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Geschwindigkeitsbegrenzung auf NEONGELBEM Schild

Radarfalle.de Forum: Geschwindigkeitsverstoß: Geschwindigkeitsbegrenzung auf NEONGELBEM Schild
By Cautus (212.185.252.129) on Samstag, den 21. Dezember, 2002 - 14:32:

Auf der A6 SB-MA, Richtung MA bei KM 599 wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf neongelben Schildern (rechteckiges Schild, neongelber Hintergrund, Zeichen für Geschwindigkeitsbegrenzung im oberen Drittel) angezeigt. Neongelbe Schilder habe ich bisher noch auf keiner Autobahn gesehen und daher auch erst beim dritten Schild reagiert. Ich bin recht viel unterwegs und Neongelb war bisher keine Farbe für Autobahnbeschilderung, die eine Reaktion des Fahrers erfordert (allenfalls in den Werbe-/Warntafeln verwendet).

Daher meine Frage an Euch:
Ist diese Darstellung für Geschwindigkeitsbegrenzungen zulässig und seit wann gilt diese Regel? Welchen Sinn macht es, von den bekannten Darstellungen abzuweichen?

By michael (80.138.166.232) on Samstag, den 21. Dezember, 2002 - 20:10:

Am Elzer Berg sind meines Wissens die "normalen" Zeichen 274 ebenfalls auf großen, knallgelben Rechtecktafeln montiert, bevor man zu den Schilderbrücken mit den Meßgeräten kommt.

Frage: War da das, was sonst am Z 274 weiß ist, in der Farbe "neongelb" oder alles außerhalb des roten Rings?

In letzterem Fall sehe ich nichts daran auszusetzen, da das eigentliche Verkehrszeichen ja nicht verändert wurde.
Ähnliches läuft ja zur Zeit auch z.B. an Andreaskreuze an unbeschrankten Bahnübergängen, weil die neongelb unterlegten Verkehrszeichen sich deutlich vom Umfeld (und auch von anderen VZ) optisch abheben.

By Cautus (212.185.252.139) on Sonntag, den 22. Dezember, 2002 - 03:53:

@ michael

Ja, dem war so ... Das eigentliche Zeichen 274 war unverändert.
Allerdings wird die Aussage eines Zeichens ja nicht deutlicher, wenn es in mehreren Varianten auftaucht.
Ich persönlich halte eine Unterstreichung durch einen neongelben Hintergrund für absolut unnötig.

Aber konkret nochmal die Frage: Gibt es eine gesetzliche Grundlage für diese Varianten, oder spielt da das Ermessen des jeweiligen Landkreises eine Rolle? - Was wiederum nicht zulässig wäre ...

By michael (80.138.184.50) on Sonntag, den 22. Dezember, 2002 - 11:49:

@Cautus:

So aus dem Stegreif habe ich keine Vorschrift gefunden, die die Ausgestaltung des Verkehrszeichen-Umfeldes regelt.

Ich persönlich halte eine Unterstreichung durch einen neongelben Hintergrund für absolut unnötig.

Naja, du vielleicht schon... andere Leute (und da gibt's sicherlich nicht wenige) übersehen gerne mal ein Schild, sofern es sich nicht förmlich in die Augäpfel einbrennt :-)

By Cautus (212.185.252.137) on Sonntag, den 22. Dezember, 2002 - 13:22:

@ michael

Na ja, das Übersehen des Schildes ist ja gerade der Punkt - und gebrannt hat da leider nichts ;-)

Wenn der noengelbe Hintergrund tatsächlich zulässig ist, müsste die genaue Farbbezeichnung irgendwo festgelegt sein, um weitere Blüten (Orange oder ein hübsches Blau) auszuschließen.

Beispielsweise findet sich in Tempo-30-Zonen eine Vielzahl von bunten Schildern und Straßenbemalungen
die zwar Erinnerungscharakter, aber keine rechtliche Bedeutung haben. Meines Wissens gilt dies sogar für das auf die Straße aufgemalte Tempolimit (die 30 in einem Dreieck).

Letzten Endes möchte ich einfach keine Punkte kaufen müssen. Kann aber sein, dass diese Argumentationslinie sich als etwas zu dünn herausstellen wird ...

Jedenfalls Dank für Deine Hinweise.

By Achim (217.235.47.12) on Sonntag, den 22. Dezember, 2002 - 15:17:

In der VwV-StVO steht, dass helle Trägerflächen zulässig sind. Ich halte es aber für Gefählich, da dies mit Werbeflächen verwechselt werden kann.

http://www.sichereStrassen.de

By michael (80.138.184.50) on Sonntag, den 22. Dezember, 2002 - 17:50:

@Cautus:

Beispielsweise findet sich in Tempo-30-Zonen eine Vielzahl von bunten Schildern und Straßenbemalungen
die zwar Erinnerungscharakter, aber keine rechtliche Bedeutung haben. Meines Wissens gilt dies sogar für das auf die Straße aufgemalte Tempolimit (die 30 in einem Dreieck).


Das ist so zwar richtig, aber nach der Rechtsprechung (z.B. OLG Stuttgart VRS 36, 143; KG Berlin NZV 99, 85) muß der Verkehrsteilnehmer im Zweifelsfall das vorsichtigere Verhalten wählen - sprich: Auch ein Zeichen 274, welches (wie Achim schrieb) mit einer Werbetafel verwechselt werden könnte, muß beachtet werden. Ausnahmen sind nur sogenannte Phantasiezeichen, also nicht in der StVO vorgesehene Zeichen, Sinnbilder oder Schilder (Ausnahme: Zusatzzeichen). Ein Beispiel für ein Phantasiezeichen wäre z.B. ein Schild mit lediglich der Aufschrift "Schrittgeschwindigkeit" (anstatt Z 325).

By Achim (217.235.47.12) on Sonntag, den 22. Dezember, 2002 - 18:14:

Vollkommen richtig, @Cautus. Nur können Zuwiderhandlingen gegen diese Schilder nicht bestraft werden.
Das zitierte Urteil wird herangezogen, wenn es zum Schadensfall gekommen ist. So hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass es nicht zum Schaden kommt. Verletzt er diese Sorgfaltspflicht, gilt genanntes Urteil.
Ansonsten keine Ahndung bei widersprüchlicher, unklarer oder undeutbarer Beschilderung!!

http://www.sicherestrassen.de

By teejay (213.39.175.167) on Freitag, den 3. Januar, 2003 - 12:30:

Solange das eigentliche Verkehrszeichen in unveränderter Form verwendet wird, ist die Trägerfläche dahinter rechtlich völlig egal. Ein Verkehrsschild verliert ja auch seine Gültigkkeit nicht, wenn der Baum dahinter im herbst die Blätter verliert - der Hintergrund also von Grün auf Braun wechselt.

Insofern ist der Phantasie der Aufstellenden Behörden da ! kaum ! eine Grenze gesetzt. Ob nun sinnvoll oder nicht.

teejay


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