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Mit 60 in Zone 30 - Noch Probezeit

Radarfalle.de Forum: Geschwindigkeitsverstoß: Mit 60 in Zone 30 - Noch Probezeit
By ThomasF (217.230.26.232) on Mittwoch, den 25. Dezember, 2002 - 23:04:

Hallo!

bin mit ca. 60 km/h in der Zone 30 geblitzt worden... das Problem dabei ist, dass ich meine Probezeit jetzt noch nicht rumhabe und damit zur ASF müsste welche mich einiges kosten würde... Als ich mit meinem Kumpel sprach meinte er ich solle mich mal an euch melden, da ihr mir bestimmt einen Weg beschreiben könntet um das ganze wieauchimmer rumzukommne.

Also hier mal alle Fakten:
Erlaubt: 30
Situation: mit ca. 40 km/h angekommen habe auf 60 beschleunigt wurde geblitzt. Sofort vom Gas und Blick auf Tacho: rund 60 km/h.
Auto zugelassen auf: Meine Freundin

Was tun???

By Ghostrider (80.128.95.140) on Mittwoch, den 25. Dezember, 2002 - 23:59:

In Zukunft langsamer fahren JJJJJ

By Ghostrider (80.128.95.140) on Donnerstag, den 26. Dezember, 2002 - 00:16:

@ ThomasF: entschuldige bitte meine saublöde Antwort, aber ich rege mich zur Zeit aus gegebenem Anlass über die Raser auf, die mit Fullspeed durch 30er Zonen und verkehrsberuhigte Bereiche brettern. Ich rege mich zur Zeit überhaupt über Raser auf. Sportlich fahren, ja, Spass am Auto fahren, ja, aber nie verantwortungslos bitte.

By ThomasF (217.230.26.232) on Donnerstag, den 26. Dezember, 2002 - 09:52:

Hi Gohst... kann ich verstehen, denke ganz genau wie du. Es waren nur wirklich sehr ungeschickte Verhältnisse in diesem Fall.

By Ghostrider (80.128.76.58) on Donnerstag, den 26. Dezember, 2002 - 10:12:

@ ThomasF: Das Auto läuft auf deine Freundin, also wird sie einen Anhörungsbogen bekommen. Zunächst: ihr kann nichts passieren, anhand des Radarfotos ist nachweisbar, dass sie nicht gefahren ist. Und Halterhaftung für fliessenden Verkehr gibt es nicht in Deutschland. Deine Freundin gibt den Verstoss nicht zu (ankreuzen) und verweigert im übrigen komplett die Aussage (im Zweifel seid Ihr verlobt *g*). Nicht reinschreiben, ich weiss nicht wer gefahren ist oder dergleichen (Risiko Fahrtenbuch), sondern einfach komplett die Aussage verweigern. Den grünen Männchen obliegt es dann, dich als Fahrer zu identifizieren. Bei der "Schwere" deines Verstoßes werden sie das auch mittels eines Hausbesuches versuchen. Da muss deine Freundin einfach cool bleiben, idealerweise die Tür gar nicht aufmachen, wenn doch (aus Versehen) nur sagen "ich verweigere die Aussage." Ihr gutes Recht! Sie muss keinen Beitrag zu deiner "Verurteilung" leisten. Sollen die Cops ihren Job ruhig allein machen. Sie werden auch bei Nachbarn klingeln und das Radarfoto rumzeigen. Wenn dann einer sagt "das ist doch..." hast du verloren. Wenn sie dich nicht ermitteln können, hast du gewonnen. Nach drei Monaten ist alles verjährt.

By ThomasF (217.230.25.175) on Donnerstag, den 26. Dezember, 2002 - 11:36:

Hi Ghost.. das wird das das Problem sein... Ich weiß nicht ob da die Eltern meiner Freundin mitspielen weil die meistens daheim sind... Wenn die sich verplappern dann geht das schief.. gibt es da nicht noch ne Möglichkeit?

