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Österreich

Radarfalle.de Forum: Geschwindigkeitsverstoß: Österreich
By ulrichzim (217.230.255.3) on Montag, den 25. November, 2002 - 15:17:

Mein fahrzeug ist vor einem Jahr auf der Autobahn in Österreich von hinten geblitzt worden. Fahrer war im nachherein nicht mehr feststellbar. Habe als Halter Einspruch eingelegt. Jetzt in Deutschland Ankündigung zur Zwangsvollstreckung erhalten.
Habe gehört, dass deutsche Behörden nicht Zwangsvollstrecken dürfen, weil in Deutschland höchsten Fahrtenbuch verlangt werden kann.
Wer weiss Bescheid?

By ulrichzimmermann (217.224.253.89) on Dienstag, den 26. November, 2002 - 21:57:

Mir ist Erzwingungshaft angedroht worden. Wie läuft das?

By alfa (195.124.135.7) on Dienstag, den 3. Dezember, 2002 - 09:26:

Die Ösis müssen zuerst dir eine Anonymverfügung basierend auf § 99 StVO (Ösi)zugeschickt haben. Da du die nicht bezahlt hast und dich geweigert hast, den Täter zu nennen, werden sie dir eine Strafverfügung nach §103 Abs 2 KFG (Ösi) schicken. Da ich deinen genauen Vorgang nicht kenne, musst du zusehen, diese Strafverfügung nach §103 (2) KFG zu erhalten. Diese kann in Deutschland nicht vollzogen werden, da sie gegen das Grundgesetz verstösst, sie ist somit auch durch das D-A Abkommen nicht gedeckt. Die meisten deutschen Innenministerien wissen das, wenn nicht, so brauchst du einen guten Anwalt. Jedenfalls zahlen musst du nichts und ein Fahrtenbuch ist aus den gleichen rechtlichen Gründen nicht möglich. Das GG ist unser höchstes Rechtsinstitut.
Wenn du -so wie ich- direkt an der Grenze wohnst, hast du mit diesem Nummerntaferl aber u.U. Probleme in Ösiland.Bei mir zu Hause, können sich also nur Autohändler mit ihrem Vorführwagen so eine Vorgehensweise erlauben.

By ulzim (217.230.241.21) on Mittwoch, den 4. Dezember, 2002 - 23:20:

Also mit nach Österreich fahren habe ich kein Problem.
ich habe eine "Ankündigung zur Zwangsvollstreckung" (Letzte Zahlungsaufforderung durch die Vollstreckungsbehörde)erhalten.
und dann weiter:
Die Bußgeldstelle ist bei Nichtzahlung gehalten, beim zuständigen Amtsgericht die Anordnung der Erzwingungshaft gemäß § 96 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu beantragen. Hierdurch entstehen Ihnen zusätzliche Kosten.
Hinweis:
Ein Widerspruch gegen die Forderung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach möglich, weil Widersprüche dieser Art nur gegen Feststzungsbescheid vorgebracht werden können.

Ich habe dann bei der Vollstreckungsbehörde (Potsdam, Brandenburg)angerufen und mich auf deine Aussagen berufen GG usw. Der sagte mir, träfe alles nicht zu, da Rechtshilfeabkommen. Wenn ich nicht zahlen würde dann ginge das nach Ösiland zurück und die würden dann Erzwingungshaft anordnen und die deutsche Behörde würde das dann auch machen.

Was kann ich denn jetzt machen? Frist läuft am 5.12.2002 ab. Einspruch ist wohl nicht möglich?
Soll ich warten bis die netten Herren in Uniform vor der Tür stehen und mich abholen?
Was kann ein Anwalt machen?

By alfa (195.124.135.7) on Donnerstag, den 5. Dezember, 2002 - 09:13:

Wichtig ist, dass du gegen die Anonymverfügung nach §99 STVO(Ösiland) widersprichst und deine Fahrereigenschaft bestreitest. Du brauchst einen Bescheid nach §103 KVG (Ösiland)Dieser wird in Deutschland nicht vollstreckt!! Nur Anonymverfügungen nach STVO, nicht aber Verstösse gegen die Halterhaftungsregelungen des Ösi-Kraftverkehrsgesetzes werden vollstreckt.
Ich habe dir die Rechtslage erläutert, mir ist aber klar, das in einem Bundesland in dem alte SED Seilschaften regieren, es man mit dem Recht und der Verfassung nicht genau nimmt. Es ist deine Entscheidng mit einem guten Anwalt dagegen vorzugehen oder nicht. Übrigens kann ich zu Fuss nach Ösiland gehen, kann daher das Spielchen nicht machen, da ich dort sehr viel rumfahre.

