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Blitzauto, vor meiner Tür... ?!

Radarfalle.de Forum: Geschwindigkeitsverstoß: Blitzauto, vor meiner Tür... ?!
By MegaData (217.187.226.107) on Mittwoch, den 15. Januar, 2003 - 21:04:

Hi !
Ich raffs nicht, jetzt blitzen die Schw**ne schon fast vor meiner Haustür... ! Aus nem roten VW mit Gothaer Kennzeichen stehen die schon zu 2. seit 3 Stunden in der Feuerwehrausfahrt und fotografieren maximal alle 5 Minuten jemanden, der kein Radio hört und durch unsere niedliche 30er Zone feuert... ;) Auf der einen Seite find ichs ja richtig, in der Nacht wird hier echt megamässig gerast, aber ich gönne dem Staat einfach die Kohle nicht... ;)

Ciao, MegaData

By ich (212.202.162.119) on Mittwoch, den 15. Januar, 2003 - 22:31:

Stell dich (oder dein Auto) unauffällig mit nem Schild "Langsam - Radar" in der Hand (bzw. in der Heckscheibe) 100 Meter oder so vor den Blitzer. Wenn die gar keine Einnahmen mehr haben, werden sie mit dem Blitzen an dieser Stelle bald aufhören.

By Landy (80.131.93.148) on Mittwoch, den 15. Januar, 2003 - 22:33:

Dann bist du einer der wenigen, die sich darüber aufregen, wenn der Blitzer in der eigenen Straße steht ;-)

Wenn dir langweilig ist (scheint ja so, du schaust denen ja seit 3 Stunden zu), nimm' doch ein Schild und stell dich auf die Straße.

Ich bin für Radarfallen

Ist ein sehr beliebter Satz, ein Platzverweis wirst du vielleicht bekommen, mehr kann dir nicht passieren.

By HugoKlein (217.3.145.254) on Mittwoch, den 15. Januar, 2003 - 23:23:

Wo wohnst du genau? Ich bin auch aus dem Landkreis GTH. Wäre mal interessant das zu wissen, ich fahre auch manchmal durch 30er Zonen...

By alpak (217.233.249.46) on Donnerstag, den 16. Januar, 2003 - 12:01:

@Landy: Laaangsam, Platzverweise dürfen nur bei "Gefahr" (§ 31 HSOG, andere Bundesländer ähnlich) angeordnet werden. Früher wurde das Warnen als "Gefahr für die öffentliche Sicherheit" interpretiert, da Sicherheitsdienliche Maßnahmen (Blitzen) unterlaufen werden würden.

Zu diesem Thema neuste Rechtsprechung: Das Warnen anderer Teilnehmer ist für sich allein nicht Ordungswidrig", stellt also keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar (OLG Stuttgart, in DAR 1997, 250f.).

Wer also nur warnt, und niemanden behindert (z.B. auf der Straße herumhampelt), darf nicht des Platzesverwiesen werden. Tut's die Polizei dennoch, ist dieser VA rechtswidrig (mußt Dich aber leider auch an rechtswidrige VA halten, kannst ja nachher klagen :()

Ich kann Dir das Urteil mal mailen, hab's mir aus der Unibibliothek kopiert. Ein "Muß" fürs Handschuhfach...

Klar, dass Ordnungsämtler da erstmal vor Wut kochen und einem das blaue vom Himmel herunterlügen, in der Hoffnung in ihrem amateur-amtsjuristisch jemanden beeindrucken oder verwirren zu können.

By Landy (217.81.159.77) on Donnerstag, den 16. Januar, 2003 - 13:23:

@ alpak

Von diesem Urteil habe ich noch gar nix gehört, ich wusste nur, dass die Platzverweise häufig angewendet werden.

Mail mir das doch bitte: MeisterD@funonline.de

Da freu' ich mich ja schon richtig auf den nächsten Blitzer in meinem Heimatort.

danke

By michael (80.138.186.153) on Donnerstag, den 16. Januar, 2003 - 13:40:

@alpak:

Zu diesem Thema neuste Rechtsprechung: Das Warnen anderer Teilnehmer ist für sich allein nicht Ordungswidrig", stellt also keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar (OLG Stuttgart, in DAR 1997, 250f.)

