkehrsgeschehen, ohne dass ein Grund dafür vorliegt.

Es steht in etwa drin: Liebe Verwaltung - du darfst nicht hingehen und ständig die Kamera laufen lassen, nur weil irgendwas passieren könnte. Du musst schon einen Grund haben. (Wenn also eine Rotlichkontrolle angesagt ist, darf die Kamera nicht ständig laufen sondern nur, wenn sich abzeichnet, dass der VT das Rotlicht missachtet. Ebenso bei Geschwindigkeitskontrollen (aus diesem grund ist Sektion-Controll hier nicht erlaubt) und Abstandsverstößen.)

Es steht aber auch im Urteil: Lieber Gesetzgeber - wenn du das möchtest, dass deine Verwaltung das macht: dann erlasse bitte ein Gesetz - eine Verwaltungsvorschrift reicht da nicht.

 

Also: Lesen - verstehen - ärgern - schreiben

Am fettgedruckten hat es bei dir gehapert

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es steht ja auch nirgends explizit, dass banküberfälle nicht verboten sind, es gibt im strafgesetzbuch den paragrafen 249

:whistling::sneaky::rtfm:

 

EIn Bankraub ist im juristischen Sinne kein Raum sondern eine Erpressung (§ 253 StGB) da der Bankangestellte das Geld "freiwillig" herausgibt. es findet entgegen dem Raub keine Wegnahme (Wechsel des Gewahrsams gegen oder ohne Willen des Gewahrsamsinhabers) statt.

 

Wobei idR dann eine räuberische Erpressung (§ 255 StGB) bzw. schwere räuberische Erpressung (§§ 255, 250 StGB) oder sogar räuberische Erpresssung mit Todesfolge (§§ 255, 251 StGB) anzunehmen ist.

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Ok ich habe gerade mit meinem Anwalt geredet.

 

Er und seine Kollegen sehen das auch so: automatische Geschwindigkeitskontrollen bei denen Bilder gemacht werden sind eindeutig momentan rechtswidrig.

Für Geschwindigkeitskontrollen gibt es keine gesetzliche Grundlage. Alle Verfahren verstossen gegen das Recht der informationellen Selbstbestimmung Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

 

Aber es gibt noch ein Problem. Die Gerichte müssen noch darüber entscheiden, ob die rechtwidrig erfassten daten in einem Ordnungswiedrigkeitsverfahren verwertet werden dürfen.

 

Im Klartext sie hätten nicht blitzen dürfen haben das aber doch gemacht und wenn man pech hat wird man dennoch verurteilt.

 

Da ich mommentan noch ein Busgeldverfahren laufen habe werden wir das mal durch alle Instanzen austesten incl BVG und EUGH

Guest Der Friese
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@gast225

ich hatte auf die schnelle unter wikipedia nachgeschaut:

 

In Deutschland wird Bankraub je nach Tathergang rechtlich entweder als Raub oder als räuberische Erpressung eingeordnet. Das Strafmaß ist allerdings in beiden Fällen identisch: Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. Verwendet der Täter eine Waffe, so beträgt die Mindeststrafe fünf Jahre Freiheitsstrafe.

banküberfall

 

mit sicherheit hast du da mehr ahnung als ich und ich finde es gut, dass du das nochmals richtig stellst, welche paragrafen bei einem banküberfall greifen und das ein bankraub sich von einem überfall zu unterscheiden scheint....

vielleicht kannst du bei wikipedia die leute darauf hinweisen, dass sie zum teil da etwas falsch stehen haben....

 

gruß

der friese

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Lieber Physiker: dieses Urteil bezieht sich einzig und allein auf die ständige Aufzeichnung vom Verkehrsgeschehen, ohne dass ein Grund dafür vorliegt.

Es steht in etwa drin: Liebe Verwaltung - du darfst nicht hingehen und ständig die Kamera laufen lassen, nur weil irgendwas passieren könnte. Du musst schon einen Grund haben. (Wenn also eine Rotlichkontrolle angesagt ist, darf die Kamera nicht ständig laufen sondern nur, wenn sich abzeichnet, dass der VT das Rotlicht missachtet. Ebenso bei Geschwindigkeitskontrollen (aus diesem grund ist Sektion-Controll hier nicht erlaubt) und Abstandsverstößen.)

Es steht aber auch im Urteil: Lieber Gesetzgeber - wenn du das möchtest, dass deine Verwaltung das macht: dann erlasse bitte ein Gesetz - eine Verwaltungsvorschrift reicht da nicht.

 

Also: Lesen - verstehen - ärgern - schreiben

Am fettgedruckten hat es bei dir gehapert

 

Hallo hawethie,

 

ich habe das schon richtig verstanden. Es spielt keine Rolle ob dauernd gemessen wird oder nicht schließlich war er ja auch zu schnell. Es geht nur darum dass ein Bild oder mehrere Bilder gemacht wurden die einer Person zuzuordnen sind oder zugeordnet werden können. Ob derjenige zu schnell fährt oder nicht spielt keine Rolle. Die Tatsache, dass ein Bild der Person gemacht wurde mit einer konkreten Orts und Zeitangabe und dieses Bild verwertet wurde stellt den Verstoß gegen die informationelle Selbsbestimmung dar und ist daher rechtswidrig. Der Kläger hat sich auf die Videoüberwachung bezogen aber das Gericht hat das verallgemeinert. So sieht das auch mein Anwalt und dessen Kollegen.

 

hier nochmal zum mitlesen....

 

Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials wurden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert. Sie konnten später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers war beabsichtigt und technisch auch möglich. Auf den gefertigten Bildern sind das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie der Fahrzeugführer deutlich zu erkennen. Das Amtsgericht hat im angegriffenen Urteil ebenfalls festgestellt, dass ausreichende Konturen auf den Bildern vorhanden sind, und den Beschwerdeführer als die abgebildete Person identifiziert. Dass die Erhebung derartiger Daten einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 -, Umdruck, S. 26; BVerfGE 120, 378 <397 ff.>; BVerfGK 10, 330 <336 f.>).

 

Dieser oben geschilderte Tatbestand ist bei jeder Geschwindigeitsmessung mit Foto oder Video vorhanden.

 

Gruß

Physiker

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Ok ich habe gerade mit meinem Anwalt geredet.

 

Er und seine Kollegen sehen das auch so: automatische Geschwindigkeitskontrollen bei denen Bilder gemacht werden sind eindeutig momentan rechtswidrig.

