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Cobra11

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  1. Schön, dass Du mir die Praxis, die ich z.Z. fast täglich in Hamburg erlebe, erklärst. Und warum ist mir solcherlei Ungemach trotz meines verwerflichen Tuns noch nicht widerfahren? weil du bisher einfach "Glück" hattest. Der geschilderte Fall ist in der Lit. und der gerichtlichen Praxis nicht unumstritten, soll doch das Geradeaus-ROT -primär- den Querverkehr schützen und das Linksabbieger-ROT den entgegenkommenden Geradeaus- bzw. Rechtsabbiegerverkehr. Der BGH - dem die Frage vom OLG Hamm vorgelegt wurde - hat die Sache aber bereits 1996 anders beurteilt und einen Rotlichtverstoss festgestellt. Wer sich einem mehrspurigen Kreuzungsbereich, bei dem alle Spuren ihr eigenes Lichtsignal haben - auf der roten Linksabbiegerspur nähert, auf dieser in den Kreuzungsbereich einfährt, um dann die Fahrt auf der grünen Geradeausspur fortzusetzen, der begeht einen Rotlichtverstoss. "Das für diese Fahrspur maßgebliche (volle oder pfeilförmige) Rot sperrt die Einfahrt in die Kreuzung aus ihr ohne jede Einschränkung und unabhängig davon, in welche Richtung der Verkehrsteilnehmer anschließend weiterfährt. Das Rotlichtsignal für die Linksabbiegerspur bezweckt nicht nur den Schutz des entgegenkommenden - geradeausfahrenden oder rechtsabbiegenden - Verkehrs. Die Verhinderung von Unfällen mit solchen Verkehrsteilnehmern mag zwar ein wesentlicher Zweck sein; darin erschöpft sich die Bedeutung des Lichtzeichens aber nicht. Geschützt ist vielmehr der gesamte berechtigt in die Kreuzung einmündende Verkehr. Im übrigen verwirrt, wer in der Art eines "fliegenden Startes" auf einer durch Rotlicht gesperrten Fahrspur in eine Kreuzung einfährt, die anderen Verkehrsteilnehmer und beeinträchtigt die Verkehrssicherheit nachhaltig. Insbesondere gefährdet er die Fahrzeuglenker auf der durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur; denn diese Verkehrsteilnehmer rechnen im allgemeinen nicht mit einer Mißachtung des Rotlichts auf der Linksabbiegerspur und anschließendem Spurwechsel aus diesem gesperrten Bereich auf die Geradeausrichtung
  2. In der Realität ist das aber (wie immer) anders, als in deinen feuchten Träumen. Die Umwandlung einer Busse in Ersatzhaft muss zunächst mal verfügt und diese Verfügung dem Betroffenen auch ordnungsgemäss eröffnet werden. Zudem kann man die Ersatzhaft jederzeit (auch während der Haft) durch Zahlung abwenden. @ NetGhost Art. 6 OBG hab ich gelesen. An dessen Verfassungskonformität - in Ansehung des Schuldprinzips - kann man Zweifel haben. Aber was soll passieren (Art. 190 BV)? das Bundesgericht kann im konkreten Fall das BundesG auf seine Verfassungsmäßigkeit prüfen und ggf. Einen Verstoss feststellen; muss das Gesetz aber doch gleichwohl anwenden? Oder bin ich da falsch informiert? Oder führte der EMRK-Beitritt und die damit einhergehende Mglk. BundesGEntscheide vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterzuziehen (der könnte die Schweiz ja rügen bei verfassungswidrigen Gesetzen, die EMRK o. die Protokolle verletzen) und ggf. eine Revidierung des schweizerischen Urteils zu erreichen dazu, dass das BG bestimmte BundesG eben doch nicht anwendet? Und wie vertrüge sich das mit der Bundesverfassung? Was