Wenn man schon Urteile zitiert, sollte man sie vorher aber auch - zuallermindest den Leitsatz - gelesen haben.
Die besagte Entscheidung des OLG Stuttgart läuft im Tenor lediglich darauf hinaus, daß das Warnen keine Belästigung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 1 StVO darstellt. Die polizeirechtlichen Gesichtspunkte - Stichwort Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - werden von diesem Urteil weder angesprochen noch tangiert.

By alpak (217.233.250.182) on Donnerstag, den 16. Januar, 2003 - 19:39:

@michael: Nicht so vorlaut, hab' das gesamte Urteil vor mir liegen.
Es war, inkl. des älteren Urteils vom OVG Münster, Gegenstand einer Veranstaltung vor Weihnachten.

In der Tat werden Die polizeirechtlichen Gesichtspunkte - Stichwort Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht angesprochen.
Meine conclusio mit dem Platzverweis war etwas vorschnell.

Da mit diesem Urteil aber die Möglicheit entfällt, einen etwaigen Platzverweis auf Ordnungswidriges Verhalten als Verstoß gegen § 1 StVO (was problemlos eine Gefahr für öff. Sicherheit wäre) zu stützen, muss die platzverweisende Gefahrenabwehrbehörde eine andere Gefahr finden, mit dem sie den Platzverweis rechtfertigen kann. Das Urteil tangiert die polizeirechtlichen Gesichtspunkte also durchaus.

So, keine Zeit mehr, weiter Strafrecht lernen - nächste Woche Klausur für Großen Schein.

By alpak (217.233.250.182) on Donnerstag, den 16. Januar, 2003 - 19:40:

@Landy: Bin zu faul das jetzt einzuscannen - mail mir Deine Faxnummer, dann schick' ich dir's rüber, ist nur eine Seite.

By Goose (217.81.241.48) on Donnerstag, den 16. Januar, 2003 - 20:24:

@Alpak: Ich neige eigentlich nicht dazu, den Platzverweis sowie die ggf. notwendige Ingewahrsamnahme nach dem Polizeigesetz (in meinem Fall §§ 34, 35 PolG NW) durchzusetzen, sondern hier den § 164 StPO iVm § 46 OWiG anzudrohen und ggf. auch durchzusetzen.

§ 164 StPO [Festnahme von störerenden Personen]
Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu lassen.


Die Geschwindigkeitsmessung ist eine Amtshandlung, sie dient der Beeissicherung von Verstößen gegen die StVO.

BTW: Bisher habe ich es noch nie erlebt, daß meine Messungen in irgendeiner Form behindert wurden. Es scheint also, daß die Mehrheit der Bevölkerung durchaus mit den Kontrollen leben kann.

Gruß
Goose

By Landy (217.81.147.171) on Donnerstag, den 16. Januar, 2003 - 21:37:

@alpak

Geht nicht, scann es doch ein, wenn du mal lustig bist, das hat Zeit.

By ich (129.217.129.132) on Donnerstag, den 16. Januar, 2003 - 22:08:

Die Beweissicherung an sich wird (sofern man stets einen gewissen Mindestabstand zur Messung einhält, ich sag mal so 50 Meter) gar nicht beeinträchtigt, sondern die Verstöße selber werden vermieden. Man soll festgenommen werden, weil man jemanden davon abbringen will, ein Gesetz zu übertreten? Da macht ja der Hinweis auf §1 StVO noch mehr Sinn...

Um mal wieder auf den Ursprung zurückzukommen, ich meinte, daß man sich *unauffällig* mit einem Schild postieren sollte, so daß die Vögel denken, daß in der Ecke alle immer schön nach Vorschrift fahren.

By michael (80.138.186.84) on Freitag, den 17. Januar, 2003 - 02:43:

Hier, bitteschön, das erwähnte Urteil (Quelle: juris):




Gericht: OLG STUTTGART 4. Senat für Bußgeldsachen
Datum: 29. Januar 1997
Az: 4 Ss 33/97
NK: StVO § 1

Titelzeile

(Verkehrsverstoß eines Fußgängers durch Warnung von Kraftfahrern vor einer Geschwindigkeitsmeßstelle)

Leitsatz

Warnt ein Fußgänger vom Randstein aus durch Handzeichen Kraftfahrer vor einer Geschwindigkeitsmessung, verstößt er dadurch allein nicht gegen die StVO.

