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Belehrung über Aussageverweigerungsrecht

Radarfalle.de Forum: Geschwindigkeitsverstoß: Belehrung über Aussageverweigerungsrecht
By Peter (62.227.203.131) on Samstag, den 29. Juni, 2002 - 11:20:

Hallo Allerseits,

Meine Frau ist zu schnell gefahren (94 km/h wo 60 erlaubt war auf der AB, Abzug sind 3 km/h Toleranz bleiben 31 km/h über).

Auto ist auf mich am Zweitwohnsitz zugelassen(Meine Eltern wohnen da). Meine Frau ist dort nicht gemeldet.

Den Zeugenfragebogen habe ich ignoriert. Daraufhin war ein "netter" Polizist mit dem Foto bei meiner Mutter:(. Ich hatte vorher alle gebrieft, aber wie das so ist (mein Großvater war Polizist), hat meine Mutter bereitwillig Auskunft gegeben.

Sie wurde aber nicht darauf hingewiesen, daß Sie ein Aussageverweigerungsrecht hat.

Nun ist der AB an meine Frau gekommen.

Können wir etwas machen? Lohnt es sich überhaupt (meine Frau hat keine Punkte und fährt nicht zu schnell (war eine blöde Stelle wo der Bltzer stand).

Bin für Hinweise dankbar.

Grüße
Peter

By farendil (217.235.59.68) on Samstag, den 29. Juni, 2002 - 11:47:

@peter: ohh mann! was sind denn das für familien?
du kannst dich bei deiner mutter bedanken und glich mal die übernahme der strafe von ihr verlangen - so blöd kann man doch nicht sein!

(wenn das wirklich alte leute mahcne, die nicht mehr so recht durchsehen, aber so...)

die sache ist im prinzip gelaufen. alles was du jetzt noch tun kannst hat geringe chancen und birgt ohne rechtsschutz ein nicht unerhebliches kostenrisiko.

By BarbaraSalesch (216.148.246.134) on Samstag, den 29. Juni, 2002 - 19:49:

Vorm Amtsgericht wirst wohl verlieren, aber wenn Du bis zum Bundesgerichtshof gehst, wird von der Strafe wohl abgesehen. Einfach in Berufung gehen!

By Peter (217.81.243.87) on Donnerstag, den 4. Juli, 2002 - 12:00:

Na, ja werden wir wohl zahlen müssen:-(.

Muss der Anhörungsbogen eigentlich zurück geschickt werden? Was passiert wenn der Bogen nicht zurückgeschickt wird?

Den Bussgeldbescheid gibts doch sowieso, oder?
Immerhin gibt man mit dem Anhörungsbogen ja zu, daß man es gewesen ist.

Hat das eigentlich Folgen für die Zukunft? Werden die Bilder archiviert? Wenn man z.B. später von der der gleichen Polizeidienststelle nochmal geblitzt wird, werden dann die Bilder mit alten Bildern verglichen?

Grüße
Peter

By BarbaraSalesch (216.148.246.70) on Donnerstag, den 4. Juli, 2002 - 13:56:

Deine Frau kann die Aussage immer noch widerrufen außerdem hat sie das gute Recht zu schweigen.
Also man kann es bis zum Bundesgerichtshof probieren, solange kein Brief von der Staatsanwaltschaft kommt, einfach nicht reagieren.

By farendil (217.235.59.197) on Donnerstag, den 4. Juli, 2002 - 16:38:

@bs: vielleicht machst du dich mal schlau, bevor du hier so einen müll postest!

1. weshalb sollte man vorm bgh gewnnen?

2. wieso ist der bgh zuständig? (weshalb willst du klagen)

3. was interessiert es, wenn die aussage widerrufen wird?

4. was nützt es zu schweigen?

5. wenn man ein ein einschreiben (.b. bußgeldstelle, amtsgericht etc.) igoriert, muß man ganz schön blöde sein!

By Peter (62.227.205.223) on Donnerstag, den 4. Juli, 2002 - 21:52:

Jetzt bin ich aber immer noch nicht schlauer!

Ist es in irgendeiner weise schädlich den Anhörungsbogen NICHT zurückzuschicken?

Grüße
Peter

By Rennfahrer (134.155.62.124) on Donnerstag, den 4. Juli, 2002 - 21:58:

@Peter

wenn du den Verdacht nicht von dir auf jemand anders lenken willst - NEIN

By Greatblackbird (62.104.223.83) on Donnerstag, den 4. Juli, 2002 - 22:15:

@Peter

Muss der Anhörungsbogen eigentlich zurück geschickt werden? Was passiert wenn der Bogen nicht zurückgeschickt wird?