 

Kein Wunder, der Anwalt ist auch der einzige, der bei sowas gewinnen kann, nämlich Geld und Erfahrung. Aber gut, wenn der Geblitzte meint dem schlechten Geld auch noch gutes hinterherwerfen zu müssen, steht es ihm frei....

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Ok ich habe gerade mit meinem Anwalt geredet.

 

Er und seine Kollegen sehen das auch so: automatische Geschwindigkeitskontrollen bei denen Bilder gemacht werden sind eindeutig momentan rechtswidrig.

 

Kein Wunder, der Anwalt ist auch der einzige, der bei sowas gewinnen kann, nämlich Geld und Erfahrung. Aber gut, wenn der Geblitzte meint dem schlechten Geld auch noch gutes hinterherwerfen zu müssen, steht es ihm frei....

 

Hallo Bill,

 

kein Problem ich hab Rechtschutz und der Anwalt ist ein Freund von mir, Wir haben schon ganz andere Sachen durchgezogen.

 

Kennt Ihr z.B. das:

 

hat aber mehr was mit Rotlichtverstoß zu tun, daran haben Richter noch heute schwer zu kauen.

 

Entscheidungsverhalten an Lichtsignalanlagen mit

und ohne Grünblinken als Ankündigung der

Übergangszeit Gelb von der ETH Zürich

 

wurde das hier eigentlich schon veröffentlicht, weiss jemand was.

 

Gruß

Physiker

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Frag doch mal deinen Anwalt! :sneaky:

 

dete :whistling:

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Es ist alles erlaubt, was nicht verboten ist. Also frag lieber, ob es Regelungen gibt, welche Kontrollen verbieten würden.

 

Edit: Dein Spruch "in dubio pro libertate" gibt dem ganzen eine sehr ironische Note, gut gelungen, Respekt. Die Freiheit wie wir sie kennen und wie sie CDUSPDFDPGRÜN gerne hätten ist Freiheit für den Staat, die Konzerne und die Mächtigen. Aber ich denke, ich erzähle da nix neues.

 

Hallo Bill

 

für nur für CDUSPDGRÜN nicht für die FDP kleiner Tip schau mal im FDP Wahlprogramm nach unter Bürgerrechte.

 

Gruß

Physiker

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Das stimmt so nicht schau dir mal folgenden Wortlaut eines Urteils an

Aktenzeichen des Urteils? Um was ging es da? Ich vermute mal um ´Abfallprodukte´ einer Abstandsmessung.

 

---------

Wie schon oben von einem anderen Member angeführt. Es findet immer erst eine Messung des Fahrzeugs statt, und dann erfolgt die Fotodokumentation des Fahrers. Wo ist also das Problem? OWi liegt vor --> Fotoauslösung.

 

Das alle Fahrzeugführer pauschal fotografiert werden (und somit die Möglichkeit, das gegen die Persönlichkeitsrechte verstoßen wird) wäre nur z.B bei der Abschnittskontrolle möglich. Evtl arbeiten ja die Profis schon daran, das nur das Kennzeichen am Anfang dokumentiert wird und erst am Schluß die Fahreridentifikation stattfindet. :whistling:

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In dieser Diskussion werden wieder Mal mehrere Dinge vermischt.

Das Urteil bewertet als unzulässig, dass ohne Verdacht Aufzeichnungen gemacht werden, die Identifizierung von Personen zulassen, in dem ständig gefilmt wird. Es wird also einfach alles gefilmt, ob zu schnell zu dicht oder keines von beidem. Hierzu muss man auch erwähnen, dass das ein ganz bestimmtes Messverfahren so macht. Und nur solche Verfahren wurden als unzulässig bewertet.

Es dürften aber, da es ja ein Massenverfahren ist, dennoch sehr viele von diesem Urteil profitieren können, die durch dieses Messverfahren beanstandet wurden.

 

Ich halte es jedoch für blanken Unsinn, gar vor Anwälten geäußert, wenn daraus geschlossen wird, dass jegliche Messungen unzulässig wären. Detektiert ein Messgarät einen Verstoß, bevor die personenbezogenen Daten gespeichert werden, ist natürlich die Fertigung eines Beweisfotos zulässig.

 

Das betroffene (Abstands-)Messverfahren VKS wird nach Beschreibungen hier im Forum wohl mit permanent aufzeichnender Ident- und Kennzeichenkamera betrieben. Dies scheint der Kritikpunkt des Urteils zu sein. Andere Verfahren zeichnen zunächst nur die Verkehrssituation ohne personenbezogene Daten auf. Erst bei einem Anfangsverdacht (Wahrnehmung des Messbeamten) wird manuell eine Beweisaufnahme von Kennzeichen und Fahrer ausgelöst. Hiergegen spricht nichts in dem Urteil.

 

Bewertet man juristisch noch genauer, so stellt man fest, dass das Urteil zur Neubewertung an die vorige Instanz zurück verwiesen wurde. Grund: Es gibt schon Möglichkeiten, in bestimmte Grundrechte ein zu greifen. Dazu bedarf es eines Gesetzes. Die Vorinstanz hat jedoch gar nicht dargelegt, ob solch eine Grundlage bestand, deshalb die Zurückverweisung. Der Kläger hat daher durchaus einen vorläufigen Erfolg erzielt, in wie weit dieses Urteil Wirkung entfaltet, muss sich aber noch zeigen. Traurig ist allerdings, dass sich ein zur Stellungnahme aufgefordertes Justizministerium zur Sache gar nicht äußert.

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Hallo Videofan,

 

Ihre Darstellung stimmt so nicht. In dem Verfahren ging es um eine Videomessung das stimmt, aber wie bereits vorher schon erwähnt get es nur um das Bild und die Möglichkeit den Ort und die Zeit und die Idetität über das Kennzeichen festzustellen, also eine Messung mit Bildauswertung. Völlig Unabhängig davon ob eine OWi vorliegt oder nicht. Das Gericht geht ja in seinem Urteil überhaupt nicht auf die Messung anderer Verkehrsteilnehmer ein, sondern bezieht das ganze auf den konkreten Fall.

 

nochmal zum nachlesen:

Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials wurden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert. Sie konnten später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers war beabsichtigt und technisch auch möglich. Auf den gefertigten Bildern sind das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie der Fahrzeugführer deutlich zu erkennen. Das Amtsgericht hat im angegriffenen Urteil ebenfalls festgestellt, dass ausreichende Konturen auf den Bildern vorhanden sind, und den Beschwerdeführer als die abgebildete Person identifiziert. Dass die Erhebung derartiger Daten einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 -, Umdruck, S. 26; BVerfGE 120, 378 <397 ff.>; BVerfGK 10, 330 <336 f.>).

