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Geblitzt auf Autobahn in der Schweiz - Bitte um Hilfe Teil2

Radarfalle.de Forum: Geschwindigkeitsverstoß: Geblitzt auf Autobahn in der Schweiz - Bitte um Hilfe Teil2
By Brian (62.227.205.228) on Donnerstag, den 18. Juli, 2002 - 16:17:

@ Farendil (Danke für die mail :-) ) und alle Anderen die mir evtl. helfen können und möchten,

da sich der alte Thread bereits im Archiv unter http://www.radarforum.de/messages/4450/4254.html? befindet habe ich diesen neuen Thread eröffnet und einfach "Teil 2" genannt.

Folgendes ist bis jetzt passiert (sehr kurze Zusammenfassung):

1.
... eine mir bekannte Person ist von einer stationären Geschwindigkeitskontrolle auf einer Schweizer Autobahn geblitzt worden. Überschreitung 29 km/h. Es kam Post von einer deutschen (!) Polizeistation an den Halter des KFZ, der eine Firma ist. Der Bekannte wurde also als Führer eines Firmenwagens geblitzt.

2.
...In der Firma des Betroffenen ist dann eine "Vorladung" zur Polizei eingetroffen in dieser sollte der Firmeninhaber als "verantwortlicher Firmeninhaber zur Ermittlung des Fahrers zur Tatzeit" vernommen werden. Der Firmeninhaber ist zu dieser "Vorladung" nicht erschienen und hat auch sonst keinerlei Angaben zur Sache gemacht.

3.
Wiedererwarten kam dann keine Post mehr von der deutschen Polizei oder einer deutschen Staatsanwaltschaft, sondern direkt folgender Brief (kein Einschreiben!) aus der Schweiz (Polizei Basel Landschaft - Hauptabteilung Verkehrssicherheit Bussenzentrale) an den Firmeninhaber persönlich (sprich Wohnort, nicht Firmenadresse).


Zitat:

" VERKEHRSÜBERTRETUNG

Sehr geehrte Dame, Sehr geehrter Herr

Mit unserem automatischen Verkehrsüberwachungssystem wurde festgestellt, dass die Lenkerin oder der Lenker des nachstehend aufgeführten Fahrzeugs nachfolgende Verkehrsübertretung begangen hat:

Kennzeichen: _______
Fahrzeugart: Personenwagen
Übertretungsort: Augst BL, Autobahn A_
Datum: _______
Fahrtrichtung: Basel
Zeit: ______

Ziffer(n): 303.3.f Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf Auitobahnen um 26 - 30 km/h

Gemessene Geschwindigkeit: 135 km/h
Abzug Sicherheitsmarge: -6 km/h
Massgebende Geschwindigkeit: 129 km/h
Abzug Geschwindigkeitsbegrenzung: 100 km/h
Geschwindigkeitsüberschreitung: 29 km/h

Die Übertretung ist fotografisch dokumentiert (Front-/Heckaufnahmen). Für diese Verkehrsübertretung muss das ordentliche Verfahren (Polizei-Rapport an den zuständigen Untersuchungsrichter) angewendet werden. Wir möchten Sie deshalb höflichst bitten, in jedem Fall auf der Rückseite des Formulars die Personalien der verantwortlichen Fahrzeuglenkerin oder des verantwortlichen Fahrzeuglenkers aufzuführen, auch wenn Sie selbst für die Übertretung verantwortlich sind. Nehmen Sie in diesem Fall von der Verzeigung zusätzlich Kenntnis. Senden Sie uns bitte das Formular mit den entsprechenden Angaben innerhalb von 10 Tagen an die unten aufgeführte Adresse (siehe Anschrift) zurück.

Die verantwortliche Person wird anschliessend ein Strafbefehl der zuständigen schweizerischen Behörden mit Möglichkeit zur Bezahlung und Rechtsmittelbelehrung erhalten. "

Zitat Ende


Dem Brief lag kein Foto bei, aber der privat angeschriebene Firmeninhaber hat den PKW nicht gefahren und kann auch nicht auf dem Foto sein.

