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  1. Themen bei TOP58 "647/25 Entwurf eines Fünftes Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" sind u. a. "gewerblicher" Punktehandel, Digital-Führerschein, Haltergebührenerhöhung, Parkplatzüberwachung durch Scan-Fahrzeuge, usw. sowie das ewige Rumpopel-Thema "Längere Verfolgungsverjährung". Hierzu aus der Drucksache 647/25 die Begründung, welche schon ein krasses Gejammere sowie ein Armutszeugnis ist: "Begründung: Eine angemessene Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist würde den erheblichen Druck von den Bußgeldbehörden nehmen und der Realität in der täglichen Sachbearbeitung besser entsprechen. Die Bearbeitungszeiten für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sind in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen; nicht zuletzt aufgrund gestiegener Anforderungen an die Ermittlungsarbeit sowie einer damit einhergehend spürbaren Zunahme an Fällen. Diese Entwicklung ist insbesondere auf den Einsatz moderner, präziserer Erfassungs- und Überwachungstechniken zurückzuführen, die eine intensivere Verfolgung ermöglichen, aber zugleich mit einem erhöhten Auswertungs- und Dokumentationsaufwand verbunden sind. Ein besonderer Aufwand ergibt sich beispielsweise bei der Fahrerermittlung. Hier stoßen die zuständigen Behörden regelmäßig an zeitliche Grenzen. Nicht aufgrund Untätigkeit, sondern weil die Bearbeitung aufgrund der gestiegenen Komplexität (z. B. Erkennbarkeit auf Bildern, technische Bildaufbereitung, aufwendige Halteranfragen) deutlich mehr Zeit in Anspruch nimmt als früher. Diese Schritte sind nötig, um dem Schuldprinzip gerecht zu werden und zugleich den Anforderungen an ein rechtssicheres Verfahren zu genügen. Hinzu kommt eine seit Jahren angespannte Personalsituation in vielen Bußgeldstellen. Hohe Fluktuation, schwierige Nachwuchsgewinnung sowie krankheitsbedingte Ausfälle führen zu spürbaren Verzögerungen in der Verfahrensabwicklung – selbst bei hoher Motivation der Mitarbeitenden. Die geltenden Verjährungsfristen lassen in der Praxis häufig nicht genug Raum für eine sachgerechte Bearbeitung komplexerer Fälle; gerade jene würden jedoch zu einem verkehrserzieherischen Effekt führen. Zudem bestehen keinerlei zeitliche Spielräume, um organisatorisch beispielsweise auf besondere (oft nur vorübergehende) Belastungsphasen wie etwa Haupturlaubszeit, Phasen mit vielen Ausfällen etc. steuernd einwirken zu können. Es ist auch mit Blick auf die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/3237 vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/413 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte angemessen, aufgrund dortiger festgelegter Verjährungsfristen, den deutschen Behörden höhere Verjährungsfristen einzuräumen, da der Aufwand und die Zunahme an Fällen weiter steigen wird. Darüber hinaus würde eine Verlängerung der Verjährungsfrist einen unmittelbaren Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit leisten. Rückmeldungen aus der Praxis zeigen, dass in den letzten Jahren insbesondere in urbanen Räumen und auf Landstraßen ein Wiederanstieg von besonders gefährlichem Fahrverhalten wie beispielsweise extremem Rasen zu beobachten ist. Täter handeln zunehmend mit dem Bewusstsein, dass die Verfolgung solcher Taten an Fristen scheitert; gerade dann, wenn die Fahrerermittlung erschwert ist. Eine realistische und angemessene Verlängerung der Frist würde hier gezielt gegensteuern und die abschreckende Wirkung der Verkehrsüberwachung insgesamt stärken. Damit würde zugleich dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag für Leben und körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes stärker Rechnung getragen. Eine Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist ist daher sachgerecht, praktikabel und notwendig. Sie würde den Behörden ermöglichen, ihre Maßnahmen zur Fahrerermittlung – insbesondere mit den mittlerweile zur Verfügung stehenden technischen Mitteln – gezielter, sorgfältiger und rechtsstaatlich fundierter durchzuführen. Gleichzeitig würde sie die Durchsetzbarkeit bestehender Verkehrsregeln erhöhen und das Vertrauen in die Konsequenz staatlichen Handelns stärken." Wie kann im Digitalverkehrsüberwachungszeitalter "deutlich mehr Zeit" benötigt werden, "als früher"? Und die Haupturlaubszeit fällt doch nicht plötzlich vom Himmel, die gibt es schon seit Dekaden! Es gibt in der freien Wirtschaft zig Unternehmen, die Saisongeschäfte steuern sowie Belastungsspitzen abfedern können. Klar, vom Himmel fallen dafür laufend und unbegrenzt neue Stationärblitzer und Blitzanhänger. Dagegen sollte die Bußgeldstelle mal besser aufbegehren, sprich die Verkehrsüberwachungsstunden sollten gedeckelt werden bzw. der aktuellen Bußgeldstellenkapazität angepasst werden. Oder die Schwellwerte können erhöht werden, sprich sich von kleinkarierten Massenabzocke zu verabschieden. Oder wieder Bußgeldbescheid erst ab +21 km/h. Und wenn es irgendeinen Quantensprung hinsichtlich Großabzocke/Fallzahlen gibt, siehe A2 Mautstation Bielefeld oder RLP mit Entdeckung der Stationärabzocke auf BAB, dann wurde dort schon immer massiv mit Stellen aufgerüstet. Auch klar, für den Nachwuchs ist Bußgeldstellenmitarbeitender kein Traumberuf: Schlechtes Image, kein Ausbildungsberuf, nur Hilfsarbeitertätigkeit, fehlende Aufstiegsperspektive, Fallzahlenperformance-Druck, Zeitverträge, geringe bis mäßige Bezahlung, usw.. Auch hohe Fluktuation, hoher Krankenstand und schwierige Nachwuchsgewinnung sind doch selbstgemachte Probleme der Schneckentempo-Bußgeldstelle und nicht ein Problem der Verkehrsteilnehmer!
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