 

D.h aber auch wenn das eine stationäre Blitzanlage gewesen wäre, wären die Bilder gemacht worden und die OWi festgestellt worden.

 

Zweitens handelt es sich um eine automatisierte Messung. Eine Maschine kann keinen Anfangsverdacht äussern, dazu braucht es eine Person. Deshalb spielt es keine Rolle ob beim erstellen des Bildes eine OWi vorliegt oder nicht die Aufnahme auch eines einzelnen Bildes ist rechtswidrig. Die Videoaufzeichnungen anderer Verkehrsteilnehmer wurden sicherllich ja auch gelöscht und nicht weiter verwertet.

Und um die informatielle Selbstbestimmung einzuschränken bedarf es eines Gesetzes und dieses Gesetz liegt nicht vor.

 

Ähnliche rechtliche Probleme gibt es übrigens auch in den USA dort gibt es in den meisten Staaten keine Blitzer und keine stationären Geschwindigkeitskontrollen mehr. Nur noch manuelle messungen mit anschließendem Anhalten sind noch möglich.

Ich denke das ist auch völlig ausreichen. Zum Vergleich: Ich bin in den USA ca. 2000Milen gefahren und ab zwei mal einen Sherrif am Strassenrand gesehen in der Zeit hätte ich in Deutschland so um die 100 oder mehr Geschwindigkeitskontrollen und Starenkästen passiert.

 

Ich kann mir nur vorstellen, dass Geschwindigkeitskontrollen mit Lasern oder handausgelösten Messungen ohne Bilderzeugung aufgrund eines Anfangsverdachtes weiterhin möglich sind, aber auf keinen Fall automatische Messungen.

 

Aber auf jeden Fall wird für die Polizei in nächster Zeit der biblische Spruch "... du sollst dir kein Bildnis machen..." neue Bedeutung gewinnen.

 

Gruß

Physiker

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Hallo Physiker,

 

du liegst falsch und wirst gegen die Wand rennen. Dein Anwalt wird dich nicht davon abhalten, der verdient nämlich immer.

 

Lediglich das ständige Aufzeichnen mit Video ohne Verdachtsmomente ist "illegal". Ein klassisches Geschwindigkeitsmessgerät misst erst die Geschwindigkeit und löst erst danach ein Foto aus, wenn tatsächlich eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Dieses ist in jedem Falle rechtmäßig.

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@Physiker

Ich habe darauf hingewiesen, dass das BVG eben nicht gesagt hat, dass jegliche "Anfertigung" von Bildern unzulässig wäre, Deine Aussage lautet aber so.

Ich habe genau differenziert, dass das Messsystem im konkreten Fall alles aufgezeichnet hat (wahrscheinlich mit zwei Kameras) und zwar so, dass personenbezogene Daten, nämlich Kennzeichen und Fahrerbilder praktisch aller Vorbeifahrenden erhoben wurden.

Ein Messsystem kann natürlich keinen Anfangsverdacht gewinnen. Deshalb habe ich auch geschrieben, dass ein Verstoß detektiert wird, es ist ja eine Maschine. Aber da nur diese Detektion eine personenbezogene Datenerhebung auslöst, ist das von diesem Urteil in keiner Weise tangiert. Ebenso verhält es sich bei Messungen, bei welchen ein Messbeamter vorselektiert und nur im Verdachtsfall Fahreraufnahmen auslöst.

zu ".. Zitat zum Nachlesen...": Das ist doch gerade der Unterschied eines Verfahrens mit permanenter Aufzeichnung von Fahrer/Kennzeichen ohne Anlaß, zu Verfahren, bei denen dies gerade nicht gemacht wird.

Wozu wären denn sonst diese ganzen Ausführungen nötig? Dann hätte eben deine Behauptung genügt, dass jegliche Aufnahme unzulässig ist, ganz einfach, oder?

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Hallo dagegen,

 

das Gericht geht ja gar nicht auf die Videomessung ein sondern nur auf das Erstellen des Bildmaterials. Die Erstellung des Bildmaterials ist rechtswidrig. Niemand auch nicht die Polizei darf von jemandem Bilder machen auf dem derjenige identifiziert werden kann. Auch nicht beim begehen einer OWi. Bei Straftaten sieht das etwas anders aus. Und ob dabei hintereinander hunderte oder tausende abgelichtet werden spielt auch keine Rolle, oder steht davon was im Urteil. Der Kläger hat nur gedacht das sei der Knackpunkt, dass auch andere mitgemessen wurden, aber darauf geht das Bundesverfassungsgericht überhaupt nicht ein sondern stellt allgemein fest, dass ein oder mehrere Bilder gemacht wurden und auf diesen Bildern die Person zu erkennen war, das Kennzeichen zur Identifikation auf einem der Bilder benutz wurde und der Ort und die Zeit gemessen wurde. Genau dieser Vorgang ist durch die Verfassung ohne gesetzliche Vorgaben nicht erlaubt. Ob dabei zuvor eine Geschwindigkeit gemessen wurde oder nicht spielt eindeutig keine Rolle. Die Polizei hätte auch spasseshalber ein paar Fotos auf einem Parkplatz schießen können, das wäre völlig egal. Ob dabei eine OWi Dokumentiert wird spielt auch keine Rolle, in dem Fall wäre ja sonst die Beweisaufnahme gerechtfertigt gewesen. Die Polizei hätte ja argumentieren können die Bilder der anderen Verkehrsteilnehmer wurden sofort vernichtet. Das ist bei diesem Urteil belanglos.

 

Es darf grundsätzlich ohne gesetzliche Vorgabe kein Foto gemacht werden. Viel eindeutiger kann sich das Bundesverfassungsgericht nicht äußern.

 

Gruß

Physiker

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

 

- 2 BvR 941/08 -

...Ob es zutrifft, dass die Anfertigung der Videoaufzeichnung nach keiner gesetzlichen Befugnis gestattet war und ob, wenn dies der Fall ist, daraus ein Beweisverwertungsverbot folgt, wird das Amtsgericht erneut zu prüfen haben. ...
...Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, durch die Videoaufzeichnung sei sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt worden, fehlt es an der Erschöpfung des Rechtswegs. Er hat keine gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit herbeigeführt, etwa nach § 62 OWiG. ...

 

§ 62 OWiGRechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde

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das Gericht geht ja gar nicht auf die Videomessung ein sondern nur auf das Erstellen des Bildmaterials. Die Erstellung des Bildmaterials ist rechtswidrig. ...

