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Fahrtenbuchauflage

Radarfalle.de Forum: Geschwindigkeitsverstoß: Fahrtenbuchauflage
By Sven (212.185.253.138) on Donnerstag, den 11. Juli, 2002 - 20:14:

Hallo Zusammen!

Vorgeschchte: Am 3.4. wurde der auf mich zugelassene PKW auf einer Autobahn mit 28 km/h zuviel (Limit 80 km/h) geblitzt. Am 24.4. kam der Anhörungsbogen. Ich bat um Zusendung des Frontfotos. Dieses durfte ich mir am 17.5. bei der Polizei anschauen und konnte den Fahrer nicht erkennen, was ich auch angab. Die Polizistin meinte, das wäre ich. Das Verfahren wurde (nach
Vergleich des hinterlegten Paßbildes) eingestellt. Danach wurde ich am 21.6. angehört bzgl. Fahrtenbuch. Mit Hinweis auf die einschlägigen Gerichtsurteile habe ich einer Fahrtenbuchauflage
widersprochen:
- Nicht wesentlicher Verstoß
- Mehr als 2 Wochen vergangen

Jetzt kam die Fahrtenbuchauflage. Es wurden 2 Gerichtsentscheidungen angeführt:
- Doch ein wesentlicher Verstoß lt. VG Berlin vom 28.5.99, 25A172/97
- VGH BW, 10S2673/98: 2 Wochenfrist gilt nicht, wenn man ein Frontfoto vorliegen hat, da ist dann anstelle des Erinnerungsvermögens das Erkenntnisvermögen gefragt...

Das Frontfoto war aber sehr schlecht und der Fahrer - da er laut Polizei ein Brötchen ißt, ich würde sagen er hustet - war nicht erkennbar.

Weiterhin wurde sofortige Vollziehung angeordnet.


Jetzt kann ich Widerspruch einlegen. Wie sollte ich vorgehen? Besteht die Gefahr, daß die Kosten noch weiter steigen, oder die Dauer (6 Monate) für das Fahrtenbuch erhöht wird um Druck auszuüben?
Lohnt es sich, gegen die sofortige Vollstreckung Widerspruch beim Amtsgericht
einzulegen?

Sollte ich oder ein RA zu der mündl. Anhörung. Verursacht die Kosten (immerhin kommt da ja ein 'Ausschuß' zusammen). Sind 'Deals' machbar?
Frei nach dem Motto: "Einstellung/Rückzug der Fahrtenbuchauflage gegen Zahlung von 90 Euro an SOS-Kinderdorf..." Immerhin ist das Führen eines Fahrtenbuches ja mit Aufwand verbunden...


Und noch ein paar allg. Fragen zum Fahrtenbuch:
Ich muß für MEIN Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XX111 ein Fahrtenbuch führen oder für an
dessen Stelle verwendete Fahrzeuge (etwaige Ersatzfahrzeuge). Gilt das auch, wenn ich gelegentlich (nicht dauerhaft überlassen) mit dem Auto der Mutter, der Freundin, eines Freundes unterwegs bin?

Wer kann sich das Fahrtenbuch vorzeigen lassen (die zuständigen Personen)? Polizei? Oder nur Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörde?

Und welche Form mu das Fahrtenbuch haben? Kann ich auch selbst als Exceltabelle anlegen und ausdrucken und somit als kleinen Hefter mitführen (mit Ankreuzmöglichkeit wenn ich selbst fahre (von wegen Name, Adresse des Fahrers und so)) oder muß das ein "Buch" sein.


Viele Fragen, vielen Dank im voraus für die Beantwortung.
Gruß,
Sven

By Multa (172.185.22.23) on Donnerstag, den 11. Juli, 2002 - 20:27:

Für meine Begriffe wurde hier das Fahrtenbuch ohne Grund auferlegt. Man kann mich ja gerne berichtigen, aber 28km/h auf der Autobahn zu viel ist für mich kein gravierender Verkehrsverstoß! Oder wurdest Du schon öfters mit mehr als + 21km/h geblitzt?

By Greatblackbird (62.104.223.85) on Donnerstag, den 11. Juli, 2002 - 21:21:

@Sven

Da läßt sich nicht mehr viel dran drehen. Du hättest das Foto nicht einsehen sollen. Auch der Verstoß, wenn es auch ein erstmaliger war, rechtfertigt die Auflage. Einzige Möglichkeit um das Fahrtenbuch, nicht aber um die Kosten herumzukommen ist, das Fahrzeug auf jemanden anderes zuzulassen.