Meine Fragen wäre jetzt folgende:
1. überhaupt nicht reagieren. Was aber die schweizer Behörden wahrscheinlich als ein Schuldanerkenntnis interpretieren und einen entsprechenden Strafbefehl schicken, da ja offensichtlich der Firmeninhaber von der deutschen Polizei benannt wurde!?
2. den schweizer Behörden schreiben dass er (der Firmeninhaber) den PKW zur Tatzeit nicht gefahren hat, sondern Zuhause im Bett lag (kann bezeugt werden von seiner Lebensgefährtin) , und er im übrigen nicht sagen kann wer den PKW zur Tatzeit gefahren hat!?
3. den schweizer Behörden schreiben dass es sich um ein Firmenfahrzeug der Firma XYZ handelt, und sie (die Schweizer) doch die Firma bzw. den zuständigen Mitarbeiter der Firma fragen sollen wer den PKW zur Tatzeit gefahren hat!?
4. eine andere Lösung??

Ich bin für jeden Tip und/oder Erfahrungsbericht von ähnlichen Fällen sehr dankbar!!

Gruß & Danke im Voraus, Brian

By farendil (217.235.46.193) on Donnerstag, den 18. Juli, 2002 - 18:40:

nun, ich kenne die verjährung in der schweiz nicht.
das und fehlende kentnisse über halterhaftung in der schw. machen die sache schwerer.

also es kann passieren, daß die person, an der das ganze dann letztendlich "hängen" bleibt, ärger bekommt, wenn sie in nächter zeit mal in der schweiz ist. die chance ist zwar recht gering, aber vorhanden.


darum wäre es vielelicht vorteilhaft, denen irgendjemandne unterzuschieben, der in näherer zukunft nicht in die schweiz will.
derjenige zahlt nicht, eingetrieben werden aknn es nciht - und gut ist.

By bladexxfun (195.93.64.12) on Donnerstag, den 18. Juli, 2002 - 23:34:

Hy Brian,

Es gibt ein Bilaterales Abkommen zw. Schweiz u. Deutschland. Wenn die Schweizer wollen, dann bekommen sie den Übertreter, und zwar über die deutsche Polizei. Diese wird dann erst den Halter befragen. Sollte dieser Keine Angaben machen, od. sagen: Ich weiss nicht, wer gefahren ist, kann Ihm ein Fahrtenbuch aufgebrummt werden,(notieren aller Fahrten über z.B. ein Jahr) und in der Regel zahlt der Halter dann.
Glaube nicht, dass der Firmeninhaber sich auf sowas einlässt.

Gruss Rolf

By Brian (217.87.49.167) on Freitag, den 19. Juli, 2002 - 09:46:

@ Farendil,

bis jetzt habe ich noch folgendes bezüglich Verkehrsvergehen in der Schweiz herausgefunden:

1. Übertretungen können ein Jahr lang verfolgt werden (Verfolgungsverjährung).
2. Die Strafe einer Übertretung verjährt in zwei Jahren (Vollstreckungsverjährung).
3. Es gibt keine Halterhaftung bei Verkehrsvergehen (Info von einem Schweizer) , nur bei Schäden die durch das Kraftfahrzeug verursacht werden existiert in der Schweiz eine Halterhaftung. (Diese Info will sich mein Schweizer "Informant" noch von einem Anwalt bestätigen lassen, in ein paar Tagen müsste ich es definitiv wissen)

@ Rolf,
danke für Deine Infos, zum Deutsch-Schweizerischen Polizeiabkommen steht schon einiges in meinem alten Beitrag. Das mit dem Fahrtenbuch kann ich mir nicht vorstellen, die Schweizer können hier nur Geldstrafen in Höhe einer deutschen Geldstrafe vollstrecken lassen, sonst nix.