Es darf grundsätzlich ohne gesetzliche Vorgabe kein Foto gemacht werden. Viel eindeutiger kann sich das Bundesverfassungsgericht nicht äußern.

Ich habe das Urteil auch gelesen. Ich habe es sogar selbst hier ins Forum eingestellt:

http://www.radarforum.de/forum/index.php?showtopic=41323

 

Du hast das BVerfG falsch verstanden. Es geht um den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch das permanente Aufzeichnen. Außerdem betrifft das Urteil nur Mecklenburg-Vorpommern, weil dort ein entsprechendes Gesetz fehlt, das ebendiesen Eingriff legitimiert hätte. Es gab nur einen internen Erlass. Diese juristische "Spitzfindigkeit" war das Thema beim BVerfG. Über die Videoaufzeichnung als solche ging es dann gar nicht mehr.

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Hallo Videofan,

 

@Physiker

Ich habe darauf hingewiesen, dass das BVG eben nicht gesagt hat, dass jegliche "Anfertigung" von Bildern unzulässig wäre, Deine Aussage lautet aber so.

Ich habe genau differenziert, dass das Messsystem im konkreten Fall alles aufgezeichnet hat (wahrscheinlich mit zwei Kameras) und zwar so, dass personenbezogene Daten, nämlich Kennzeichen und Fahrerbilder praktisch aller Vorbeifahrenden erhoben wurden.

Ein Messsystem kann natürlich keinen Anfangsverdacht gewinnen. Deshalb habe ich auch geschrieben, dass ein Verstoß detektiert wird, es ist ja eine Maschine. Aber da nur diese Detektion eine personenbezogene Datenerhebung auslöst, ist das von diesem Urteil in keiner Weise tangiert. Ebenso verhält es sich bei Messungen, bei welchen ein Messbeamter vorselektiert und nur im Verdachtsfall Fahreraufnahmen auslöst.

zu ".. Zitat zum Nachlesen...": Das ist doch gerade der Unterschied eines Verfahrens mit permanenter Aufzeichnung von Fahrer/Kennzeichen ohne Anlaß, zu Verfahren, bei denen dies gerade nicht gemacht wird.

Wozu wären denn sonst diese ganzen Ausführungen nötig? Dann hätte eben deine Behauptung genügt, dass jegliche Aufnahme unzulässig ist, ganz einfach, oder?

 

Im Gerichtsurteil steht keine Wertung über das Messverfahren. Man kann schon Bilder machen nur nicht so dass jemand darauf identifiziert werden kann. zumindest nicht ohne gesetzliche Vorgabe. Die Anzahl der Kammeras und das technische darumherum ist belanglos. Es dürfen ja Bilder zur überwachung des Verkehrsflusses usw. gemacht werden. Nur diese müssen wider gelöscht werden und es darf keine Einzelperson darauf identifiziert werden. Das Problem ist nicht das Messverfahren sondern das technische fixieren eines

 

hier nochmal:

a) In der vom Beschwerdeführer angefertigten Videoaufzeichnung liegt ein Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <42 f.>). Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials wurden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert. Sie konnten später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers war beabsichtigt und technisch auch möglich. Auf den gefertigten Bildern sind das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie der Fahrzeugführer deutlich zu erkennen. Das Amtsgericht hat im angegriffenen Urteil ebenfalls festgestellt, dass ausreichende Konturen auf den Bildern vorhanden sind, und den Beschwerdeführer als die abgebildete Person identifiziert. Dass die Erhebung derartiger Daten einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 -, Umdruck, S. 26; BVerfGE 120, 378 <397 ff.>; BVerfGK 10, 330 <336 f.>).

 

Das Wort Videoaufzeichnung kann hier durchaus durch das Wort Foto ersetz werden ohne den Sinn zu verfälschen. Ein Video sind ja einzelne Bilder. Und ob die auslösung vorher getriggert tut hier nichts zur Sache. Schließlich wurden Bilder anderer Verkehrsteilnehme sicher gelöscht. Sonst wäre das Bundesverfassungsgericht sicherlich auch auf deteils der Videoaufzeichnung eingegangen. Tut das BVG aber nicht. Sondern beschreibt die identifikationsmöglichkeit aufgrund des Bildmaterials. Genau diese identifikationsmöglichkeit macht die Aufzeichnung verfassungswidrig und gerade das die Daten zu Beweiszwecken verwendet wurden verschärft das Problem. Also die Verwendung der Daten. Das Messverfahren ist wie gesagt belanglos. Vorselektion spielt in diesem Fall auch keine Rolle. Das Urteil hat sicher mehr Auswirkungen als Anfangs gedacht. Es geht hier nicht um eine Videofalle sondern um viel grundsätzlicheres. Nähmlich um die informationelle Selbstbestimmung die nur durch ein Gesetz eingeschränkt werden kann. Siehe auch z.B. Vermummungsverbot oder ähnliches. Aber bei der Geschwindigkeitsüberwachung mit Fotos oder Video fehlen die Gesetze, die wurden bisher einfach vergessen. Es gibt für diesen Bereich nur Verwaltungsverordnungen u. ä. aber kein Gesetz das ist die eigentliche Botschaft dieses Urteils.

 

Bitte lesen Sie das nochmal ganz genau, und nichts reininterpretieren was so nicht drinn steht.

 

Gruß

Physiker

Posted
Bitte lesen Sie das nochmal ganz genau, und nichts reininterpretieren was so nicht drinn steht.

:whistling:

Posted
das Gericht geht ja gar nicht auf die Videomessung ein sondern nur auf das Erstellen des Bildmaterials. Die Erstellung des Bildmaterials ist rechtswidrig. ...

Es darf grundsätzlich ohne gesetzliche Vorgabe kein Foto gemacht werden. Viel eindeutiger kann sich das Bundesverfassungsgericht nicht äußern.

Ich habe das Urteil auch gelesen. Ich habe es sogar selbst hier ins Forum eingestellt:

http://www.radarforum.de/forum/index.php?showtopic=41323

 

Du hast das BVerfG falsch verstanden. Es geht um den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch das permanente Aufzeichnen. Außerdem betrifft das Urteil nur Mecklenburg-Vorpommern, weil dort ein entsprechendes Gesetz fehlt, das ebendiesen Eingriff legitimiert hätte. Es gab nur einen internen Erlass. Diese juristische "Spitzfindigkeit" war das Thema beim BVerfG. Über die Videoaufzeichnung als solche ging es dann gar nicht mehr.

