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Showing results for tags '150cm zu Radfahrern'.

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  1. Ab Montag Radfahrer mit mindestens 150cm Seitenabstand überholen, ausserorts, wenn Kinder tranportiert werden oder an deutlichen Steigungen mit 200cm. Jetzt Teil der StVZO mit Bußgeldanhang, bisher nur Teil der Rechtsprechung in Nachbetrachtung von Unfällen. Eine Rechnung: Der Gesetzgeber geht von 150cm aus, daraus ergibt sich zugestandene Spurtreue von 75cm für KFZ und Radfahrer. Also Radfahrer 75cm vom rechten Straßenrand,Eigenbreite des Raders 75cm. Rechter Rand 75cm Fahrradfahrer 75cm Schutzabstand 150cm PKW 210cm, LKW 2,75m mit Spiegeln. --------------------------------- = 510cm ein evtl. Gegenverkehr mit Eigenbreite 210cm und nur 40cm von Straßenrand = 250cm Abstand zum Gegenverkehr auch 150cm, beiden 75cm Spurvarianz zugestanden. gleich weitere 4m. Daraus folgt NUR auf einer Straße mit 2 Spuren darf ein Radfarher bei Gegenverkehr überholt werden wenn MINDESTENS 9,1m Straßenbreite vorhanden ist, ausserorts 9,6m. KFZ-Führer haltet euch daran! Wieviel Platzbedarf wird für KFZ-Begegnung kalkuliert, Fahrbahnbreite 7,5m ist für 2-sprurige Nichtbundesstraßen die Regel. Zwei PKW = 4,4m Rest 3,1m. Rest = 2-mal 75cm zum Fahrbahnrand und 150cm Begegnungsabstand. Auf einer 7,5m breiten Straße darf ein Radfahrer NICHT überholt werden wenn ein anderer Radfahrer im Gegenverker ist, Rechnung: Zu überholender 50cme vom rechten Rand und 75cm breit = 1,25m ebenso der Radfahrer im Gegenverkehr auch 1,25m Zusammen 2,5m Der Überholer muß beidseitig 1,5m Abstand gewähren = 3m Das macht schon 5,5m, Statsstraßen sind nur 7.5m, Kreisstraßen meist nur 6m breit. Das bleibt nur 2m oder 50cm für den PKW. Folgerung, wenn Gegenverkehr ist dürfen Radfahrer auf 2-spurigen Strassen nicht überholt werden. Ausserorts muß der Abstand dan osgar 2x 2m sein. 2,5m zwei Radfahrer, 4m rechts und links für den Überholer zu den Radfahrern, es reicht nicht! Praktisch, ab Montag Überholverbot bei JEDEM Gegenverkehr.
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