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neelix

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  1. §31a STVZO setzt ja voraus, dass die Ermittelnde Behörde "ausreichende Ermittlungstätigkeit" getätigt hat. - Polizeibeamtin steht mit einem Foto auf dem ich selbst zu sehen bin vor mir und sagt sinngemäß "das sind Sie offensichtlich nicht..." - Ich sage, (in dem Moment auch perplex, da Sie mich anscheinend nicht erkannt hat) "Ich äußere mich dazu nicht..." Meine Frage geht hier in die juristische Richtung, ich habe ja die Ermittlung ermöglicht, da ich der Beamtin die Türe geöffnet habe und Sie hätte mich auch erkennen können bzw. müssen. Ist das eine Möglichkeit die "ausreichende Ermittlungstätigkeit" anzuzweifeln? Wie sehen das Forenmember mit verkehrsjuristischem Hintergrund. Danke nochmal
  2. Hallo zusammen, ich habe eine Frage zur Abgabe einer Stellungnahme bezüglich der Androhung zum führen eines Fahrtenbuches. Ich habe heute ein Schreiben erhalten in dem ich bzgl. eines Rotlichtverstoßes vom 15.08.2017 zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 15.01.18 aufgefordert werde. Ansonsten wird nach Aktenlage über die Verhängung entschieden. Ich kann mich ehrlich gesagt nicht mehr exakt daran erinnern ob und wann mir das Schreiben zuging. Im Nachgang (ich meine Anfang November) war eine Polizistin bei mir Zuhause die von meiner Freundin hereingelassen wurde. Sie hatte ein Foto dabei auf dem ich klar zu erkennen war, Sie sagte "das sind sie offensichtlich nicht..." ob ich Angabe machen möchte, ich sagte, "ich möchte mich dazu nicht äußern ..." Kann ich das in der Stellungnahme verwenden um damit "mangelnde Ermittlungstätigkeit ..." zu begründen? (ich meine, Sie waren bei mir zu Hause und ich habe die Tür geöffnet - die Möglichkeit der Ermittlung war da) Bzw. sollte ich überhaupt eine Stellungnahme abgeben oder mit einen Anwalt nehmen? Vielen Dank für Eure Beiträge VG
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