Mein Cousin sagte irgendwas davon, dass meine Freundin angeben soll mein Kumpel sei gefahren... Der ist männlich und auch in meinem Alter.
Wenn der dann was bekommt bestreitet er und wenn ich Glück habe ist die ganze Geschichte bis dahin verjährt... oder so?
Also auf den Hausbesuch möchte ich mich erst gar nicht einlassen...
Kommen die sofort vorbei oder laden die dich zum Bilder anscheuen ein oder schicken die das?? Hab keine Ahnung davon...

By TomF (217.230.25.175) on Donnerstag, den 26. Dezember, 2002 - 11:37:

Das meine Freundin sich erinnert können die nur in den ersten 4 Wochen verlangen oder???

By Landy (217.81.158.45) on Donnerstag, den 26. Dezember, 2002 - 11:40:

@Thomas

Du darfst dich einfach nicht sehen lassen von der Policia. Das heißt besondere Vorsicht, wenn du bei deiner Freundin oder auf dem Weg dorthin bist!

Es wäre besser, wenn sie jetzt öfter zu dir kommt, bei ihr ist es gefährlich.

Dieser Zeitraum beginnt aber erst, wenn sie den AB mit der verweigerten Aussage zurückschickt.

Eine weitere Begründung, warum sie die Aussage verweigert ist, dass sie ja auch selbst gefahren sein könnte, solange sie kein Foto hat, ist das ja auch noch möglich.

By Landy (217.81.158.45) on Donnerstag, den 26. Dezember, 2002 - 11:57:

@ Thomas

Sie muss sich nur in der ersten 2 Wochen erinnern, so früh kommt aber ein AB meistens nicht... Wenn doch, ist immer noch nicht sicher, dass ein Fahrtenbuch verlangt wird, danach DARF es nicht mehr verlangt werden.

Ja, die Methode gibt es auch, deine Erzählung hat noch ein paar Schwächen...
Deine Ausgangssituation ist aber so gut, dass du diese Methode nicht brauchst, das Risiko ist unweit höher, dass es schief geht.
Du solltest die Eltern impfen, dass sie eben nix auf dem Foto erkennen! Sie sollen einfach sagen:"Hmmm, das Bildchen ist aber schlecht, da kann ich nix drauf erkennen".
Wie lange bist du denn mit deiner Freundin zusammen und wie wahrscheinlich ist es, dass dich deine Nachbarn (bzw. die deiner Freundin) erkennen?

By MrMurphy (217.81.67.91) on Donnerstag, den 26. Dezember, 2002 - 12:19:

@ThomasF

Deine Freundin darf die Aussage verweigern, sofern sie sich oder Familienangehörige dadurch belasten würde. Sie darf aber nicht lügen oder gar jemanden beschuldigen, der gar nicht gefahren ist. Damit würde deine Freundin sich strafrechtlich schuldig machen. Wenn die Behörden hart durchgreifen ist sie anschließend vorbestraft.

Ein späteres Zurückziehen der Aussage mit dem Hinweis, man habe sich geirrt, zählt nicht mehr. Sie hat erstens genügend Zeit, den Anhörungsbogen in Ruhe zu Hause auszufüllen und zusätzlich ist meist direkt bei der zu leistenden Unterschrift der Hinweis, das die Angaben wahrheitsgemäß zu erfolgen haben.

@Landy

Deine Aussage ist so leider nicht richtig. Vom Gesetzgeber aus wird nicht erwartet, das man sich länger als zwei Wochen zurück erinnern muß, wem man das Auto an einem bestimmten Tag geliehen hat. Allerdings nur, so lange kein Foto vorliegt.

Wenn ein Foto vorliegt wird nicht das Erinnerungsvermögen, sondern das Erkenntnisvermögen angesprochen. Und das reicht über mehrere Jahre zurück. In diesem Fall gilt die zwei-Wochen-Regel nicht. Du mußt nur mal in alten Fotoalben blättern und wirst selbst Personen, die du seit Jahren nicht gesehen hast, auf den Bildern wiedererkennen.

