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@Verbal: Es gibt hier im Forum einige Leute, die sich mit dem Thema Verjährung deutlich besser auskennen als Du. Also höre bitte auf, nach Information suchende Leser dieses Forums mit Deinen "Ergüssen" zu verwirren.
Ich gebe es nicht gerne und oft zu: Aber hier hat auch @Blaulicht mit seinem Post #29 recht.
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"Auf dem AHB steht 15.11.2016" bedeutet erst einmal nur, dass die Verjährung wirksam unterbrochen wurde. Die Meinung der Polizistin zur Erkennbarkeit auf dem Foto würde ich nicht allzu hoch einschätzen. Im Zweifelsfall (= vor Gericht) entscheidet das ein teurer Gutachter, den Du dann auch noch bezahlen darfst, wenn er der Ansicht bist, dass Du auf dem Foto zu erkennen bist. Und weil Du selber gefahren bist, wird der das wohl auch so feststellen. Ermitelt haben Sie Dich, weil Deine Mutter die Aussage verweigert hat, bzw. keine Angaben zur Sache gemacht hat. Dann schaut ein Sachbearbeiter halt nach alters- und geschlechtsmäßig passenden Angehörigen inkl. Bildabgleich beim Einwohnermeldeamt.
Also immer noch: Da kommst Du nicht mehr raus.
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Es zählt das Datum, an dem die Anhörung angeordnet wurde. Und das wird vor diesem Wochenende liegen, wenn Du den Brief heute im Briefkasten hattest.
Ich würde sagen, da hat die Bußgeldstelle sich noch einmal ganz knapp gerettet und für Dich sieht es schlecht aus.
Vielleicht hättest Du Dich schon beim Eintreffen des Zeugenfragebogens hier melden sollen. Jetzt gibt es eigentlich keine sinnvollen Reaktionen mehr.
Bist Du auf dem Bild einigermaßen zu erkennen? Wenn ja, dann ist der Fall wohl wirklich zu Deinen Ungunsten gelaufen.
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Wir reden hier doch grundsätzlich über zwei Wege, die Geschwindigkeit zu ermitteln, oder?
1. Drehzahl der Getriebeausgangswelle für Tachometer, Kilometerzähler (und Climatronic-Anzeige?)
2. Satellitensignale des GPS für das Navi
Weitere kommerziell eingesetzte Messverfahren kenne ich nicht. Da gibt es zwar noch einiges Experimentelles, z.B. Videoerfassung der Strecke unter dem Fahrzeug, aber das ist eher zum Forschen.
Die Genauigkeit von 1.) hängt von einigen weiteren mechanischen Parametern ab (Reifendruck/-umfang, Schlupf etc.)
Zur Genauigkeit von 2.) hat @Pferdestehler vor über 11 Jahren mal was geschrieben, ab http://www.radarforum.de/forum/index.php/topic/18616-genauigkeit-gps-geschwindigkeitsanzeige/?do=findComment&comment=254285
Da wundert es mich schon fast, dass die Climatronic dem GPS-Wert folgt, wenn der Tacho davon unterschiedlich abweicht.
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Ebenfalls als Anekdote:
Ich erinnere mich noch an Anreisen zur Hannover Messe (damals, als sie noch wirklich groß war!), der Verkehr wurde schon weit vor Hannover von der A2 ab- und über Nebenstrecken umgeleitet. Der Korso fuhr die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit. Und überall standen Polizisten die per "Durchwinken" zu schnell(er)em Fahren aufforderten.
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Deswegen kann man mithilfe der Rohdaten, z.B. mitgeschriebener Trajektorie, das Messergebnis plausibilisieren. Ich weiß, wie der Kalman-Filter auf stochastische Störungen reagiert. Wenn die Trajektorie auf bestimmte Art und Weise "komisch" aussieht, erkenne ich, dass der Filter an seine Grenzen gekommen ist. Und natürlich kann ich den Filter parametrieren, weswegen unterschiedliche Messsysteme auch unterschiedlich gut arbeiten. Digitale Signalverarbeitung ist in den Bereichen längst nicht mehr digital im Sinne von geht/geht nicht.die Messalgorithmen sind grundsätzlich bekannt
Woher genau hast Du diese gesicherte Erkenntnis?die Messwertbildung wird durch die Anlage intern überwachtNur noch zu den fehlenden Zahlenwerten: Ich kenne die Zulassungsdokumente der PTB für JENOPTIK und Konsorten nicht. Daher habe ich keine Zahlen zu Stichprobengröße etc. Aber es wird sich um Stichproben handeln müssen, wenn die Messalgorithmen nicht offengelegt und auf Plausibilität / Korrektheit geprüft wurden.