Fundstelle
NZV 1997, 232-243 (Leitsatz und Gründe)
VerkMitt 1997, Nr 50 (Leitsatz und Gründe)
Justiz 1997, 188-189 (Leitsatz und Gründe)
DAR 1997, 250-251 (red. Leitsatz und Gründe)
VRS 93, 204-205 (1997) (red. Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang:
vorgehend AG Bad Urach 31. Oktober 1996 2 OWi 35 Js 16627/96

Tenor

Auf die - hiermit zugelassene - Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Urach vom 31. Oktober 1996 aufgehoben.
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.

Gründe

I.
Durch das angefochtene Urteil wurde der Betroffene wegen vorsätzlicher Belästigung eines anderen Verkehrsteilnehmers zu der Geldbuße von 150,00 DM verurteilt. Zum Sachverhalt wird im angefochtenen Urteil folgendes festgestellt:
Am 10.04.1996 gegen 19.30 Uhr führte die Gemeinde D. in der H. Straße, im Bereich der dortigen S.schule eine Geschwindigkeitsmessung auf der H. Straße stadteinwärts und auswärts durch. Der Betroffene stellte seinen Pkw auf einen Parkplatz in der Nähe ab und stellte sich 10 - 30 m vom Meßgerät entfernt an den Randstein der H. Straße stadtauswärts aus Sicht des Meßgerätes. Für die Dauer von mindestens 30 Minuten warnte er von stadtauswärts kommende Fahrzeuge mit der Hand vor dem Meßgerät, indem er ihnen andeutete langsamer zu fahren, ebenfalls stadteinwärts fahrende Fahrzeuge. Weil diese auf seine Handzeichen nicht reagierten, überschritt der Betroffene auch mehrmals die Straße, um Fahrzeuge zu einer langsameren Fahrt zu veranlassen.
Nachdem der Zeuge M. im Fahrzeug bemerkte, daß die Autos alle plötzlich langsamer fuhren, bemerkte er den Betroffenen. Er sprach ihn an und bat ihn dies zu unterlassen, worauf der Betroffene sagte, daß er machen kann was er will. Der Zeuge L., der in der Nachbarschaft wohnt und von einem Spaziergang zurückkam, sprach den Betroffenen ebenfalls an und wies ihn darauf hin, daß die Messung zum Schutz der Anwohner und Fußgänger sei. Der Betroffene sagte darauf hin, daß doch nur abgezockt werde. Von einem Fenster seiner Wohnung aus beobachtete der Zeuge L., daß der Betroffene weiterhin Autos aufforderte langsamer zu fahren.
Der wegen der Notwendigkeit des Austretens kurzzeitig nicht an der Meßstelle gewesene 2. Meßbeamte der Zeuge H. sprach nach seinem Hinzukommen den Betroffenen ebenfalls darauf an und bat ihn den Platz zu verlassen. Auch ihm sagte er, daß er macht was er will. Daraufhin wurden von den Meßbeamten Polizisten gerufen, die ca. nach 1/4 Stunde eintrafen. Der Zeuge H. holte eine Kamera aus seinem Fahrzeug, worauf der Betroffene seine Warnzeichen nur noch verdeckt gab.
Nachdem die Polizei den Betroffenen dreimal verwarnt hatte und ihm die Gewahrsamsnahme angedroht hatte, verließ der Betroffene die Meßstelle und ging zu seinem Auto und fuhr weg.
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Ziel, freigesprochen zu werden.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Auf die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassene Rechtsbeschwerde war das Urteil aufzuheben. Das im angefochtenen Urteil festgestellte Verhalten des Betroffenen verstößt nicht gegen die Vorschriften der StVO. Nach h. M. in Rechtsprechung und Literatur ist das Warnen anderer Verkehrsteilnehmer vor einer polizeilichen Verkehrskontrolle für sich allein nicht ordnungswidrig (vgl. BayObLG VRS 25, 453, OLG Zweibrücken VRS 64, 454; Mühlhaus-Janiszewski, StVO, 14 Aufl., § 3 Rdnr. 92 a, Walther in HK-StVR, 2. Aufl., § 1 StVO Rdnr. 33, 34). Das Warnen vor einer Polizeikontrolle kann allenfalls dann ein Verstoß gegen § 1 StVO sein, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer hierdurch in seiner Fahrweise gefährdet, behindert oder belästigt wird (vgl. OLG Hamburg, DAR 1960, 215, BayObLG VRS 25, 453). Hierzu bedarf es aber der Feststellung einer konkreten Behinderung oder Belästigung. Eine solche kann z.B. vorliegen, wenn andere Verkehrsteilnehmer durch die Warnung etwa zu starkem Abbremsen veranlaßt werden oder nachfolgende Verkehrsteilnehmer dadurch zum Ausweichen gezwungen sind.
Ein Verstoß gegen die Vorschriften der StVO kann auch vorliegen, wenn der eigentliche Meßvorgang durch einen Verkehrsteilnehmer gestört wird (vgl. OLG Hamm VRS 52, 208).
Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil wurde der Meßvorgang vom Betroffenen nicht behindert und es ist auch keine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer eingetreten. Da die Verkehrsteilnehmer, die zur Zeit der Warnungen des Betroffenen an der Meßstelle vorbeifuhren, nicht ermittelt und somit weitere Feststellungen zu einer eventuellen konkreten Behinderung dieser Verkehrsteilnehmer nicht mehr möglich sind, kann ein ordnungswidriges Verhalten des Betroffenen nicht festgestellt werden.
Der Betroffene war daher freizusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs.1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.

