Bedingt. Gemäß § 46 (1) OWiG gilt folgendes: (1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes. Hier bestimmt dieses Gesetz, also das OWiG, jedoch etwas anders, es gibt nämlich eine spezialgesetzliche Regelung zur Akteneinsicht im Ordnungswidrigkeitenverfahren, eben den bereits genannten § 49 OWiG. Damit findet § 147 StPO im OWi-Verfahren eben keine Anwendung. Gruß Goose