@ Käse, @all,
weis den niemand was aus der Sache von Käse geworden ist?? http://www.radarforum.de/messages/4450/3922.html?


Es wäre super wenn hier noch mehrere ihre Erfahrungen mit den Schweizern posten würden!!

Gruß an alle, Brian

By farendil (217.235.45.133) on Freitag, den 19. Juli, 2002 - 09:55:

@brian: fahrtenbücher können nicht verhängt werden.

By Brian (62.227.205.33) on Freitag, den 19. Juli, 2002 - 10:00:

@ Farendil,

ich gehe auch davon aus das ein Fahrtenbuch nicht verhängt werden kann, aber warum schreibst Du "derjenige zahlt nicht, eingetrieben werden kann es nicht - und gut ist" , es gibt doch jetzt das Deutsch-Schweizerische Polizeiabkommen.
Oder hast Du neue Erkenntnisse???

By Käse (195.202.35.92) on Freitag, den 19. Juli, 2002 - 17:06:

@ Brian

aus meiner "Sache" ist bisher noch nichts geworden, d.h. glücklicherweise (noch) nicht...
Der Ablauf scheint ja bei jedem ein anderer zu sein - bei mir ist noch nichts aus der Schweiz gekommen, dafür aber eine Vorladung zur Polizei sowie ein Brief vom Staatsanwalt um sich zur "Beschuldigung zu äußern".
Neue Erkenntnisse habe ich daher auch noch nicht bekommen können; bin nur mal gespannt, ob bzw. wann der Brief aus der Schweiz bei mir eintrudelt.
Obwohl das Deutsch-Schweizerische Polizeiabkommen bereits inkraft getreten ist, bezweifle ich, daß es auch schon umgesetzt wird. Leichtere Verkehrsdelikte werden womöglich (vorerst) ausgeklammert.
Ab wann gilt die Vollstreckungsverjährung eigentlich? Tatzeitpunkt oder Zustellung des Strafbefehls?

By farendil (217.235.61.24) on Samstag, den 20. Juli, 2002 - 18:29:

@brian: sorry, hab da etwas gepennt. eingetrieben werden kann es ncith, wenn derjenige die aussage verweigert und nicht zweifelsfrei als täter festgestellt werden kann.


@käse: Ab wann gilt die Vollstreckungsverjährung eigentlich?
VERFOLGUNGSverjährung läuft ab tat los
VOLLSTRECKUNGSverjährung ab rechtskraft (also ab bestehen der forderung)

By Brian (217.87.49.4) on Montag, den 22. Juli, 2002 - 16:12:

@ Käse,

danke für Deine Info, wäre klasse wenn Du weiter postest sobald sich bei Dir etwas neues ergibt.
Viel Glück

By Brian (62.227.205.58) on Dienstag, den 30. Juli, 2002 - 12:36:

Die von mir in einem oberen Beitrag gepostete Info dass es keine Halterhaftung bei Verkehrsvergehen in der Schweiz gibt, wurde mir mittlerweile noch von einem weiteren Schweizer bestätigt.
Zusätzlich habe ich in den tiefen des Internet´s noch ein Schweizer Urteil gefunden. In diesem Urteil wird die nicht vorhandene Halterhaftung auch bestätigt, jedoch darf man sich nicht in Wiedersprüche verwickeln oder plötzlich den großen Unbekannten aus dem Ärmel ziehen.

