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Fuer 30 bezahlen, obwohl 50 erlaubt?

Radarfalle.de Forum: Geschwindigkeitsverstoß: Fuer 30 bezahlen, obwohl 50 erlaubt?
By Marsman (195.63.228.229) on Montag, den 21. Oktober, 2002 - 14:34:

Hallo,

meine Firma erhielt einen Zeugenfragebogen zur Ermittlung der verantwortlichen Person, die innerorts bei zulaessiger Hoechstgeschwindigkeit von 30 km/h mit einer Geschwindigkeit (abzueglich Toleranz) von 60 km/h gemessen wurde.

Diese Person kann vom Zeitpunkt her nur ich gewesen sein, womit der Fall ja grundsaetzlich klar sein muesste - 60,- EUR, 3 Punkte.

Allerdings fahre ich diese Strecke mehrfach jeden Tag und an der bezeichneten Stelle steht definitiv kein 30-Schild, sondern eines mit einer 50 darauf.

Die einzige Moeglichkeit, die ich verstehen wuerde, waere, dass genau an disem Tag dort eine temporaere Beschraenkung (inclusive Lasermessung) aufgebaut wurde, die ich u.U. uebersehen habe. Eine Baustelle oder aehnliches haette ich allerdings bemerkt ..

Da ich nur ungern evtl. ungerechtfertigt 3 Punkte erhalten wuerde (bisher habe ich noch keinen), moechte ich Euch um Euren Rat bitten.

Bisher sehe ich nur zwei Moeglichkeiten:

A: Ich gebe zu, das ich der Fahrer war und zweifle die im Schreiben bezeichnete Hoechstgeschwindigkeit an. (Wie wahrscheinlich ist da die Aussicht auf Erfolg?)

B: Die Firma gibt an, dass der Fahrer nicht ermittelt werden kann - da das Fahrtenbuch an diesem Tag nicht vollstaendig ist. (Aussicht auf Erfolg ist wahrscheinlicher. Soweit ich gehoert habe, kann der Firma in diesem Fall eine Strafe auferlegt werden - in welcher Hoehe bewegt sich diese dann?)

Wie wuerdet Ihr vorgehen?


Vielen Dank, Marsman

By Z282 (141.90.2.43) on Montag, den 28. Oktober, 2002 - 10:42:

Jedes Verkehrsschild muß verkehrsbehördlich angeordnet sein. Wenn an der besagten Stelle ein 50-Schild steht, vielleicht mal um Einsicht in die verkehrsbehördliche Anordnung der Beschilderung dieser Straße bitten.
Andererseits: 50-Schilder stehen innerorts meistens nicht ohne Grund, sondern markieren oft das Ende einer Strecke mit einer niedrigeren Geschwindigkeitsbeschränkung (z. B. 30 km/h). "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" (Z278) darf - mit Ausnahme der Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkung - innerorts nämlich nicht aufgestellt werden (auch wenn auffällt, daß die Verkehrsbehörden einiger - insbesondere ostdeutscher - Kommunen immer noch nicht mitbekommen zu haben scheinen, daß diese Beschilderung (Z278 innerorts) nicht mehr zulässig ist).


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