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Noch mal zum mitschreiben bitte... bzgl. Toleranz..

Radarfalle.de Forum: Geschwindigkeitsverstoß: Noch mal zum mitschreiben bitte... bzgl. Toleranz..
By HugoHiasl (217.82.76.226) on Freitag, den 6. Dezember, 2002 - 22:41:

Hallo,

mein Auto hatte vor kurzem eine nette Begegnung mit einer Brücken-Abstandsmeßanlage gehabt. Außer meinem Auto ist auf dem 1000 mtr langen einzusehenden Stück nur 1 anderes Auto zu sehen.

Naja und da sich da nur schwerlich ein Abstandsverstoß erzeugen läßt, haben die dann eben die Geschwindigkeit gemessen und 48 km/h zu schnell festgestellt.

Die beiden ausgewerteten Bilder waren genau 1.07 Sekunden auseinander. Bei 50 mtr Markierungsabstand ergibt das eine Geschwindigkeit von 168,22 km/h.

Nett, wie die deutschen Behörden nun mal sind, haben sie großzügig abgerundet und mir nur 168 km/h --> also 48 km/h zu schnell in Rechnung gestellt.

Auf der "Rechnung" stand dann drauf "Toleranz wurde berücksichtigt". Dem ist aber nicht so.

Gibt es denn nun irgendwo gesicherte Hinweise, wieviel bei einem Brücken-Abstandsmessverfahren zum Geschwindigkeit messen abgezogen werden muß?

Ich habe folgende Aussagen gefunden:

1. Beim Brücken-Abstandsmeßverfahren muß im Geschwindigkeitsteil keine Toleranz berücksichtigt werden, da im Abstandsmeßteil durch die Überhänge am Fahrzeug genügend Toleranz zu Gunsten des Gemessenen entsteht, da von Hinterachse zu Vorderachse des Nachfahrenden gemessen wird.  Das dürfte doch dann aber nicht folgern, daß, wenn man nur den Geschwindigkeitsmeßteil benutzt, auch keine Toleranz berücksichtigt werden muß.

2. Die Geschwindigkeitsberechnung durch das Brücken-Abstandsmessverfahren ist keine geeichte Geschwindigkeitsmessung im eichrechtlichen Sinne, sondern eine Messung unter Einsatz geeichter Geräte, was eine erhöhte Toleranzberücksichtigung erfordert.

3. Laut OLG Homburg/Saar v. 6.6 1997 ( http://www.radarfalle.de/technik/ueberwachungstechnik/zfs97-393.php ), ist das Verfahren für eine Geschwindigkeitsnmessung prinzipiell geeignet, zumindest nach einem Abzug von 15% Toleranz.

4. Das OLG Hamm (NZV 94, 120) geht davon aus, daß ein systembedingter Zeitfehler von 0,035 Sekunden dem Betroffenen mind. Abzuziehen ist (Selber link wie in 4.)


Gibt es denn irgendwo Angaben über die geltenden Regelungen in Bayern ? Oder sollte ich diese Zusammenstellung mit den Ausdrucken der Seiten mal als „Beweisstücke“ an das Amtsgericht, daß mich verknacken soll schicken ?

Zu dem ganzen kommt noch hinzu, daß das Bild extrem schlecht ist, der Fahrer eine Brille aufhat, die ich nicht habe und brauche. Diesbezgl. Habe ich einen Sehtest ohne Sehhilfe gemacht und eine Bestätigung meine Krankenkasse angefordert, daß ich noch nie eine Sehhilfe von denen angefordert habe. Ich überlege aber, ob ich das einschicke oder erst zur Verhandlung mitbringe.

Irgenwie bin ich grad ziemlich ratlos, in welche Richtung ich versuchen sollte da rauszukommen.

Oder ob es vielleicht doch geegneter wäre einen Anwalt (ohne RS) in Anspruch zu nehmen.

Für Anregungen wäre ich dankbar.

Viele Grüsse
Oliver


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