By michael (80.138.186.84) on Freitag, den 17. Januar, 2003 - 03:31:

Der Vollständigkeit halber hier noch die Entscheidung des OVG Münster zur Klärung der Frage über polizeirechtliche Aspekte (kann durchaus auch für andere Bundesländer herangezogen werden, da sich die einschlägigen Normen ja ähneln):




Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 5. Senat
Datum: 17. Januar 1997
Az: 5 B 2601/96
NK: PolG NW § 8 Abs 1

Titelzeile

(Untersagung der Warnung vor Geschwindigkeitskontrollen)

Leitsatz

1. Warnungen unbefugter Dritter vor verdeckten Geschwindigkeitskontrollen beeinträchtigen die ordnungsgemäße Durchführung präventiv-polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung und stellen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 8 Abs 1 PolG NW dar.

Fundstelle
NVwZ 1997, 804 (Leitsatz)
NJW 1997, 1596 (Leitsatz und Gründe)
DÖV 1997, 512-513 (Leitsatz und Gründe)
NZV 1997, 326-327 (Leitsatz und Gründe)
DAR 1997, 290-291 (Leitsatz und Gründe)
NWVBl 1997, 387-388 (Leitsatz und Gründe)
VRS 93, 399-400 (1997) (Leitsatz und Gründe)
VR 1998, 250-251 (Leitsatz und Gründe)

weitere Fundstellen
ZAP EN-Nr 422/97 (red. Leitsatz)
DVP 1997, 349 (Leitsatz)
ZfSch 1997, 320 (Leitsatz)
DVBl 1998, 107 (Leitsatz)

Diese Entscheidung wird zitiert von:
DVP 1997, 349, Vahle, Jürgen (Anmerkung)
VR 1998, 251-252, Schmittmann, Jens M (Anmerkung)

Verfahrensgang:
vorgehend VG Düsseldorf 25. September 1996 18 L 2458/96

Tatbestand

Der Antragsteller warnte seit Jahren durch Schilder mit der Aufschrift "Radar" oder mit einem Hinweis auf die jeweilige Geschwindigkeitsbegrenzung vor mobilen Radarkontrollen. Die zuständige Polizeibehörde untersagte ihm durch Ordnungsverfügung weitere Warnhinweise und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Entscheidungsgründe