Der Holzgliedermaßstab war übrigens nur ein Analogiebeispiel für eine Messeinrichtung, bei der ich mich nicht auf ein geheimnisvolles "da kommt der richtige Messwert raus" verlasse.
Aber Du darfst gerne den JENOPTIK-Geräten weiterhin vertrauen. Mich betreffen die nicht (Die Gründe dafür sind übrigens ein Betriebsgeheimnis ;-)
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Dass gerade der verwendete Messalgorithmus ein Betriebsgeheimnis ist, sollte jemandem klar sein, der sich in Grundzügen mit Messtechnik beschäftigt.
Das bedeutet, Du glaubst jemandem, der sagt "Diese Strecke ist 2 Meter lang" ohne Angabe, wie dieses Ergebnis zustande kommt? Nur weil Du bei einer kleinen Stichprobe von Ergebnissen zufälligerweise zu Werten gekommen bist, die nur unerheblich davon abweichen? Da kann der genausogut schätzen!
Wenn der mir aber erzählt, sein Vergleichsmaßstab ist ein Holzgliedermaßstab der Genauigkeitsklasse (EG-Richtlinie 2004/22/EG) III, dann reden wir über +/- 1,4mm zulässige Abweichung.
Und die möglichen Messalgorithmen bei LIDAR-Geräten sind seit Mitte des letzten Jahrhunderts grundsätzlich bekannt, da ist nichts mehr geheim! Und deswegen sorgt Geheiminskrämerei eben genau nicht für Glaubwürdigkeit.
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Aber wer kann diese interpretieren?
Ein Experte oder Gutachter. Gerade im Bereich Positionsbestimmung und -verfolgung gibt es seit der Mitte des letzten Jahrhunderts gut funktionierende mathematische Verfahren, die auch mit verrauschten Signalen und stochastischen Störungen umgehen können. Und wenn dann der Hersteller offenlegt, dass z.B. bei seiner Software der https://de.wikipedia.org/wiki/Kalman-Filter eingesetzt wird, dann kann man die Rohdaten auch interpretieren. Und so viel Betriebsgeheimnis kann das gar nicht sein, dass deswegen falsche Bestrafungen ausgesprochen werden.
Nachsatz: Ich halte es weiterhin für einen Treppenwitz, dass zum Nachweis der Verfahrenskorrektheit die Messsituation nachgestellt werden soll. Das funktioniert nämlich genau nur, wenn die Situation nachgestellt wird, die das Gerät erkannt zu haben glaubt. Also mit Kenntnis der Rohdaten => Zirkelschluss
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Die Fahrzeugzuordnung erfolgt durch ein "mitwanderndes" Datenobjekt während der Messung - dazu gehören dann die beiden Zeitstempel - und anschließend weiter bis zur Fotoposition. Natürlich gehören weitere Rohdaten vom Ende der Messung bis zum Foto zur vollständigen Verfolgbarkeit des Fahrzeugs. Aber wenn selbst die einfachsten - und in früheren Versionen nicht geheimen - Daten verschwiegen werden, dann sieht es halt mit der Glaubwürdigkeit schlecht aus. Eigentlich gehört für mich die Trajektorie zu diesen Rohdaten, die ist allerdings bisher immer geheim geblieben. Aus deren Daten wäre z.B. recht einfach zu erkennen, ob unplausible Sprünge etc. zwischen Messende und Foto stattgefunden haben sollen. Der Auswerterahmen gibt dann wiederum nur die vermutete Position des gemessenen Objektes zum Fotozeitpunkt an.
Ganz nett sind diese erfassten Datenobjekte in diesem Bild https://www.extremetech.com/wp-content/uploads/2015/09/Lidar.jpg visualisiert.
Und Du magst mir glauben oder nicht, ich kenne mich einigermaßen mit den Schwierigkeiten beim automatisierten Verfolgen von Objekten aus. Und deswegen halte ich Offenheit bezüglich der Rohdaten für essentiell bei der Diskussion über Zweifelsfälle.
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Da die Verjährung für den wirklichen Fahrer (sehr wahrscheinlich) bereits eingetreten ist, ist es völlig egal, wann die Anhörung des Halters angeordnet wurde.
