Hallo Leute,
mal folgende Frage in den Raum geworfen:
Kann ein innerhalb einer Tempo-30-Zone aufgestelltes Streckenverbot mit einer Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h (!) dazu führen, dass bei einem Geschwindigkeitsverstoß der Einwand zugelassen werden kann, dass die Zone 30 durch das Streckenverbot aufgehoben wurde?
Klar ist, wenn wir unserem Verstand folgen, dann würden wor argumentieren, dass nach Beendigung des Streckenverbotes ja wieder das Zonenverbot in Kraft treten würde. Allerdings ist dieser Fall - und ich möchte ihn eher juristisch betrachten - etwas verzwickter, was ich aber nachfolgend näher erläutern möchte.
Die hier erwähnte T30-Zone wurde kürzlich in einer kleinen Ortschaft bei Düren eingerichtet. Vielmehr ist es sogar so, dass die T30-Zone nunmehr den gesamten Ort Merzenich umspannt. Es sind somit an allen Ortein- und -ausgängen Zone-30 Schilder mit der entsprechenden Aufhebung dieser installiert worden. Trotz des Wissens über diese Zone gelangt es mir erstaunlicherweise 10 Tage in Folge die Schilder beim Einfahren in den Ort zu übersehen... Aber das soll hier mal eher mein Problem sein.
Gut, von Düren kommend kann man das Schild tatsächlich erst auf Höhe des Ortseingangsschildes erkennen, da das Zone-30 Schild kurz dahinter kommt und auf Grund einer Mittelinsel etwas versetzt angeordnet ist (also der Fahrbahnrand macht einen Sprung um 1 Meter nach rechts, weswegen die beiden Schilder nicht auf einer Linie hintereinander stehen, sondern diagonal). Auf Höhe des Ortseingangsschildes fällt die Aufmerksamkeit des Fahrers aber schon der nächsten Einmündung zu, an welcher meist bereits Autos warten, um auf die HAUPTSTRASSE einzubiegen.
Somit kommen wir schon zu der zweiten Kuriosität der in Merzenich eingerichteten Tempo-30-Zone. Es gibt nach wie vor die (relativ) viel befahrene Durchgangsstraße, auf welcher durchgehend Vorfahrt gilt. Ja, es sind diverse Mittelinseln angeordnet, jedoch ist die Bebauung im Zuge der Einrichtung der Tempo-30-Zone nicht geändert worden. Insofern gibt die Bebauung keinen Anhaltspunkt her, dass eine erhöhte Aufmerksamkeit bezüglich des Vorhandenseins einer T30-Zone geboten sei.
Fährt man nun weiter durch den Ort, gelangt man an eine Kreuzung, auf welcher die zuvor bestehende Ampelanlage (vor wenigen Tagen, jedoch einige Tage nach Einrichtung der T30-Zone) durch einen Kreisverkehr ersetzt worden ist. Nun ja, wenn er groß ist, wird er mal ein Kreisverkehr. Im Moment ist es einfach ein weißer Kreis, der auf den Boden gemalt wurde.
Wie auch immer, verlässt man den Kreisverkehr in Richtung Banhhof/Autobahn (Stichwort: Durchgangsverkehr!) gelangt man in das im Titel erwähnte Streckenverbot. Dort war früher ein Tempo 30 (Streckenverbot!) über wenige 100m eingerichtet (wg. Schulweg), welche im Zuge des Zonenverbotes nicht aufgehoben worden ist.
Jeztzt wird es noch lustiger....
Kurz nach dem besagten Streckenverbot wurde die Vorfahrtsregelung dahingehend verändert, dass die Vorfahrtsstraße (2x) rechts abknickt. Der Durchgangsverkehr (also jeglicher Verkehr, Busse PKW, Müllwagen) fährt jedoch zu 98% geradeaus; in beiden Richtungen.
Und dann wird man 200..300m vor dem Ortsende geblitzt mit 38km/h. Verrückt, oder?
Klar ist, dass ein Zonenverbot (eigentlich) nur durch das entsprechende Aufhebungsschild auch aufgehoben werden kann. Dies impliziert ja, dass ein Streckenverbot dies gerade nicht kann. Allerdings sind Quellen oder Urteile hierzu nicht zu finden (oder ich habe die falschen Suchbegriffe verwendet). Ferner heißt es immer wieder, dass in einer T30-Zone Recht-vor-Links zu gelten hat bzw. dass Vorfahrtsstraßen nicht oder nur in begründeten Fällen in einem Zonenverbot existieren dürfen.
Da hier so viele Dinge gleichzeitig zusammentreffen, finde ich die Umsetzung der T30-Zone in Merzenich schrecklich schlecht gelöst. Und, wie bereits erwähnt würde ich gerne erfahren, warum und weshalb diese Art der Umsetzung überhaupt legal sein kann, und ob ein Knöllchen weg Geschwindigkeitsüberschreitung überhaupt haltbar ist in dieser Konstellation der Beschilderung.