mich interessiert hat sind genau die Fälle, die im Ordnungsbussenbereich spielen. Das der "Raser" in persona sanktioniert werden muss ist eh klar. Aber bei Art. 6 OBG ist das ja gerade nicht der Fall! Was macht man aber nun mit dem Halter, mit dessen Auto mehrfach Übertretungen in diesem Bereich begangen wurden; nur eben durch halterfremde Personen. Rein praktisch hat er erst nach 3 Jahren nichts mehr zu befürchten (auf CH-Gebiet; in D ja eh nichts). Aber wie ist der vollstreckungsrechtliche Kanon in diesem Fall? Verfügung des Erzwingungshaft geht ja u.U. recht schnell; ein Telefonat mit der zuständigen StA; ein Fax an den Beamten und fertig. Stellt sich dann natürlich die Frage nach der Verhältnismässigkeit. Ev. Auto beschlagnahmen? ist wohl ein milderes Mittel. Aber verhältnismässig im engeren Sinne? Bei 300 CHF Busse? Der Gedanke mag theoretischer Natur sein aber er drängt sich meines Erachtens mit Neufassung von 6 OBG eben doch auch auf. Frage mich ernsthaft, was passieren würde. Die Beamten, denen ein solcher Halter ins Netz geht, wollen doch nicht doof in die Röhre gucken:
  3. Bitte in diesem Kontext nicht vergessen, dass auch in der Schweiz der verantwortliche Fahrer ermittelt werden muss. Bis das rechtskräftig geschehen ist, wird niemand, der mit dem Tatfahrzeug in die Schweiz einreist, in irgendeiner Form behelligt. das verstehe ich nicht ganz NetGhost! Ist denn nicht mit via secura im OBG (Art. 6) die Halterhaftung im Bereich der Ordnungsbussen eingeführt worden? Bis 300 CHF muss doch der Halter zahlen, sofern er den Fahrer nicht benennt, dieser nicht mit verhältnismässigem Aufwand ermittelt werden kann und der Halter nicht glaubhaft macht, das verbotene Eigenmacht oder Diebstahl am KFZ vorgelegen hat?! Was ich mich in diesem Zusammenhang weiter frage ist, wie diese Regelung umgesetzt wird bspw. bei dt. Beteiligung. Also Mama Müller hat einen recht renitenten Sohnemann, der immer wieder zu schnell unterwegs ist in der Schweiz; beide sind im Übrigen wohnhaft in D. Sie ist Halterin und er ist der Fahrer. Nun wurde mit dem Auto der Mutter, durch den Sohn bereits 3 Mal einen Owi begangen. Mal nur ein wenig zu schnell, mal bei Rot gefahren usw.; kurzum immer nur im Bereich Busse unter 300 CHF. Nun fährt die Mama mal wieder selbst (und allein) nach ZH und ihr Kennzeichen gerät an der Grenze ins Visier. Oder besser noch sie wird routinemässig in ZH angehalten und dabei wird festgestellt, dass mit dem KFZ mehrfach im Ordnungsbussenbereich delinquiert wurde. Was kann Mama passieren? Die Polizei will natürlich an das Geld. Wenn Mama nun aber sagt, sie würde nicht zahlen, was dann? Einen Vollstreckung gegen Mama seitens CH in D wäre ja mangels entsprechendem Abkommen nicht sowieso mgl. Und selbst wenn es das gäbe, dann stünde Halterhaftung CH gegen Schuldprinzip in D. Das Bundesamt für Justiz würde nicht vollstrecken gegen den Halter, sofern dieser bereits im Erkenntnisverfahren in CH geltend gemacht hat, dass er es nicht war. Was aber wenn Mama nun genau das der Polizei sagt? Sie will nicht mit an den Geldutomaten, weil Sie sich keiner Schuld bewusst ist. Darf man sie - wenn ja wie ? - dazu zwingen. Angenommen sie hat nicht mal Bargeld dabei, keine Karte, keinen wertvollen schmuck, nichts; darf die Polizei das Auto beschlagnahmen?