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Lass doch Deinen Vater auf den AHB antworten, dass er nicht gefahren ist und er sowieso von eingetretener Verjährung ausgeht. Dann ist Dein Name noch nicht erwähnt, was bei evtl. doch vorliegenden verjährungsunterbrechenden Maßnahmen hilfreich werden kann. (Davon gehe ich aber eigentlich nicht aus, wenn eure Meldedaten sich in den letzten 5 Jahren wirklich nicht geändert haben)
Dann ist die Behörde wieder am Zug. Sollte Dein Vater dann einen BuGeBe erhalten, antwortet ihr wahrheitsgemäß, dass Du gefahren bist. Im Ergebnis minimaler Aufwand, Dein Vater muss nur einmal auf den AHB antworten. Die Antwort auf einen (unwahrscheinlichen) BuGeBe darfst Du dann schon selber schreiben.
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Der Mangel bei diesem Messverfahren besteht in der evtl. fehlerhaften Fahrzeugzuordnung. Zum Beweis des Gegenteils (= korrekte Fahrzeugzuordnung im Streitfall) wäre die Offenlegung der Rohdaten sehr hilfreich bis zwingend erforderlich.
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Mal etwas vom Thread abweichend.
Wenn der Behörde ein so viel besseres und tolles Bild zur Verfügung steht, warum wird das nicht auf die Webseite des Online-Portals gestellt? Dass beim Ausdruck eines Fahrerfotos auf grauem Umweltschutzpapier mit dafür untauglichem Drucker Qualität verloren geht, mag ich wohl noch glauben. Aber hier geht es um eine digitale Kopie des vorliegenden Beweismaterials.
Ich würde das Risiko eingehen, dass wirklich kein besseres Bild vorliegt. Selbst mit Bildoptimierung bin ich bei dem vorliegenden Foto zu keiner erkennbaren Gesichtskontur gekommen.
Ist hier noch die Unterscheidung zwischen Mitwirkungspflicht des Halters und Mitwirkungsmöglichkeit aufgrund Fotoqualität relevant?
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Aus meiner Interpretation des Urteils und der Kenntnis des Messverfahrens: Der Zeitstempel gibt den zeitlichen Abstand zwischen Messbeginn und Messende an („MEA_TDIF=“ (Measurement-Time-Difference – Messung Zeitdifferenz))
Messung der überhöhten Geschwindigkeit und dem Foto an. Damit kann man sehr wohl plausibilisieren, ob die vorgeworfene Geschwindigkeit korrekt ist. das richtige Fahrzeug fotografiert wurde.Jenoptik: (https://www.jenoptik.de/produkte/verkehrssicherheitssysteme/geschwindigkeitsmessung/laserscanner-traffistar-s350)Beweissicher: Der Messwert, die Zuordnung zum Fahrzeug und das dazugehörige Foto werden lückenlos dokumentiert und verschlüsselt abgespeichert.
Und bei fehlendem Zeitstempel oder einer - ebenso als Betriebsgeheimnis deklarierten - unbekannten Algorithmik ist die Zuordnung eben nicht mehr lückenlos. Das ist auch seit Längerem schon ein Kritikpunkt, auch gegenüber der PTB. Dann zu fordern, dass die Situation genau nachgestellt werden soll, ist eine wirkliche Lachnummer.
PS: Ich habe Messtechnik studiert und kann das Verfahren durchaus einschätzen und aus den Berichten darüber auch vermuten, wo die Schwachstellen liegen (können). Wenn dann ein einfacher Messwert, der wirklich hilfreich ist, zum Betriebsgeheimnis erklärt wird, macht das einen ganz schlechten Eindruck.
Noch'n Link: http://vut-verkehr.de/aktuelles/21/sind-alle-messungen-mit-jenoptik-messgeraet-traffistar-s350-einzustellen-dass die Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Kassel hieraus die Konsequenz gezogen hat, zunächst keine Verfahren mehr einzuleiten, die durch neue TraffiStar S350-Messungen begründet würden.
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Ist ja wirklich witzig:
Dasselbe Auto müsse unter den gleichen Bedingungen noch einmal an demselben Gerät vorbei fahren.Wie soll das funktionieren, wenn die Bedingungen gar nicht vollständig bekannt sind? Und um wie viele Zentimeter darf z.B. die Fahrspur des Autos nach Jenoptik-Vorstellungen von der des Tattages abweichen?
Ich hoffe, dass es noch einige Gerichts-Verfahren gegen dieses Mess-Verfahren geben wird. Für mich ist Transparenz bei der Ermittlung der Messwerte extrem wichtig.
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Wenn der Schilderaufsteller zwei unterschiedliche Limits anordnen will:
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auf der rechten der beiden Baustellenspuren (rechts von der Mittelleitplanke)-
auf der linken der beiden Baustellenspuren (links von der Mittelleitplanke)dann muss er genau so beschildern.
