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Vorladung zur Vernehmung

Radarfalle.de Forum: Geschwindigkeitsverstoß: Vorladung zur Vernehmung
By Gizmo01 (195.233.129.13) on Donnerstag, den 10. Oktober, 2002 - 10:37:

Hallo zusammen.

Habe wg. 41 zu schnell auf der A5 neulich einen AB bekommen. Auf diesem habe ich den Verstoss nicht zugegeben, weil kein Foto dabei war und ich mich mit 2 Leuten beim Fahren abgewechselt habe. Jetzt habe ich eine Vorladung zur Vernehmung von der Polizei bekommen. Darin heisst es: In dem genannten Ermittlungsverfahren ist erforderlich: Ihre Anhörung als BETROFFENER (nicht Beschuldigter!). Muss ich da hingehen? Was kann passieren, wenn ich es nicht tue? Wie soll ich mich verhalten? Ist die Verjährung unterbrochen?

MfG
Gizmo01

By Gast (217.48.205.172) on Donnerstag, den 10. Oktober, 2002 - 13:12:

Ab in den Papierkorb ! Vorladen darf dich nur die STAATSANWALTSCHAFT. Nur dort (wenn tatsächlich von dort noch eine gesonderte Vorladung kommen sollte) gehst du dann hin, gibst deine Personalien an (Pflicht), dann:
1. Verweigerst du entweder jede Aussage zur Sache ( wenn sie dich als Beschuldigten vernehmen) oder
2. (wie alle Politiker): Du leidest an Gedächtnisschwund und antwortest stereotyp: Tut mir sehr leid, aber an ..... kann ich mich beim besten Willen nicht mehr erinnern. Das ist schon zu lange her.

By master-2k (217.227.191.75) on Donnerstag, den 10. Oktober, 2002 - 13:18:

hi...

du musst nicht hingehen. Nur eine vorladung vom Staatsanwalt ist zu befolgen. Die benutzen es als Indentifizierung. Wenn du nicht hingehst kann es sein das sie zu dir kommen, um dich zu indentifizieren.
Die Tür solltest du deshalb nicht öffnen. Du bist nicht verpflichtet die Tür zu öffnen solange die kein Durchsuchungsbefehl haben.
Jetz musst du wissen ob du den verstoss zugibst oder nicht. Es kann zwar sein das es der andere war der geblitzt wurde, nur würde der sich bestimmt nicht freuen, wenn du sagst das er gefahren sei.
Benutz am besten die Suchfunktion, und such nach "wie komm ich drumherum :)"
Bye

By Gizmo01 (195.233.129.13) on Donnerstag, den 10. Oktober, 2002 - 13:22:

Kann denn da nix passieren, wenn ich nicht hingehe? Auf dem Schreiben steht: "Bitte beachten Sie die allgemeinen Hinweise auf der Rückseite oder Blatt 2". Allerdings ist die Rückseite leer und ein Blatt 2 war auch nicht dabei! Ich habe aber gehört, dass man ein nicht geringes Ordnungsgeld bekommt, wenn man da nicht hingeht.

Weiss jemand mehr?

By master-2k (217.227.191.75) on Donnerstag, den 10. Oktober, 2002 - 13:27:

Du bekommst garnichts. Wie gesagt du bist nicht verpflichtet dort hinzugehen, und die werden dich dafür auch nicht bestraffen. Vielleicht werden die sich telefonisch melden... geh dann aber auch nicht ans telefon. Solltest du mal nicht zuhause sein und jemand anders macht dem Beamten die Tür auf und bestätigt ihm das du es auf dem Foto bist, dann isses zuspät. Es soll keiner in deiner Familie fremden menschen die Tür öffnen :)

By master-2k (217.227.191.75) on Donnerstag, den 10. Oktober, 2002 - 13:28:

Ahja wäre es dann nicht erpressung?
Entweder Sie kommen (obwohl nicht verpflichtet)
oder Sie müssen blechen..... ? :)

By Landy (80.131.95.8) on Donnerstag, den 10. Oktober, 2002 - 13:45:

@ Gizmo

Mach dir keine Sorgen, es kann dir nichts passieren - es sei denn, du meldest dich auf der Wache - und schon bist du identifiziert. Wie master schon sagte, die Tür nicht aufmachen und auch mit den Mitbewohnern reden. Wenn die Polizei da ist, die Tür nicht öffnen, es sei denn, die haben einen Durchsuchungsbefehl (werden sie niemals haben).

By nicole (213.182.141.213) on Donnerstag, den 10. Oktober, 2002 - 13:57:

also nochmal:
die polizei darf einladen, die bußgeldstelle UND die Staatsanwaltschaft dürfe LADEN !
Wer als ZEUGE eine ladung nicht befolgt KANN ein ordnungsgeld bekommen - egal ob vor Bugestelle oder Staatsanw. nur nicht bei der polizei - die sind halt "nur" Vollzugsdienst, also hilfsorgan - an alle "Kollegen" - ihr wißt wies gemeint ist.
vorführen lassen kann dich aber nur ein richter oder die staatsanwalt. hier enden die befugnisse der bugestelle

By ralf_s (217.88.209.140) on Donnerstag, den 10. Oktober, 2002 - 15:46:

Noch 'ne Kleinigkeit (weil's noch niemand geschrieben hat):

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren nennt man die Person, gegen die das Verfahren läuft, BETROFFENER.

BESCHULDIGTER ist man nur im Strafverfahren.


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