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  1. Hallo zusammen, folgender Vorfall soll sich so in der Schweiz ereignet haben: Das Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen wurde bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 25km/h ausserorts geblitzt (nach Abzug Tol.). Es handelt sich um eine Verletzung von Artikel 90 Ziffer 1 des Bundesgesetztes... Wir ersuchen Sie, uns auf der Formularrückseite die Personalien des verantwortlichen Fahrzeuglenkers mitzuteilen. Der verantwortliche Fahrzeuglenker wird später einen Strafbefehl erhalten. Auf Nachfrage und der Bitte ein Bild der "Straftat" sehen zu können wurde dem Halter erklärt, dass dies so nicht möglich wäre. Man könne sich ja erinnern wer da am Steuer gesessen hätte. Konnte man leider nicht, weil schon länger her und das Fahrzeug doch öfter über die Grenze in der schönen Schweiz unterwegs war. Also klingelt die deutsche Polizei an der Tür des Halters und findet dort mehrmals kein Gehör, sprich, nur eine verschlossene Tür. Ein freundlicher Hinweis landet im Briefkasten mit Bitte um Rückruf. Nehmen wir an der Halter hat überhaupt kein Interesse den freundlichen Beamten den Fahrer zu nennen (Verwandtschaft usw.) Was wäre in dem Fall die vernünftigste Reaktion? Soweit ich die Sachlage abschätzen kann, würde die Geldstrafe letztendlich vom Halter gezahlt werden müssen. Ist das richtig? Ein Fahrverbot würde nicht anstehen, richtig? Wie hoch wären neben der eigentlichen Strafe die Verfahrenskosten in diesem Fall? Jemand eine Idee? Und diese letzte Frage sei noch gestattet. Wie sieht es mit der Verjährung in der Schweiz aus? Die gibt hier nichts her, weil automatisch der Halter haftbar gemacht wird, richtig? Danke an alle und ein schönes Wochenende!!! DriveMeCrazy
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