Ob es sinnvoll ist, auf der (vermutet) engeren linken Fahrbahn mit Gegenverkehr das höhere Limit zuzulassen, kann ich von hier aus nicht nachvollziehen.
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Woher soll man von dem "Fehler bei den persönlichen Daten" wissen, wenn man den Brief gar nicht erhalten hat?
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Nicht "verlängert werden kann", sondern das ist die maximale Frist, wenn keine Adressermittlung wegen Umzug etc dazukommt. Und man verschlimmert den Fall dadurch in keinster Weise.
1. Tattag
2. Anhörung muss innerhalb 3 Monaten angeordnet werden/stattfinden, muss den Beschuldigten aber nicht erreichen!
2a. Unterbrechung dieses Zetraums bei o.g. Adressermittlung etc
3. Bußgeldbescheid muss innerhalb 3 Monaten nach Anhörung erlassen werden
4. maximale Postlaufzeit = Zustellfrist dieses Einschreibens 2 Wochen
5. Tattag + 3 Monate Anhörung + 3 Monate Bußgeldbescheid + 2 Wochen Postlaufzeit
=> nach 6 Monaten und 2 Wochen kannst Du die Korken knallen lassen, wenn bis dahin nichts gekommen ist.
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Nur noch eine Anmerkung:
zu 2. Warst Du an dem Tag zu der Zeit dort? Bist Du dort so schnell gefahren, also 100 laut Tacho?
Wenn ja, dann wird die Messung wohl auch stimmen. Wenn nein, dann sollte man noch einmal genauer überlegen.
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mit Kuli angemerkt ist, dass die Fahrerin jünger ist als die Halterin und dass Ermittlungen eingeleitet wurden.
Dann sieht es für Dich schlecht aus, es sei denn Du hast einen eineiigen Zwilling als Schwester.
zu 1. Wenn der/die/das Sachbearbeiter glaubt, Dich auf dem Foto des Einwohnermeldeamtes zu erkennen, dann reicht die Fotoqualität aus.
zu 2. Die 2km/h runterverhandeln geht nicht, die hättest Du langsamer fahren müssen. Für diesen Lösungsweg muss die gesamte Messung falsch gewesen sein. Hast Du dafür starke Anhaltspunkte?
zu 3. Deine Anhörung muss jetzt bis zum 27.10. angeordnet werden. Das sind noch über 3 Wochen.
Zusammengefasst: Wenig bis gar keine Chance.
PS: Natürlich war @QTreiberin wieder schneller :-(
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Ich rekapituliere mal, was dazu in viel früheren Zeiten hier im Forum empfohlen wurde:
- Halter gibt in der Antwort auf den Anhörungsbogen die Fahrereigenschaft zu, leugnet aber (damit es nachher glaubhafter wird) die Geschwindigkeitsübertretung
- Behörde erlässt BuGeBe
- Halter erhält BuGeBe sehr wahrscheinlich erst nach Ablauf der Verjährung für den wirklichen Fahrer
- Halter erhebt Einspruch/Widerspruch (ich kann mir immer noch nicht merken, welches der richtige Begriff ist) mit der Begründung, er habe sich beim Ausfüllen des AHB im Tatdatum geirrt. Am Tattag sei nicht er diese Strecke gefahren, sondern sein Sohn. Weswegen er sich auch nicht an die Geschwindigkeitsübertretung erinnern kann.
- Voilá! Verjährung für den Fahrer erreicht.
In jüngerer Zeit kommt aber in diesen Zusammenhängen immer häufiger der Hinweis auf ein dann verhängbares Fahrtenbuch, das mit Aufwand und Kosten bis zu 200€ verbunden ist.
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@MaxS: Funktioniert dieser Link: http://www.radarforum.de/forum/index.php?showtopic=36855 ?
Alternativ Googlesuche nach "b1 unna zugewachsen site:www.radarforum.de"
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"Eigentlich" stehen die Schilder immer beidseitig, damit genau Dein Fall "LKW verdeckt Schild" nicht passieren kann.
Vielleicht fährst Du die Strecke noch einmal ab und schaust, ob links wirklich kein Schild steht. Dann könnte ein Einspruch sich lohnen.
Vergleichsfall: http://www.radarforum.de/forum/index.php/topic/36855-b1-unna-?do=findComment&comment=602377
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Der Beschuldigte ist aber erst nach Ablauf der Verjährungsfrist umgezogen. Ein fristgerechter AHB hätte also keiner Adressermittlung bedurft.

Hessen - Waldweg
in Sonstiges
Posted
So, jetzt ist also nur noch die Frage offen, unter welchem Nutzernamen der MA der Bußgeldstelle hier unterwegs ist