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Sobbel

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  1. Moin Moin Mit der Aussage müßte man dich aus dem Verkehr ziehen wenn man dich bei Regen anhält (zumindest zeitweise) - auch wenn du noch 3 mm Profil drauf hast. Im Übrigen führt jede Rille Wasser ab (auch außerhalb des Reifenthemas) - liegt nunmal in der Natur einer Rille. Einen Reifen, dessen Profilrillen nie mit Wasser in Berührung kommt, hab ich noch nicht gesehen. Was nutzt ein Gehirn wenn man es nicht benutzt. Niemand wird vor einem noch so hohen Gericht Recht bekommen, wenn mit diesen (immer noch nicht belegten) Thesen der "Trockengripoptimierung" bzw, "Profil sei sinnlos und nur Designmerkmal" argumentiert wird. Gruß
  2. Moin Moin Ich noch mal. Das OLG Hamm hatte in einem ähnlichen Fall zu entscheiden. Das Gericht hat zwar den "Sichtbarkeitsgrundsatz" bestätigt (OLG Hamm vom 30.09.2010 Az: III-3 RBs 336/09). "Diese Entscheidung des OLG ist für Betroffene aber kein völliger Freifahrtsschein, da der Amtsrichter jede Verteidigung des Betroffenen dahingehend, dass das Verkehrsschild nicht erkennbar gewesen sei, genau hinterfragen wird. So muss das Verkehrsschild nicht nur ein bisschen verschneit und zugewachsen sein. Auch ist immer zu prüfen, ob der Betroffene die Strecke nicht eventuell genau kannte, da diese z.B. den täglichen Weg zur Arbeit darstellt, da dann davon auszugehen ist, dass er das Verkehrsschild mit dem entsprechenden Gebot oder Verbot kannte." So ganz einfach wird der TE da wohl nicht rauskommen. Gruß
  3. Moin Moin So beschmiert das eine Schild auch ist, als VZ 274 ist es immer noch erkennbar und reflektieren dürfte das auch noch. Was nicht mehr erkennbar ist, ist wie schnell man da noch fahren darf. Möglicherweise würde aber irgendeineeine Reaktion erwartet, z.b. zumindest auf 70 oder gar auf 50 runterbremsen. Er ist aber schön mit 100-110 weitergefahren, also keine Reaktion. Wie verdeckt die anderen Schilder waren sieht man auf dem Bild ja nicht. Gruß
  4. Moin Moin Ich hab mir mal die Mühe gemacht, Quellen zu finden, die etwas über Regeneigenschaften bzw. Profilierung von Motorradreifen aussagen. Bei den Reifenherstellern kan man z.b. sowas finden: - " Die Lamellen durchtrennen den Wasserfilm, Profilrillen leiten ihn ab und kleine Wasserspeicherbecken nehmen kurzzeitig eventuelle Überwassermengen auf." - "Das einzigartige Profildesign ermöglicht eine schnellere Wasserverdrängung für eine hohe Maß an Grip und Sicherheit auf nasser Straße." -"Optimale Wasserdrainage und maximale Aufstandsfläche" -" Kraftrichungsorientieres Profil mit sehr guter Wasseraufnahme und –verdrängung sowie optimalem Abriebsbild" Das Institut für Zweiradsicherheit sagt folgendes: "Dem Zustand der Reifen ist beim motorisierten Zweirad besonders viel Aufmerksamkeit zu widmen ... Ein wichtiger Faktor hierbei ist das Reifenprofil ... Auch Rennfahrer müssen bei Nässe auf profilierte Bereifung umsteigen ... Eine der Hauptaufgaben des Profils ist die Verdrängung von Wasser, welches den Bodenkontakt der Reifen beeinträchtigt ... Das Aquaplaningrisiko besteht also auch für Motorradfahrer ... Die etwas breiteren Pkw-Reifen verzeihen hier zwar weniger als die schmaleren Motorradreifen, dennoch sind die Folgen des Fahrbahnverlustes für den Motorradfahrer wesentlich gefährlicher." Bei YouTube ist ein Clip vom ADAC zu finden: Das sind Infos denen ich mehr Glauben schenken würde, als den bisher nicht belegten Aussagen hier im Forum. Vielleicht überdenkt der Ein oder Andere ja seine Meinung, Profil beim Motorradreifen sei nur Optik und sinnlos. Gruß
  5. Moin Moin Bist richtig informiert. Unfallflucht setzt einen Unfall voraus (den man auch noch bemerkt haben muß) Kein Unfall = keine Flucht. wie schnell ist nichts passiert. Gruß