 

gerade eben nicht.

In keinem Bundesland gibt es so ein Gesetz das Geschwindigkeitsmessungen und die Bildaufzeichnung regelt, das sind alles nur Verwaltungsverordnungen.

 

Gruß

Physiker

Posted

Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials wurden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert. Sie konnten später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden ...

 

... Dass die Erhebung derartiger Daten einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 -, Umdruck, S. 26; BVerfGE 120, 378 <397 ff.>; BVerfGK 10, 330 <336 f.>).

 

 

Da steht nichts über bestimmte Videoverfahren oder ähnliches. Da steht nur Bildmaterial!

Dieser Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedarf gesetzlicher Grundlagen, die nicht vorhanden sind.

 

 

Ist aber egal wir werden das gerichtlich klären lassen.

Ich werde euch darüber informieren.

 

Gruß

Physiker

Guest Pferdestehler
Posted

Viel Spaß, Don Quichotte. :whistling:

 

Ich werde euch darüber informieren.

Na da bin ich aber wirklich mal gespannt.

Posted
[...]Da ich mommentan noch ein Busgeldverfahren laufen habe werden wir das mal durch alle Instanzen austesten incl BVG und EUGH

Erleben wir hier gerade die Reinkarnation von 'MaGo'? :sneaky::rtfm:

 

...kein Problem ich hab Rechtschutz und der Anwalt ist ein Freund von mir, Wir haben schon ganz andere Sachen durchgezogen.

Die RV wird sich mit absoluter Sicherheit aus dem Verfahren ausklinken, es bleiben also nur noch Du und dein Freund uebrig.... Ich ergreife schon mal das hier: :whistling: denn dieser Thread wird bestimmt noch lustig.....

Posted
Niemand auch nicht die Polizei darf von jemandem Bilder machen auf dem derjenige identifiziert werden kann. Auch nicht beim begehen einer OWi. Bei Straftaten sieht das etwas anders aus.[...]

Es darf grundsätzlich ohne gesetzliche Vorgabe kein Foto gemacht werden. Viel eindeutiger kann sich das Bundesverfassungsgericht nicht äußern.

Mit anderen Worten: Die erkennungsdienstliche Behandlung, die ja in aller Regel bereits beim Verdacht auf eine Straftat erfolgt, ist auch rechtswidrig..... :sneaky::whistling:

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:sneaky: denn dieser Thread wird bestimmt noch lustig.....

 

:whistling: Bin auch schon gespannt in welcher Instanz ihm die (finanzielle) Luft ausgeht.

 

Meiner Meinung nach fängt das Problem schon bei der Klageerhebung an,um überhaupt die Chance zu bekommen bis zum BGV und EUGH vorzudringen dürfte die Erstellung einer erfolgversprechenden Klageschrift nur wenigen Juristen gelingen die aber dann sicherlich nicht mit der Kohle zufrieden sind die die RV zu zahlen bereit sein wird.

Wenn man es genau überlegt will er ja Geschwindigkeitskontrollen quasi verbieten lassen. :rtfm: Bei dem Streitwert der dann im raum steht hätte ich als Anwalt auch nur noch $$$$€€€€€ in den Augen. :wand:

 

Ich glaub ich muß in ein paar Stunden noch zum Einkaufen.

Posted
:whistling: Bin auch schon gespannt in welcher Instanz ihm die (finanzielle) Luft ausgeht.

Ich gehe mal ganz stark davon aus, dass dieses bereits in der letzten Instanz passiert - so heisst 'ne Kneipe gegenueber dem Gerichtsgebaeude in Moabit. Dass die da jetzt sogar schon WiFi haben..... :sneaky:

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Du hast das BVerfG falsch verstanden. Es geht um den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch das permanente Aufzeichnen. Außerdem betrifft das Urteil nur Mecklenburg-Vorpommern, weil dort ein entsprechendes Gesetz fehlt, das ebendiesen Eingriff legitimiert hätte. Es gab nur einen internen Erlass. Diese juristische "Spitzfindigkeit" war das Thema beim BVerfG. Über die Videoaufzeichnung als solche ging es dann gar nicht mehr.

Naja als wenn MV eine Entscheidung des BVerfG interessieren würde. Das hatten wir ja gerade erst mit dem Kennzeichenlesegeräten. Das Verfahren ist ja noch nicht einmal rechtskräftig.

 

Meine Meinung dazu.

 

Selbst wenn die Vorgehensweise ständige Aufzeichnung für rechtswidrig erklärt wird, so wird dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Wie in Ö wird der Gesetzgeber in der nächsten Zeit nachbessern und dann kommen die Geräte wieder zum Einsatz.

Posted

Ich habe gerade das Urteil vollständig gelesen. Ich teile zu einem großen Teil die Auffassung des TE. Aus dem Text des Bundesverfassungsgerichts lese ich, dass ein Eingriff in die Grundrechte nur auf Basis eines Gesetzes möglich ist. Eine Videoaufzeichnung (oder Bildaufzeichnung), egal ob mit begründeten Anfangsverdacht erstellt oder ohne, ist ein Eingriff in das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung. Dies Grundrecht ist bereits seit langem durch das Verfassungsgericht definiert und aus dem Grundgesetz direkt hergeleitet. Um dieses Grundrecht einzuschränken bedarf es eines Gesetzes des Gesetzgebers. Ein Erlass, eine Verwaltungsvorschrift oder eine technische Zulassung einer Verwaltungsbehörde kann keine Grundrechte einschränken.

 

Die Frage lautet also welches Landes- oder Bundesgesetz schränkt die genannten Grundrechte für den Zweck der Ermittlung in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren ein? Wenn ich mich nicht irre müsste dieses Gesetz auch explizit auf die Einschränkung der Grundrechte mit deren Artikeln im Grundgesetz verweisen.

 

Insofern für die Beweissicherung, also mit Anfangsverdacht, die Grundrechte entsprechend eingeschränkt werden, auf welches Gesetz beruft sich dies?

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Da steht nichts über bestimmte Videoverfahren oder ähnliches. Da steht nur Bildmaterial!

Dieser Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedarf gesetzlicher Grundlagen, die nicht vorhanden sind.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

 

- 1 BvR 2492/08 -

...

2. Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes ist einstweilen mit der Maßgabe anzuwenden, dass zugleich die Voraussetzungen des Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes vorliegen müssen. Eine Auswertung der Übersichtsaufzeichnungen ist nur unverzüglich nach Beendigung der Versammlung zulässig. Soweit danach die Daten nicht in Bezug auf einzelne Personen zur Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der aufgezeichneten Versammlung oder zur Abwehr künftiger versammlungsspezifischer Gefahren gemäß Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes benötigt werden, müssen sie innerhalb von zwei Monaten gelöscht oder irreversibel anonymisiert werden. Soweit Artikel 9 Absatz 2 und 4 des Bayerischen Versammlungsgesetzes weitergehende Nutzungen zulässt, wird die Vorschrift einstweilen außer Kraft gesetzt.

3. Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes ist einstweilen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Übersichtsaufnahmen zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes nur zulässig sind, wenn sie wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich sind.

...

Posted

@Dagegen

Das Wort "permanent" taucht in der Urteilsbegründung nicht auf. Wieso glaubst du (welche Entscheidung) das nur eine permanente Videoaufzeichnung das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung verletzt?

 

@BamBam

In §62 Owig geht es um Rechtsbeschwerde, nicht jedoch um Einschränkung von Grundrechten (siehe hierzu noch einmal §19 Grundgesetz). Das Bayrische Versammlungsgesetz ist eher ein Beispiel für eben ein Gesetz vermutlich mit Hinweisen auf Einschränkung der Grundrechte. Für die Überwachung von Ordnungswidrigkeiten in der Form der Einschränkung der Grundrechte scheint es dies nicht zu geben. Gebe es ein Gesetz hiefür (oder würde einer ein existierendes benennen können), dann wäre diese Diskussion zu Ende.

Posted
Lieber Physiker: dieses Urteil bezieht sich einzig und allein auf die ständige Aufzeichnung vom Verkehrsgeschehen, ohne dass ein Grund dafür vorliegt.

Es steht in etwa drin: Liebe Verwaltung - du darfst nicht hingehen und ständig die Kamera laufen lassen, nur weil irgendwas passieren könnte. Du musst schon einen Grund haben. (Wenn also eine Rotlichkontrolle angesagt ist, darf die Kamera nicht ständig laufen sondern nur, wenn sich abzeichnet, dass der VT das Rotlicht missachtet. Ebenso bei Geschwindigkeitskontrollen (aus diesem grund ist Sektion-Controll hier nicht erlaubt) und Abstandsverstößen.)

Es steht aber auch im Urteil: Lieber Gesetzgeber - wenn du das möchtest, dass deine Verwaltung das macht: dann erlasse bitte ein Gesetz - eine Verwaltungsvorschrift reicht da nicht.

 

Also: Lesen - verstehen - ärgern - schreiben

Am fettgedruckten hat es bei dir gehapert

 

Lieber hawethie, hast Du das Urteil (nicht die Pressemitteilung) wirklich gelesen? Das steht da nämlich nicht drin. Im Urteil steht drin (sehr kurzer Abstract), dass nicht auf Grund einer Verwaltungsvorschrift in die Grundrechte eingegriffen werden darf, sondern dass dies immer ein Gesetz erfordert. Da steht nichts davon dass ein Grund reicht um Grundrechte zu verletzen! Auch wenn es sicher für Physiker schwer wird in seinem Fall Recht zu bekommen. Deine Auffassung ist dein Wunschdenken und leider sicher auch das Wunschdenken vieler Richter etc.

Guest Pferdestehler
Posted

Mal ganz dumm gefragt (ich bin zu mehr nicht fähig, sorry ): WAS SOLL DAS BRINGEN? Ich meine, alles was man tut, sollte doch irgendwo einen Sinn bringen, sonst wäre alles Tun verschwendete Zeit. Ich sehe hier keinen Sinn. Möchte man damit erreichen, sämtliche Geschwindigkeitsmessungen verhindern zu können? Das kann man sich abschminken, selbst wenn man mit irgendwelchen rechtlichen Vorbehalten (die natürlich noch niemandem zuvor je aufgefallen sind, auch den besten Juristen nicht , aber einem Physiker schon) was erreichen sollte, dann würden mit Sicherheit umgehend die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, dass Messungen legal wären. Ergebnis: alles so wie zuvor, nur ordentlich Zeit (eigene und fremde) und Geld (idem) verschwendet.

 

DAS wäre noch die halbwegs realistische Sichtweise.

 

Nur wer extrem weltfremd ist, kann wirklich meinen, Messungen mit Bildbeweisen dauerhaft unterbinden zu können. Extrem weltfremd, ja ich würde schon in Richtung einfältig bis debil tendieren in meiner Einschätzung.

 

Mal ganz davon abgesehen: man verstößt gegen Regeln und beschwert sich dann, dass vom belegten Verstoß ein Beweis angefertigt wird? Wie strange ist das denn?

 

Dieser Thread hat ganz klar 169er-Potential. Die LKW-Ladung Popcorn wird heute Nachmittag bestellt.

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Ich lasse mir heute abend noch 'nen Karton Aeppelwoi anliefern (Frau Rauscher, das als Hinweis fuer die Kenner aus dem Hessischen), denn Popcorn allein macht den Mund so trocken....

Posted
Mal ganz dumm gefragt (ich bin zu mehr nicht fähig, sorry ): WAS SOLL DAS BRINGEN? Ich meine, alles was man tut, sollte doch irgendwo einen Sinn bringen, sonst wäre alles Tun verschwendete Zeit. Ich sehe hier keinen Sinn. Möchte man damit erreichen, sämtliche Geschwindigkeitsmessungen verhindern zu können? Das kann man sich abschminken, selbst wenn man mit irgendwelchen rechtlichen Vorbehalten (die natürlich noch niemandem zuvor je aufgefallen sind, auch den besten Juristen nicht , aber einem Physiker schon) was erreichen sollte, dann würden mit Sicherheit umgehend die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, dass Messungen legal wären. Ergebnis: alles so wie zuvor, nur ordentlich Zeit (eigene und fremde) und Geld (idem) verschwendet.

 

DAS wäre noch die halbwegs realistische Sichtweise.

 

Nur wer extrem weltfremd ist, kann wirklich meinen, Messungen mit Bildbeweisen dauerhaft unterbinden zu können. Extrem weltfremd, ja ich würde schon in Richtung einfältig bis debil tendieren in meiner Einschätzung.

 

Mal ganz davon abgesehen: man verstößt gegen Regeln und beschwert sich dann, dass vom belegten Verstoß ein Beweis angefertigt wird? Wie strange ist das denn?

 

Dieser Thread hat ganz klar 169er-Potential. Die LKW-Ladung Popcorn wird heute Nachmittag bestellt.