Auch das ist also ein Grund, die Aussage lieber komplett zu verweigern, als sich durch Falschausagen eventuell strafbar zu machen.

By Ghostrider (80.128.76.58) on Donnerstag, den 26. Dezember, 2002 - 12:34:

@ ThomasF: Hör auf den Rat von MrMurphy!

PS: ein "Verlobter" gilt vor dem Gesetz als "Familienangehöriger" *ggg* daher mein entsprechender Hinweis weiter oben.

Die Verlobung ist formlos und kann wieder gelöst werden, sobald die drei Monate um sind...

By Tom (217.230.25.175) on Donnerstag, den 26. Dezember, 2002 - 15:14:

Was ratet ihr mir dann jetzt genau??
Ihre Eltern werden mich wiedererkennen die Nachbarn kennen mich vom sehen her auch größtenteils. Das könnte Problematisch werden...

By michael (80.138.174.195) on Donnerstag, den 26. Dezember, 2002 - 16:25:

@Ghostrider:

Die Verlobung ist formlos und kann wieder gelöst werden, sobald die drei Monate um sind...

Das kann aber sehr böse ins Auge gehen - weniger von der straf-/OWi-rechtlichen Seite dieses Falles, sondern aufgrund der zivilrechtlichen Bedeutung des Verlöbnisses.
Du mögest hierzu vielleicht einmal einen Blick in §§ 1298, 1299 und 1301 BGB werfen. Demnach kann es ganz schön "ungemütlich" werden, wenn die Freundin erfährt, daß man sich nur zwecks Ausnutzung des Zeugnisverweigerungsrechts verlobt hat und nicht als "normales" Eheversprechen...

Im übrigen muß das Verlöbnis, um das Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO zu begründen, ernst gemeint sein (vgl. BGHSt 3, 215) und darf nicht nichtig sein (Nichtigkeitsgründe wären z.B. die noch bestehende Ehe oder Minderjährigkeit einer der beiden Partner).

By Ghostrider (80.128.76.58) on Donnerstag, den 26. Dezember, 2002 - 16:50:

@ michael: ach herrje. Natürlich wird die Freundin ihren Freund deswegen nicht zivilrechtlich verklagen, sie weiss doch über die Hintergründe Bescheid. Der Freund wird auch kein "Kranzgeld" zahlen müssen *gggg*.

Es wird auch nicht zu dem Fall kommen, dass die Freundin sich auf das Verlöbnis berufen müßte. Das ist nur die "last exit" Überlegung.

Sie verweigert die Aussage mit Hinweis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht - und gut. Sie muss nicht sagen, welcher ihrer Verwandten gefahren ist und welcher Art das Verwandtschaftsverhältnis ist. Sie muss gar nichts sagen. Sie muss noch nicht mal sagen, DASS ein Verwandter gefahren ist, damit würde sie den "Täterkreis" ja schon einschränken. Sie sagt einfach - nix. Punkt. Die Folter wurde meines Wissens in D abgeschafft, zumindest offiziell.

Wir wollen hier bitte auch die Owi-Seite des Falles diskutieren und nicht die zivilrechtliche. Sie wird ihn ja nicht verklagen.

@ ThomasF: mach es genauso, wie Mr Murphy und ich dir nahelegten. Da musst du durch. Vergleiche die Kosten für Bussgeld, Nachschulung, Verlängerung der Probezeit, Punkte in Flensburg, eventl. Fahrverbot etc.

By TomF (217.230.25.175) on Donnerstag, den 26. Dezember, 2002 - 17:00:

Ja du hast schon Recht mit der Methode kan man da gut durchkommen WENN alles glatt läuft.
Allerdings habe ich da Bedenken wie gesagt dass siche meine Freundin oder die Nacbarn verplappern...

