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Cedric

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  1. Dann bekommst du entweder einen Kostenbescheid über 18,12 Euro (das sind die Auslagen, die musst du als Halter auf jeden Fall zahlen, da führt kein Weg dran vorbei, §25 StVG) Auch am Kostenbescheid kommt derjenige vorbei, der weder gehalten noch geparkt hat! Halten und Parken, d. h. der objektive Tatbestand der OWi muß nämlich auch hierbei von der Verwaltungsbehörde/Staatsanwaltschaft bei Bestreiten durch den Betroffenen nachgewiesen werden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 25a StVG: ...bei einem Halt- oder Parkverstoß....
  2. Rechtlich fällt aber nur der Datenabgleich bzw. die Datenanforderung unter das Datenschutzgesetz. Das "Hausieren in der Nachbarschaft" ist jedoch kein Datenabgleich im Sinne der Datenschutzgesetze.
  3. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die Einholung des bei der Paßbehörde hinterlegten Fotos eines Familienangehörigen des Halters ohne weitere Anhaltspunkte in solchen Fällen äußerst bedenklich und rechtlich problematisch. Im Zeitpunkt der Anforderung des Fotos besteht nicht einmal ein Anfangsverdacht im rechtlichen Sinne gegen den Familienangehörigen, noch ist ein OWi-Verfahren gegen ihn in diesem Zeitpunkt eingeleitet. Die Anforderung des Fotos erfolgt daher quasi ins Blaue hinein und ist datenschutzrechtlich meiner Auffassung nach unzulässig. Der veranlassende Beamte verstößt u. U. gegen Datenschutzbestimmungen und begeht eine dienstliche Verfehlung. Die rechtlichen Meinungen gehen jedoch auseinander. Die Handhabung ist je nach Bundesland unterschiedlich. Der baden-württemb. Verwaltungsgerichtshof hat die Anforderung eines Fotos der Ehefrau des Halters unter diesen Umständen als datenschutzrechtlich unbedenklich erachtet. In anderen Bundesländern gehen die gerichtlichen Entscheidungen zum Teil in die andere Richtung.
  4. Ich vermute mal, dass es sich bei dem vom Amtsgericht übermittelten Schreiben um den österreichischen Bußgeldbescheid handelte. Es wäre interessant zu erfahren, ob dieses Schreiben förmlich, d. h. mit Postzustellungsurkunde übersandt wurde. Wenn nicht kann man gegenüber dem beitreibenden Finanzamt den Zugang des Bußgeldbescheids bestreiten, mit der Folge, dass das Vollstreckungsverfahren abgebrochen wird und man faktisch nicht zur Zahlung gezwungen werden kann. Die Folge davon ist, dass die Vollstreckung unzulässig wird, weil der "Titel" für die Vollstreckung fehlt. Denn auch nach österreichischem Recht ist meines Wissens nämlich zur Vollstreckung zunächst ein rechtskräftiger Bescheid erforderlich.
  5. Es soll Leute geben, die im Anwohnerparkbereich wegen technischen Defekts liegengeblieben sind und gerade auf der kurzen Suche nach einem hilfsbereiten Autofahrer waren... und dennoch zunächst verwarnt wurden, das Verfahren aber später eingestellt wurde.