 

Für die aktuell Betroffenen kann es ein Schlupfloch sein, so wie Alberto auch. Das kann aber auch schief gehen, denn das Bundesverfassungsgericht beklagt ja hauptsächlich das die Gerichte nicht auf die Rechtswidrigkeit der Beweise eingegangen sind. Hätte das Gericht gesagt, ja die Beweise sind rechtswidrig, ich lasse sie trotzdem zu weil ...., dann wäre das etwas anderes.

 

Dann und auch jetzt ist aber auch der Gesetzgeber in der Pflicht ein Gesetz zu erlassen um das zu legalisieren. Das ist eben Sache des Gesetzgebers der dazu legitimiert wurde und nicht der Verwaltung!

 

Ein Gesetz ist auch das was ich erwarte (hoffe?) das passiert und zwar ein Gesetz was die Grundrechten auch würdigt (hoffentlich!). Ich sehe in dem VKS und auch in den Schwarzblitzern auch per Gesetz nicht zulässige Verfahren, und hoffe das diese "heimliche Totalüberwachung" im Laufe von Gesetzgebungsverfahren und Verfassungsgerichtsurteilen eingedämmt wird. Die "normale" Überwachung ist so sicher nicht zu stoppen.

 

Weltfremd finde ich das nicht!

 

Nicht zuletzt sollte man vom Staat und seinen Behörden erwarten können das er auf den Boden der Verfassung handelt und zwar immer. Es ist bedauerlich genug, das Verfassungsbruch keine strafrechtlichen Konsequenzen hat. Dies zu erwarten ist aber leider eben doch Weltfremd.

Guest Pferdestehler
Posted
Für die aktuell Betroffenen kann es ein Schlupfloch sein, so wie Alberto auch.

Oder der klägliche aber sehr lustige Versuch mit dem "Deutschen Reich". Eines haben diese Versuche gemeinsam: es wird versucht, eigenes Fehlverhalten zu bagatellisieren, zu legalisieren. Das finde ich ziemlich armselig, wenn es denn soweit geht, über irgendwelche abstrusen Konstrukte den Rechtsstaat anzugehen und dabei das Geld und die Zeit anderer Leute zu verbrennen. Allein schon die Rechtsschutzversicherung wird hierbei über Gebühr vergewaltigt und ich hoffe, dass die das rechtzeitig bemerken und aussteigen werden. Warum sollen alle Versicherten für solchen Blödsinn einstehen müssen? Mir fällt kein Grund ein, warum hier ein Solidargedanke aufkommen sollte.

 

Die "normale" Überwachung ist so sicher nicht zu stoppen.

Nochmal: hier wird versucht, irgendeine Lücke zu finden, die dann umgehend vom Gesetzgeber in der Form gestopft werden würde, dass alles danach genau so weiterginge wie zuvor auch schon. Das einzige, wozu das taugte, ist einem einzigen Deppen die Ahndung einer Owi (!!!) zu ersparen und der Solidargemeinschaft in den Hintern zu f***** (drastisch ausgedrückt, aber sorry, das kommt mir bei dem Schwachsinn so in den Kopf).

 

Weltfremd finde ich das nicht!

Nenn es schäbig. Geht auch.

 

Verfassungsbruch

Es wird sicherlich kein Verfassungsbruch sein, ein Beweisfoto zu machen, weil jemand das Geschwindigkeitslimit überschritten hat. Aber ich habe den guten Glauben, dass es nicht einmal zu einem Verfahren kommen wird. Spätestens, wenn sich der erste Sachbearbeiter totgelacht hat ob der Klageschrift, wird das Ding als "lethal joke" in irgendeiner Schublade entsorgt.

 

Wenn man denn so dringende Bedürfnisse hat, was für die Verfassung zu tun, dann sollte man sich eher um Dinge wie Vorratsdatenspeicherung, Bundestrojaner oder Internetzensur kümmern und bei der Bundestagswahl in wenigen Wochen das Kreuz nicht an der falschen Stelle (aka CDU) machen. DAMIT wäre der Allgemeinheit geholfen. Nicht jedoch mit diesem Unsinn!

Posted
Mal ganz dumm gefragt (ich bin zu mehr nicht fähig, sorry ): WAS SOLL DAS BRINGEN? Ich meine, alles was man tut, sollte doch irgendwo einen Sinn bringen, sonst wäre alles Tun verschwendete Zeit. Ich sehe hier keinen Sinn. Möchte man damit erreichen, sämtliche Geschwindigkeitsmessungen verhindern zu können? Das kann man sich abschminken, selbst wenn man mit irgendwelchen rechtlichen Vorbehalten (die natürlich noch niemandem zuvor je aufgefallen sind, auch den besten Juristen nicht , aber einem Physiker schon) was erreichen sollte, dann würden mit Sicherheit umgehend die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, dass Messungen legal wären. Ergebnis: alles so wie zuvor, nur ordentlich Zeit (eigene und fremde) und Geld (idem) verschwendet.

 

DAS wäre noch die halbwegs realistische Sichtweise.

 

Nur wer extrem weltfremd ist, kann wirklich meinen, Messungen mit Bildbeweisen dauerhaft unterbinden zu können. Extrem weltfremd, ja ich würde schon in Richtung einfältig bis debil tendieren in meiner Einschätzung.

 

Mal ganz davon abgesehen: man verstößt gegen Regeln und beschwert sich dann, dass vom belegten Verstoß ein Beweis angefertigt wird? Wie strange ist das denn?

 

Dieser Thread hat ganz klar 169er-Potential. Die LKW-Ladung Popcorn wird heute Nachmittag bestellt.

