In der Tat gibt es diese, ich bin Dipl.-Jurist.
So einfach ist es eben nicht, dass sich "irgendein § wohl finden wird."
„Wer eine andere Person zu einer straflosen Selbstbezichtigung einer Ordnungswidrigkeit bestimme begehe ohne Hinzutreten weiterer die Tatherrschaft begründender Umstände lediglich eine straflose Anstiftung.
Letztlich sei aber unabhängig von der Frage der Tatherrschaft entscheidend, dass der sich selbst gegenüber der Bußgeldbehörde als Fahrer bezichtigende nicht Täter eines Vortäuschen einer Straftat (hier lediglich Selbstbezichtigung einer Ordnungswidrigkeit) nach § 145 d Abs. 2 StGB, oder Strafvereitelung nach § 258 Abs. 1 StGB (Ordnungswidrigkeit keine Tat im Sinne einer Strafvereitelung) und einer falschen Verdächtigung (hier kein „anderer“, sondern sich selbst benannt) sein könne. Diese Strafbarkeitslücke könne letztlich nur der Gesetzgeber schließen.“
Ich merke, Sie posten das bereits seit 2016 fleißig ;D
"Führen der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine (...)"
Der "Täter der Ordnungswidrigkeit" macht im konkreten Fall jedoch gar nichts. Er weiß schlicht nichts von den Briefen, geschweige denn, dass er jemand anderen zu irgendwas angestiftet hätte.
"Der wirkliche Fahrer, der die Anhörung erhält, begehe eine falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft."
Der wirkliche Fahrer in diesem Fall hat wie gesagt nichts erhalten. In den zitierten Urteilen ist es ja so, dass der wirkliche Fahrer stets eine Anhörung erhalten hat, hier aber nicht. Wie man dann irgendeinen Vorsatz im Nachgang nachweisen will, bleibt spannend.
Der wirkliche Fahrer, der die Anhörung erhält, begehe eine falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft;Zudem ist es denkbar, dass D das Bild erstmals nachdem er den AHB erhalten hat, angeschaut hat und vorher lediglich auf "jemand wurde am Tag xy geblitzt", mit "ach gib mal die Kontaktdaten, das war bestimmt ich glaube ich." reagiert hat.
Soll da der Richter im Nachgang gerne Vorsatz nachweisen bei D und / oder A. Wobei ein Fahrtenbuch wohl deutlich wahrscheinlicher ist als die Eröffnung eines Strafverfahrens, wobei selbst ein Fahrtenbuch nicht zwingend ist - es bleibt spannend.