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Nach 4 Monaten Bussg.-Bescheid... und jetzt???

Radarfalle.de Forum: Geschwindigkeitsverstoß: Nach 4 Monaten Bussg.-Bescheid... und jetzt???
By Frank (195.14.235.110) on Mittwoch, den 17. Juli, 2002 - 11:48:

Brauche eure Hilfe:
Meine Frau ist am 12.3. anstatt der erlaubten
100 mit 136 km/h geblitzt worden. Da ich
Halter bin, bekam ich den Anhörungsbogen,
hab den ordentlich mit Verweis "keine
Angaben zur Sache/
Aussageverweigerungsrecht"
zurückgeschickt. Eine Woche vor Ablauf der 3
Monate hat meine Frau dann einen
Anhörungsbogen bekommen, allerdings
ohne Zustellvermerk (also einfach per Post).
Sie hat darauf nicht reagiert, da sie zu dieser
Zeit mit Fuss-OP im Krankenhaus lag.
Ausserdem muss der Brief ja nicht
zwangsläufig sie erreicht haben, da Briefe hin
und wieder auf dem Postweg abhanden
kommen (wird sogar von der Post
zugegeben).
Heute kam nun der Bussgeldbescheid, also
etwas über 4 Monate nach der Übertretung...
Ist die Verjährungsfrist damit abgelaufen und
sollen wir Einspruch erheben?
Ach ja, fahren beide seit fast 20 Jahren ohne
Punkte...
Besten dank für jeden Tipp...
Grüsse
Frank

By farendil (217.235.58.135) on Mittwoch, den 17. Juli, 2002 - 12:04:

@frank: so ist das wenn amn erst handelt, und dann postet...

mit dem aussageverweigerungsrecht ahst du sie ja geradezu darauf gestoßen...

die ausstellungd es a-bogens unterbricht die verjährung - ob er ankommt oder nicht ist unerheblich.

By Frank (195.14.235.110) on Mittwoch, den 17. Juli, 2002 - 12:13:

Tja, hab ich hier aber gelesen... "schick den
Bogen zurück und nimm von deinem
Aussageverweigerungsrecht gebrauch..."
Was auch hier zu lesen ist:
"Dazu eine Antwort aus dem AOL Forum
"Recht und
Rat":
Die Übersendung des Anhörungsbogens
unterbricht
die Verfolgungsverjährung nicht. Ist vor Ablauf
von 3 Monaten weder ein Bußgeldbescheid
ergangen,
noch öffentliche Klage erhoben, verjähren
Verkehrsordnungswidrigkeiten tatsächlich
auch in
3 Monaten. Allerdings ist man nach Ablauf der
3
Monate noch nicht "sauber". Die Gerichte
billigen
den Bußgeldstellen nämlich relativ lange
Bearbeitungszeiträume zwischen der
behördeninternen Anweisung, daß ein
Bußgeldbescheid erteilt werden soll, und
dessen
tatsächlicher Ausfertigung und Versendung zu
([...] auch schon mal als "faktische
Rückdatierung" des Bußgeldbescheids
bezeichnet).
Nach meiner Erinnerung ist 1 Monat
Zeitdifferenz
zwischen Ausstellung und Zugang des
Bußgeldbescheids noch für zulässig gehalten
worden. Grund: Bußgeldstellen sind
chronisch
überlastet und arbeiten meistens nur wenige
Tage
vor Verjährungseintritt die Bußgeldverfahren
ab.
Also: Erstmal abwarten."
Was ist denn jetzt massgeblich?
Gruss
Frank

By farendil (217.235.56.163) on Mittwoch, den 17. Juli, 2002 - 12:37:

@frank: Tja, hab ich hier aber gelesen
es kommt auf den genauen fall an, was man tun soll!
wenn es ein patentrezept für alles gäbe, würden wir hier nicht täglich diskutieren.

Dazu eine Antwort aus dem AOL Forum ...*ROTFL*!!
Du erwartest jetzt aber keinen Kommenatar dazu...

Was ist denn jetzt massgeblich?
willst du es drei mal hören? Ich habs geschriben - wenn du es nicht glaubst, so laß es.

By Frank (195.14.235.27) on Mittwoch, den 17. Juli, 2002 - 13:13:

Hallo Farendil,
ne 3mal will ich's nicht hören, glaub dir. Aber
wias ist denn dein Kommentar zur Antwort
aus dem aol-Forum. Steht ja so wortwörtlich
auf der
radarfalle.de/recht/hilfe/verjaehrung.php
Seite... wenn's "Bull"-shit ist, kann man solche
Aussagen doch besser löschen...
Staun und wunder...

By Greatblackbird (172.178.170.151) on Mittwoch, den 17. Juli, 2002 - 13:17:

@Frank

Es hätte vielleicht heißen müssen: "Die Übersendung des Anhörungsbogens an einen Fahrzeughalter unterbricht die Verfolgungsverjährung nicht gegenüber dem tatsächlichen Fahrer."

Zur Unterbrechung der Verjährung reicht die Verfügung des Sachbearbeiters, einen A-Bogen auszustellen. Er braucht also nicht einmal gedruckt zu sein. Maßgebend sind Datum und Handzeichen des Sachbearbeiters in der Bußgeldakte. Von der Verjährungsunterbrechung bekommt man somit nicht einmal etwas mit.

By Frank (195.14.235.27) on Mittwoch, den 17. Juli, 2002 - 13:38:

OKOK... bleibt also nur noch zahlen und
Punkte
einsammeln. Schade aber auch...
Eine Frage habe ich noch zur besagten und
netten
A-Methode:
Gibt unter radarfalle.de noch eine Aussage:
"Davon, reale Personen zu bezichtigen, die
den
Verstoß nicht begangen haben, ist aber
abzuraten,
da dies den Straftatbestand der „Falschen
Verdächtigung" erfüllen kann, selbst wenn der
Bezichtigte damit einverstanden ist."
Ist das kein Problem...?
Grüsse
Frank

By farendil (217.235.51.248) on Mittwoch, den 17. Juli, 2002 - 14:24:

@frank: Ist das kein Problem...? nur wenn es vorsätzlich geschieht UND diese nachweisbar ist.

ansonsten steht da wirklich etwas sehr mißverständliches - wird aber demnächst korrigiert...


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