  6. Das würde ich so lieber sein lassen, weil hier immer eine Straftat (falsche Verdächtigung) vorliegt. Ich habe mich allerdings schon gefragt, ob nachfolgender Sachverhalt strafrechtlich relevant wäre, insbesondere im Hinblick auf eine falsche Verdächtigung: Halter und gleichzeitig Täter gibt eine eindeutig nicht existierende Person als Fahrer an, die in Frankreich leben soll. Hat man bspw. Freunde in Frankreich, so könnte man auf deren Briefkasten zusätzlich einen frei erfundenen Namen anbringen lassen und diesen Namen mit erfundenem Geburtsdatum samt Adresse der deutschen Behörde angeben. So wäre sichergestellt, dass das Verwarnungsgeldangebot/Anhörungsbogen ankommt und eventuell auch der Bußgeldbescheid. Danach ist soundso die Verjährung eingetreten. In Frankreich gibt es im übrigen für französische Staatsangehörige kein Melderegister, keine Meldepflichten und keine Ausweispflicht, demnach auch keine Auskunft aus dem Melderegister. Eine erfolglose Anfrage bei der frz. Paßbehörde heißt demanch nicht zwangsläufig, dass die Person nicht existiert. Nur wenn man den Geburtsort der Person kennt, könnte man über die französische Gemeinde eventuell überprüfen lassen, ob die Person überhaupt existiert. Abgesehen davon ist eine deutsche Bußgeldentscheidung in Frankreich z. Zt. noch nicht vollstreckbar. Das Interesse an einer Verfolgung in Frankreich dürfte daher für die deutsche Behörde von vornherein gering sein. Die Frage ist daher, ob in diesem Sachverhalt Straftatbestände, insb. der der falschen Verdächtigung verwirklicht werden.
  7. Ich hätte gern folgenden Sachverhalt mit Euch diskutiert: Der Betroffene wird am 04.04. wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h geblitzt. Am 14.04. übersendet die Behörde einen Anhörungsbogen. Am letzten Tag der Verjährungsfrist, d. h. am 14.07. erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid. Am 19.07. wird laut Postzustellungsurkunde der Brief dem Betroffenen durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt, weil der Postbote den Betroffenen zu Hause nicht persönlich angetroffen hatte. Der Briefträger dokumentiert die Zustellung der Sendung in der Postzustellungsurkunde und sendet diese an die Behörde zurück. Am 04.08. kehrt der Betroffene aus dem Sommerurlaub zurück und findet den gelben Umschlag (kein Fensterkuvert!) in seinem Briefkasten vor. Als er diesen an der dafür vorgesehenen Stelle am oberen Rand öffnet, muß er feststellen, dass der Umschlag leer ist. Daraufhin untersucht er das Kuvert näher und bemerkt dabei, dass der Umschlag seitlich nicht mehr verklebt ist, was bei äußerlicher Betrachtung - also auch für den Postboten - überhaupt nicht erkennbar war. Er entnimmt den Absender und das Aktenzeichen der Aufschrift des gelben Umschlags und ruft die Verwaltungsbehörde an, um sich zu erkundigen, was sich ursprünglich in dem Umschlag hätte befinden sollen. Ihm wird geantwortet, dass es sich dabei um den Bußgeldbescheid vom 14.07. handele. Daraufhin beantragt der Betroffene noch am 04.08. schriftlich unter Schilderung des Sachverhalts bei der Verwaltungsbehörde, das Verfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen. Hat sein Antrag Aussicht auf Erfolg? Antworten bitte mit Begründung.
  8. @ Western Taipan Wenn Du mich zitierst, dann bitte ohne den zweiten Absatz, der nicht von mir stammt (vgl. Originalnachricht). In der Sache: 1. Zunächst beziehen sich meine Ausführungen nur auf sog. Kennzeichenanzeigen, d. h. Situationen, in denen der Betroffene nach Verstoß nicht sofort von der Polizei vor Ort zur Rede gestellt wird (also im allgemeinen Starenkästen o. ä.). Wird der Täter sofort angehalten und kann seine Adresse in Frankreich ermittelt werden, erhält er natürlich letztlich auch einen Bußgeldbescheid und bei Nichtzahlung eine Mahnung. 2. Bei einem weiteren Verstoß des in Frankreich ansässigen Betroffenen hängt der Erfolg der Täter bzw. Halterermittlung von Einzelfall ab. Bspw. kann entscheidend sein: War der erste Verstoß ein "Punkteverstoß", dann Adresse u. U. im VZR enthalten, hat der Betroffene immer noch das gleiche Fahrzeug (Zulassung), wurde der Verstoß in der gleichen Gemeinde begangen etc. 3. Unabhängig davon kann das Bußgeld in Frankreich bei einem in Frankreich ansässigen Betroffenen zur Zeit noch nicht beigetrieben werden. Eine Einigung auf EU-Ebene zur gegenseitigen Anerkennung von Bußgeldentscheidungen und deren Beitreibung wurde zwar im Mai vergangenen Jahres gefunden, jedoch läßt die Umsetzung noch auf sich warten. Im übrigen wird auch diese Regelung erst ab einem Betrag von 75 EUR gelten, so dass alle kleineren Beträge auch zukünftig nicht beigetrieben werden. Das Bußgeld soll dann übrigens nicht das Land erhalten, das die Entscheidung getroffen hat, sondern im beitreibenden Land verbleiben (Wichtig zu wissen, ob die deutsche Verwaltung die entsprechende Motivation finden wird).