  4. update Habe über einen befreundeten Anwalt Akteneinsicht nehmen können und teile Euch gern mal den Stand der Dinge mit. Fakt ist, dass mit dem Fahrzeug des Kollegen an dem fraglichen Tag eine Wiederhandlung begangen wurde. zuvor wurde gegen den Halter ermittelt, der mich im Zuge des gegen ihn erlassen Strafbefehls als mgl. Fahrer angegeben hat. Das Verfahren gegen den Halter wurde eingestellt, da dieser - nach Abgleich mit dessen dt. FS-Foto - nicht als Täter in Betracht kam. Nunmehr wird seitens der Staatsanwaltschaft offenbar weiterhin gegen mich ermittelt; so jedenfalls lt. Administrativakte. Diverse Einladungen zum Erscheinen bei den deutschen Polizeibehörden und deren Anrufe habe ich bisher nicht beachtet und bin keiner Aufforderung zum Erscheinen nachgekommen. Die Fotos in der Adminsitrativakte sind derart schlechte Kopien, das darauf rein gar nichts zu erkennen ist. Auf Nachfrage bei STVA Zürich teilte man mir mit, dass das die einzigen Fotos seien die man dort hätte. Ich solle mich an die StA wenden; ein entsprechendes AZ wurde mir nicht mitgeteilt. Ich sehe gar nicht ein, mich dort zu melden und ggf. schon eingeschlafene Hunde zu wecken, denn von einem Strafverfahren gegen mich habe ich nicht immer keine offizielle Kenntnis. Ich werde nun beim STVA ZH den Sachverhalt bestreiten, darauf hinweisen, dass ich v. Strafverf, kein Kenntnis habe und daher die Einstellung des Administrativverfahrens hilfsweise die Sistierung - sofern nicht bereits von Amts wegen erfolgt - beantragen. Meinungen oder Anregungen? Danke und LG
  5. PS: kann mir jemand hier was zur Vollstreckung von Schweizerischen AdminMassnahmen und Strafen sagen bzw. einen Threat im Forum hier verlinken? Suchte aber fand nichts.
  6. genau und schreibe als Anwalt wissentlich Falschinformationen auf die website
  7. Nötigung § 240 StGB Die Nötigung setzt voraus, dass durch das Nötigungsmittel das vom Täter erwünschte Verhalten des Opfers veranlasst wird und dass dies gegen den Willen des Opfers geschieht. Nötigungsmittel nach § 240 I StGB ist die ausschließliche Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Der Begriff Gewalt war lange Zeit sehr umstritten. Als Gewalt wird sowohl vis absoluta, die überwältigende Gewalt, die vor allem körperlich hervorgerufen wird als auch vis compulsiva, die beugende Gewalt, die in die Richtung eines psychischen Zwanges geht, verstanden. Nach herrschender Ansicht ist unter Gewalt der physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes zu verstehen. In Betracht kommt hier nicht die Drohen, sondern vielmehr die Gewalt in For der vis compulsiva. Der Gewaltbegriff ist wie erwähnt nicht unumstritten. Klar ist insoweit allerdings, dass zu einer Zwangsausübung einen Zwangswirkung hinzutreten muss. Zur Zwangsausübung gibt es im dt. Recht genügend höchstrichterliche Rechtsprechung. Verhalten im Strassenverkehr hat danach oft zwingenden Charakter, daher ist entscheidend einen gewisse Dauer der Einwirkung und daraufhin eine körperliche Zwangswirkung. Dichtes bedrängendes Auffahren mit erheblicher Zwangswirkung (z.B. Angst und Unsicherheit bei hohen Geschwindigkeiten auf der Autobahn) ist daher objektiv def. einen Nötigung. Wenn Vorsatz. Rechtswidrigkeit und Schuld und überdies die Verwerflichkeit der Mittel-Zweck-Realtion gegeben sind, dann muss nicht einmal die Lichthupe betätigt werden. (nachzulesen in Urteilen des BGH, des OLG Köln und bestätigt vom Verfassungsgericht; reicht hoffentlich als Quelle )
  8. Du bist und bleibst ein Lügenbold! Mal zur Verbreitung von Verunsicherung und Falschinformationen und nun zur verzweifelten Gesichtswahrung. Die Rekursfrist beträgt im (hier zuständigen) Kanton Zürich 30 Tage ab Empfang der Verfügung. Diese Frist ist auch die Regel im öffentlichen Recht (Art. 50 VwVG). Die Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs beträgt 10 Tage. Danke! Es wurde ja noch nichts verfügt! Einfach mal den Anfang des Treats lesen, da steht was bisher passiert ist
  9. 10 Tage! 10 Tage! 10 Tage! Wie peinlich, von einem angeblichen Superexperten(entlarvt?)! Ich denke dazu erübrigt sich jeder weitere Kommentar. P.S. Die Falschinformationen werden dir überlassen. Es ging um das Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren! dort 30 Tage! die 10 Tage von denen du schreibst, ist die Frist für das rechtliche Gehör! Das hat nichts mit Rechtsmittel zu tun.
