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Lalelu00

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  1. Kurzes Feedback: Verjährung ist eingetreten, tatsächlicher Fahrer bekam keine Anhörung. D bekam einen Bußgeldbescheid. Er wird Montag / Dienstag Einspruch einlegen, seinen Irrtum höflichst entschuldigen und eine Kopie seines Persos mitsenden. A, B und D lachen sich ins Fäustchen über die deutsche Behördenarbeit, die es nicht gebacken bekam, in drei Monaten leichteste Ermittlungen anzustellen (Ehepartner), sinnbildlich für den (Nicht-)Fortschritt dieses Landes. Gruß
  2. In der Tat gibt es diese, ich bin Dipl.-Jurist. So einfach ist es eben nicht, dass sich "irgendein § wohl finden wird." „Wer eine andere Person zu einer straflosen Selbstbezichtigung einer Ordnungswidrigkeit bestimme begehe ohne Hinzutreten weiterer die Tatherrschaft begründender Umstände lediglich eine straflose Anstiftung. Letztlich sei aber unabhängig von der Frage der Tatherrschaft entscheidend, dass der sich selbst gegenüber der Bußgeldbehörde als Fahrer bezichtigende nicht Täter eines Vortäuschen einer Straftat (hier lediglich Selbstbezichtigung einer Ordnungswidrigkeit) nach § 145 d Abs. 2 StGB, oder Strafvereitelung nach § 258 Abs. 1 StGB (Ordnungswidrigkeit keine Tat im Sinne einer Strafvereitelung) und einer falschen Verdächtigung (hier kein „anderer“, sondern sich selbst benannt) sein könne. Diese Strafbarkeitslücke könne letztlich nur der Gesetzgeber schließen.“ Ich merke, Sie posten das bereits seit 2016 fleißig ;D "Führen der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine (...)" Der "Täter der Ordnungswidrigkeit" macht im konkreten Fall jedoch gar nichts. Er weiß schlicht nichts von den Briefen, geschweige denn, dass er jemand anderen zu irgendwas angestiftet hätte. "Der wirkliche Fahrer, der die Anhörung erhält, begehe eine falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft." Der wirkliche Fahrer in diesem Fall hat wie gesagt nichts erhalten. In den zitierten Urteilen ist es ja so, dass der wirkliche Fahrer stets eine Anhörung erhalten hat, hier aber nicht. Wie man dann irgendeinen Vorsatz im Nachgang nachweisen will, bleibt spannend. Der wirkliche Fahrer, der die Anhörung erhält, begehe eine falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft;Zudem ist es denkbar, dass D das Bild erstmals nachdem er den AHB erhalten hat, angeschaut hat und vorher lediglich auf "jemand wurde am Tag xy geblitzt", mit "ach gib mal die Kontaktdaten, das war bestimmt ich glaube ich." reagiert hat. Soll da der Richter im Nachgang gerne Vorsatz nachweisen bei D und / oder A. Wobei ein Fahrtenbuch wohl deutlich wahrscheinlicher ist als die Eröffnung eines Strafverfahrens, wobei selbst ein Fahrtenbuch nicht zwingend ist - es bleibt spannend.