  6. Moin Moin Gegen den 49er StVO kann man nicht verstoßen, insoweit bekommst du allein wegen dem keine Owi. Der 49er wird immer nur in Verbindung genannt - und hier ist das "u.a." interessant. Dazu später. Dein Fahrrad wird niemals der StVO entsprechen, weil Ausrüstungsvorschriften in der StVZO stehen. Guck dir da mal den 67 StVZO an, dann weißt du was fehlerhaft an deinem Rad war. Und nu nochmal zu dem u.a. : Das bedarf der Erklärung: Du bist auf dem Radweg gestürzt? Wie kam das Auto dahin? oder war der Sturz im Kreuzungsbereich? Kam es überhaupt zu einem Zusammenstoß? Hast du dich verletzt? Wurde der "Unfall" polizeilich aufgenommen? Wer steht in der Unfallmitteilung als "01" drin und warum? bzw. was für andere Paragraphen oder Tatbestandsnummer wird dir in der Owi vorgeworfen? War das direkt ein BGB oder erst AHB? Du hast bis zur Kreuzung den rechten Radweg benutzt - soweit ok und kann nicht falsch sein. Wo wolltest bzw. hast du die Kreuzung überquert um auf den anderen Radweg zu gelangen? vor oder hinter der Kreuzung? Du kannst auch hier mal lesen - steht auch viel für radfahrer drin: http://www.medienwer...-Grundregel.pdf Gruß
  7. Moin Moin Das kommt auf die Ursache des Auffahrens an, von daher ist dein, recht pauschal formulierter, Einwand nicht richtig. Da gibt es Tatbestände wegen nichtangepasster Geschwindigkeit z.b. auf regennasser Fahrbahn oder Schnee - und schon ist er im A Verstoß. Gruß
  8. Moin Moin Das muß die Polizei nicht sicherstellen, wir sind keine Kindergärtner. Von mir aus kann der mit den Schlappen noch Jahrelang so weiterfahren und Gefahr laufen immer wieder die Owi zu kriegen. Irgendwann, bei Erreichen der entsprechenden Punktegrenze, löst sich das Problem von allein. Oder der Bestatter sammelt erst den Kopf auf und 100 Meter weiter den restlichen Körper, weil der Reifen dann doch am Ende war und ein Schutzplankenpfosten als Fallbeil nützlich war. Oder er gerät mehrmals an denselben Kollegen. Ich fänd das irre Lustig, wenn mir beim erstenmal versprochen wird, man sei auf dem Weg zum Reifenhändler um den Reifen zu wechseln. Und ein paar Tage später hab ich den wieder in der Kontrolle. Da gingen dann wohl unsere Meinungen von Lustig weit auseinander. Gruß
  9. Moin Moin Das ist kein Problem. Das ist Verhältnismäßigkeit (ist hier schon genannt worden) und tägliche Polizeiarbeit. Die Owi ist geahndet und er darf, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, weiterfahren. Wird er erneut angehalten kann er evtl. eine Mängelkarte vorweisen oder ein Anruf genügt um die Ahndung zu belegen - Verbot der Doppelbestrafung (Gilt natürlich nicht über jeden Zeitraum). Ein Verbot der Weiterfahrt ist nur in eng gestecktem Rahmen möglich und ist nur in wenigen Gesetzen explizit als Handlungsbefugnis enthalten. Ansonsten stützt sich das auf das jeweilige Polizeirecht des entsprechenden Bundeslandes, ohne das dieses Weiterfahrtsverbot genannt wird. Wenn das Unterbleiben dieses Verbotes dem TE nicht passt, steht ihm der Beschwerdeweg oder Rechtsweg offen. JEDER kann und darf auf diesem Wege Verwaltungshandeln überprüfen lassen. Aber schon die Beschwerde wird für Belustigung sorgen, denn der TE ist ja nicht beschwert durch diesen Verwaltungsakt, der ja nicht stattgefunden hat. Gruß
