Liebe Forenmitglieder, ich Ersuche euren Rat wegen einer Anonymverfügung aus Österreich wegen einer Geschwindigkeitsübertretung. Da hier keiner auf lange Geschichten steht, beschreibe ich den Fall kurz und knapp. Mir geht es dabei vor allem um die rechtlichen Möglichkeiten die Forderung abzuwenden und die aktuelle Rechtslage. Es werden bei Sixt Stuttgart zwei Fahrzeuge angemietet von einer Person A. Als Fahrer werden für das spätere Tatfahrzeug eingetragen: A und B. Beide Fahrer sind deutsch, wohnen in Deutschland, und haben deutsche Führerscheine. Mit Österreich haben sie nichts zu tun, außer dem Transit zum Gardasee Eine automatische Geschwindigkeitsüberwachung Blitzt das Fahrzeug in Österreich auf der Autobahn mit 12 km/h zuviel. Ob von vorne oder von hinten geblitzt wurde, kann nicht mehr erinnert werden. Im Tatfahrzeug saß wahrscheinlich Person B hinter dem Steuer. Die anmietende Person A erhält nach zwei Wochen eine an Sixt adressierte Anonymverfügung per Email als Scan. zu Last gelegt wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung und es werden 50 gefordert. Dazu in einem separaten Schreiben eine Verwaltungsgebühr von 18,50 , gemäß AGB Sixt. Soweit, so gut. Das ist der aktuelle Stand. Jetzt könnte der Betrag 50 aus der Anonymverfügung einfach bezahlt werden und die Sache wäre gegessen, oder er wird eben nicht überwiesen und die Frist verstreicht. Die österreichische Behörde stellt eine Lenkererhebung an Sixt zu und verlangt den Namen des Fahrers. Dann würde Sixt den Fahrer benennen, beziehungsweise mit zwei möglichen Fahrern A/B dienen können. Fahrer A (der Anmieter) bekäme zwei Wochen später einen Brief mit Eröffnung eines Strafverfahrens. Er bestreitet jedoch der Fahrer gewesen zu sein, denn er saß währenddessen im anderen gemieteten Fahrzeug 5 Minuten hinter dem TatFahrzeug auf der Autobahn. Außer A&B haben übrigens auch C & D ab und zu das Auto bewegt Frage, wie schätzt ihr den Fall ein? meine Meinung: Sixt kann zwei mögliche Fahrer benennen. (Solange sich die Fahrer denn an die AGB halten, kämen auch nur die beiden als Täter infrage). Wenn nun beide der infrage kommenden Fahrer bestreiten, gefahren zu sein,besteht nach deutschem Recht, wo immer der tatsächliche Fahrer festgestellt werden muss, keine Handhabe. und dieses deutsche Recht gilt nun mal, auch bei der Vollstreckung von Auslandsverstößen. Ich bin gespannt und freue mich auf Antworten. Allen noch einen schönen Sommer.