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Eifelbauer

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  1. Weißt du wie die VD Koblenz vorher gearbeitet hat? JVC & Nassbildfilm ist das Stichwort... In meinem Avatar siehst du die Anlage dazu.
  2. http://www.swr.de/landesschau-aktuell/rp/koblenz/neue-abstandsmessgeraete-bei-der-autobahnpolizei-mendig/-/id=1642/did=17134094/nid=1642/1ltbti/index.html
  3. „Führen der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte Person die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre, indem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, kann dies für den Täter zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und für die weitere Person wegen Beihilfe hierzu führen.“ - OLG Stuttgart - Urteil vom 23.07.2015 – 2 Ss 94/15 Langfassung
  4. Nein. (Aber selbst bei Antragsdelikten leitet die Polizei ein Strafverfahren ein.) Und genau das bringt eben nichts. Wenn der vermeintlich Genötigte sich nicht eben genötigt fühlt, denn dann ist durch den fehlenden Nötigungserfolg der Straftatbestand nicht erfüllt. Die Handlung des Opfers ist bei Nötigung niemals kausal - denn bei Duldung entfällt der Erfolg nun einmal. Wie gesagt, ich habe das Thema als Tatverdächtiger (sogar im Strassenverkehr) schon durch, allerdings inklusive Einstellung nach §170 Abs. 2 StPO. Ich war natürlich vollkommen unschuldig und nur irrtümlich verdächtigt worden. Leider konnte ich mich auch nicht erinnern wer mit meinem Fahrzeug versucht hat mittels Lichthupe und dichtem auffahren den Rentner vor sich zu erwecken, bevor er durch die Baustelle überholt wurde, PS: Google doch einfach mal nach "Prüfungsschema §240 StGB".
  5. Moin, wenn auch etwas spät. Nein kann man nicht! Nötigung ist ein Antragsdelikt, bei dem sich auch jemand genötigt fühlen muss. Ich habe das selber schon durch (als irrtümlich Beschuldigter ).
  6. Moin! Das hört sich sehr nach der VD Koblenz an.http://1.2.3.12/bmi/www.radarforum.de/forum/public/style_emoticons/default/ph34r.png War es zufällig so eine Kiste wie in meinem Avatar die dich erwischt hat?
  7. Moin! Grundsätzlich gilt: Das Anfertigen und Veröffentlichen von Lichtbildaufnahmen die Polizisten oder andere Einsatzkräfte im Einsatz zeigen ist zu jeder Zeit erlaubt. Polizeieinsätze stellen nach herrschender Meinung ein Ereignis von zeitgeschichtlichem Interresse dar, Einsatzkräfte stellen zwar nur häufig nur lokal begrenzt Personen der Zeitgeschichte dar, aber eine Öffentlichkeit darf bei Einsatzen jeglicher Art, nicht ohne zwingenden Grund (Eigengefährdung etc.) unterbunden werden. Dazu gehört z.B. die Kontrolle durch die Berichterstattung in der Presse. Ein Fotografieverbot oder eine Beschlagnahme von Kameras, Lichtbildaufnahmen, Filmen, Speichermedien etc. sind nicht erlaubt und ausgeschlossen. Das Grundrecht der Pressefreiheit ist wesentlich höher zu bewerten, als das Interresse der Polizeibeamten, nicht veröffentlicht zu werden. LÖFFLER, Presserecht, Kommentar, 5. Aufl. WOLF/STEPHAN/DEGER, PolG für BW, 6. Aufl. DREIER/SCHULZE, UrhG, 3. Aufl., Zu § 23 KUG OVG Brandenburg, Beschluss vom 18.03.1997 – 4 B 4/97 OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 30.04.1997 – 11 A 11657/96 OVG NRW, Beschluss vom 30.10 2000 – 5 A 291/00 SaarlOVG, Urteil vom 11.04.2002 – 9 R 3/01 OVG Saarland, Urteil vom 11.04.2002 – 9 R 3/01 VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.1995 – 1 S 3184/94 VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.2008 – 1 S 2914/07 VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.07.2000 – 1 S 2239/99 VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.1995 – 1 S 3184/94 Es gibt lediglich eine Ausnahme: Es muss ein berechtigtes Interresse von den Beamten vorliegen nicht enttarnt zu werden (Unmaskierte SEK-Beamte) und es muss eine konsensuale Politik des mildesten Mittels durch die Einsatzkräfte klar gescheitert sein, erst dann darf ggf. - aber auch nur wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen - in die Pressefreiheit eingegriffen werden. So zumindest, sah es das Bundesverwaltungsgericht vor kurzem: Urteil
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