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Nachweis der ordnungsgemäß durchgeführten Messung

Radarfalle.de Forum: Geschwindigkeitsverstoß: Nachweis der ordnungsgemäß durchgeführten Messung
By zwackelmann (213.6.228.184) on Montag, den 12. August, 2002 - 13:08:

Hallo Leute,

es wundert mich ja schon ein wenig, dass hier im Forum zwar schon mal nach der Aussagekraft von Geschwindigkeitesmessungen gefragt wird, aber nix zur Rechtsgrundlage bekannt ist.
Ich wurde im Februar auf der A59 mit 126 (100 erlaubt geblitzt) und habe mich erstmal gefragt, ob die Jungs überhaupt soo genau messen können. Im Bußgeldbescheid steht nix von Eichung usw., also Widerspruch und Amtsgericht. Die wollen jetzt schriftlich (und natürlich gegen mich) beschließen, weil keine neuen Anhaltspunkte vorlägen.
Wer hat Tips für Widerspruch und damit hauptverhandlung?
Mein Stand: Bußgeldstelle muss die ordnungsgemäße Messung im Bescheid nachweisen,und zwar
> durchgeführte Funktionsprüfung (OLG Stuttgart, VRS 81, 128)
> geeichtes Messgerät (OLG Düsseldorf, VRS 78, 128)
> Gültigkeitsdauer der Eichung (OLG Düsseldorf, VRS 74, 214)
> Bedienungsanleitung und geschultes Personal (OLG Köln, VRS 81, 128; OLG Frankfurt, DAR 1995, 210)

Wer weiß mehr dazu und wo kann man die Urteilsbegründungen nachlesen? Brauche Munition für die Hauptverhandlung.

Zwackelmann

By Jesse_X (217.80.129.26) on Montag, den 12. August, 2002 - 14:05:

Im Bußgeldbescheid muss nichts dergleichen aufgeführt werden. Dein Rechtsanwalt kann diese Nachweise jedoch anfordern.

Die Funktionsprüfung (= Testfotos zum Anfang und Ende der Messreihe) wird im Messprotokoll vermerkt und ist auf dem Radarfilm einzusehen, die Eichgültigkeit geht aus dem Eichschein hervor, die Schulung des Messpersonals wird durch einen Lehrgangsnachweis oder durch ein Schulungszertifikat des VRG-Herstellers belegt.

Es sollte mich doch sehr wundern, wenn einer dieser Nachweise nicht existiert. Versuch' es, aber wahrscheinlich kommst Du damit nicht weiter.

By farendil (217.85.224.76) on Montag, den 12. August, 2002 - 22:36:

@zwackelmann: deine urteile sind zwar allesamt von OLG´s, nur leider zumeist aus den 70er und 80er jahren.

mittlerweile sind die meisten methoden standardisierte messverfahren. da brauchen soclhe fragen wie "wie genau können die messen" grundsätzlich nciht mehr gestellt werden, es sei denn DU hast anhaltspunkte für eine fehlmessung.

By zwackelmann (213.7.31.181) on Dienstag, den 13. August, 2002 - 00:13:

Hallo farendil,
auch bei einem standardisierten Messverfahren müssen das Gerät geeicht und das Personal geschult sein. Ansonsten können Fehlmessungen auftreten. Die Frage ist also eigentlich, ob genau in meinem Fall genau gemessen wurde. Und das muss auch entsprechend dokumentiert werden.
Wenn ich in meinem (ursprünglichen) Beruf Schwermetalle in Trinkwasser für eine gerichtsverwertbares Gutachten untersuchen sollte, muss ich auch die Richtigkeit, Genauigkeit und Wiederholbarkeit der Messmethode (=Validierung) plus Kalibrierung plus Gerätewartung plus Fehlerbereich plus Schulung nachweisen, obwohl das Messverfahren Jahrzehnte alt und in den Anlagen zur Trinkwasserverordnung ausführlich beschrieben ist. Sollte mich wundern, wenn die Polizei von solchen Nachweisen befreit ist. Außerdem habe ich schon in der Stellungnahme zum Anhörungsbogen danach verlangt.

By Bluey (80.130.181.200) on Dienstag, den 13. August, 2002 - 00:30:

Mein Stand: Bußgeldstelle muss die ordnungsgemäße Messung im Bescheid nachweisen
Das ist gelinde gesagt Blödsinn. Im Bußgeldbescheid haben die u.a. Pkte überhaupt nichts zu suchen. Die könntest Du / Dein Anwalt höchstens nachträglich einfordern.

durchgeführte Funktionsprüfung
Ist geräteabhängig. Manche Geräte sehen keine Funktionsüberprüfung vor!

geeichtes Messgerät
Die sind i.d.R. geeicht. Den Nachweis (Kopie) kannst Du einfordern.

Gültigkeitsdauer der Eichung
Steht i.d.R. auf dem Meßprotokoll bzw. auf dem Eichschein und in der Anzeige.

Bedienungsanleitung
Kannst Du nicht einfordern!

geschultes Personal
ICH habe z.B. keine schriftl. Bescheinigung darüber erhalten, daß ich das Multanova 6F bedienen darf, obwohl ich eine entspr. Einweisung bekommen habe.
Bzgl. des Lasergerätes (Riegl) habe ich eine Beschulungsbescheinigung. Die würde ich aber nur vor Gericht vorzeigen!

Die Frage ist also eigentlich, ob genau in meinem Fall genau gemessen wurde
Nein. Die Frage wäre, ob formell korrekt gemessen wurde.

Und das muss auch entsprechend dokumentiert werden
S.o. Nur die Eichung bzw. die Dauer/Gültigkeit.

Außerdem habe ich schon in der Stellungnahme zum Anhörungsbogen danach verlangt.
Und? Wie wurde geantwortet?

By zwackelmann (213.7.31.181) on Dienstag, den 13. August, 2002 - 00:45:

Eieiei,
danke für die fixen Antworten.
Die Antwort war der Bußgeldbescheid mit Gerät (Multanova 6F), gemessener Geschwindigkeit (131), Fehlertoleranz (4 %) und Ergebnis (126). Sonst nix. Und das finde ich angesichts der Frage, ob es im Ergebnis echte 26 oder vielleicht doch nur 25 km/h zuviel waren, etwas dünn.

By Bluey (80.130.181.200) on Dienstag, den 13. August, 2002 - 10:16:

Und das finde ich ... etwas dünn.
Ist Dein gutes Recht, ändert aber nichts an den Tatsachen!

By zwackelmann (212.64.228.21) on Freitag, den 30. August, 2002 - 14:54:

So,
nach Widerspruch (wutgrummel) und Urlaub (och joh) warte ich jetzt auf die Hauptverhandlung.

@ Bluey etc.,
habe mir folgende Taktik überlegt. Die Fehlertoleranz ist nicht einfach vom Himmel gefallen (wenn ja, warum und wie). Sie ist nämlich im Eichgesetz festgeschrieben und gilt nur genau dann, wenn
1. der max. Messfehler an einem Referenzgerät ermittelt (für Multanova F6 eben 4%),
2. für die Messung ein geeichtes, d.h. dem Eichgesetz und dem Referenzgerät entsprechendes Gerät verwendet und
3. unter korrekten Messbedingungen (Funktionsprüfung, fachkundiges Personal) gearbeitet wurde.
Im BuGeBe steht nicht, warum die Messtoleranz gerade 4% beträgt. Da auch nicht drinsteht, dass nach Eichfgesetz gearbeitet wurde, ist der BuGeBe nicht korrekt und für mich ungültig.


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