 

Lieber Pferdestehler

 

Sinn und Zweck des ganzen ist den augenblicklichen Wildwuchs im Bereich der Geschwindigkeitsmessung zu beenden. Die Abzocke zu beenden und das Ganze in geordnete gesetzliche Bahnen zu lenken. ( Stichwort Tarnnetz über Radaranlage nachts um 11Uhr im Wald usw.) Es geht darum, müssen Geschwindigkeitsmessungen unverdeckt sein und gekennzeichnet werden usw. das werden die Parlamente oder der Bundestag auf demokratischem Weg entscheiden müssen.Nicht irgend ein Staatsekretär in seinem Hinterzimmer, oder bei einer gemütlichen Runde im Polizeipräsidium. Ich bin nicht grundsätzlich gegen Geschwindigkeitsmessungen. Wie ein anderes zivilisiertes Land (USA) beweisst kommt man auch ohne Starenkästen und ohne automatisierte Geschwindigkeitsüberwachung aus. Gerschwindigkeitsmessungen manuell mit anschliessendem herauswinken finde ich ja in Ordnung. Aber es ist nicht richtig, dass Kommunen zwischenzeitlich bis zu 10% Ihrer Einnahmen über Busgelder decken ( davon 99% Geschwindigkeitsdelikte). Durch die zwischenzeitlich flächendeckende Verbreitung automatischer Geschwindigkeitmesseinrichtungen kommt es zu einer permanennten Überwachung des Bürgers. Dies schränkt die Bürgerrecht meiner Meinung nach schon erheblich ein. Diskutiert wird zwischenzeitlich ja schon die Black Box im Auto. Die eine permannete Kontrolle erlauben würde. Ich finde das geht zwischenzeitlich entschieden zu weit. Deshalb haben die Gründer dieser Republik auch das Grundgesetz geschaffen um unter Anderem den Bürger vor dem Zugriff des Staates zu schützen ( Wir hatten ja schließlich das III Reich schon, oder die Stasi). Genau diese Aufgabe erfüllen die Richter des Verfassungsgerichts auch. Darum geht es und um nichts anderes. Es geht nicht nur um OWis sondern um Grundsätzliches.

 

Gruß

Physiker

Guest Pferdestehler
Posted

Ja ja, schon klar. Don Quichotte und Robin Hood in einem. Sischa dat.

 

Du wirst ziemlich schnell einsehen, dass Du mit Deiner Meinung(!) relativ alleine dastehst. Aber letztlich bleibt dann immer noch VOX. Redaktion "Goodbye Deutschland" ansprechen, die finanzieren einem dann zumindest zum Teil über die Produktionskosten die Auswanderung nach Takatuka. Da gibt's dann auch keine Radargeräte.

Guest Pferdestehler
Posted

Noch ein kleiner Nachschlag:

 

Wenn Du was erreichen willst, dann solltest Du tunlichst versuchen, dass Dich Andere auch ernst nehmen können. Die hier beschriebene These der angeblichen Nichtkonformität von Bildbeweisen bei Owis mit der Verfassung taugt eher für das Programm eines Standup-Comedians. Ist imho die vollkommen falsche Herangehensweise an das Problem und das wird Dich bereits im Ansatz scheitern lassen.

 

Aber mach ruhig mal, learning by doing ist ja ein erprobtes Mittel. Erst im Scheitern lernt man, Siege richtig genießen zu können. Und berichte BITTE AUSFÜHRLICH, wie's ausgeht. Bin echt gespannt. Ach ja, und wenn dann Messungen mit Bildbeweise tatsächlich als nicht verfassungskonform zukünftig verboten werden würden, dann verspreche ich hoch und heilig, in diesem Fall nicht nur den Job als Admin hier im Forum an den Nagel zu hängen, sondern auch freiwillig Deutschland den Rücken zu kehren, vor laufenden Fernsehkameras. :whistling:

Posted
Noch ein kleiner Nachschlag:

 

Wenn Du was erreichen willst, dann solltest Du tunlichst versuchen, dass Dich Andere auch ernst nehmen können. Die hier beschriebene These der angeblichen Nichtkonformität von Bildbeweisen bei Owis mit der Verfassung taugt eher für das Programm eines Standup-Comedians. Ist imho die vollkommen falsche Herangehensweise an das Problem und das wird Dich bereits im Ansatz scheitern lassen.

 

Aber mach ruhig mal, learning by doing ist ja ein erprobtes Mittel. Erst im Scheitern lernt man, Siege richtig genießen zu können. Und berichte BITTE AUSFÜHRLICH, wie's ausgeht. Bin echt gespannt. Ach ja, und wenn dann Messungen mit Bildbeweise tatsächlich als nicht verfassungskonform zukünftig verboten werden würden, dann verspreche ich hoch und heilig, in diesem Fall nicht nur den Job als Admin hier im Forum an den Nagel zu hängen, sondern auch freiwillig Deutschland den Rücken zu kehren, vor laufenden Fernsehkameras. :whistling:

 

Na dann fang mal an zu packen, als Polizist bist du sowieso nicht tragbar, oder hör ich da was falsches aus deiner Argumentation heraus. Als Staatsdiener solltest du ein wenig mehr Respekt vor der Verfassung haben und nicht so mit Vulgärausdrücken um dich werfen.

 

Gruß

Physiker

Posted
Wie ein anderes zivilisiertes Land (USA) beweisst kommt man auch ohne Starenkästen und ohne automatisierte Geschwindigkeitsüberwachung aus.

Schon alleine dieser Satz laesst mich fragen: Warum eigentlich gibt es Radarwarner in den USA? :rtfm: Dann wirft man mal eben den Riemen auf die Suchmaschine Google, und siehe da: Scheint irgendwie nicht zu stimmen, deine Behauptung! :):wand:

 

Na dann fang mal an zu packen, als Polizist bist du sowieso nicht tragbar, oder hör ich da was falsches aus deiner Argumentation heraus. Als Staatsdiener solltest du ein wenig mehr Respekt vor der Verfassung haben und nicht so mit Vulgärausdrücken um dich werfen.

Hier liegst Du nun genauso daneben wie mit deiner geplanten Verfassungsbeschwerde - oder was auch immer Du da planst.... :sneaky::whistling:

Posted
Niemand auch nicht die Polizei darf von jemandem Bilder machen auf dem derjenige identifiziert werden kann. Auch nicht beim begehen einer OWi. Bei Straftaten sieht das etwas anders aus.[...]

Es darf grundsätzlich ohne gesetzliche Vorgabe kein Foto gemacht werden. Viel eindeutiger kann sich das Bundesverfassungsgericht nicht äußern.

Mit anderen Worten: Die erkennungsdienstliche Behandlung, die ja in aller Regel bereits beim Verdacht auf eine Straftat erfolgt, ist auch rechtswidrig..... :rtfm::whistling:

 

Nein die werden ja durch das Strafrecht geregelt. Eine Geschwindigkeitskontrolle ist aber keine Erkennungsdienstliche Behandlung nach einer Straftat da gelte Gesetze (Strafgesetzbuch usw. ) und keine Verwaltungsverordnungen.

 

Im Bezug auf das Versammlungsgesetz gelten auch klar definierte Gesetze und keine Verwaltungsverordnungen. Höchstens wenn man bei mehr als 1 Person im Auto von einer Versammlung ausgeht :sneaky: könnte es komplex werden. Aber ich bin kein Anwalt.

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