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Geblitzt auf Autobahn in der Schweiz - Bitte um Hilfe Teil3

Radarfalle.de Forum: Geschwindigkeitsverstoß: Geblitzt auf Autobahn in der Schweiz - Bitte um Hilfe Teil3
By Käse (195.202.50.196) on Samstag, den 24. August, 2002 - 15:33:

Tja, lang ist her, aber ich "reaktiviere" den Schweiz-Thread /messages/4999/4726.html? mal mit einer dritten Fortsetzung, da mich inzwischen leider ein Brief aus der Schweiz erreicht hat.
Nach Abzug von 6 km/h bin ich auf der Autobahn 11 km/h zu schnell gefahren (erlaubt: 100 km/h).
Hieraus ergibt sich ein nettes Sümmchen von CHF120 bzw. rund 80 Euro, welches ich doch bitte innerhalb von 30 Tagen auf deren deutsches Konto überweisen soll.
Falls der Betrag innerhalb von 30 Tagen überwiesen ist, wird die Übertretung "im einfachen Ordnungsbussenverfahren rechtskräftig erlededigt. Wenn innerhalb der Frist weder die Busse bezahlt noch die Personalien der verantwortlichen Farzeuglenker(in) bekanntgegeben werden, wird das ordentliche Verfahren mit Polizei-Rapport an das zuständige Statthalteramt eingeleitet." Und:
"Die Übertretung ist mit einem Front- bzw. Heckfoto dokumentiert." (welches aber nicht beiliegt-vielleicht zu schlecht ist?!?)
Die deutsche Polizei scheint das Rechtshilfeersuchen also als "Fahrer nicht feststellbar" an die Schweiz zurückgegeben zu haben.
Es ist nun die Frage was in einem ordentlichen Verfahren weiter passieren würde (außer weiteren Kosten). Wie wollen sie identifizieren, wenn nicht über die deutsche Polizei?
Da ich demnächst wieder beruflich in der Schweiz unterwegs sein werde, möchte ich diesbezüglich keine Fehler machen.
Hat jemand aus dem Forum (Brian?) einen Tip, wie nun am besten zu handeln ist, oder vielleicht sogar in den letzten Wochen zum "Thema Schweiz" neue Erfahrungen gemacht?

By Greatblackbird (213.7.145.16) on Samstag, den 24. August, 2002 - 16:07:

"im einfachen Ordnungsbussenverfahren rechtskräftig erlededigt.

Das wäre z.B. die Einstellung des Verfahrens, da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Für die deutschen Behörden ist es damit erledigt, für die schweizer Behörden sicherlich noch nicht. Wenn Du mit demselben Fahrzeug wieder in die Schweiz fährst, läufst Du Gefahr, daß Du dort zur Kasse gebeten wirst.

By Käse (195.202.51.21) on Samstag, den 24. August, 2002 - 17:57:

Noch einmal kurz zu Erläuterung:
Das Verfahren ist "im einfachen Ordnungsbußverfahren rechtskräftig erledigt" wenn ich zahle.
Tue ich das jedoch nicht, wird das "ordentliche Verfahren mit Polizei-Rapport an das zuständige Statthalteramt eingeleitet".
Meine Frage bezog sich auf letzteres.
Wie sieht ein derartiges Verfahren aus, welche Kosten könnten auf mich zukommen und wie sieht deren Ansatz hierbei aus, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann?

By Greatblackbird (213.6.155.94) on Samstag, den 24. August, 2002 - 21:40:

Tue ich das jedoch nicht, wird das "ordentliche Verfahren mit Polizei-Rapport an das zuständige Statthalteramt eingeleitet".

Das dürfte sich auf die Behörden in der Schweiz beziehen. Die legen die Sache zu den Akten und warten, bis Du wieder dort einrückst.

By Brian (62.227.199.206) on Sonntag, den 25. August, 2002 - 00:24:

Hi Käse,

ich und die mir bekannte Person haben in den letzten Wochen keine neuen Erfahrungen mit den Schweizern gesammelt, wir gehen aber davon aus dass mit Sicherheit noch das ein oder andere Briefchen eintrudelt, da die mir bekannte Person die Kleinigkeit von 29 Km/h zu "dynamisch" war.