Ich werde es wohl oder übel so machen da die Exekutive unseres Staates absolut keine Verbindung zwischen mir und meiner Freundin ziehen kann...

Bzgl des Verlöbnisses gibt es da die geringsten Probleme... Wir sind über 2 Jahre zusammen und wollen uns eh bald verloben.
Desweiteren würde Sie das schon verstehen.

By michael (80.138.174.195) on Donnerstag, den 26. Dezember, 2002 - 17:11:

@Ghostrider:

Okay, ich geb's zu, der Exkurs ins Zivilrecht war mal wieder nur eine von meinen gedanklichen Gemeinheiten :-)

Sie verweigert die Aussage mit Hinweis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht

*grins*
Viel Spaß...

By Ghostrider (80.128.76.58) on Donnerstag, den 26. Dezember, 2002 - 18:40:

@ michael: man kann die Dinge auch simplifizieren: "tut mir leid, lieber Herr Wachtmeister, das Foto ist sooo schlecht, das könnten auch Sie sein...haben Sie kein besseres? Nein? Schaade."

By Goose (217.225.228.115) on Donnerstag, den 26. Dezember, 2002 - 23:15:

@Ghostrider: Wir wollen hier bitte auch die Owi-Seite des Falles diskutieren und nicht die zivilrechtliche. Sie wird ihn ja nicht verklagen.
Ich denke schon, daß es sinnvoll und vor allem wichtig ist, bei einem Tip, den man einem anderen gibt, ausnahmslos alle Folgen zu nennen.

Wir hatten hier schon mehrfach solche "Kniffe", in denen man sich in die Gefahr ernsthafter Komplikationen begeben sollte, nur um einer OWi zu entgehen.
Natürlich ist die Wahrscheinlichkeit, daß die Freundin ihn verklagt, relativ gering.
Nun sollte man aber den "Faktor Frau" nicht ganz vergessen. Frauen haben die Eigenart, biestig gemein sein zu können. Da muß es nur zum dicken Streit kommen und sie ist getrieben vom Durst nach Rache und plötzlich besinnt sie sich doch noch auf das BGB. Dann ist der BuGeBe wahrlich die allerkleinste Sorge.

Gruß
Goose

By Ghostrider (80.128.86.136) on Donnerstag, den 26. Dezember, 2002 - 23:38:

@ Goose: wenn wir hier schon abdriften ins Zivilrecht, sollten wir bitte nicht nur einschlägige Paragraphen des BGB diskutieren, sondern dann bitte auch deren praktische Umsetzung in der Rechtsprechung. Und da gibt es eine Reihe von Urteilen, die die "BGB Verlobungs §§" de facto ihrer Wirksamkeit entheben. Diese §§ werden allgemein als überholt und nicht mehr zeitgemäß betrachtet. Niemand zahlt heute mehr "Kranzgeld"...

Hiervon ausgenommen ist natürlich das strafbare Verhalten der "Heiratsschwindler". Aber eine Bereicherungsabsicht kann ich bei ThomasF nicht erkennen. Du etwa?

By Goose (217.225.228.115) on Donnerstag, den 26. Dezember, 2002 - 23:49:

Nein, die kann ich nicht erkennen. Es ist auch relativ unwahrscheinlich, daß hier etwas schif gehen könnte, nur sollte man es auch erwähnen, damit sich der Betroffene aller Risiken und Nebenwirkungen bewust werden kann. (nicht nur in diesem sondern bei allen Fällen. Wie oft hatten wir es schon, daß ein Tip zur Verhinderung der OWi-Verfolgung eine Straftat nach sich zog)

Gruß
Goose

By Ghostrider (80.128.86.136) on Donnerstag, den 26. Dezember, 2002 - 23:59:

Goose, ich lad dich auf einen Ramazzotti ein. Die Gefahr einer Straftat kann ich in diesem Thread beim besten Willen nicht erkennen.