By ulzim (172.143.142.96) on Samstag, den 7. Dezember, 2002 - 11:07:

Habe jetzt mit einem befreundeten Anwalt gesprochen, der zwar dieses spezielle Ösithema nicht kannte, aber mir empfohlen hat, erst einmal Zeit zu gewinnen und die Behördenleitung bzw. die Rechtsaufsicht einzuschalten.

Habe dann folgenden netten Brief geschrieben, hätte aber gern gewußt in welchem Bundesland schon einmal nicht vollstreckt wurde. Alfa bei dir in Bayern?

Ihr Zeichen I-20.33-AHE-07269/02
Ankündigung der Zwangsvollstreckung aus Strafverfügung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung in Österreich

Sehr geehrter Herr Schmidt,

ich hatte Sie telefonisch informiert, dass ich nach eingehender rechtlicher Beratung der Auffassung bin, dass trotz des Deutsch-Österreichischen Rechtshilfeabkommens die Bußgeldforderung aus dieser Strafverfügung in Deutschland nicht vollstreckt werden darf.

Wie Sie beiliegenden Schriftverkehrskopien entnehmen können, basiert die Strafverfügung nach §103 Abs. 2 KFG Österreich auf einer Halterhaftung bei einer Geschwindigkeitsübertretung. Trotz wiederholtem Bemühen meinerseits, war der Fahrer nach so langer Zeit nicht mehr feststellbar.

Laut dem Rechtshilfeabkommen kann zwar die Anonymverfügung nach § 99 STVO Österreich in Deutschland vollstreckt werden, aber nicht Verstöße gegen die Halterhaftungsregelung, weil sie gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstößt. Es ist sicherlich einleuchtend, dass kein Rechtshilfeabkommen, welcher Art auch immer, im Widerspruch zum Grundgesetz stehen darf.

Ich beantrage deshalb die Überprüfung des Sachverhaltes durch Ihre Behördenleitung bzw. die zuständige Rechtsaufsicht und bitte bis dahin die Vollstreckung auszusetzen.


Mir freundlichen Grüßen

By ulzim (217.224.252.127) on Montag, den 9. Dezember, 2002 - 23:25:

Alfa du hattest doch Recht. Dieser Typ in Potsdam ist wirklich von der Stasi. Ruft bei mir zuhause an, droht meiner Frau mich über Weihnachten einzulochen ("...und wenn es am 24.12. ist !!!")

Na, dem werde ich morgen was erzählen.

Noch einmal, kennst Du ein Bundesland oder konkreten Fall auf den man verweisen kann, wo nicht vollstreckt wurde??

By alfa (195.124.135.7) on Mittwoch, den 11. Dezember, 2002 - 11:21:

Konkreten Fall kenne ich keinen, aber zumindest in Baden Württemberg und Bayern wird das nicht vollstreckt, da gibt es das häufiger. Ich selbst kann das Spielchen nicht treiben, da ich dort oft rumfahre (kann auch zu Fus nach Ösiland wandern)Ein Freund von mir ist Autohändler der macht das immer dann, wenn er mit einem Vorführwagen bei der Rückfahrt aus Südtirol vom Wochenende oder Skifahren erwischt wurde.
Dein Brief liest sich gut, müsste danach alles klar sein. Was der Behördenmensch dir da angedroht hat wäre éine strafbare Handlung für ihn, nämlich Amtsmissbrauch und Rechtsbeugung.

By BlackGoat (195.37.16.230) on Mittwoch, den 11. Dezember, 2002 - 13:59:

Hat dieser Knabe schon mal was vom "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" gehört ? Offensichtlich nicht...

By BlackGoat (195.37.16.230) on Donnerstag, den 12. Dezember, 2002 - 10:12:

Ich habe in einem Fall durch Widerspruch eine Verfahrenseinstellung erreicht aber dazu mußt Du von Anfang an die Fahrereigenschaft bestreiten was ja kein Problem ist weil die üblicherweise kein Frontfoto haben.

