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Neue Methode?!?

Radarfalle.de Forum: Geschwindigkeitsverstoß: Neue Methode?!?
By tomkul (53.122.194.70) on Mittwoch, den 4. Dezember, 2002 - 12:11:

Da ich nach wie vor immer noch nicht ganz sicher bin, ob ich letzendlich damit durchkomme, stelle ich hier folgenden leicht veränderten Verlauf zur Diskusion:

1.) 01.01.02 Datum des Tatvorwurf (Rotlicht)
2.) 30.03.02 Anhörungsbogen versendet
3.) 15.06.02 Bussgeldbescheid bekommen
4.) 20.06.02 Einspruch
5.) 30.06.02 Antwortschreiben mit Anerkennung des Einspruch. In dem Schreiben ist eine Passage enthalten, die da lautet: Auch eine vollständige Zahlung des Betrages kann als Rücknahme des Einspruch gewertet werden. Eine schriftliche Rücknahme des Einspruch wäre dann nicht mehr zusätzlich erforderlich...
Andernfalls muss das Ganze zur Richterlichen Entscheidung...
6.) 12.07.02 Moment der Schwäche, ich Überweise den Betrag online.
7.) 13.07.02 Ich habe die Überweisung schon wieder bereut und beauftrage meine Bank den überwiesenen Betrag wieder meinem Konto gutzuschreiben. Der Haken ist hier jetzt allerdings, dass das Geld dem Empfängerkonto bereits gutgeschrieben wurde. Meine Bank kontaktiert also die Bank des Empfängers und schwups war das Geld wieder auf meinem Konto.

Der Trick bei der ganzen Sache:
Scheinbar wurde mein Geldeingang somit vom Empfänger abgehakt, denn ich habe seit dem ersten Antwortschreiben nie wieder etwas von einer Dienstelle gehört. Die letzte Verjährungsfrist des Gerichts lag z.B. beim 01.11.02

Das grosse Fragezeichen:
Wann ist eine Zahlung eine Zahlung? Kann meine "Zahlungs-Anweisung" zumindest verjährungshemmend gewertet werden? Wann bin ich auf der sicheren Seite. Denn bis jetzt habe ich mich noch nicht getraut scheinheilig bei der Bussgeldstelle Nachzufragen... Ach ja, die Punkte wurden meinem Konto in Flensburg bereits gutgeschrieben... Möglicherweise kann hier nur ein Fachanwalt für Verfahrensrecht Auskunft erteilen?!?

Was meint Ihr? Über zahlreiche Anregungen würde ich mich sehr freuen!
Gruss Thomas

By Martin (217.82.33.31) on Mittwoch, den 4. Dezember, 2002 - 20:13:

Coole Idee ...

By nicole (62.158.220.254) on Mittwoch, den 4. Dezember, 2002 - 21:32:

im regelfall sagt zumindest der gesetzeskommentar, daß eine zahlung VOR einspruch keinen verzicht auf rechtsmittel bedeutet und das weiterhin einspruch binnen der zweiwochenfrist eingelegt werden kann.

wird jedoch NACH einspruch bezahlt, kann dies als einspruchsrücknahme gewertet werden. wird es aber auf jeden fall dann, wenn der original - überweisungsträger verwendet wurde.
wie das bei einer online-überweisung aussieht, ???
ich würde eine zahlung zur rechtssicherheit aller seite nie als einspruchsrücknahme werden, sondern diese immer schriftlich anfordern.

aber selbst wenn die behörde nur deine buchung gesehen hat und als einspruchsrücknahme anerkannt hätte, wäre die rückbuchung automatisch auch erfaßt worden und der mahnlauf wäre in gang gesetzt worden, da das verfahren ja weiterläuft. du hast aber keine mahnung gekriegt oder ?

andersherum, wenn der einspruch weiterhin aufrecht blieb hättest du mittlerweile ne abgabe nachricht bekommen müssen bzw. eine ladung zur verhandlung !

By tomkul (217.81.113.74) on Donnerstag, den 5. Dezember, 2002 - 10:10:

@nicole
Nein, ich habe keine Mahnung und keine Ladung zur Verhandlung erhalten.

By cookie (217.81.123.190) on Donnerstag, den 5. Dezember, 2002 - 15:56:

Soweit ich die Beiträge im Forum bisher verstanden habe, werden die Punkte in Flensburg erst mit Rechtskraft eingetragen, oder?

By tomkul (217.224.237.31) on Donnerstag, den 5. Dezember, 2002 - 22:36:

@cookie
Ich denke mit der Rechtskraft hast Du recht. Das Verfahren wurde bei der Behörde sicherlich vermeintlich abgeschlossen, weil ein Zahlungseingang verbucht wurde. Der springende Punkt ist jedoch:

Zahlung - Rückzahlung = keine Zahlung

Oder liege ich da falsch? Somit muessten dann auch die Punkte wieder zurückgebucht werden...

Gruss Thomas

By rennfahrer (80.140.53.235) on Freitag, den 6. Dezember, 2002 - 03:34:

@tomkul

kann mir nicht vorstellen, dass das so einfach geht...
Wenn die Zahlung erfolgt ist, gibts auch Punkte, da dürfte doch eine Rückforderung nichts mehr bringen, höchstens Mahngebühren, weil der BuGeBe rechtskräftig geworden ist (mit der Zahlung) aber noch nicht bezahlt wurde.

By nicole (213.182.141.213) on Freitag, den 6. Dezember, 2002 - 07:41:

die zahlung und die eintragung der punkte sind VÖLLIG unabhängig verwaltungsvorgänge.
die eintragung der punkte hängt einzig und allein von der rechtskraft des verfahrens ab.
d.h., im regelfall erfolgt kurz nach rechtskraft des bugebe die benachrichtigung des kba - egal ob bezahlt wurde bis zu diesem zeitpunkt oder nicht. das geld wird im vollstreckungsverfahren danach eingetrieben. mahnung, vollstreckungsbescheid, gerichtsvollzieher, erzwingungshaft.

By tomkul (217.235.16.144) on Freitag, den 6. Dezember, 2002 - 12:01:

@nicole
ich hoffe ich habe dich da richtig verstanden...
Die Rechtskraft tritt ein, wenn das Verfahren abgeschlossen wurde. D.h. in meinem Fall nach vermeintlicher Zahlung (Hin- und Rückbuchung) des geforderten Betrag.
Was bedeutet diese "Rechtskraft" jetzt für mich? Kann dieser rechtskräftige Punkteeintrag nur noch durch die Rechtsprechung aufgehoben werden?
Des weiteren würde sich ja auch noch die Frage stellen, ist die Rechtskraft des BUGEBE rechtens und somit der Punkteintrag?
Denn wenn ja, würde mir ja irgendwann der von dir geschilderte Verlauf drohen (Mahnung, Vollstreckungsbescheid, Gerichtsvollzieher, Erzwingungshaft).


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