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Innerorts 26 km/h zu schnell (Freund soll Punkte übernehmen)

Radarfalle.de Forum: Geschwindigkeitsverstoß: Innerorts 26 km/h zu schnell (Freund soll Punkte übernehmen)
By Klaus (80.146.159.113) on Freitag, den 27. Dezember, 2002 - 18:17:

Ich hatte im Sept. letzten Jahres meinen Schein (4 Punkte) für 4 Wochen (wg. Geschwindigkeitsüber-tretung / Autobahn) abgegeben (der Vorfall selbst war im Febr. 2001). Nun hat es mich mit 76 km/h innerorts erwischt. Der Anhörungsbogen inkl. Bild ist an die Firma (als Halter) gegangen. Was wäre, wenn wir einen Bekannten (als Fahrer) angeben würden, der damit einverstanden wäre, weil unbelastet? Wie hoch ist das Risiko dabei und ab wann läuft die Verjährung meiner Punkte (Tatzeitpunkt/Verurteilung)?

By Multa (172.196.33.148) on Freitag, den 27. Dezember, 2002 - 19:16:

Ist die Firma denn deine Firma oder bist Du "nur" ein normaler Angestellter?
Die Verjährung beginnt ab in Kraft treten des Bußgeldbescheides (2Jahre + 3Monate Verwaltung)

By Landy (217.81.154.50) on Freitag, den 27. Dezember, 2002 - 22:26:

@ Klaus

Wenn deine Firma da mitmacht, ist das kein Problem, wobei du da auch noch andere Möglichkeiten hast.

Ging der erste und bis jetzt letzte AB an deine Firma?

By Klaus (217.88.56.124) on Sonntag, den 29. Dezember, 2002 - 17:10:

In dieser Sache ist es der 1. incl. des o.g. Falles ist es der 2. AB.

By Klaus (217.88.56.124) on Sonntag, den 29. Dezember, 2002 - 17:20:

@ Multa

Firma ist die meines Vaters. Eine Verjährung käme erst Ende nächsten Jahres zustande, da die Verhandlung bzw. der Bußgeldbescheid erst im Oktober 2001 war.

By Landy (80.131.84.83) on Sonntag, den 29. Dezember, 2002 - 23:27:

@ Klaus

Ich glaube, du würdest gar kein Fahrverbot bekommen, auch wenn du die 3 Points kassierst.

Wann genau wurdest du geblitzt und wann genau ist der alte BuGeBe in Kraft getreten?

Deine Firma (wenn du gute Connections zum Chef hast) kann auch einfach die Aussage verweigern - als Beschuldigter, dann suchen die Behörden die Nadel im Heuhaufen, du darfst dich einfach nicht von den Polizisten (die auch Hausbesuche machen) sehen lassen.

Wurdest du bei dem letzten Verstoß im gleichen Auto geblitzt?

By Landy (80.131.84.83) on Sonntag, den 29. Dezember, 2002 - 23:29:

Oops, da hab ich was überlesen.

Dann soll dein Vater einfach die Aussage verweigern, da er auch Beschuldigter ist, jeder in der Firma hat den Wagen manchmal.

Wenn es nur eine 2-Mann Firma ist, klappt das natürlich nicht... Keiner in der Firma darf dich dann verraten.

By Klaus (217.229.254.95) on Montag, den 30. Dezember, 2002 - 16:51:

@ Landy

BG war am 8.11.01. Vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen ist schlecht, da dann gleich für die ermittelnden Beamten klar ist, dass es sich um einen Verwandten des Halters handelt! Ausserdem sind wir auf einem Dorf, da kennt Jeder Jeden !

By Landy (217.81.149.135) on Montag, den 30. Dezember, 2002 - 18:14:

@ Klaus

Nein, er verweigert IM NAMEN DER GESAMTEN BELEGSCHAFT die Aussage - da jeder Beschuldigter ist.
Als Beschuldigter darf man die Aussage verweigern, somit auch dein Dad und alle in der Firma arbeitenden.

By Klaus (80.146.152.135) on Montag, den 30. Dezember, 2002 - 22:26:

Was käme denn nun im Fall der Fälle auf mich zu ?

By Goose (217.225.226.153) on Montag, den 30. Dezember, 2002 - 22:53:

@Landy: Mir scheint, du wiederholst hier nur das, was du in anderen Threads gelesen hast, ohne auf Fehler zu achten, die da drin stecken.

