Moin! Grundsätzlich gilt: Das Anfertigen und Veröffentlichen von Lichtbildaufnahmen die Polizisten oder andere Einsatzkräfte im Einsatz zeigen ist zu jeder Zeit erlaubt. Polizeieinsätze stellen nach herrschender Meinung ein Ereignis von zeitgeschichtlichem Interresse dar, Einsatzkräfte stellen zwar nur häufig nur lokal begrenzt Personen der Zeitgeschichte dar, aber eine Öffentlichkeit darf bei Einsatzen jeglicher Art, nicht ohne zwingenden Grund (Eigengefährdung etc.) unterbunden werden. Dazu gehört z.B. die Kontrolle durch die Berichterstattung in der Presse. Ein Fotografieverbot oder eine Beschlagnahme von Kameras, Lichtbildaufnahmen, Filmen, Speichermedien etc. sind nicht erlaubt und ausgeschlossen. Das Grundrecht der Pressefreiheit ist wesentlich höher zu bewerten, als das Interresse der Polizeibeamten, nicht veröffentlicht zu werden. LÖFFLER, Presserecht, Kommentar, 5. Aufl. WOLF/STEPHAN/DEGER, PolG für BW, 6. Aufl. DREIER/SCHULZE, UrhG, 3. Aufl., Zu § 23 KUG OVG Brandenburg, Beschluss vom 18.03.1997 – 4 B 4/97 OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 30.04.1997 – 11 A 11657/96 OVG NRW, Beschluss vom 30.10 2000 – 5 A 291/00 SaarlOVG, Urteil vom 11.04.2002 – 9 R 3/01 OVG Saarland, Urteil vom 11.04.2002 – 9 R 3/01 VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.1995 – 1 S 3184/94 VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.2008 – 1 S 2914/07 VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.07.2000 – 1 S 2239/99 VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.1995 – 1 S 3184/94 Es gibt lediglich eine Ausnahme: Es muss ein berechtigtes Interresse von den Beamten vorliegen nicht enttarnt zu werden (Unmaskierte SEK-Beamte) und es muss eine konsensuale Politik des mildesten Mittels durch die Einsatzkräfte klar gescheitert sein, erst dann darf ggf. - aber auch nur wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen - in die Pressefreiheit eingegriffen werden. So zumindest, sah es das Bundesverwaltungsgericht vor kurzem: Urteil