Zitat:
Für die mit einem Motorfahrzeug verübten Verletzungen von Verkehrsregeln kann der entsprechende Fahrzeughalter nur dann bestraft werden, wenn seine Täterschaft rechtsgenügend nachgewiesen ist, d.h. wenn feststeht, dass er selber der fehlbare Fahrzeuglenker ist. Nach der Rechtsprechung ist es dem Sachrichter indessen unbenommen, im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Haltereigenschaft als Indiz für die Täterschaft zu werten. Ferner kann der Sachrichter die zur Entlastung vorgebrachte Behauptung des beschuldigten Fahrzeughalters, nicht er, sondern ein Dritter habe das Tatfahrzeug gelenkt, aufgrund der konkreten Umstände des Falles als unglaubhaft würdigen. Der Richter kann auch aus der Weigerung des beschuldigten Fahrzeughalters, nähere Angaben zum Fahrzeuglenker zu machen, seine Schlüsse ziehen, sofern eine Erklärung des Beschuldigten angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte und sich der Beschuldigte nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft. Darin liegt weder eine Verletzung des Schweigerechts des Beschuldigten noch eine die Unschuldsvermutung verletzende Umkehr der Beweislast (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 24. April 2001 [1P.641/2000] E. 3 und 4, RUDH 2001, S. 116, Praxis 2001 Nr. 110, S. 642 ff. mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; siehe auch BGE 106 IV 142 E. 3 S. 143; 105 Ib 114 E. 1a S. 116 f.; 102 IV 256 E. 2 S. 257 f.).
Zitat Ende.

Vielleicht hat ja noch jemand von Euch ergänzende Erfahrungen / Infos. Wäre auf jeden Fall sehr interessant, da hier offensichtlich in "Schweizer Angelegenheiten" nicht viele Infos & Erfahrungsberichte zu finden sind.

Ich werde auf jeden Fall weiterhin posten, sobald ich mehr erfahre und/oder sich etwas neues ergibt

By Käse (195.202.50.196) on Samstag, den 24. August, 2002 - 15:22:

Tja, lang ist her, aber ich "reaktiviere" diesen Thread mal, da mich inzwischen ein Brief aus der Schweiz erreicht hat.
Nach Abzug von 6 km/h bin ich auf der Autobahn 11 km/h zu schnell gefahren (erlaubt: 100 km/h).
Hieraus ergibt sich ein nettes Sümmchen von CHF120 bzw. rund 80 Euro, welches ich doch bitte innerhalb von 30 Tagen auf deren deutsches Konto überweisen soll.
Falls der Betrag innerhalb von 30 Tagen überwiesen ist, wird die Übertretung "im einfachen Ordnungsbussenverfahren rechtskräftig erlededigt. Wenn innerhalb der Frist weder die Busse bezahlt noch die Personalien der verantwortlichen Farzeuglenker(in) bekanntgegeben werden, wird das ordentliche Verfahren mit Polizei-Rapport an das zuständige Statthalteramt eingeleitet." Und:
"Die Übertretung ist mit einem Front- bzw. Heckfoto dokumentiert." (welches aber nicht beiliegt-vielleicht zu schlecht ist?!?)
Die deutsche Polizei scheint das Rechtshilfeersuchen also scheinbar als "Fahrer nicht feststellbar" an die Schweiz zurückgegeben zu haben.
Es ist nun die Frage was in einem ordentlichen Verfahren nun weiter passieren würde (außer weiteren Kosten).
Da ich demnächst wieder beruflich in der Schweiz unterwegs sein werde, möchte ich diesbezüglich keine Fehler machen.
Hat jemand aus dem Forum (Brian?) einen Tip was nun zu machen ist, oder vielleicht sogar in den letzten Wochen zum "Thema Schweiz" neue Erfahrungen gemacht?

By Sauerland-Tiefflieger (80.135.70.94) on Donnerstag, den 29. August, 2002 - 18:02:

Hallo,

Ihr meintet den Blitzkasten auf der Autobahn von Luzern in Richtung Basel im Gefälle ?

Ich wurde diese Woche dort "geblitzt" Laut meinem Tacho 140 km/h, wie bekannt sind dort 100 km/h erlaubt. Da ich in nächster Zeit nicht in die Schweiz fahre, werde ich ggf. den Schweizer Wünschen nicht nachkommen. Ich werde mehr berichten, wenn ich etwas erhalte. Warten wir es ab. Bei meinenm Fahrzeug handelt es sich um einen Firmenwagen, daher dürften meine "Karten recht gut aussehen.


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