Ein Anhörungsbogen braucht grundsätzlich nicht zurückgeschickt werden.

Den Bussgeldbescheid gibts doch sowieso, oder?

Wenn klar ist, daß die ernmittelte Person auch gefahren ist, wird der BG erlassen, egal, ob der A-Bogen zurückgeschickt wurde, oder nicht.

Immerhin gibt man mit dem Anhörungsbogen ja zu, daß man es gewesen ist.

Mit der Rücksendung des A-Bogens gibst Du lediglich die Konfrontation einer OWI zu, die mit Deinem Fahrzeug begangen worden sein könnte, es sie denn, Du machts tatsächlich das Kreuz bei "ja".

Werden die Bilder archiviert? Wenn man z.B. später von der der gleichen Polizeidienststelle nochmal geblitzt wird, werden dann die Bilder mit
alten Bildern verglichen?


Das würde keinen Sinn machen, da sich das Aussehen bei den meisten in der Zukunft verändert. Schließlich gibt es noch das Einwohnermelderegister. Weiterhin dürfen die Daten nur bis zum Abschluß des Verfahrens gespeichert werden.

Ist es in irgendeiner weise schädlich den Anhörungsbogen NICHT zurückzuschicken?

Eine Verpflichtung zur Rücksendung besteht nicht. Da er nicht per Einschreiben versendet wird, gibt es ja auch keinen Nachweis, daß Du ihn überhaupt erhalten hast.

By farendil (217.85.228.150) on Freitag, den 5. Juli, 2002 - 00:26:

@gb: Ein Anhörungsbogen braucht grundsätzlich nicht zurückgeschickt werden.
offiziell muß er zurückgeschickt werden. da aber der zugang nicht nachgewiesen werden kann, gibts auch keine pflicht zum zurückschicken

(soweit die ganz korrekte antwort *g*)


Das würde keinen Sinn machen, da sich das Aussehen bei den meisten in der Zukunft verändert.
sei dir da mal nicht so sicher!
ich weiß definitiv von einem fall (ordnungsamt, bußgeldstelle), daß personen- oder fahrzeugbezogen die bilder noch mehr als ein jahr nach rechtskraft in der akte liegen, auf die jederzeit wieder zugegriffen werden kann.

By nicole (213.182.141.213) on Freitag, den 5. Juli, 2002 - 08:04:

Natürlich liegen die Bilder noch in der Bußgeldakte. Die muß nämlich auch nach Anschluß des Verfahrens (Rechtskraft und Bezahlung) noch fünf Jahre aufbewahrt werden!
Allerdings werden die Akten nach Abschluß des Verfahrens in den Keller gesteckt - und erscheinen dann auch nicht mehr im PC!
Ergo - werd ich nicht jedesmal sämtliche Altakten wälzen, nur weil vielleicht irgendwo ein Bild des Betroffenen sein könnte - sonst müsste ich mein Büro evt. in den Keller verlegen - sondern neue Ermittlungen einleiten !

By Greatblackbird (172.185.246.219) on Freitag, den 5. Juli, 2002 - 11:24:

@farendil

offiziell muß er zurückgeschickt werden.

Nein, das stimmt nicht. Offiziell ist man nur verpflichtet, die Angaben zur Person zu berichtigen und zu vervollständigen. Und das kann man auch per Fax oder Email machen (bitte frage jetzt nicht nach dem Sinn, es ging hier nur um die Frage zur Rücksendung des Anhörungsbogens). Eine generelle Verpflichtung zur Rücksendung eines A-Bogens gibt es nicht.

ich weiß definitiv von einem fall (ordnungsamt, bußgeldstelle), daß personen- oder fahrzeugbezogen die bilder noch mehr als ein jahr nach rechtskraft in der akte liegen,

Schon klar. Mit "speichern" hatte ich eigentlich das automatisierte Verfahren (EDV) gemeint. Dort müssen zumindest die persönlichen Daten nach dem Verfahren gelöscht werden. Daß die Akte nicht vernichtet wird, liegt auf der Hand. Allerdings stellt sich die Frage, ob sie nochmal verwendet werden darf.

By farendil (217.85.239.162) on Freitag, den 5. Juli, 2002 - 19:17:

@gb: mit der "rücksendung" ist es richtig. wichtig ist, daß diese daten gemacht werden. meines wissens wäre auch eine angabe zur niederschrift bei der geschäftsstelle zulässig.

Allerdings stellt sich die Frage, ob sie nochmal verwendet werden darf.
ob sie darfund ob sie wird können zwei sehr verschiedene paar schuhe sein..


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