Die Begründung der Vollziehungsanordnung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist. Der Antragsgegner hat sich nicht auf eine den Gesetzeswortlaut lediglich wiederholende oder formelhafte Begründung beschränkt, sondern einzelfallbezogen die Erforderlichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Störung präventiver polizeilicher Maßnahmen und der Gefährdung der Verkehrssicherheit begründet. Daß sich die Gründe des besonderen Vollzugsinteresses mit den Gründen für den Erlaß der Ordnungsverfügung decken, begegnet nach allgemeiner Auffassung keinen Bedenken, wenn der Sofortvollzug - wie hier - für notwendig erachtet wurde, um Gefahren zu bekämpfen, die sich im Zeitraum bis zum Abschluß des Rechtsschutzverfahrens verwirklichen können.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 17.11.1981 - 17 B 1942/81 -, NVwZ 1982, 455.
Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einem Vollzug der Festsetzungsverfügung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung als rechtmäßig.
Das VG hat zutreffend ausgeführt, daß die Unterlassungsverfügung ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 PolG NW findet. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist u.a. die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Die Polizei ist dazu berufen, den ordnungsmäßigen Betrieb der staatlichen Einrichtungen vor Störungen von außen zu sichern, unabhängig davon, ob diese einen Straftatbestand oder Bußgeldtatbestand erfüllen.
Vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 233 f.; Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 1992, E Rdnr. 12 (S. 109).
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist daher unerheblich, ob Warnungen vor Verkehrskontrollen von der Rechtsprechung als strafbare oder bußgeldbewehrte Handlungen beurteilt werden. Die zahlreichen Aktionen des Antragstellers mit dem Ziel, Autofahrer vor Radarkontrollen zu warnen, beeinträchtigen die ordnungsgemäße Durchführung präventiv-polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung und stellen eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.
Vgl. dazu auch OVG NW, Urteil vom 25.8.1987 - 9 A 2118/86 -.
Die Auffassung des Antragstellers, seine Warnungen förderten die Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit und liefen der Aufgabenerfüllung polizeilicher Verkehrsüberwachung nicht zuwider, verkennt die Zielsetzung von verdeckten Geschwindigkeitskontrollen. Nicht angekündigte, verdeckt durchgeführte Geschwindigkeitsmessungen sind nicht dazu bestimmt, die Einhaltung der Verkehrsvorschriften während der Dauer der Messungen auf der Überwachungsstrecke sicherzustellen; sie sollen vielmehr der Feststellung und künftigen Abschreckung derjenigen Kraftfahrer dienen, die Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht hinreichend beachten, wenn sie sich unkontrolliert glauben, und auf diese Weise über den örtlichen und zeitlichen Bereich der Kontrolle hinauswirken.
Vgl. BayObLG, Urteil vom 26.6.1963 - RReg. 1 St 144/63 -, NJW 1963, 1884, 1885.
Die jederzeitige Möglichkeit von verdeckten Geschwindigkeitskontrollen und etwaigen Sanktionen soll Kraftfahrer anhalten, sich nicht nur an ihnen bekannten Kontrollpunkten, sondern überall und jederzeit an die vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen zu halten. Diese Wirkung verdeckter Geschwindigkeitsmessungen wird beeinträchtigt, wenn auf sie hingewiesen und vor ihnen gewarnt wird.
Dem steht nicht entgegen, daß die zuständigen Behörden teilweise durch Schilder oder über Rundfunk auf Radarkontrollen hinweisen, um gezielt bestimmte Unfallschwerpunkte zu bekämpfen oder allgemein die Existenz mobiler Radarkontrollen in Erinnerung zu rufen. Derartige Hinweise ersetzen nicht, sondern ergänzen verdeckte Geschwindigkeitsmessungen. Welche Zielsetzung oder Kombination von Zielsetzungen die zuständigen Behörden jeweils verfolgen und welche Art der Verkehrsüberwachung sie dementsprechend im Einzelfall anwenden, steht in ihrem Ermessen und unterliegt nicht der Dispositionsbefugnis des Antragstellers. Der Antragsteller ist nicht befugt, die mit einer verdeckten Geschwindigkeitskontrolle beabsichtigte Wirkung dadurch zu unterlaufen, daß er vor ihr warnt. Insoweit ist auch unerheblich, in welcher Weise er auf die Geschwindigkeitsmessungen aufmerksam macht. Nicht nur Schilder mit der Aufschrift "Radar", sondern auch besondere Hinweise auf die jeweilige Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich von Radarmessungen werden von den Autofahrern regelmäßig als Warnung vor einer Radarkontrolle verstanden.
Auch die weitere Abwägung des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners gegenüber dem Interesse des Antragstellers, der an ihn gerichteten Anordnung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen zu müssen, fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Diesem ist zuzumuten, bis auf weiteres auf Warnungen vor Geschwindigkeitskontrollen zu verzichten, weil ein hinreichend gewichtiges privates Interesse insoweit nicht tangiert wird. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Verkehrsüberwachung und der Sicherheit des Straßenverkehrs.


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