Zunächst (nur eine Kleinigkeit, aber die zeigt mir unter anderem, daß du vom eigentlichen Verfahrensablauf sowie den Rechtsnormen keine kroße Ahnung hast) ist man im OWi-Verfahren nicht Beschuldigter, sondern Betroffener (wodurch auch einige rechtliche Grundlagen anders aussehen).

Weiterhin schreibst du hier vom Aussageverweigerungsrecht.

Dieses ergibt sich aus den §§ 52,55, 136 StPO iVm § 46 OWiG

§ 52 StPO [Zeugnisverweigerungsberechtigte aus persönlichen Gründen]
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt


der Verlobte des Beschuldigten;


der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;


wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

§ 55 StPO [Auskunftsverweigerungsrecht für Zeugen]
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs.1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.


§ 136 StPO [Pflichten bei der erste Vernehmung]
(1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf hingewiesen werden, daß er sich schriftlich äußern kann.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

§ 46 OWiG [Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren ]

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.


Ich habe die entsprechenden Texte mal ungekürzt eingesetzt

Hier hat der Gesetzgeber relativ enge Voraussetzungen zum Recht der Aussageverweigerung getroffen. Zum einen sollte sich niemand selber belasten, zum anderen natürlich auch die Harmonie in der Familie durch eine belastende Aussage gefährden.
Da steht aber nichts von "jeder kann immer sagen: "ich könnte es ja gewesen sein, also sage ich nichts"

Gruß
Goose

By Klaus (217.85.184.37) on Donnerstag, den 2. Januar, 2003 - 09:44:

@ Goose :

Danke für die umfangreiche Ausführung! Um nochmals auf meine Frage zurückzukommen, stünde ein Fahrverbot (Führerschein war von 09/01 - 10/01 weg) für mich zur Debatte, den Fall vorausgesetzt, ich bekäme einen BG.
Gruß Klaus

By Goose (80.135.107.122) on Donnerstag, den 2. Januar, 2003 - 09:58:

Es kommt hier ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten in Betracht.
Auslegung laut Tatbestandskatalog: Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet,
so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht,
wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h
bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung
eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.


Wann genau war der zweite Verstoß?
Wenn er mehr als ein Jahr nach Rechtskraft des ersten Verstoßes liegt, kommt ein Regefahrverbot nicht in Betracht.
Eine Abweichung von der Regel muß begründet werden, wenn du seit dem Verstoß unauffällig warst, solltest du kein fahrverbot bekommen.

Gruß
Goose

By Koral (149.219.195.221) on Donnerstag, den 2. Januar, 2003 - 12:37:

@Goose

...wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h
bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung
eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.



Ich hätte gern gewußt, wie sich der Abstand der beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen berechnet:

a) vom Tag der Tat der ersten bis zum Tag der Rechtskraft der zweiten,

b) vom Tag der Tat der ersten bis zum Tag der Tat der zweiten,

c) vom Tag der Rechtskraft der ersten bis zum Tag der Rechtskraft der zweiten,

d) vom Tag der Rechtskraft der ersten bis zum Tag der Tat der zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung?

Darin liegen ziemliche Unterschiede:

a) wäre am günstigsten,
b) und c) wären ungefähr gleichwertig,
d) wäre am ungünstigsten für den Täter.

Es wäre meiner Meinung nach ungerecht, wenn d) zählen würde, b) und c) würde ich dagegen als gerecht empfinden.


Gruß und frohes Neues Jahr!
Koral

By Goose (80.135.107.122) on Donnerstag, den 2. Januar, 2003 - 12:45:

er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung des ersten Verstoßes
eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht


Also Variante d: vom Tag der Rechtskraft der ersten bis zum Tag der Tat der zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung?

Gruß
Goose

By Klaus (217.85.176.47) on Donnerstag, den 2. Januar, 2003 - 15:48:

@Goose :

Rechtskraft des ersten Fahrverbots war der 05.09.01 (Tat war am 07.02.01). Zweite Geschwindigkeitsübertretung war am 06.12.02. Somit dürfte doch der erste Verstoss hier keine Rolle mehr spielen oder ?

By MrMurphy (217.5.45.40) on Donnerstag, den 2. Januar, 2003 - 16:19:

Natürlich kann der erste Verstoß eine Rolle spielen. Die wichtigste Aussage des Gesetzes ist:

"Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen."