By ulzim (217.230.248.31) on Sonntag, den 15. Dezember, 2002 - 12:14:

Habe mit dem Kerl telefoniert und ihm genau Amtsmissbrauch vorgeworfen und Dienstaufsichtsbeschwerde angedroht. Er wollte partout nicht seine Behördenleitung oder Rechtsaufsicht einschalten. Er wurde dann aber schon ein bißchen vorsichtiger. Zum Schluss hatte ich ihn dann soweit, dass er nicht vollstrecken wird, sondern den ganzen Vorgang zurück nach Ösiland schickt und vorschlägt das Verfahren einzustellen. Aber mit der Bemerkung: ....."wenn Österreich dann entscheidet trotzdem zu vollstrecken, müsse er handeln!" Na, da warte ich erst einmal ab und hoffe dass die Ösis über Weihnachten friedlich sind. Ich halte Euch auf dem Laufenden.

By ulzim (217.224.252.90) on Sonntag, den 12. Januar, 2003 - 15:09:

Es gibt doch noch Gerechtigkeit. Dank an Euch alle, die mir in schwierigen Stunden (Erzwingungshaft zu Weihnachten)weiter Mut gemacht habt, nicht aufzugeben.

Im Folgenden der Bescheid mit einschlägigen Gesetztesverweisen zur Info an alle Ösilandgeschädigten:

Von Landeshauptsatdt Potsdam
An: Ulzim

Vollstreckungssache ./. ulzim
Hier: Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ösiland vom xxxxx
mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Ösiland vom xxxx

Sehr geehrter ulzim,

ihr Schreiben vom xxxx habe ich im Hause Bereich Recht prüfen lassen.

Hierbei wurde letztendlich festgestellt, dass eine Vollstreckung aus dem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Ösiland vom xxxx nicht zulässig ist.

Ich habe daher das entsprechende Vollstreckungsersuchen vom xxxx an die Bezirkshauptmannschaft Ösiland zurück gereicht.
Eine Kopie des Rückgabeschreibens erhalten sie als Anlage beigefügt.
MFG

Kopie Rückgabeschreiben.
Von: Landeshauptstadt Potsdam
An: Bezirkshauptmannschaft Ösiland

Vollstreckungssache ./. ulzim
Hier: Strafverfügung vom xxxx mit UVS-Erkenntnis vom xxxx

Sehr geehrte Herren,

ihr Vollstreckungsersuchen vom xxx muss ich ihnen unter Bezugnahme auf Artikel 4 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik und Österreich über Amt- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.05.88 ohne Erledigung zurückreichen.

Eine Verwaltungsstrafe, die wie hier zur Erzwingung einer Aussage dienen soll, zu der der Bürger nach deutschem Recht nicht beauflagt werden kann, ist nicht vollstreckbar.

Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten Angehöriger und zum Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung stellen verfassungsrechtlich gebotene wesentliche Elemente der deutschen Rechtsordnung dar, die eine Ablehnung der Vollstreckung der in Rede stehenden Strafverfügung gemäß Artikel 4 des deutsch-österreichischen Vertrages rechtfertigen.

Ich bedauere, Ihnen keinen positiven Bescheid geben zu können.

MFG


Ich schlage vor den Schriftverkehr zur weiteren Verwendung unter Diskussionsthemen abzustellen.

Wie können die jetzt in Ösiland bei einer Wiedereinreise gegen mich vollstrecken?
Anhand des Namens oder bei Fahrzeugkontrollen?
Wer hat Erfahrung?

By ulzim (217.224.252.90) on Sonntag, den 12. Januar, 2003 - 15:12:

Schreiben vielleicht abspeichern unter Rubrik: Recht
Sonstiges
Radarmessung in Österreich

By opom (80.128.31.77) on Freitag, den 31. Januar, 2003 - 01:16:

Hallo allerseits,
dieser Verlauf wie er hier beschrieben wurde, kommt mir nur allzu bekannt vor...
Mein Vater hat heute die Strafverfügung mit obengenanntem § 103 Abs. 2 bekommen; nachdem er schon bestritten hatte, gefahren zu sein (ich war am Steuer), heisst es darin trotzdem weiterhin: "Sie haben als FAHRZEUGLENKER folgende Verwaltungsübertretung begangen:..."