  3. Hallo ihr Lieben =) Kurzes Update: B als Halter/in hat ja die Erinnerung des Zeugenfragebogens ignoriert. (Gefahren ist A) Daraufhin klingelte einmal die lieben Personen in Blau bei B, niemand machte auf. Daraufhin gingen die lieben Personen wieder los. Etwa zeitgleich meldete sich nun eine dritte Person D, selbes Geschlecht wie A, und gab den Verstoß mit separatem Schreiben von sich aus zu, da er / sie sich meint erinnern zu können, "am besagten Tag" gefahren zu sein. B blieb weiterhin passiv. D hat nun einen Anhörungsbogen erhalten, bei dem ihm die Tat nun vorgeworfen wird. Auf der Rückseite steht, "falls Sie die Owi nicht begangen haben, innerhalb von einer Woche Personalien des verantwortlichen Fahrzeugführers blabla". Deutet für mich darauf hin, dass das erstmal geschluckt wurde. Die Owi wäre in ca. 2 Wochen verjährt. D bleibt nun passiv. D und Fahrer/in haben mehr als 30 Jahre Unterschied und unterscheiden sich optisch auch klar. Irgendwie die zwei Wochen überbrücken. Nach Verjährung meldet sich D und teilt mit, dass er bei genauerer (oder gar erster?) Betrachtung des Bildes festgestellt hat, dass er zum Tatzeitpunkt nicht Fahrer/in war. Er bedauert diesen Irrtum zutiefst und entschuldigt sich. -> Verjährung eingetreten. Wenn ich das nun richtig verstanden habe, passiert bei B nichts. Er / sie blieb ja von Anfang bis Ende passiv (und hatte zudem ein ZVR). Maximales Fahrtenbuch wäre für alle ok. Auch bei D passiert nichts, er/sie hat sich eben geirrt und entschuldigt. Zudem dürfte eine Selbstbeschuldigung einer Owi (mit separatem Schreiben) nicht strafbar sein. Etwaigen Bußgeldbescheid widersprechen samt Foto seines Persos. Unterscheidung offensichtlich, was selbst ein Richter nicht anzweifeln würde. Auch beim tatsächlichen Fahrer / tatsächlichen Fahrerin A dürfte nichts passieren, da zu keinem Zeitpunkt ein AB erhalten und schlussendlich verjährt. Sonst irgendwelche Tipps, Hinweise etc.? Herzlichen Dank!.
  4. Außerhalb, überschritten um 50 km/h. Zuläsig: 80; Festgestellt nach Toleranz: 130. Wir sollten hier in einem Forum schon versuchen, sachlich zu bleiben. Es gibt nicht ohne Grund ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn man davon nie Gebrauch machen sollte / könnte. Wir befinden uns im Topic "Geschwindigkeitsversoß". Von Fahren ohne FE war nie die Rede. Aufmerksam, dass Sie um den Schlaf der betroffenen Personen beunruhigt sind. Aber bestätigt mir einfach nur, dass auf Ihre Antworten hier herzlich Wenig Wert gelegt werden kann.
  5. Guten Morgen ihr Lieben, A und B sind standesamtlich verheiratet, haben jedoch nicht die selbe amtliche Wohnadresse. A ist mit dem Fahrzeug des B geblitzt worden. B erhielt einen Zeugenfragebogen, der unbeantwortet blieb. Nun, nach ca. 2 Monaten ab Verstoß erhält B eine Erinnerung bzgl. des Zeugenfragebogens. A hat bislang nichts erhalten. Ich frage mich, wie die Behörden genau arbeiten? Eine Abfrage bei der Meldeadresse des B blieb wohl ohne Erfolg, schließlich ist dort eben nur B gemeldet und sonst keiner. Aber wäre es nicht einfach, in den jeweiligen Datenbänken zu stöbern, mit wem B verheiratet ist und entsprechend dieser Person einen Anhörungsbogen zu senden? Es sind wie erwähnt nun etwas mehr als 2 Monate rum. A hofft, dass er / sie in den nächsten drei Wochen keinerlei Schreiben erhält und B fragt sich, ob er / sie auf den Zeugenfragebogen derart antworten sollte mit der Bitte um aussagekräftigere Bilder, da er / sie das Blitzerfoto in der kleinen Ansicht nicht wirklich einer Person zuordnen kann hust. Durch den Postweg hin und her etc. könnten dann ja durchaus weitere 2-3 Wochen verfliegen hust. Alternativ überlegt B sich selbst zu beschuldigen und ja, auch hier würde er / sie sich im straffreien Raum bewegen. Oder eben weiter den Zeugenfragebogen ignorieren... Mit der Auflage eines etwaigen Fahrtenbuches wäre jeder glücklich. Mit der höflichen Bitte um ratsame und hilfreiche Antworten zu diesem fiktiven Fall wünsche ich euch vorab ein wunderschönes Wochenende. LG
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