Nun zu Deiner Angelegenheit:
Zunächst einmal muss man(n) wohl sagen dass Du noch Schwein gehabt hast bei der Höhe der Überschreitung (11 Km/h), ursprünglich bist Du glaub ich, von >20 Km/h ausgegangen.
Da die Geldbusse von ca. 80 Euro zwar heftig ist, aber in Anbetracht der möglichen Unannehmlichkeiten meiner Meinung nach das kleinere Übel ist, würde ich sie an Deiner Stelle zahlen bzw. teilweise zahlen. Nachfolgend meine Gründe bzw. Überlegungen:

Möglichkeit 1:
- Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, bist Du Fahrer & Halter in einer Person (privat Person, KEIN Unternehmen, KEIN Firmen Kfz), bzw. schreibst Du ja, dass sie Dich als "verantwortlichen Fahrzeugführer" angeschrieben haben. In einem meiner alten Postings hast Du mit Sicherheit die Sache mit nicht vorhandenen Halterhaftung in der Schweiz, und dem Auszug aus einem schweizer Urteilszitat gelesen.
Zitat (Auszug):
"Nach der Rechtsprechung ist es dem Sachrichter indessen unbenommen, im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Haltereigenschaft als Indiz für die Täterschaft zu werten. Ferner kann der Sachrichter die zur Entlastung vorgebrachte Behauptung des beschuldigten Fahrzeughalters, nicht er, sondern ein Dritter habe das Tatfahrzeug gelenkt, aufgrund der konkreten Umstände des Falles als unglaubhaft würdigen. Der Richter kann auch aus der Weigerung des beschuldigten Fahrzeughalters, nähere Angaben zum Fahrzeuglenker zu machen, seine Schlüsse ziehen, sofern eine Erklärung des Beschuldigten angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte und sich der Beschuldigte nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft."
Zitatende.
Ich halte es deshalb für möglich dass ein schweizer Richter in dem von Dir erwähnten "ordentlichen Verfahren" Deine Täterschaft als erwiesen ansieht. Des weiteren könnte es möglich sein (halte ich aber eher für unwarscheinlich) dass der Bussgeldstelle und dem Gericht ein Foto vom deutschen Einwohnermeldeamt deiner Gemeinde vorliegt (wäre im Rahmen des deutsch-schweizerischen Polizeivertrages möglich) was dann mit dem Frontfoto verglichen werden kann. Auch hier wäre die Täterschaft erwiesen. Ich gehe übrigens davon aus, dass dieses "ordentliche Verfahren" auch ohne die Anwesenheit des Angeklagten durchgeführt wird und es zu einem Urteil kommt.

Möglichkeit 2:
- Du ignorierst alle Schreiben und Zahlungsaufforderungen die aus der Schweiz kommen, und besorgst Dir VOR Deiner nächsten Reise zu den Eidgenossen einen Satz neuer Nummernschilder mit (logisch) neuem Kennzeichen, weil eines oder auch beide zufällig abhandengekommen sind oder gar gestohlen wurden ;-)
Somit ist Dein nun neues und "sauberes" Kennzeichen auch in keiner schweizer Ermittlungs- Fahndungs- oder "Sonstwasliste" vorhanden. Dies hilft aber wahrscheinlich nur bei einer Kennzeichen- oder oberflächlichen Kontrolle, wenn Deine Personendaten überprüft werden bist Du trotzdem dran.
Ein weiteres Problem an dieser Variante ist das Vorhandensein und bestehen des deutsch-schweizerischen Polizeivertrages. Deutsche Behörden könnten für die Schweizer das Bussgeld eintreiben, da hilft dann alles ignorieren nichts.
Wenn Du jetzt noch beachtest dass neue Kennzeichen mit Plaketten und Verwaltungsgebühr evtl. fast soviel wie das Bussgeld kosten, ist diese Variante auch nicht wirklich sinnvoll.

Möglichkeit 3:
- Du gibst die Täterschaft zu und sagst bzw. schreibst den Eidgenossen dass Du die Strafe bezahlen willst. Selbstverständlich aber nur in der Höhe, die für ein vergleichbares Vergehen in der BRD anzusetzen ist. Dies begründest Du mit dem Artikel 39 des deutsch-schweizerischen Polizeivertrages.
Zitat (Auszug):
... Falls sich bei der Umrechnung herausstellt, dass die verhängte geldliche Sanktion das Höchstmaß der nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates für eine Zuwiederhandlung derselben Art gegen Vorschriften des Verkehrs angedrohten geldlichen Sanktion überschreitet, wird die Vollstreckung der Entscheidung auf dieses Höchstmaß beschränkt...
Zitat Ende.
Ich gehe mit Sicherheit davon aus, dass man Dir hier in Deutschland nicht mehr als das übliche Bussgeld bzw. Verwarnungsgeld für 11 Km/h Geschwindigkeitsüberschreitung zzgl. der (schweizer) Bearbeitungsgebühr abnehmen kann bzw. eintreiben wird.

