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Schon wieder Post aus Österreich....

Radarfalle.de Forum: Geschwindigkeitsverstoß: Schon wieder Post aus Österreich....
By Black Goat (217.235.81.24) on Donnerstag, den 15. August, 2002 - 11:28:

Die beiden alten Threads sind schon in´s Nirwana eingegangen deswegen starte Ich einen Neuen... :-)

Gestern habe Ich (per Einschreiben mit Rückschein) eine Strafverfügung gemäß 3 103 Abs. 2 KFG über 60 Euro (oder wahlweise 36 Stunden Ersatzhaft) bekommen. Was mache Ich damit jetzt ?

Weiterhin, was kann mir künftig in Österreich drohen ? Irgendwelche Folgen über das nachträgliche Bezahlen der 60 Euro hinaus ? Ich bin zwar nicht oft dort aber Ich habe auch keine Lust mich einbuchten zu lassen...

By Jack Daniels (217.1.123.130) on Donnerstag, den 15. August, 2002 - 14:51:

Die Östereichischen Strafzettel können auch in,den meisten Fällen, von Deutschen Behörden eingetrieben werden,machts auch nicht billiger.Wenn du nicht zahlst und dann in Össiland erwischt wirst wird es auf jede Fall teuer.Ich weiss allerdings nicht wie lange bei denen die Verährungsfristen sind.

By Black Goat (195.37.16.230) on Freitag, den 16. August, 2002 - 07:22:

Farendil ?

By Ghostrider (80.128.91.36) on Freitag, den 16. August, 2002 - 07:35:

@ Blackgoat: Farendil ist leider ein Hochwasseropfer...

Wird sicher noch etwas dauern, bis er wieder Zeit hat.

By Black Goat (195.37.16.230) on Freitag, den 16. August, 2002 - 08:45:

Armer Farendil :( Die Donau hier bei uns war ja auch ein bißchen arg voll aber harmlos im Vergleich zur Elbe. Dresden muß zur Zeit aussehen wie Venedig :/

Vielleicht kann mir ja jemand anders weiterhelfen, ist § 103 Abs. 2 KFG diese vielzitierte Halterhaftung die Ich ignorieren kann ?

By traffic (172.178.80.243) on Freitag, den 16. August, 2002 - 12:20:

Such mal ügber die Forum-Suche nach diesem Stichwort. Jedenfalls kann die Halterhaftung in D nicht vollstreckt werden.

By madmaxx (213.225.44.172) on Sonntag, den 18. August, 2002 - 12:29:

Beachte
Abs. 2 letzter Satz: Verfassungsbestimmung


Text
§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines
Kraftfahrzeuges oder Anhängers

(1) Der Zulassungsbesitzer
1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit
Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger
Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen entspricht;
2. hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten
a) das im § 102 Abs. 10 angeführte Verbandzeug,
b) bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung,
c) bei den in § 102 Abs. 10a genannten Fahrzeugen außer in den
Fällen des § 102 Abs. 10b und Abs. 10c die erforderliche
reflektierende Warntafel im Sinne des § 102 Abs. 10a sowie
d) bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge
der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro
Fahrzeug jeweils mindestens ein Unterlegkeil
bereitgestellt ist;


http://www.ris.bka.gv.at (Bundesrecht)

Ein ab und zu Mitlesender

By BlackGoat (195.37.16.230) on Montag, den 19. August, 2002 - 11:29:

@ madmaxx

Danke für den Link :-)

Also ist es in der Tat die Halterhaftung. Ich glaube Ich werde da jetzt erstmal Widerspruch einlegen. Ich hab denen ja angeboten ihnen bei der Identifizierung zu helfen wenn sie mir ein Frontphoto schicken. Aber wie soll Ich ohne Photo jemanden identifizieren, Ich kann doch nicht meinen halben Freundeskreis auf gut Glück der österreichischen Justiz ausliefern, oder ?

*g*

By alfa (217.229.4.56) on Montag, den 19. August, 2002 - 21:08:

Ein Halterhaftungsbescheid der Ösis wird bei uns aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht vollstreckt, den kannst du also ignorieren. Must allerdings damit rechnen, wenn du wieder nach Ösiland kommst, dass sie dich dann abkassieren, wenn du Pech hast und die fragen dein Kennzeichen ab.


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