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  1. Wiewohl ich nicht katholischen Glaubensbekentnisses bin, wünsche ich mir einen schwarzafrikanischen oder lateinamerikanischen Papst, der die römisch-katholische Kirche in eine (relative) Neuzeit führt.
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  2. Pedro, sehe ich es richtig, dass du dich darüber beklagst, dass die Polizisten den § 97 StPO angeblich nicht kennen würden? Da muss ich doch feststellen, dass du selber wohl nur oberflächlich gesucht und den Inhalt des § 97 StPO nicht verstanden hast. Gehen wir ihn doch mal durch: § 97 (5) StPO Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen, die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 3 und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend, die Beteiligungsregelung in Absatz 2 Satz 3 jedoch nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen dringenden Verdacht der Beteiligung begründen; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Da steht nun: "Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme [...] unzulässig" Dazu muss man also mal schauen, wie weit das Zeugnisverweigerungsrecht geht. Zu diesem Zweck schauen wir in den bereits genannten § 53 StPO § 53 (1) StPO: Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt [...] 5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben. Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt. Auf selbst recherchiertes Material (und dazu zählen doch die Photos der Journalisten, oder?) bezieht sich das Zeugnisverweigerungsrecht grundsätzlich nicht (LG Berlin AFP 81, 417; LG Bremen StV 81, 15; BVerfGE56, 247 und andere), solange es nicht zur Enttarnung eines Informanten führt. Und das dürfte doch hier nicht der Fall sein, oder? Dementsprechend zeigt deine pauschale Aussage, die Durchsuchung sei unzulässig gewesen, welches bei Kenntnis des § 97 StPO erkannt worden wäre, dass du selber diese Vorschrift augenscheinlich nicht verinnerlicht hast. Einfaches Googlen reicht also nicht. Gruß Goose
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  3. [mod] Meine Herrschaften, ich moechte doch bitten, die Gewalt in Fussballstadien und bei anderen Sportereignissen, so es sie denn gibt in dem Ausmasse, wie berichtet wird und falls Bedarf ueberhaupt zur Diskussion besteht, in einem anderen Thread zu diskutieren! Dieser Thread sollte sich mit Sportereignissen und -ergebnissen (manchmal auch mit Phantasien) beschaeftigen! [/mod]
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