Ich persönlich würde an Deiner Stelle Möglichkeit 3 wählen, da ich wegen maximal 80 Euro kein ordentliches Verfahren in der Schweiz riskieren wollte.
Ein weiterer Vorteil wäre, dass Du und somit wir alle, mit Möglichkeit 3 Erfahrungen mit der Anwendung und Umsetzung des deutsch-schweizerischen Polizeivertrages sammeln würden.

Kopf hoch Käse, lächle und sei froh, es könnte schlimmer kommen (z.B. 29 Km/h zu schnell in der Schweiz)

So, jetzt tun mir die Finger weh :-) und müde bin ich auch.

By Käse (195.202.51.168) on Montag, den 26. August, 2002 - 14:22:

Hallo Brian,

erstmal vielen Dank für Deine Ausführungen, Du hast Dir echt Mühe gemacht!
Ich weiß noch nicht so recht ob ich "Möglichkeit 3" wählen soll oder besser einfach direkt zahle, um den Kopf endlich frei von der Sache zu haben.
Zu einem Verfahren möchte ich es eigentlich garnicht erst kommen lassen-von einem Bekannten weiß ich von den immensen Kosten; die Gebühren würden ein vielfaches des eigentlichen Betrages ausmachen; er ist auf diese Weise gut 1000 CHF wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes auf der Landstraße losgeworden.
Es ist schade, daß man nach 5 Monaten selbst nach ausgiebiger Recherche in den Tiefen des Internets nicht einen Schnipsel über eine konkrete Umsetzung des Polizeivertrages finden kann.
Ich werde berichten, zu welchem Schritt ich mich entschieden habe; es wäre toll, wenn auch andere das Forum zu diesem Thema auf dem laufenden halten würden...

By Brian (62.227.205.95) on Montag, den 26. August, 2002 - 14:40:

Hi Käse,

warum möchtest Du nicht "Möglichkeit 3" ausprobieren, was soll schon passieren!?

Du kannst ja mal in der Schweiz bei dem zuständigen Sachbearbeiter anrufen, sag ihm einfach dass Du die Strafe zahlen möchtest, aber eben wegen Artikel 39 des deutsch-schweizerischen Polizeivertrages nur die in Deutschland "übliche" Strafe zzgl. der schweizer Bearbeitungsgebühr.
Dann merkst Du ja, ob die Schweizer etwas davon wissen und sich darauf einlassen, oder auf stur machen.
Nach dem Telefonat hast Du dann immer noch die Möglichkeit den geforderten Betrag aus dem ursprünglichen Bußgeldbescheid zu zahlen.

Aber wie Du es nun auch machst, halt uns bitte weiter auf dem laufenden.

By Käse (195.202.51.225) on Montag, den 26. August, 2002 - 20:12:

Brian,

Du hast schon Recht, eigentlich sollte ich dort mal anrufen, mich würde nämlich auch interessieren, ob und wann denn der D/CH-Polizeivertrag bisher Anwendung findet.
Viel Erfolg verspreche ich mir hierbei allerdings nicht, denn Artikel 39 findet meiner Meinung nach in meinem Fall gar keine Anwendung!

Direkt zu Beginn heißt es:

Art. 39 (1)
"Entscheidungen werden von den zuständigen Behörden des ersuchten Vertragsstaates unmittelbar und in dessen Währung vollstreckt."

Dies ist bei mir ja nicht der Fall, da hier die Schweiz und nicht der "ersuchte Vertragsstaat" Deutschland der Eintreibende/Vollstreckende ist.
Art. 39 bezieht sich nach meiner Interpretation auch nur auf sog. Vollstreckungshilfeersuchen, d.h. um auch Leute zu belangen, die bisher nicht zum zahlen zu bewegen waren (und deshalb auf der "roten Liste" landeten).
In meinem Fall war es jedoch ein Rechtshilfeersuchen der Schweiz das wohl primär Identifizierungszwecken diente.
Naja, ich werde trotzdem mal bei den Eidgenossen anrufen und bin mal gespannt was die mir am Telefon erzählen werden (sofern ich sie überhaupt verstehen kann ;-)

By Brian (62.227.203.68) on Mittwoch, den 28. August, 2002 - 09:15:

Hallo Käse,

ich habe noch etwas zum Ordnungsbussenverfahren gefunden, auf der Homepage eines Schweizers:
http://www.mysunrise.ch/users/doessegger/auto/auto-erpressung.htm

Zitat:
So wird mit uns Automobilisten umgegangen:

Zitat aus der "Rechnungsstellung" von der Stadtpolizei Winterthur:
"Erfolgt die Zahlung der Busse innert 30 Tagen ab Empfang dieser Übertretungsanzeige, wird die Angelegenheit ohne weitere Kosten im einfachen Ordnungsbussenverfahren rechtskräftig erledigt.
Das Ordnungsbussenverfahren kann abgelehnt werden. In diesem Fall erfolgt selbst bei bloss sinngemässem Bestreiten eine Verzeigung an den Polizeirichter der Stadt Winterthur. Eine Verzeigung erfolgt ebenso, wenn die Busse weder innert Frist bezahlt noch die verantwortliche Lenkerin, der verantwortliche Lenker bekanntgegeben wird. Der Polizeirichter fällt darauf seinen Entscheid im kostenpflichtigen ordentlichen Strafverfahren, wobei Vorakten und persönliche Verhältnisse berücksichtigt werden können. Erst auf die Bussenverfügung des Polizeirichters hin kann das Begehren um gerichtliche Beurteilung gestellt werden." Zitat ende.

Hey vielen Dank! Ich schreibe in Zukunft auch solche Rechnungen an meine Kunden. Wenn Sie mit der Rechnung nicht einverstanden sind können Sie selbstverständlich reklamieren. Sollten Sie jedoch nur schon daran denken zu reklamieren, dann entstehen für Sie zusätzliche Kosten in der Höhe die ich noch bestimmen werde. Ihren Kontostand werde ich dabei natürlich berücksichtigen.
Das kann sich echt nur die Polizei erlauben!!! Jede solch formulierte Privatforderung würde vermutlich vor Gericht landen. Aber den Automobillisten kann man das ja zumuten, zumindest in der Schweiz.
Zitat Ende.

Was soll man(n) davon halten??

By Käse (195.202.35.28) on Mittwoch, den 28. August, 2002 - 12:03:

Eben in Käseland angerufen, die Sachbearbeiterin der Hauptabteilung Verkehrssicherheit hatte keine Ahnung von garnichts - vom deutsch-schweizer Polizeivertrag hatte sie noch nie (!) etwas gehört.
Naja, heute nachmittag versuche ich mal ihren Chef zu erreichen...

By Käse (195.202.35.63) on Mittwoch, den 28. August, 2002 - 17:01:

So, zweiter Anruf getätigt. Vom Polizeivertrag D/CH wußten sie (immer noch) nichts, insbesondere ein Artikel 39 war ihnen unbekannt. Außer allgemeinen Bemerkungen wie "ja, also wenn wir in Deutschland geblitzt werden, dann müssen wir ja auch nach Ihrem Recht die Buße bezahlen..." kam wenig fundiertes.
Das Gespräch endete damit, daß man mich an das zuständige Statthalteramt verwies und mich darum bat, doch bitte den Polizeivertrag mal rüberzumailen, was ich dann (mit diversen Erläuterungen/Fragen) auch tat ;-)
Keine Ahnung ob ich von denen noch was höre. Aber irgendwie schon lustig (und erschreckend!), der Polizei ihre eigenen Gesetze schicken zu müssen...
Naja, immerhin habe ich es versucht, zwar (wahrscheinlich) erfolglos, aber immerhin.

By Brian (62.156.22.226) on Mittwoch, den 28. August, 2002 - 17:11:

Positiv denken Käse, von soviel ;-) Kompetenz deinerseits lassen die sich sicherlich beeindrucken und geben entnervt auf.
Hoffe ich zumindest für Dich. Immerhin wissen wir nun schon mal dass die ziemlich schlecht informiert sind.
Das dumme am Zusenden des deutsch-schweizerischen Polizeivertrages ist aber dass die "Gegenseite" sich jetzt auch schlau machen kann...

Na ja, schaun mer mal...

By Käse (195.202.35.63) on Mittwoch, den 28. August, 2002 - 17:24:

Ich kann mir kaum vorstellen, daß sie in irgendeiner Art und Weise aufgeben, oder daß sich noch etwas an der Buße ändern wird.
Warum sollten sie auch? Die einzige Möglichkeit wäre ein offizieller Einspruch, der mich am Ende wahrscheinlich einen Haufen (zusätzliches) Geld kosten wird.
Da in ein paar Tagen die 30 Tage-Frist um ist wird mir nichts anderes übrig bleiben, als das Geld zu überweisen.
Trotz allem ich hätte ich gerne von denen wenigstens noch eine einzige stichhaltige Erklärung, warum der Polizeivertrag in meinem Fall nicht zur Anwendung kommt...

By Matthias (217.83.185.40) on Mittwoch, den 28. August, 2002 - 19:49:

@Käse:
Schreib ihnen doch einfach zurück:
Sehr geehrte D+H,
für die Bereitstellung und Übersendung des von Ihnen angeforderten Polizeivertrags [...] erlaube ich mir einen Betrag in Höhe von CHF 120.- in Rechnung zu stellen. Da ich Ihnen zufällig den gleichen Betrag schulde [...]

:-)


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