  9. @Oliver Es wird voraussichtlich nichts passieren. Ich habe mehrere französische Bekannte, die bereits mit Rotlichtverstößen in Deutschland geblitzt wurden. Sie wurden niemals von der deutschen Behörde angeschrieben. Ähnlich wird es auch bei Deiner Firma sein. Das liegt einfach daran, dass die frz. Behörden zwar grundsätzlich eine Halterauskunft erteilen, jedoch nach Erfahrung der deutschen Behörden viel zu spät (Frz. Behörden sind sich bei der Bearbeitung von Anfragen der deutschen Behörden der kurzen Verjährung in D nicht bewußt). Deshalb unterlassen die dt. Behörden regelmäßig die weitere Verfolgung bei Kennzeichenanzeigen. Ich habe mal bei frz. Behörden gearbeitet. Amtshilfeanfragen aus dem Ausland sind nicht sehr beliebt und werden in der Bearbeitung ganz nach hinten gestellt. Also keine Sorge!
  10. Ich arbeite nicht für das Ordnungsamt. Dennoch muß man unterscheiden zwischen Abschleppen und Verwarnen. Das Abschleppen ist bei dem von Dir geschilderten Sachverhalt ohne Weiteres zulässig und verhältnismäßig, auch wenn das Ganze auf einem technischen Defekt beruht. Du bist natürlich auch berechtigt, zunächst zu Verwarnen. Solltest Du jedoch am Verfahren auch nach unwiderlegbarer Einlassung des Betroffenen festhalten, sehe ich dies anders. Verwarnt wird nur unzulässiges Parken oder Halten. Liegenbleiben wird nur dann zum unzulässigen Halten, wenn die Panne nicht unverzüglich behoben wird. Dies wird man regelmäßig bei 30 Min. noch nicht annehmen können. Auf den Abschleppkosten bleibt man natürlich sitzen, da dieses nicht der Sanktion dienst, sondern der Beseitigung einer erheblichen Störung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (polizeirechtl. Maßnahme).
  11. @Remus Das Ordnungswidrigkeitenrecht funktioniert wie das Strafrecht. Ein Verfahren wird eingeleitet, wenn ein Anfangsverdacht besteht, d. h. wenn Tatsachen festgestellt werden, die den Schluß erlauben, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Bsp.: Von der Politesse wird ein im Parkverbot abgestelltes Auto vorgefunden. Dies sind Umstände, die vermuten lassen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist (=Anfangsverdacht, also Verfahren wird eingeleitet). Möglich ist aber auch, dass es hier tatsächlich gar keine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist. So kann es auch sein, dass das Fahrzeug aufgrund eines technischen Defekts liegengeblieben ist und der Fahrzeugführer gerade dabei ist technische Hilfe zu organisieren. Rechtlich sind hierbei folgende Schlüsse relevant: Das Gesetz verbietet nur unerlaubtes Halten oder Parken. Halten oder Parken sind jedoch nur gewollte Fahrtunterbrechungen (vgl. ständige Rechtsprechung). Liegenbleiben aufgrund technischen Defekts ist daher keine OWi. Trifft nun die Politesse ein abgestelltes Fahrzeug an, weiß sie fast nie, ob das Fahrzeug im Rechtssinne parkt bzw. hält oder aber liegengeblieben ist. In diesem Stadium steht also durchaus noch nicht fest, ob tatsächlich eine OWi begangen worden ist. Dennoch ist sie aufgrund des o. g. Anfangsverdachtes berechtigt zur Klärung ein Verfahren einzuleiten. Außer diesem Beispiel gibt es viele, die rechtlich relevant sein können, so auch der Tatbestandsirrtum, wie ich ihn oben beschrieben habe. Der volle Nachweis obliegt immer der Verwaltungsbehörde, auch dass diese oder andere rechtlich relevanten Vorgänge tatsächlich stimmen.
