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Ab wann gelten die 3 Monate?

Radarfalle.de Forum: Geschwindigkeitsverstoß: Ab wann gelten die 3 Monate?
By com (217.82.153.105) on Dienstag, den 3. September, 2002 - 11:58:

Hallo Forum,

Macht Spass bei Euch zu lesen. Man lernt echt viel...

Nur eins konnte ich noch nicht rausfinden - ab wann gelten denn die 3 Monate Verjährungsfrist?
Tatdatum oder Datum der AB-Ausstellung? Und wenn letzteres, zählt da das Datum der ersten AB-Ausstellung (an den Farhzeughalter) oder das der ersten AB-Ausstellung _an den wahren Täter_?

Danke
S.

By nicole (213.182.141.213) on Dienstag, den 3. September, 2002 - 13:30:

Innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist ab Tattag muß der AB an den richtigen Täter erlassen werden. Dann ist die Verjährung gegen diesen erneut unterbrochen - für drei Monate - und zwar ab aktenkundiger Verfügung des AB.

By alfa (195.124.135.7) on Dienstag, den 3. September, 2002 - 13:33:

Der AB unterbricht die Verjährung, die ab der Tat das Laufen beginnt. D.h. mit dem Datum des AB fangen die 3 Monate von vorne an zu Laufen. (Mit Datum des BG fangen 6 Monate Verjährung das Laufen an).
Bei deinen beiden AB wird die Verjährung gegen den Halter durch den ersten AB unterbrochen und fängt neu an. Gegen den wahren Täter läuft sie aber noch weiter. Der spätere AB an den wahren Täter unterbricht jetzt erst die Verjährung gegen den und sie fängt dann das Laufen neu an (3 Monate). Es gibt nicht nur eine Verjährung, sondern evtl. mehrere, da die Verjährung personenbezogen ist. Aber alle beginnen zur gleichen Zeit nach Beendigung der Tat. Durch verjährungsunterbrechende Massnahmen wie AB,BG etc werden sie unterbrochen und beginnen von vorne.

By com (217.82.153.105) on Dienstag, den 3. September, 2002 - 14:20:

Danke für Eure Antworten!

"Innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist ab Tattag muß der AB an den richtigen Täter erlassen werden."

1.) Das heißt, ich als wahrer Täter bin nach 3 Monaten aus dem Schneider, wenn ich persönlich kein Schreiben bekomme, richtig?

"Der spätere AB an den wahren Täter unterbricht jetzt erst die Verjährung gegen den und sie fängt dann das Laufen neu an (3 Monate). Es gibt nicht nur eine Verjährung, sondern evtl. mehrere, da die Verjährung personenbezogen ist."

2.) Wenn der Halter einen AB bekommt, fangen seine 3 Monate neu an. Meine 3 Monate seit der Tat laufen aber weiter. Richtig?

Danke
S.

By Hannes (141.84.69.18) on Dienstag, den 3. September, 2002 - 14:47:

zu 1: richtig

zu 2: richtig, wenn Du nicht Halter aber Fahrer bist/warst

Übrigens: zu den 3 Monaten wird eine gewisse Postlaufzeit hinzugerechnet, wieviel genau kommt auf den Einzelfall an! Richtig aus dem Schneider bist also spätestens nach 4 Monaten, wenn Du keinerlei Post von den Jungs bekommen hast!

By alfa (195.124.135.7) on Dienstag, den 3. September, 2002 - 15:35:

Postlaufzeit ist m.E. auf 14 Tage begrenzt um Rückdatierungenzu erschweren!

By farendil (217.85.231.76) on Dienstag, den 3. September, 2002 - 20:19:

@com: Das heißt, ich als wahrer Täter bin nach 3 Monaten aus dem Schneider, wenn ich persönlich kein Schreiben bekomme, richtig?
ganz genau: wenn keiner ausgestellt wurde! ob du ihn bekommst oder nicht, ist dann nämlich nicht relevant.

By bxk (195.243.22.35) on Mittwoch, den 4. September, 2002 - 08:22:

Es gibt aber auch noch andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen - zum Beispiel die Aufenthaltsermittlung und die bekommst du nicht mit. Das mit den drei Monaten ist also nicht immer richtig !

By farendil (217.235.43.238) on Mittwoch, den 4. September, 2002 - 09:02:

@bxk: schon. nur darf keine dieser maßnahmen grundlos erfolgen.
und damit gibt es für die behörde so gut wie keinen spielraum, andere maßnahmen durchzuführen um die verjährung herauszuzögern.

By bxk (195.243.22.35) on Mittwoch, den 4. September, 2002 - 10:09:

@farendil

schon klar - habe aber das von der Seite des Verkehrsteilnehmers betrachtet. Er denkt nach drei Monaten (+ 14 Tagen) hurra - verjährt und dann kommt doch noch mal was und nix ist mit feiern ;-(


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