  10. Moin Moin Was für ein Gejammere und Gezeter. Sind wir auf dem Ponyhof? Der TE ist mit abgelutschten Reifen erwischt worden, deutlich unter 1,6 mm - Peng. Und jetzt kommt die verdiente Anzeige. Völlig unerheblich ob Reifenprofil am Motorrad sinnvoll ist oder nicht, ob dieser Reifen eine kleinere Aufstandsfläche hat als beim Auto, ob er mehr oder weniger Regen verdrängen muß. Opportunitätsprinzip bei Owi - die Polizei hätte doch von ihrem Ermessen gebrauch machen können. Was ist das nur für dummes Geschwätz. Natürlich gilt in der StVO das Oppotunitätsprinzip, sicher hat die Polizei ein "Ermessen", aber nicht jedes Ermessen. Die Polizei hat lediglich ein "Einschreiteermessen". d.h. sie hat lediglich Ermessen darüber ob eingeschritten wird oder nicht. Also ob der VT angehalten wird oder nicht. Mehr Spielraum oder Ermessen gibt es nicht. Hier haben die Beamten sich entschieden so von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen, den VT anzuhalten. Ab hier ist Ende mit Ermessen und Augenmaß - die Polizei hat nämlich kein "Auswahlermessen", sie darf sich nicht aussuchen wie zu ahnden ist, ob Anzeige oder nicht, das steht im Bußgeldkatalog. Da gilt nämlich "Vorrang des Gesetzes". Und da steht nunmal die Grenze von 1,6 mm. Und warum ist das so? Na weil wir den Art. 3 GG haben - da steht was über Gleichbehandlung. Es darf nämlich nicht angehen daß dieser VT mit Anzeige weiterfahren darf und drei Bundesländer weiter ein anderer VT mit derselben Profiltiefe angehalten wird und der darf ohne Anzeige weiter. Oh ich hör euch schon wieder zetern "Ja aber ich durfte schon mal mit 1,3 mm weiterfahren ohne Anzeige" Dann seid froh über diesen Kollegen der, warum auch immer, diesen Ermessensfehler machte. Diese Kollegen wird es immer wieder geben und da schließ ich mich ein. Und nur deshalb (wegen dieser Kollegen) hört man immer wieder den Irrtum "aber die müssen ja nichts machen". Aber auf diese Ermessensfehler gibt es eben keinen Rechtsanspruch. Gruß und zetert schön weiter
  11. Moin Moin hatte Unsinn geschrieben Gruß
  12. Moin Moin Im Titel des Threads ist von einem halben Jahr die Rede, das sind 6 Monate, wenn ich nicht komplett falsch liege........ Das macht die (irrtümliche) Aussage von der QTreiberin aber nicht falsch. Die letzten 6 Wochen befinden sich ja in den 6 Monaten Gruß
  13. Moin Moin Der Chinamann befindet sich mit seiner Owi aber nicht im Zivilrecht - also nix mit ZPO. Wenn öffentlich zugestellt wird dann nach dem Verwaltungszustellungsgesetz - siehe hier: http://www.gesetze-i..._2005/__10.html Ist allerdings Bundesrecht. Analog dazu gibt es in den Ländern eigene Zustellungsgesetze mit angepasstem Anwendungsgebiet. Da steht auch was nettes drin über Zustellung im Ausland. Gruß
  14. Moin Moin Du solltest bei Straftaten in anderen Dimensionen denken und, bei der Kontaktvermeidung über den Verjährungszeitraum, in Jahren rechnen, derer es 5 an der Zahl sind. An die Wahrscheinlichkeit das sowas rauskommt denkt nie ein Straftäter - nun ja - die Gefängnisse sind voll von solchen Irrtümern. Man kann schließlich nie so blöd denken wie es dann kommt. Auch Kommissar Zufall ist da recht phantasievoll. Gruß
  15. Moin Moin Die haben sich evtl. unglücklich bzw. mißverständlich ausgedrückt. Gem http://www.gesetze-im-internet.de/zollvg/__14.html bist du in Goch im sog. "grenznahen Raum" war früher mal Zollgrenzbezirk. Aber so Richtig Zuständig ist die NRW Polizei da meines Wissens nicht - also für Aufgaben nach Zollrecht. Gruß
  16. Moin Moin und das ist auch gut so Dann hab ich dich wohl mißverstanden, ich dachte du meinst das aus polizeilicher Sicht. Gruß
  17. Moin Moin Du kannst meines Wissens die ganze (TeleCash)Buchung stornieren. Guck mal ins Menü, da gibts die Storno Option. Beleg Nummer eingeben und dann ist die Buchung hinfällig. War jedenfalls vor einem Jahr noch so, als ich noch im WWD war. Gruß
  18. Moin Moin Gibts hier schon was Neues? Wie ist der Stand der Dinge? Gruß
  19. Moin Moin Zum Glück haben wir aber eine Rechtsprechung die, im Falle eines Unfalles (auch unverschuldet), eine erhebliche Mithaftung des "legal fliegenden" sieht. Gruß