  10. danke für den Hinweis, aber ich bin juristisch nicht gänzlich ungebildet und was ich bisher hier von NetGhost gelesen habe, das klingt systematisch und terminologisch gut und schlüssig. Und ich bin der differenzierten Meinungsbildung mächtig; ebenso wie die Richter, die dann die Urteile fällen. Und da ist es dann eh ein bisschen wie auf hoher See
  11. Dieses Schreiben kannst Du vorab per Fax (!) abschicken bis Montag, den 7. Juli 2014, denn Fristen, die an einem Wochenende oder einem Feiertag enden, verlängern sich ex lege bis zum nächsten Werktag. Super Danke! So ähnlich hätte ich es jetzt auch gemacht. Frage: setzt das AdminVerf def. ein abgeschlossenes Strafverf. voraus oder gibt es da Ausnahmen? "Wo der rechtlich relevante Sachverhalt aufgrund der Polizeiakten schlüssig beurteilt werden kann und von der betroffenen Person auch anerkannt wird, ergeht die Administrativmassnahme häufig vor dem Entscheid im Strafverfahren (und damit unabhängig von diesem). Ist dies aber nicht der Fall, und gebietet auch das Interesse der Verkehrssicherheit kein sofortiges (wenn auch vielleicht nur einstweiliges) Handeln der Administrativbehörde, dann wird in der Regel der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet, bevor über die Administrativmassnahme entschieden wird. Wichtig ist in diesem Fall, dass die betroffene Person ihre Verteidigungsrechte bereits im Strafverfahren wahrnimmt und Einwendungen zum Sachverhalt, wie er sich aus den Akten ergibt, dort vorbringt. Es darf in diesem Fall nicht das Administrativverfahren abgewartet werden, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, denn die Administrativmassnahmebehörde darf in der Regel nicht von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafentscheides abweichen, sondern ist in Bezug auf den Sachverhalt, von dem sie auszugehen hat, an den Strafentscheid gebunden. Müssen die Behörden (Strassenverkehrsamt und Strafbehörde - vermutlich das Stadthalteramt bzw. Stadtrichteramt) bei der Zustellung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs bes. Vorschriften beachten und sich ggf. der dt. Behörden bedienen, damit alles wirksam ist (Zustellung rechtzeitig; beweisbar? und Anhörung ordnungsgemäss?) Muss ich die "sistierung" des Verfahrens schon beantragen oder ggf. erst nach Akteneinsicht?
  12. deswegen bin ich ja hier erhoffe mir Hilfe von Euch. Irgendwo verrennen will ich mich natürlich nicht. Aber solange ich noch nicht weiss, was mir genau vorgeworfen wird und was das kosten soll, kann ja eigentlich auch noch nix teuerer werden. Hui!!! Na dann will ich dir mal auch keinen Anlass dazu geben Wie gesagt, wenn ich Mist baue, dann stehe ich auch dazu! Und Recht haste Mitleid bringt nicht weiter. Geknuddelt werde ich trotzdem gern
  13. danke für die Moralpredigt wenn ich es wirklich gewesen bin, dann Asche auf mein Haupt.
  14. Wie soll es denn sonst gewesen sein? Und was ist daran krass? Dass dein Freund nicht die Strafe und das Fahrverbot für dich übernommen hat? na indem Fotos (Blitzer) mit dem dt. Melderegister abgeglichen wird?! Sofern die darauf Zugriff haben. Und krass, dass er es mir nicht erzählt hat. Wenn es Strafe und Fahrverbot gibt, soll das natürlich niemand für mich übernehmen. Was ich mir einbrocke, dass löffle ich auch selbst aus.
  15. Wenn es mit dem (Firmen?) -Fahrzeug eines Kollegen war, wie du im ersten Beitrag geschrieben hast, dann haben die deinen Arbeitgeber angeschrieben und der hat denen deine Daten mitgeteilt. war kein Firmenwagen! Bin zu der Zeit mal mit dem privaten KFZ eines Freundes dort unterwegs gewesen. Haben die den angeschrieben und der hat gesagt ich war es? Das wäre krass!
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