Dazu gehören natürlich auch Rotlichtverstöße, falsch Parken, telefonieren mit Handy am Ohr und alles andere, was einem als Autofahrer das Leben schwer machen kann.

Der Bezug auf die zweimal 26km/h innerhalb eines Jahres soll nur den Ermessensspielraum andeuten, damit die Beamten nicht immer gleich mit der Keule des Fahrverbots drohen können.

Das erste Fahrverbot von Klaus geht ja deutlich über die 26 km/h hinaus. Zu 4 Punkten auf der Autobahn gehört ein deutlich größerer Geschwindigkeitsüberschuß. Von daher sind die Behörden schon mal nicht an das eine Jahr gebunden. Außerdem bleibt die Frage, ob Klaus in der Zwischenzeit andere, kleinere, Ordnungswidrigkeiten begangen hat. Die werden bei der Verhängung eines Fahrverbots auch in die Beurteilung mit einfließen. Oder ob ihm bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung Vorsatz unterstellt wurde.

Wegen des Paragraphen ist schon Leuten der Führerschein entzogen worden, die sehr häufig falsch geparkt haben, obwohl sie die Strafen immer bezahlt haben.

By MrMurphy (217.5.45.40) on Donnerstag, den 2. Januar, 2003 - 16:52:

Auszug Kommentar zur BKatV:

Beharrliche Verletzung

Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit der zweiten Alternative der Ermächtigung im § 25 Abs. 1 StVG zu sehen, wonach auch wegen beharrlichen Verstoßes gegen Pflichten eines Kraftfahrzeugführers ein Fahrverbot angeordnet werden kann. Beharrlich in diesem Sinne können auch weniger schwerwiegende Verstöße sein, die nach Ihrer Art oder nach den Umständen Ihrer Begehung für sich alleine betrachtet zwar noch nicht „grob“ sind. Deren wiederholte Begehung lässt jedoch erkennen, dass es dem Täter an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt.

Für den Fall einer wiederholten Verletzung der Pflichten des Kraftfahrzeugführers im Geschwindigkeitsbereich will die Verordnung daher auch den mit ihrer Anwendung befassten Behörden und Gerichten eine verbindliche Richtschnur an die Hand geben, wie in diesen besonders unfallträchtigen Verhaltensweisen ein im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit wirksamer Gebrauch des Fahrverbotes gemacht werden soll. Besondere Beachtung beim Fahrverbot findet die Geschwindigkeitsübertretung – und der Gedanke von der Erziehungsfunktion des Fahrverbotes: Hat der Betroffene wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsübertretung bereits ein Bußgeld zahlen müssen und ist außerdem eine Eintragung im Verkehrszentralregister erfolgt, so hat der Betroffene bereits eine massive Warnung erhalten. Ein zweiter Verstoß den der Betroffene in relativ kurzer Zeit danach begeht, der zudem mindestens so erheblich ist, wie der erste, deutet dies in aller Regel darauf hin, dass die Warnfunktion von Geldbuße und Eintragung im Verkehrszentralregister ins Leere gegangen ist. Der Verstoß ist daher Ausdruck dafür, dass der Kraftfahrer ein erhöhtes Maß an Gleichgültigkeit an den Tag gelegt und die Chance zur Besinnung nicht ergriffen hat. Der erzieherische Erfolg, ist daher auch nicht mehr mit einer wesentlich höheren Geldbuße zu erreichen. Unter diesen Umständen erscheint das Fahrverbot als Unrechtsfolge nicht mehr nur als verhältnismäßig sondern angesichts der Unfallsituationen auf unseren Straßen als geboten.

Liegen besondere Gründe vor, die es vertretbar erscheinen lassen, ausnahmsweise von der Anordnung eines Fahrverbotes, dessen Voraussetzungen vorliegen, abzusehen, dann ist es angemessen, die damit verbundene Besserstellung durch eine angemessene Erhörung des Regelsatzes ganz oder teilweise auszugleichen.

By einer (213.7.35.17) on Sonntag, den 5. Januar, 2003 - 23:58:

Und was ist,wenn dieselbe tat dreimal in 3 jahren erfolgt ist? wie hoch dürfen die das bussgeld schrauben oder das fahrverbot verlängern?
danke. sind ja scheinbar alles volljuristen hier....


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