Wer kann sich das Fahrtenbuch vorzeigen lassen (die zuständigen Personen)? Polizei? Oder nur Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörde?

Alle die Personen, die von der anordnenden Verwaltungsbehörde beauftragt wurden.

Und welche Form mu das Fahrtenbuch haben? Kann ich auch selbst als Exceltabelle anlegen und ausdrucken und somit als kleinen Hefter mitführen (mit Ankreuzmöglichkeit wenn ich selbst fahre (von wegen Name, Adresse des Fahrers und so)) oder muß das ein "Buch" sein.

Am besten mit der Behörde abklären. Es gibt aber auch vorgedruckte Fahrtenbücher.

Versuch doch einfach mal, den Fahrer jetzt noch zu benennen. §31a StVZO besagt nur, daß ein Fahrtenbuch auferlegt werden kann, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nicht möglich war. Daß das innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist geschehen muß, steht dort nicht!

By Sven (212.185.253.140) on Donnerstag, den 11. Juli, 2002 - 23:25:

@ Multa

ACK! Aber was will man machen... vor Gericht zu gehen ist die Mühe nicht wert.


@Greatblackbird

Ummelden macht wenig Spaß, ist ein Leasingwagen...
Kann ich mir die Personen die beauftragt wurden benennen lassen, oder zumindest den Personenkreis? Ich meine, wenn das nur die vom Amt sind und keine Polizei, dann wird das doch ganz entspannt, die kommen selten unangemeldet (und wenn bin ich nicht da...) und schonmal gar nicht dürfen sie mich anhalten... und das Fahrtenbuch vorlegen dürfte kein Problem sein.

Auf vorgedruckte Bücher hab ich keine Lust, mit einem selbstentworfenen Formular hab ich die wenigste Arbeit... und was enthalten sein muß, daß hat das Amt schon geschrieben.

Wie war das im Detail mit der Benennung des Fahrzeugführers? Die Verjährungsfrist dauert bei so einem Verstoß doch 6 Monate. Damit würde der Fahrer sich einen Punkt einhandeln... (wenn ich wüßte wer es wäre...;) ...dann führt der Halter doch lieber 6 Monate lang ein Fahrtenbuch...

Wie schauts mit der mündlichen Anhörung aus? Gibts da noch Chancen? Frei nach dem Motto ich spende das dem Tierschutzverein? Vor Gericht geht das ja ganz gerne (nein, ICH habe diese Erfahrung nicht gemacht, aber Leute im Bekanntenkreis)

So long
Sven

By farendil (217.235.49.192) on Freitag, den 12. Juli, 2002 - 01:02:

@sven:
1: es ist richtig - es gibt ein paar urteile, die von deinem erheblichen verstoss immer ausgehen, wenn er in den punkten ist.

diese position ist aber umstitten.


2: die rechtsgrundlage wurde IMHO falsch ausgelegt. eine lcihtbildvorlage, wo man nicht erknenen kann, ob da kojak oder bigfoot gefahren ist stellt die gleichen anforderunge an das erinnerungsvermögen wie keine lichtbildvorlage.

3: die sofortige vollziehung ist wirksam - du mußt im widerspruch um aufhebung ersuchen, bis dahin aber erst mal das fb führen.

4: aus dem fb muss nur EINDEUIG hervorgehen, wer wann gefahren ist.

5: für gelegentlich genutzte fahrzeuge gilt das nicht. fährst du jetzt abe rregelmäßig eiun adneres fahrzeug statt deinem jetzigen, so fällt es darunter.


@gb: Daß das innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist geschehen muß, steht dort nicht!
aber nur solange das vefahren nciht eingestellt ist. das wird es aber, wenn für den fahrer verjährung eingetreten ist.

By Greatblackbird (172.179.5.103) on Freitag, den 12. Juli, 2002 - 10:46:

@Sven

Die Verjährungsfrist dauert bei so einem Verstoß doch 6 Monate.

Bis 3 Moante nach der Tat muß der tatsächliche Fahrzeugführer angehört worden sein, danach ist Verjährung eingetreten.


@farendil

aber nur solange das vefahren nciht eingestellt ist.

Bis wann der Fahrer ermittelt werdem muß, ist nicht erwähnt. Einen Versuch wäre es Wert.


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