  20. Moin Moin Das allein macht aber den Vorsatz nicht aus. Auf einem streckenverbotsfreien Teilstück der BAB wäre das Gasgeben nämlich völlig unproblematisch. Wenn man aus Unachtsamkeit ein VZ 274 übersieht spricht man von Augenblicksversagen. Wer dann zu schnell ist, "weiß ja nichts" vom Streckenverbot und handelt fahrlässig. Hier steckt doch der Vorsatz. Er weiß von den erlaubten 120 und setzt sich willentlich und mit Absicht darüber hinweg. Wenn der TE in die Verhandlung will, sollte er m.M.n. bei der Unfallangst Version bleiben. Die Angst vor dem, seiner Meinung nach, unausweichlichen Unfall, sollte er nicht handeln (hier Gasgeben) muß er aber glaubwürdig vortragen, oder vom RA vortragen lassen). Er macht ja quasi einen Notstand für sich geltend ( § 16 Owig ). Gruß Sobbel
  21. Moin Moin Du glaubst gar nicht was ich schon alles gesehen hab. Und weil ichs gesehen hab, hats immer Ärger für den Fahrer und Unternehmer gegeben - so sind wir eben Und das alles für 21 km/h drüber ? Gruß Sobbel
  22. Moin Moin Das Fahren ohne Scheibe bzw. ohne Karte ist ein Verstoß gegen die EU VO 3821/85 und ist ein Vielfaches teurer als die Geschwindigkeits OWi je werden wird. Kaffe über gleich mehrere Scheiben kippen macht eine Auswertung unmöglich oder erschwert diese (Verstoß gegen dieselbe VO) und ist wiederum ein mehrfaches Teurer als das Fahren ohne Scheibe. Eine Privatfahrt für sich in Anspruch nehmen ohne das die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen entspricht dem Fahren ohne Scheibe. Eine Scheibe so zu befahren und somit zu fälschen, das diese exact in eine vorhandene Aufzeichnungslücke passt dürfte unmöglich sein - die wird ggf microskopisch Ausgewertet. Da wird es Probleme beim Wegstreckenaufschrieb geben. Wenn so etwas auffällt wird die BAG bei dir im Betrieb eine Außenstelle einrichten Auch wenn du diese Scheibe nicht rausgeben müßtest (was du aber mußt), nach 28 Tagen muß diese Scheibe beim Chef liegen und spätestens der muß und wird sie dann hergeben. Gruß Sobbel
  23. Moin Moin Mit den medizinischen Laien meinst du die Polizei oder? Dein Sarkasmus ist Fehl am Platz. Du meinst wohl wir wären zu doof um Hinweise auf Drogenkonsum festzustellen und daraufhin unserem Strafverfolgungszwang mit all seinen Folgen nachzukommen was? keine Bange, sind wir nicht - obwohl wir keine Mediziner sind. Oups - plötzlich reicht die Laieneigenschaft ? Wenn dieser Widerspruch innerhalb eines Threads mal kein Eigentor war. Gruß Sobbel
  24. Moin Moin Und wie kommst Du zu dieser bahnbrechenden und trotzdem nicht zutreffenden Erkenntnis? Das wäre nämlich rechtswidrig, oder lese ich den § 2a Abs.5 StVG falsch? Und dort heißt es: "...darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden." Und nach den drei Monaten heißt nicht innerhalb der drei Monate. Darum auch länger als vier Monate (wenn Fahrverbot und Entzug addiert werden.) Ich hab keinen Rechtsanspruch gefunden, der einen unmittelbaren Anschluß der Führerscheinübergabe nach der Sperrfrist garantiert. Mit der neuen Probezeit aber war ich im Unrecht - sorry. Gruß Sobbel
  25. Moin Moin Dir wird nicht der Führerschein entzogen (Fahrverbot), sondern die Fahrerlaubnis. Das sind zweierlei Paar Schuhe. Rechtlich gesehen ist eine Summierung möglich. Doppelbestrafung liegt ja nicht vor. Das Fahrverbot ist die Ahndung des zu schnellen Fahrens. Der FE-Entzug ist Folge deiner, in der Probezeit gezeigten, charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kfz. Nach Ablauf der Sperre und bei Wiedererteilung der FE hast du jedenfalls eine reine, punktefreie Weste und -viel besser- eine neue Probezeit, in der du all das zeigen kannst, was du nicht kannst. Nämlich dich an Vorschriften halten. Also nutze sie gut. Möglicherweise könnte das so ablaufen das du zunächst aufgefordert wirst den Führerschein wegen des Fahrverbots abzugeben. Und im Anschluß wird der wohl geschreddert und der FE-Entzug vollstreckt. Bis du einen neuen FS hast wird es eh länger als 4 Monate dauern. Gruß Sobbel
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