  12. @Junker In diesem Fall geht es leider nicht um die Nichtzahlung nach Verwarnungsgeldangebot, sondern um die Nichtzahlung nach Erhalt eines Bußgeldbescheids und der dann ggf. anfallenden Mahngebühr. Danke trotzdem. Gruß Cedric
  13. 1. Der Knöllchenschreiber schreibt jeden auf, d. h. leitet ein Verfahren ein, bei dem ein Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit vorliegt. Anfangsverdacht heißt jedoch nicht, dass durch seine Feststellungen vor Ort die Tat bereits nachgewiesen ist bzw. feststeht. 2. Rechtlich ist das Abhandenkommen eines Parkscheins wie oben beschrieben ein Tatbestandsirrtum, den den Vorsatz ausschließt. Denn der Verkehrsteilnehmer hat den Parkschein gelöst und am Fahrzeug angebracht. Während der ganzen Zeit geht er demnach davon aus, mit Parkschein - also ordnungsgemäß - zu parken. Die fahrlässige Tatbegehung ist auszuschließen, da er sich ja entsprechend einer Gesetzesvorschrift verhalten hat. 3. Das Vorgehen gegen den Richter ist nur für die Zukunft interessant. Hat er nämlich mehrere begründete Anzeigen gegen sich, ist das für ihn persönlich mit viel Aufwand und Ärger verbunden. Er wird sich dann in Zukunft in anderen Verfahren sicherlich an Recht und Gesetz halten. Die meisten Richter halten sich jedoch an Recht und Gesetz. Es mag gewiss einige Ausnahmen geben. 4. Außerdem endet nicht jedes Verfahren notwendig vor dem Richter. Richtet man sofort nach dem Verwarnungsgeldangebot ein entsprechendes Schreiben an die Verwaltungsbehörde, kann auch diese das Verfahren einstellen. Im Regelfall geht es in diesem Zeitpunkt nur um 5€ und die Verwaltungen sind dann oftmals auch noch bereit, das Verfahren einzustellen.
  14. Bei begründetem Verdacht bleibt nur noch eine Strafanzeige gegen den Richter wegen Rechtsbeugung. Das Verfahren und der damit verbundene "Unmuß" wird ihn vielleicht auch dann auf den Pfad der Tugend zurückbringen, wenn das Verfahren eingestellt wird.
  15. Um klarzustellen: 1. Allein der Umstand, dass es sich bei gewissen Vorträgen um sehr wirkungsvolle Ausreden handeln könnte, berechtigt den Richter noch nicht, den Vortrag des Betroffenen als unglaubwürdig abzutun. Er muß durch konkrete Tatsachen (bspw. Widersprüche in der eigenen Aussage, Zeugenaussagen) begründen können, warum der Betroffene unglaubwürdig ist. 2. Dass die Vorlage eines Parkscheins oder eines Abschnitts in der Verhandlung nicht geeignet ist, den eindeutigen Nachweis zu führen, dass damals tatsächlich ein Parkschein gelöst wurde, ist unbestritten. 3. Darauf kommt es jedoch nicht an. Gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Vortrag des Betroffenen unglaubwürdig ist (s.o.), hat der Richter den Vortrag mangels Beweisen als wahr zu unterstellen und sein Urteil unter dessen Zugrundelegung zu fällen. Anmerkung: Es mag Amtsrichter geben, die diese Grundsätze vielleicht nicht berücksichtigen, weil in den meisten Fällen keine Berufung möglich ist und ihr Urteil deshalb endgültig ist. Geschieht dies vorsätzlich, kann dieses Verhalten unter dem Gesichtspunkt des Straftatbestands der Rechtsbeugung eventuell relevant werden.
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