By Goose (217.225.228.115) on Freitag, den 27. Dezember, 2002 - 08:31:

@Ghostrider: Das mit dem Ramazzotti ist nett, aber du wohnst so weit weg. Obwohl, nachdem, was du in deinen letzten Postings so schreibst, erhärtet sich in mir der Eindruck, du bist ein wenig zur Vernunft gekommen und das zu feiern ist natürlich auch eine Reise wert ;-)

Nein, in diesem Thread erkenne ich auch keine Gefahr einer Straftat (nur die geringe Gefahr zivilrechtlicher Ansprüche). Das habe ich ja auch nicht gesagt. Ich sagte, daß es schon oftmals vorgekommen ist, daß der Tip zur Umgehung einer OWi eine Straftat beinhaltete.
(Das beste Beispiel ist doch die Alberto-Methode, in welcher man eine Straftat nach § 164 StGB begeht. Zwar versucht ihr das abzuschwächen, indem ihr angebt, daß man diese nicht fahrlässig begehen kann, aber es ist doch nur eine Frage der Zeit, bis irgendwann ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, in dem dann auch irgendwann das subjektive Tatbestandsmerkmal "Vorsatz" festgestellt wird.)

Gruß
Goose

By kirk (193.150.166.43) on Freitag, den 27. Dezember, 2002 - 10:43:

LOL

Während ER nur staunt und wundert,
schreit SIE nach Dreizehnhundert...

(O.K. den 1300 gibts nihct mehr, aber es reimt sich halt so schön...)

Guten Rutsch schonmal....

By Ghostrider (217.228.239.15) on Freitag, den 27. Dezember, 2002 - 12:24:

@ Goose: du bist ein wenig zur Vernunft gekommen

Aber lieber Goose...hattest du je den Eindruck, ich sei unvernünftig? Ich habe NULL Punkte und fahre seit 22 Jahren und ca. 700 TKM unfallfrei (selbstverschuldet).

Und trotzdem wurde ich jahrelang wegen Bagatellen kriminalisiert.

DAS ist das Problem, lieber Goose: die Verkehrsüberwachung wird zur Verkehrssteuer...

By Knipser (217.9.111.209) on Dienstag, den 7. Januar, 2003 - 14:21:

@ alle:

Frohes neues Jahr und gute Fahrt (natürlich punktefrei!)

@ goose:

ich denke, bzgl. 164 StGB bist Du im Irrtum. Die Vorschrift erfordert als Tatgegenstand eine "rechtswidrige Tat" (= Straftat gem. § 11 Nr. 5 StGB).

Die Bezichtigung einer OWi erfüllt das Tatbestandsmerkmal demnach nicht.

By Goose (217.225.225.152) on Dienstag, den 7. Januar, 2003 - 16:44:

@Knipser: Es ist richtig, daß eine "rechtswidrige Tat" gem. § 11(5) StGB nur eine Straftat im Sinne des StGB darstellt.
Eine Ordnungswidrigkeit ist gem. § 1 OWiG eine "rechtswidrige Handlung"
(ich habe extra noch mal den Dreher/Tröndle gewälzt)

Trotzdem ist IMHO der § 164 StGB tatbestandsmäßig erfüllt, da der Absatz 2

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

auch ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen einschließt. (und ein OWi-Verfahren ist eindeutig ein behördliches Verfahren)

Gruß
Goose

By Knipser (217.9.111.209) on Donnerstag, den 9. Januar, 2003 - 09:58:

@Goose:

Du hast Recht. Ich hatte den § nicht bis zum Ende gelesen. Auch nach meiner Rechtsquelle ist die Bezichtigung von OWi über 164 II abgedeckt.

Da sieht man mal wieder: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil ;-)

Dann bleibt wirklich nur noch der Rückzug auf fehlenden Vorsatz.

@alle: Hat jemand damit mal praktische Erfahrung (positiv oder negativ) vor Gericht gesammelt?


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