Da sich die Jungs von der Bezirkshauptmannschaft den Spass was kosten lassen wollen (deren Radar scheint die km/h auch nur schlecht zu schätzen), möchte ich nur im äußersten Notfall zahlen.

Allerdings wärs blöd, wenn mein Paps irgendwann auf Reisen durch Ösiland plötzlich für 3 Tage eingelocht würde ("Bei Verzug müssen sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird."). Ich kann mich noch dunkel daran erinnern, von der Ösipolizei sofort gepfändet (Pulli!) worden zu sein, nachdem sie vor Ort kein Bares eintreiben konnten...

Bringt es was, gegen diese Strafverfügung Einspruch einzulegen, und wenn ja, welche Formulierung hat die besten Chancen auf Erfolg?; ich will ja im Endeffekt, dass es auch in Österreich eingestellt wird...

...oder gibt es noch andere Möglichkeiten?
Sonst werde ich wohl blechen müssen, aber damit hätte die 'ungerechtfertigte Gemeinheit' gesiegt, nur weil sie mit Unverhältnismässigem droht (und es auch vollstreckt?!)...

danke
fast schon eingeschüchtert
opom

By BlackGoat (195.37.16.230) on Freitag, den 31. Januar, 2003 - 08:16:

Einspruch einlegen (Einschreiben mit Rückschein) und um Fahrerfoto bitten um bei der Identifizierung behilflich sein zu können.

Wenn Ich wüßte wie man hier jpgs reinstellt würde Ich meine Schreiben und die Antworten aus Ösiland als Musterfall hier reinstellen.

By indy (139.20.162.128) on Freitag, den 31. Januar, 2003 - 09:37:

@black goat
steht links unter "formatieren" beschrieben. musst aber vor upload firewall ausschalten.

By BlackGoat (195.37.16.230) on Freitag, den 31. Januar, 2003 - 09:56:

Firewall ausschalten ist leider keine Option solange Ich in der Arbeit bin... Vielleich komm Ich am WE dazu. Mal schau´n.

By opom (217.228.251.251) on Freitag, den 31. Januar, 2003 - 10:22:

...
Die haben von sich aus ein Foto mitgeschickt (schon beim vorletzten Mal, beim letzten Mal war es ja der Fahrzeuglenker-Erhebungsbogen...)
Darauf war natürlich, da von hinten aufgenommen, nix zu erkennen. Die haben 100%ig kein Frontfoto.

Aber ich seh' schon den Sinn: durch eingestandene Kooperationsbereitschaft erhöht sich wohl die Chance, dass der Einspruch nicht abgelehnt wird...

Sonst noch Tipps?

Danke
opom

By Black Goat (195.37.16.230) on Freitag, den 31. Januar, 2003 - 11:01:

Einschreiben an Ösistelle per Einschreiben mit Rückschein. Teile mit daß Du nicht gefahren bist, daß mehrere Personen als eventueller Fahrer in Frage kommen und daß Du selbstverständlich an der Aufklärung interessiert bist aber ohne Frontfoto leider nicht zur Klärung der Frage beitragen kannst. Damit has Du Deine Mitwirkungspflicht (die für Nicht Österreicher eh bloß theoretisch ist) erfüllt und das Verfahren wird eingestellt. Wenn sie´s nicht einstellen melde Dich nochmal.


Generell ist wichtig:
- Widerspruch einlegen.
- Fahrereigenschaft bestreiten
- Kooperation heucheln

Wenn sie kein Frontfoto haben (was in Ö die Regel zu sein scheint) haben sie damit verloren.

Wenn die Halterhaftung kommt:
- Widerspruch einlegen und nochmal wie oben begründen. Dann wird in der Regel eingestellt was eben den Vorteil hat daß das betroffene Kennzeichen NICHT im Ösicomputer ist und sich beim nächsten Ausflug zum Heurigen keiner Sorgen machen muß.

By opom (217.228.251.251) on Freitag, den 31. Januar, 2003 - 11:59:

Cool,
genau so mach ichs

gracie mille
opom


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